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CBAM-Check mit KI: Ist Ihr Import betroffen?

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Prüfung gegen Anhang I der CBAM-Verordnung (EU) 2023/956
CBAM-Sektor, Emissionsdaten und Pflichten auf einen Blick
Standard-Emissionswerte und Kosten-Eskalation bis 2034
50-Tonnen-Bagatellschwelle und Fristen
5 Prüfungen kostenlos
CBAM-Verordnung (EU) 2023/956
Anhang I: Betroffene Warenkategorien
PDF-Prüfbericht
CBAM einfach erklärt

Was ist CBAM? Definition und Bedeutung

CBAM steht für Carbon Border Adjustment Mechanism, auf Deutsch: CO2-Grenzausgleichsmechanismus. Es handelt sich um ein Klimaschutzinstrument der Europäischen Union, das am 1. Oktober 2023 in Kraft getreten ist.

Die Grundidee: Wenn ein EU-Hersteller für seine CO2-Emissionen über den EU-Emissionshandel (EU ETS) bezahlt, sollen Importeure für vergleichbare Waren aus Drittstaaten ebenfalls einen CO2-Preis entrichten. So entsteht ein fairer Wettbewerb, und Unternehmen haben keinen Anreiz, ihre Produktion in Länder mit schwächerem Klimaschutz zu verlagern (Carbon Leakage).

Rechtsgrundlage ist die Verordnung (EU) 2023/956 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023. CBAM ist Teil des „Fit for 55"-Pakets, mit dem die EU ihre Treibhausgasemissionen bis 2030 um mindestens 55 % gegenüber 1990 senken will.

Ab dem 1. Januar 2026 müssen zugelassene CBAM-Anmelder beim Import bestimmter Waren CBAM-Zertifikate erwerben und bis zum 31. Mai des Folgejahres eine jährliche CBAM-Erklärung abgeben. Der Preis je Zertifikat orientiert sich am durchschnittlichen Auktionspreis der EU-ETS-Zertifikate.

CBAM auf einen Blick

Offizielle Rechtsgrundlagen (EUR-Lex)

Quelle: Amtsblatt der Europäischen Union, EUR-Lex. Verordnung (EU) 2023/956 vom 10. Mai 2023; Durchführungsverordnungen (EU) 2025/2620 und (EU) 2025/2621 vom 16. Dezember 2025.

CBAM-Zeitplan

CBAM-Zeitplan: Von der Übergangsphase bis zur Vollimplementierung

1. Oktober 2023

Übergangsphase startet

Importeure müssen erstmals CBAM-Berichte über eingebettete Emissionen ihrer Waren einreichen. Noch fallen keine Zahlungen an. Quartalsweise Berichterstattung im CBAM-Übergangsregister.

31. Dezember 2025

Übergangsphase endet

Letzte quartalsweise CBAM-Berichte. Unternehmen müssen bis dahin den Status als zugelassener CBAM-Anmelder beantragt haben, wenn sie weiter CBAM-Waren importieren wollen.

1. Januar 2026

Regelphase beginnt

CBAM-Zertifikate werden kostenpflichtig. Nur zugelassene CBAM-Anmelder dürfen CBAM-Waren importieren. Jährliche CBAM-Erklärung bis 31. Mai. Parallelbetrieb mit kostenloser Zuteilung im EU-ETS.

2026–2034

Schrittweiser Ausbau

Der CBAM-Faktor steigt jährlich: 2026 beträgt er 2,5 % und erreicht 2034 die vollen 100 %. Gleichzeitig sinkt die kostenlose ETS-Zuteilung von 97,5 % (2026) auf 0 % (2034). Die Omnibus-Vereinfachungsverordnung (Ende 2025) befreit ca. 90 % der bisher betroffenen Importeure durch Bagatellschwellen.

CBAM-Warengruppen und Zolltarifnummern

Welche Waren fallen unter CBAM? Betroffene Zolltarifnummern

CBAM betrifft aktuell sieben Warenkategorien. Die betroffenen Waren sind in Anhang I der Verordnung (EU) 2023/956 aufgelistet, jeweils mit den zugehörigen KN-Codes (Kombinierte Nomenklatur, 8-stellig).

