Prüfen Sie in unter 60 Sekunden, ob Ihr Produkt unter die EU-Exportkontrolle fällt. Unser KI-Tool gleicht Ihre Produktdaten automatisch mit der EU-Güterliste (Anhang I), der deutschen Ausfuhrliste und dem BAFA-Umschlüsselungsverzeichnis ab. 3 Prüfungen kostenlos.
Die Prüfung dauert ca. 30 Sekunden. 3 Prüfungen kostenlos.
Prüfung gegen EU-Güterliste (Anhang I) und deutsche Ausfuhrliste
Risikobewertung mit konkreten Listenpositionen
Handlungsempfehlungen und PDF-Prüfbericht
Catch-All-Klausel und Embargo-Hinweise
3 Prüfungen kostenlos
EU-Dual-Use-VO 2021/821
Deutsche Ausfuhrliste (AWV Anlage AL)
BAFA-Umschlüsselungsverzeichnis
PDF-Prüfbericht
So funktioniert die Dual-Use-Prüfung
Dual-Use-Prüfung in 3 Schritten
Unser KI-gestütztes Tool prüft Ihr Produkt automatisch gegen die EU-Dual-Use-Verordnung, die deutsche Ausfuhrliste und das BAFA-Umschlüsselungsverzeichnis.
Produkt beschreiben
Geben Sie den Produktnamen, eine Beschreibung mit technischen Spezifikationen und das Bestimmungsland ein. Optional: Ihre Zolltarifnummer. Je detaillierter die Angaben, desto präziser die Prüfung.
KI prüft gegen Kontrolllisten
Unsere KI gleicht die technischen Merkmale Ihres Produkts mit dem Anhang I der EU-Dual-Use-Verordnung (EU) 2021/821, der deutschen Ausfuhrliste (AWV Anlage AL) und dem BAFA-Umschlüsselungsverzeichnis ab.
Prüfbericht erhalten
Sie erhalten eine Risikobewertung (grün/gelb/rot), relevante Listenpositionen mit Übereinstimmungsgrad, eine Begründung der Einordnung und konkrete Handlungsempfehlungen. Den Bericht können Sie als PDF herunterladen.
Dual-Use-Güter (auch: Güter mit doppeltem Verwendungszweck) sind Produkte, Software und Technologien, die für zivile Zwecke entwickelt wurden, aber auch für militärische oder sicherheitsrelevante Anwendungen genutzt werden können. Ein Frequenzumrichter steuert in einer Fabrik Motoren – in einer Urananreicherungsanlage treibt er Zentrifugen an. Eine Thermalkamera dient zur Gebäudeinspektion – oder zur militärischen Aufklärung.
Die Exportkontrolle soll verhindern, dass solche Güter in Länder oder an Empfänger gelangen, die sie für Massenvernichtungswaffen, deren Trägersysteme oder konventionelle Rüstung einsetzen.
Der Begriff „Dual Use“ stammt aus dem Englischen und bedeutet wörtlich „doppelte Verwendung“ oder „Doppelverwendungsfähigkeit“. Im deutschen Recht ist er in der EU-Verordnung (EU) 2021/821 und im Außenwirtschaftsgesetz (AWG) verankert.
Die EU-Güterliste unterscheidet drei zentrale Begriffe, die für die Exportkontrolle entscheidend sind:
„Entwicklung"
Alle Stufen vor der Serienfertigung, z.B. Konstruktion, Forschung, Analyse, Zusammenbau und Test von Prototypen, Konfigurationsplanung.
„Herstellung"
Alle Fabrikationsstufen, z.B. Fertigungsvorbereitung, Fertigung, Integration, Zusammenbau, Kontrolle, Prüfung, Qualitätssicherung.
Kontrolliert wird nicht nur die Ausfuhr physischer Güter: Auch „Technologie“ – also spezifisches technisches Wissen für Entwicklung, Herstellung oder Verwendung eines Produkts – unterliegt der Exportkontrolle. Das betrifft technische Unterlagen (Pläne, Formeln, Konstruktionsspezifikationen) ebenso wie technische Unterstützung (Schulungen, Beratung, Unterweisung). Sogar mündlich weitergegebenes Wissen kann genehmigungspflichtig sein.