WarengruppeKN-KapitelBeispieleTypische KN-Codes
Eisen und StahlKap. 72, 73Roheisen, Stahl-Halbzeug, Flacherzeugnisse, Rohre, Schrauben7201, 7206-7229, 7301-7311, 7318-7326
AluminiumKap. 76Rohblöcke, Bleche, Folien, Profile, Rohre7601, 7603-7614, 7616
ZementPos. 2523Portlandzement, Tonerdezement, andere hydraulische Zemente2523 10, 2523 21, 2523 29, 2523 30, 2523 90
DüngemittelKap. 28, 31Salpetersäure, Ammoniak, Harnstoff, Ammoniumnitrat, Mischungen2808, 2814, 3102-3105
StromPos. 2716Elektrische Energie2716 00 00
WasserstoffPos. 2804Wasserstoff2804 10 00
EisenerzPos. 2601Agglomerierte Eisenerze und Konzentrate2601 12 00

Neue Warengruppen seit 2025

Durch die Durchführungsverordnungen (EU) 2025/2620 und (EU) 2025/2621 vom 16. Dezember 2025 sind die Berechnungsregeln für eingebettete Emissionen und Standardwerte (Default Values) jetzt verbindlich festgelegt. Eisenerz (Position 2601 12 00) und kaolinhaltige Tone (2507 00 80) sind in den CBAM-Benchmark-Tabellen enthalten.

Omnibus-Vereinfachung: 90 % weniger Betroffene

Die EU-Kommission hat Ende 2025 im Rahmen der Omnibus-Vereinfachungsverordnung eine Bagatellschwelle vorgeschlagen: Importeure, die pro Jahr weniger als 50 Tonnen an eingebetteten Emissionen einführen, sind von der Zertifikatspflicht befreit. Nach Schätzungen des Umweltbundesamts (Oktober 2025) werden dadurch rund 90 % der bisher betroffenen Unternehmen entlastet. Die verbleibenden 10 % der Unternehmen sind für ca. 99 % der eingebetteten Emissionen verantwortlich.

Ob Ihre Importe unter CBAM fallen, erkennen Sie an der Zolltarifnummer. Die relevanten Warennummern stehen in Anhang I der CBAM-Verordnung. Mit unserer KI-gestützten Zolltarifnummer-Suche finden Sie die richtige KN-Nummer für Ihre Waren und sehen sofort, ob CBAM-Pflichten gelten.

CBAM-Pflichten für Unternehmen

Wer ist vom CBAM betroffen? Pflichten für Importeure ab 2026

CBAM betrifft jeden, der eine der genannten Waren aus einem Drittstaat (nicht-EU-Land) in die EU einführt. Ausgenommen sind Importe aus Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz, da diese Länder am EU-ETS teilnehmen oder ein gleichwertiges System betreiben.

Pflichten ab 2026

Schritt 1

Zulassung beantragen

Zulassung als CBAM-Anmelder bei der zuständigen Behörde beantragen (in Deutschland: DEHSt beim Umweltbundesamt).

Schritt 2

Im CBAM-Portal registrieren

Im EU-weiten CBAM-Register registrieren und das CBAM-Portal für Zertifikatskauf und Erklärungen nutzen.

Schritt 3

Eingebettete Emissionen ermitteln

Emissionen je importierter Ware berechnen: tatsächliche Werte vom Hersteller oder Standardwerte gemäß VO (EU) 2025/2621.

Schritt 4

CBAM-Zertifikate kaufen

Zertifikate über das CBAM-Portal erwerben. Der Preis wird wöchentlich festgelegt und orientiert sich am EU-ETS-Auktionspreis.

Schritt 5

Jährliche CBAM-Erklärung abgeben

Bis zum 31. Mai des Folgejahres die CBAM-Erklärung mit allen Importen und eingebetteten Emissionen einreichen.

Schritt 6

CO2-Abgaben gegenrechnen

Bereits im Herstellungsland gezahlte CO2-Abgaben können von der Zertifikatspflicht abgezogen werden.

Schritt 7

Nachweise verifizieren lassen

Tatsächliche Emissionsdaten müssen durch akkreditierte Prüfstellen verifiziert werden (Art. 8 VO 2023/956).

Schritt 8

Zollanmeldung korrekt ausfüllen

Bei der Einfuhr die CBAM-Anmeldernummer in der Zollanmeldung angeben. Ohne Zulassung keine Einfuhr von CBAM-Waren.

Wen betrifft CBAM NICHT?

Importeure mit weniger als 50 Tonnen eingebetteten Emissionen pro Jahr (Omnibus-Bagatellschwelle)
Waren aus Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz
Waren aus EU-Überseegebieten, die in die Zollunion einbezogen sind
Kleinsendungen mit einem Warenwert unter 150 EUR
Waren in einem Zollverfahren (z.B. aktive Veredelung), die nicht in den freien Verkehr überführt werden
CBAM-Zertifikate verstehen

CBAM-Zertifikate: Preis, Kauf und Berechnung

CBAM-Zertifikate sind das zentrale Instrument des Grenzausgleichs. Jedes Zertifikat entspricht einer Tonne CO2-Äquivalent an eingebetteten Emissionen.

Der Preis eines CBAM-Zertifikats wird wöchentlich festgelegt und entspricht dem Durchschnittspreis der EU-ETS-Auktionen der jeweiligen Woche. 2025 lag der EU-ETS-Preis zwischen 60 und 75 EUR pro Tonne CO2. Importeure kaufen Zertifikate über das CBAM-Portal.

KriteriumTatsächliche EmissionenStandardwerte (Default Values)
Datenquelle
Messdaten des HerstellersVO (EU) 2025/2621 (länderspezifisch)
Genauigkeit
Exakt nach InstallationKonservativ (inkl. Mark-up je nach Warengruppe)
Aufwand
Hoch (Verifizierung nötig)Gering (direkt anwendbar)
Kosten
Potenziell günstigerTendenziell teurer durch Mark-up
Verifizierung
Akkreditierte Prüfstelle (Art. 8 VO 2023/956)Nicht erforderlich
Empfohlen für
Große Importmengen, dauerhafte LieferantenKleine Importmengen, wechselnde Lieferanten

Die Standardwerte enthalten einen Mark-up, der stufenweise steigt. Für die meisten Warengruppen (Eisen/Stahl, Aluminium, Zement) gilt: 10 % in 2026, 20 % in 2027, 30 % ab 2028. Für Düngemittel liegt der Mark-up bei nur 1 %. Deshalb lohnt sich die Ermittlung tatsächlicher Emissionen bei größeren Importmengen. In der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2621 sind länderspezifische Standardwerte für über 200 Länder und Territorien festgelegt.

Free Allocation Adjustment

Die Free Allocation Adjustment berechnet sich aus dem CBAM-Benchmark der jeweiligen Ware multipliziert mit dem CBAM-Faktor (Art. 10a Abs. 1a ETS-Richtlinie) und dem Cross-Sectoral Correction Factor (CSCF). Berechnungsregeln: VO (EU) 2025/2620. 2026 beträgt der CBAM-Faktor 2,5 % (d.h. 97,5 % kostenlose ETS-Zuteilung bleibt bestehen). Bis 2034 steigt der Faktor auf 100 %.

CBAM und Zolltarifnummern

Warum die Zolltarifnummer für CBAM entscheidend ist

Die Zolltarifnummer (KN-Code) bestimmt, ob eine Ware unter CBAM fällt. Jede Ware, die Sie in die EU importieren, muss bei der Zollanmeldung einer KN-Nummer zugeordnet werden. Stimmt diese Nummer mit einer der in Anhang I der CBAM-Verordnung aufgelisteten Positionen überein, greift die CBAM-Pflicht.

Die korrekte Einreihung ist für CBAM besonders kritisch: Eine falsche Zolltarifnummer kann dazu führen, dass Sie CBAM-Pflichten übersehen oder unnötig Zertifikate kaufen. Die EU-Kommission und die Zollbehörden prüfen zunehmend, ob die deklarierten KN-Codes korrekt sind. Besonders bei Importen aus China — einem der größten Stahlexporteure weltweit — ist Sorgfalt geboten.

Stahlrohr
Flagge Türkei

Stahlrohr

(Türkei)
7304 49 89
CBAM-pflichtig:Ja (Kapitel 73 – nichtrostender Stahl)

Nahtloses Rohr aus nichtrostendem Stahl, Außendurchmesser > 406,4 mm

  • Kapitel: 73 - Waren aus Eisen oder Stahl
  • Position: 7304 - Rohre und Hohlprofile, nahtlos, aus Eisen oder Stahl
  • Flagge Europäische Union
    Unterposition: 7304 49 - Kreisförmiger Querschnitt, nichtrostender Stahl, andere
  • Flagge Europäische Union
    KN-Code: 7304 4989 - Außendurchmesser > 406,4 mm
  • Flagge Europäische Union
    CBAM-Benchmark: - (1) 1,173 (Ni ≥ 2,5 %) | (2) 1,135 (Ni < 2,5 %) tCO2e/t
Stahl-Flacherzeugnisse
Flagge China

Stahl-Flacherzeugnisse

(China)
7219 12 10
CBAM-pflichtig:Ja (Kapitel 72 – nichtrostender Stahl)

Warmgewalzte Flacherzeugnisse, Breite ≥ 600 mm, Dicke 4,75–10 mm

  • Kapitel: 72 - Eisen und Stahl
  • Position: 7219 - Flacherzeugnisse aus nichtrostendem Stahl, warmgewalzt
  • Flagge Europäische Union
    Unterposition: 7219 12 - Dicke 4,75 mm bis 10 mm
  • Flagge Europäische Union
    KN-Code: 7219 1210 - Nickelgehalt ≥ 2,5 %, Breite ≥ 600 mm
  • Flagge Europäische Union
    CBAM-Benchmark: - (1) 1,189 (Ni ≥ 2,5 %) | (2) 1,151 (Ni < 2,5 %) tCO2e/t
Aluminium-Profil
Flagge China