Pflicht zur Eigenprüfung
Jeder Exporteur in der EU ist verpflichtet, vor einer Ausfuhr selbst zu prüfen, ob seine Güter unter die Exportkontrolle fallen. Diese Pflicht gilt unabhängig von der Unternehmensgröße. Die Verantwortung liegt beim Ausführer, nicht beim Spediteur oder Zoll. Verstöße können mit Geldstrafen bis zu 500.000 EUR oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren geahndet werden (§ 18 AWG).
EU-Dual-Use-Verordnung 2021/821: Was Exporteure wissen müssen
Die Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 ist die zentrale Rechtsgrundlage für die Exportkontrolle von Dual-Use-Gütern in der EU. Sie löste die ältere Verordnung (EG) Nr. 428/2009 ab und brachte wesentliche Änderungen.
Die Güterliste in Anhang I setzt die international vereinbarten Kontrollen um, die in fünf internationalen Kontrollregimen festgelegt werden:
Genehmigungspflichten für den Export von Gütern aus Anhang I (aktuell 469 Seiten Güterliste mit 10 Kategorien)
Catch-All-Klausel (Art. 4): Auch nicht gelistete Güter können genehmigungspflichtig sein, wenn der Exporteur weiß oder vermutet, dass sie für Massenvernichtungswaffen verwendet werden
Kontrolle von Überwachungstechnologie (Cyber-Surveillance) – neu seit 2021
Transparenzpflichten und Meldepflichten
Allgemeine Genehmigungen der EU (EU General Export Authorisations)
Technologietransfer: Auch mündliche Weitergabe von Wissen kann genehmigungspflichtig sein (Allgemeine Technologie-Anmerkung, ATA)
Software-Kontrolle: Frei erhältliche Software im Einzelhandel ist unter bestimmten Bedingungen freigestellt (Allgemeine Software-Anmerkung, ASA)
Der Anhang I der Dual-Use-Verordnung wird jährlich aktualisiert – zuletzt durch eine Delegierte Verordnung der Kommission zur Änderung der VO (EU) 2021/821. Die letzte Änderung umfasste neue Positionen unter anderem für Quantencomputer, kryogene Kühlsysteme, Post-Quanten-Kryptografie-Algorithmen und Rasterelektronenmikroskope. Exporteure müssen diese Änderungen im Blick behalten.
Allgemeine Technologie-Anmerkung (ATA)
Für die Kategorien 1 bis 9 gilt: „Technologie“, die für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ erfasster Güter „unverzichtbar“ ist, bleibt auch dann erfasst, wenn sie für nicht erfasste Güter einsetzbar ist. Freigestellt ist nur Technologie, die „allgemein zugänglich“ ist oder „wissenschaftliche Grundlagenforschung“ darstellt. Diese Regelung wird in der Praxis oft übersehen – sie betrifft zum Beispiel Konstruktionspläne, Fertigungsanweisungen und Schulungsmaterialien.
Aufbau der Güterliste verstehen
Anhang I: Die 10 Kategorien der Dual-Use-Güterliste
Die Güterliste in Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 gliedert Dual-Use-Güter in 10 Kategorien (0 bis 9). Jede Kategorie ist in fünf Unterkategorien (Gattungen) aufgeteilt:
A
Systeme, Ausrüstung und Bestandteile
B
Prüf-, Test- und Herstellungseinrichtungen
C
Werkstoffe und Materialien
D
Datenverarbeitungsprogramme (Software)
E
Technologie
Die Kontrolle erfasst sowohl neue als auch gebrauchte Güter (Allgemeine Anmerkung 3 des Anhangs I). Auch Komponenten eines nicht erfassten Gutes können kontrollpflichtig sein, wenn sie ein Hauptelement darstellen und leicht entfernt oder für andere Zwecke verwendet werden können (Allgemeine Anmerkung 2).
Kategorie
Offizielle Bezeichnung
Beispiel-Listennummern
Typische Güter
0
Kerntechnische Materialien, Anlagen und Ausrüstung
Gattung: B - Prüf-, Test- und Herstellungseinrichtungen
Laufende Nummer: 001 - Werkzeugmaschinen für Abtragen/Schneiden
Position 5A002
Systeme für „Informationssicherheit“
Kategorie: 5 - Telekommunikation und „Informationssicherheit“
Gattung: A - Systeme, Ausrüstung und Bestandteile
Laufende Nummer: 002 - Systeme für „Informationssicherheit“ (Verschlüsselung)
Position 6A003
Kameras, Systeme und Ausrüstung
Kategorie: 6 - Sensoren und Laser
Gattung: A - Systeme, Ausrüstung und Bestandteile
Laufende Nummer: 003 - Kameras, Systeme und Ausrüstung
Unterkategorien verstehen
Jede der 10 Kategorien ist identisch in die Gattungen A bis E unterteilt. Das Schema gilt durchgängig: A = Systeme und Ausrüstung, B = Test- und Herstellungseinrichtungen, C = Werkstoffe, D = Software, E = Technologie. Wenn Ihr Produkt unter eine Listennummer fällt, prüfen Sie auch die zugehörige Software (D) und Technologie (E) – die Kontrolle der Gattung E (Technologie) ist oft strenger als die der physischen Güter selbst.
Gelistet oder nicht gelistet?
Gelistete vs. nicht gelistete Dual-Use-Güter
Kriterium
Gelistete Güter
Nicht gelistete Güter
Rechtsgrundlage
Anhang I der VO (EU) 2021/821 und/oder Ausfuhrliste (AWV Anlage AL)
Catch-All-Klausel (Art. 4 der VO)
Genehmigungspflicht
Immer genehmigungspflichtig
Nur bei Kenntnis oder Verdacht einer kritischen Verwendung
Prüfpflicht
Abgleich mit der Güterliste
Endverwendungsprüfung (End-Use)
Behörde
BAFA
BAFA
Beispiel
5-Achs-CNC-Fräsmaschine mit einseitiger Wiederholgenauigkeit ≤0,9 µm (Listennummer 2B001.b.2)
Standard-Drehmaschine ohne kontrollierte Genauigkeit, die an ein Rüstungsunternehmen in einem Embargoland geliefert wird
Risiko bei Verstoß
Geldstrafe bis 500.000 EUR, Freiheitsstrafe bis 5 Jahre
Identische Strafen
Catch-All-Klausel – die unterschätzte Falle
Auch wenn Ihr Produkt nicht auf der Güterliste steht, kann es genehmigungspflichtig sein. Die Catch-All-Klausel (Art. 4 VO (EU) 2021/821) greift, wenn Sie wissen oder Grund haben anzunehmen, dass das Gut für Massenvernichtungswaffen, deren Trägersysteme oder eine militärische Endverwendung in einem Embargoland bestimmt ist. In diesem Fall müssen Sie das BAFA unterrichten und eine Genehmigung beantragen.
Schritt für Schritt zur Dual-Use-Prüfung
Dual-Use-Prüfung: Checkliste für Exporteure
Produkt identifizieren: Erfassen Sie die technischen Spezifikationen Ihres Produkts – Leistungsdaten, Genauigkeiten, Frequenzen, Materialien, Software-Versionen.
Güterliste abgleichen: Prüfen Sie, ob Ihr Produkt im Anhang I der EU-Dual-Use-Verordnung oder in der deutschen Ausfuhrliste (AWV Anlage AL) gelistet ist. Nutzen Sie das BAFA-Umschlüsselungsverzeichnis, um von der Zolltarifnummer auf die Listenposition zu kommen.
Bestimmungsland prüfen: Gilt für das Zielland ein Embargo oder gelten länderspezifische Beschränkungen? Prüfen Sie die Embargoländerliste des BAFA.
Endverwender prüfen: Wer ist der Empfänger? Steht der Endverwender auf einer Sanktionsliste? Gibt es Hinweise auf eine kritische Verwendung?
Catch-All prüfen: Auch wenn Ihr Produkt nicht gelistet ist – haben Sie Kenntnis oder Verdacht, dass es für Massenvernichtungswaffen oder militärische Zwecke verwendet wird?
Genehmigung beantragen: Falls eine Genehmigungspflicht besteht, stellen Sie einen Antrag beim BAFA. Bearbeitungsdauer: je nach Fall 2 bis 8 Wochen.
Dokumentation: Halten Sie Ihre Prüfergebnisse schriftlich fest. Bei einer Betriebsprüfung muss Ihr Internal Compliance Programme (ICP) nachweisbar sein.
Praxisbeispiele: Diese Produkte fallen oft unter Dual-Use
Beispiele: Typische Dual-Use-Güter aus der Praxis
Risiko: Hoch
CNC-Fräsmaschine (5-Achsen)
5-Achs-CNC-Fräsmaschine für Fräsbearbeitung von Metallen und Verbundwerkstoffen mit einseitiger Wiederholgenauigkeit unter 0,9 µm (Verfahrweg <1 m) oder unter 1,4 µm (Verfahrweg 1-4 m).
Listenposition
2B001.b.2
Kategorie 2 – Werkstoffbearbeitung
Technischer Schwellenwert
Entscheidend ist die „einseitige Wiederholgenauigkeit“ (UPR nach ISO 230-2:2014). Maschinen mit 5+ Achsen und UPR ≤0,9 µm (<1 m Verfahrweg) bzw. ≤1,4 µm (1-4 m) bzw. ≤6,0 µm (≥4 m) sind erfasst.
Warum kontrolliert?
Solche Präzisionsmaschinen können für die Fertigung von Flugkörperkomponenten, Zentrifugenrotoren oder Waffenbauteilen verwendet werden.
Risiko: Mittel bis Hoch
Thermalkamera / Wärmebildkamera
Wärmebildkamera (Bildkamera) mit Halbleitersensor im Infrarotbereich, Spitzenempfindlichkeit im Wellenlängenbereich >10 nm bis ≤30.000 nm.
Listenposition
6A003.b.1
Kategorie 6 – Sensoren und Laser
Technischer Schwellenwert
Erfasst bei Kombination aus hoher Pixelzahl und militärisch relevanten Zusatzfunktionen (Lageerfassung, gesteuerte Optik). Messkameras (6A003.a) mit Streak-/Framing-Funktion haben eigene Schwellenwerte.
System für „Informationssicherheit“ mit „Kryptotechnik für die Vertraulichkeit von Daten“ unter Verwendung eines „beschriebenen Sicherheitsalgorithmus“ – z.B. symmetrischer Algorithmus mit Schlüssellänge >56 Bit, RSA-Verfahren >512 Bit oder Post-Quanten-Algorithmen.
Listenposition
5A002.a.1 / 5D002.c.1
Kategorie 5 – Telekommunikation und „Informationssicherheit“
Technischer Schwellenwert
Symmetrischer Algorithmus mit >56 Bit Schlüssellänge, asymmetrischer Algorithmus mit Faktorisierung >512 Bit, elliptische Kurven >112 Bit oder Post-Quanten-Verfahren.
Ausnahmen
Frei erhältliche Software im Einzelhandel kann unter der Kryptotechnik-Anmerkung freigestellt sein. Auch Smartcards, Mobiltelefone und Router mit OAM-beschränkter Kryptotechnik können freigestellt sein. Seit der letzten Aktualisierung sind Post-Quanten-Algorithmen explizit aufgeführt.
Zolltarifnummer als Ausgangspunkt für die Dual-Use-Prüfung
Wie hängen Zolltarifnummer und Dual-Use zusammen?
Die Zolltarifnummer (Warennummer) und die Dual-Use-Listenposition sind zwei verschiedene Nummernsysteme, die unterschiedliche Zwecke erfüllen:
Zolltarifnummer
Klassifiziert Waren für Zollzwecke (Zölle, Steuern, Handelsstatistik). Folgt dem Harmonisierten System (HS) der Weltzollorganisation.
Dual-Use-Listenposition
Klassifiziert Güter nach ihrem Potenzial für militärische Verwendung. Folgt dem Nummernsystem der EU-Dual-Use-Verordnung.
Das BAFA-Umschlüsselungsverzeichnis stellt den Zusammenhang her: Es ordnet Zolltarifnummern den entsprechenden Dual-Use-Listenpositionen zu. So können Exporteure anhand ihrer Zolltarifnummer prüfen, ob ihr Produkt möglicherweise unter die Exportkontrolle fällt.
Unser Tool kombiniert beide Prüfungen: Sie geben Ihr Produkt und optional Ihre Zolltarifnummer ein, und die KI prüft automatisch sowohl die EU-Güterliste als auch das Umschlüsselungsverzeichnis.
Achtung: Zolltarifnummer allein reicht nicht
Eine Zolltarifnummer kann mehreren oder keiner Dual-Use-Listenposition zugeordnet sein. Die Zuordnung hängt von den konkreten technischen Parametern ab. Beispiel: Eine CNC-Fräsmaschine unter Zolltarifnummer 8459 fällt nur dann unter die Dual-Use-Position 2B001.b, wenn sie eine bestimmte „einseitige Wiederholgenauigkeit“ unterschreitet (z.B. ≤0,9 µm bei 5-Achs-Maschinen mit Verfahrweg unter 1 m). Eine baugleiche Maschine mit geringerer Genauigkeit wäre nicht erfasst. Die Zolltarifnummer ist ein Startpunkt, aber die technische Detailprüfung anhand der Schwellenwerte in Anhang I entscheidet.
Typische Fehler vermeiden
7 häufige Fehler bei der Dual-Use-Prüfung – und wie Sie sie vermeiden
1
Keine Prüfung durchgeführt
Der häufigste Fehler: Exporteure gehen davon aus, dass ihre Produkte nicht kontrolliert sind, ohne die Güterliste geprüft zu haben. Die Eigenprüfungspflicht gilt für jeden Exporteur.
2
Nur die EU-Liste geprüft, nicht die nationale Ausfuhrliste
Deutschland hat mit der Ausfuhrliste (AWV Anlage AL) zusätzliche Kontrollen, die über die EU-Verordnung hinausgehen. Beide Listen müssen geprüft werden.
3
Technische Parameter nicht beachtet
Die Güterliste arbeitet mit konkreten Schwellenwerten. Beispiel: Eine CNC-Fräsmaschine (2B001.b) ist erst dann erfasst, wenn sie eine bestimmte „einseitige Wiederholgenauigkeit“ unterschreitet. Ohne Kenntnis der technischen Daten ist keine Prüfung möglich.
4
Catch-All-Klausel ignoriert
Auch nicht gelistete Güter können genehmigungspflichtig sein, wenn es Hinweise auf eine kritische Endverwendung gibt.
5
Endverwender nicht geprüft
Neben dem Produkt muss auch der Empfänger geprüft werden: Sanktionslisten, Embargo-Status, Verwendungszweck.
6
Veraltete Güterliste verwendet
Die Listen werden jährlich aktualisiert. Wer mit einer alten Version arbeitet, übersieht neue Kontrollpositionen.
7
Keine Dokumentation
Die Prüfung muss nachweisbar sein. Ohne schriftliche Dokumentation fehlt bei einer Betriebsprüfung der Nachweis der Sorgfaltspflicht.
Zuständige Behörden
BAFA: Die Genehmigungsbehörde für Dual-Use-Exporte
Verbot chemischer Waffen und zugehöriger Vorläuferstoffe
Deutschland ist Mitglied in allen fünf Regimen. Die Listen werden dort verhandelt und dann in europäisches Recht (Anhang I) überführt.
FAQs
Häufig gestellte Fragen zu Dual-Use-Gütern
Antworten auf die wichtigsten Fragen rund um Dual-Use-Güter, Exportkontrolle und die EU-Verordnung 2021/821
Was sind Dual-Use-Güter?
Dual-Use-Güter sind Produkte, Software und Technologien, die sowohl für zivile als auch für militärische Zwecke verwendet werden können. Der Begriff stammt aus dem Englischen und bedeutet „doppelte Verwendung“. Typische Beispiele: CNC-Werkzeugmaschinen, Thermalkameras, Verschlüsselungssoftware, bestimmte Chemikalien. Die Ausfuhr solcher Güter unterliegt der Exportkontrolle gemäß der EU-Verordnung (EU) 2021/821.
Wie finde ich heraus, ob mein Produkt ein Dual-Use-Gut ist?
Prüfen Sie den Anhang I der EU-Dual-Use-Verordnung (EU) 2021/821 und die deutsche Ausfuhrliste (AWV Anlage AL). Sie können auch das BAFA-Umschlüsselungsverzeichnis nutzen, das Zolltarifnummern den Dual-Use-Listenpositionen zuordnet. Oder verwenden Sie unseren KI-gestützten Dual-Use-Check, der alle Listen automatisch abgleicht.
Was ist die EU-Dual-Use-Verordnung?
Die Verordnung (EU) 2021/821 vom 20. Mai 2021 ist die zentrale EU-Rechtsgrundlage für die Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung, der technischen Unterstützung, der Durchfuhr und der Verbringung von Dual-Use-Gütern. Sie gilt unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten. Der Anhang I enthält die vollständige Güterliste (469 Seiten) mit 10 Kategorien und setzt die Kontrolllisten von fünf internationalen Regimen um: Wassenaar-Arrangement, Nuclear Suppliers Group, Australische Gruppe, Trägertechnologie-Kontrollregime (MTCR) und Chemiewaffen-Übereinkommen (CWÜ). Der Anhang wird jährlich durch eine Delegierte Verordnung der Kommission aktualisiert.
Was ist die Catch-All-Klausel?
Die Catch-All-Klausel (Art. 4 der VO (EU) 2021/821) bedeutet: Auch Güter, die nicht im Anhang I gelistet sind, können genehmigungspflichtig sein. Das ist der Fall, wenn der Exporteur weiß oder Grund hat anzunehmen, dass die Güter für die Entwicklung von Massenvernichtungswaffen, für eine militärische Endverwendung in einem Embargoland oder für Cyberüberwachung mit Menschenrechtsverletzungen bestimmt sind.
Was passiert, wenn ich ohne Genehmigung exportiere?
Der ungenehmigte Export von Dual-Use-Gütern ist eine Straftat nach § 18 des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG). Es drohen Geldstrafen bis zu 500.000 EUR oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren. Bei besonders schweren Fällen (z.B. Proliferation von Massenvernichtungswaffen) sind bis zu 10 Jahre Freiheitsstrafe möglich (§ 17 AWG).
Was ist das BAFA?
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) ist die zuständige Genehmigungsbehörde für Dual-Use-Exporte in Deutschland. Es sitzt in Eschborn und ist dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz unterstellt. Das BAFA erteilt Ausfuhrgenehmigungen, berät Unternehmen und veröffentlicht die deutsche Ausfuhrliste.
Was ist der Unterschied zwischen EU-Dual-Use-Verordnung und deutscher Ausfuhrliste?
Die EU-Dual-Use-Verordnung (EU) 2021/821 gilt EU-weit und regelt den Export von Gütern des Anhangs I. Die deutsche Ausfuhrliste (AWV Anlage AL) ist eine nationale Ergänzung, die zusätzliche Güter erfasst. Ein Produkt kann also nur in der deutschen Liste stehen, ohne im EU-Anhang I aufzutauchen. Exporteure müssen beide Listen prüfen.
Wie lange dauert eine Ausfuhrgenehmigung beim BAFA?
Die Bearbeitungsdauer variiert. Einzelausfuhrgenehmigungen dauern typischerweise 4 bis 8 Wochen. Bei politisch sensiblen Empfängerländern oder technisch komplexen Gütern kann es länger dauern. Das BAFA bietet auch Allgemeine Genehmigungen (AGG) an, die den Prozess für bestimmte Güter-Länder-Kombinationen beschleunigen.
Brauche ich für den Export in die Schweiz eine Dual-Use-Genehmigung?
Ja, möglicherweise. Die Schweiz ist kein EU-Mitglied. Für den Export von Dual-Use-Gütern aus der EU in die Schweiz gelten die gleichen Genehmigungspflichten wie für andere Drittländer. Allerdings existieren EU-Allgemeine Ausfuhrgenehmigungen (EU001), die den Export bestimmter Güter in die Schweiz vereinfachen, da die Schweiz dort als begünstigtes Zielland gelistet ist.
Was bedeutet die Listennummer bei Dual-Use-Gütern?
Die Listennummer im Anhang I der Dual-Use-Verordnung folgt einem festen Schema: Die erste Ziffer (0-9) steht für die Kategorie (z.B. 2 = Werkstoffbearbeitung), der Buchstabe (A-E) für die Gattung (A = Systeme/Ausrüstung/Bestandteile, B = Prüf-/Test-/Herstellungseinrichtungen, C = Werkstoffe, D = Software, E = Technologie), die letzte Zifferngruppe für die laufende Nummer. Beispiel: 6A003 = Kategorie 6 (Sensoren und Laser), Gattung A (Systeme und Ausrüstung), Nummer 003 (Kameras). Positionen mit dreistelligen Nummern ab 100 (z.B. 2B201, 9A104) verweisen auf Einträge aus den internationalen Kontrollregimen (NSG, MTCR).
Können Software und Technologie auch Dual-Use sein?
Ja. Die EU-Dual-Use-Verordnung erfasst nicht nur physische Güter, sondern auch Software (Gattung D) und Technologie (Gattung E) in jeder der 10 Kategorien. Laut der Allgemeinen Technologie-Anmerkung (ATA) ist „Technologie“ erfasst, die für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ kontrollierter Güter „unverzichtbar“ ist. Das betrifft Verschlüsselungssoftware, Quellcode, Konstruktionspläne und technische Unterlagen. Auch mündliche Weitergabe von Wissen (technische Unterstützung) kann genehmigungspflichtig sein. Freigestellt ist lediglich „allgemein zugängliche“ Information und „wissenschaftliche Grundlagenforschung“.
Was ist ein Internal Compliance Programme (ICP)?
Ein ICP ist ein unternehmensinternes Exportkontroll-Programm. Es umfasst Verantwortlichkeiten, Prüfprozesse, Schulungen und Dokumentation für die Einhaltung der Exportkontrollvorschriften. Das BAFA empfiehlt allen exportierenden Unternehmen die Einrichtung eines ICP. Es reduziert das Risiko von Verstößen und wird bei BAFA-Anträgen positiv bewertet.
Gilt die Dual-Use-Kontrolle auch für den Versand per Post oder Kurier?
Ja. Die Exportkontrolle gilt unabhängig vom Transportweg. Ob Containerladung, Luftfracht oder ein einzelnes Paket per DHL – wenn das Gut genehmigungspflichtig ist, brauchen Sie eine Ausfuhrgenehmigung. Das gilt auch für den Versand von USB-Sticks mit kontrollierter Software oder den E-Mail-Versand von technischen Unterlagen.
Was ist das BAFA-Umschlüsselungsverzeichnis?
Das BAFA-Umschlüsselungsverzeichnis ordnet Zolltarifnummern (HS-Codes / Warennummern) den Positionen der EU-Dual-Use-Güterliste und der deutschen Ausfuhrliste zu. Es dient als Brücke zwischen dem Zolltarifsystem und dem Exportkontrollsystem. Wenn Sie Ihre Zolltarifnummer kennen, können Sie im Umschlüsselungsverzeichnis nachsehen, ob eine Dual-Use-Relevanz besteht.
Welche Strafen drohen bei Dual-Use-Verstößen?
Verstöße gegen die Exportkontrollvorschriften werden nach § 17-18 AWG (Außenwirtschaftsgesetz) geahndet: Vorsätzliche Verstöße können mit bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bis 500.000 EUR bestraft werden. Bei Verbindung zu Massenvernichtungswaffen drohen bis zu 10 Jahre. Fahrlässige Verstöße sind als Ordnungswidrigkeit mit Bußgeld bis 500.000 EUR belegt.
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