Aluminium-Profil

(China)
7608 10 00
CBAM-pflichtig:Ja (Kapitel 76 – Aluminium)

Rohre aus nicht legiertem Aluminium

  • Kapitel: 76 - Aluminium und Waren daraus
  • Position: 7608 - Rohre aus Aluminium
  • Flagge Europäische Union
    Unterposition: 7608 10 - Aus nicht legiertem Aluminium
  • Flagge Europäische Union
    KN-Code: 7608 1000 - Rohre aus nicht legiertem Aluminium
  • Flagge Europäische Union
    CBAM-Benchmark: - Route K: 1,493 (Primäraluminium) | Route L: 0,152 (Sekundäraluminium) tCO2e/t
Edelstahl-Schrauben
Flagge Indien

Edelstahl-Schrauben

(Indien)
7318 15 75
CBAM-pflichtig:Ja (Kapitel 73 – nichtrostender Stahl)

Sechskantschrauben aus nichtrostendem Stahl

  • Kapitel: 73 - Waren aus Eisen oder Stahl
  • Position: 7318 - Schrauben, Bolzen, Muttern und ähnliche Waren
  • Flagge Europäische Union
    Unterposition: 7318 15 - Andere Schrauben und Bolzen, auch mit Muttern oder Unterlegscheiben
  • Flagge Europäische Union
    KN-Code: 7318 1575 - Sechskantschrauben, aus nichtrostendem Stahl
  • Flagge Europäische Union
    CBAM-Benchmark: - (1) 1,154 (Ni ≥ 2,5 %) | (2) 1,116 (Ni < 2,5 %) tCO2e/t
CBAM-Registrierung Schritt für Schritt

CBAM-Registrierung: So werden Sie zugelassener CBAM-Anmelder

EORI-Nummer beschaffen

Für die CBAM-Registrierung benötigen Sie eine gültige EORI-Nummer. Falls noch nicht vorhanden, beantragen Sie diese beim Informationstechnikzentrum Bund (ITZBund). Die Bearbeitungszeit beträgt ca. 3 Werktage.

Antrag bei der DEHSt stellen

Beantragen Sie die Zulassung als CBAM-Anmelder bei der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt). Der Antrag erfolgt über das CBAM-Portal der EU-Kommission. Sie benötigen: Angaben zum Unternehmen, EORI-Nummer, Waren die importiert werden sollen und Herkunftsländer.

Zulassung erhalten und im Register eintragen

Nach Prüfung erhalten Sie die Zulassung als CBAM-Anmelder. Ihre CBAM-Kontonummer wird im EU-weiten CBAM-Register hinterlegt. Ab jetzt können Sie CBAM-Zertifikate erwerben und CBAM-Erklärungen abgeben.

Die Registrierung erfolgt über das CBAM-Portal der EU-Kommission. In Deutschland ist die DEHSt die zuständige Behörde. Für den ersten Schritt benötigen Sie eine EORI-Nummer — falls Sie bereits eine haben, können Sie diese mit unserem EORI-Nummern-Prüftool verifizieren.

CBAM-Portal: Zugangssicherheit verschärft

Seit Februar 2026 hat die Deutsche Zollverwaltung die Zugangssicherheit zum CBAM-Portal verschärft. Importeure müssen sich mit einem qualifizierten Zertifikat authentifizieren. Planen Sie ausreichend Vorlaufzeit für die technische Einrichtung ein.

CBAM-Omnibus-Änderungen

CBAM Omnibus: Welche Vereinfachungen gelten seit 2026?

Im Dezember 2025 hat die EU-Kommission im Rahmen der Omnibus-Vereinfachungsverordnung weitreichende Änderungen am CBAM vorgeschlagen. Die zentralen Neuerungen:

  • Bagatellschwelle: Importeure mit weniger als 50 Tonnen eingebetteter Emissionen pro Jahr sind von der Zertifikatspflicht befreit
  • Rund 90 % der bisher betroffenen Unternehmen werden entlastet (Quelle: Umweltbundesamt, Oktober 2025)
  • Die verbleibenden 10 % decken ca. 99 % der eingebetteten Emissionen ab
  • Vereinfachte Berichtspflichten für kleine und mittlere Importeure
  • Die Kommission erhält die Befugnis, Waren temporär von CBAM zu befreien (Suspensionsklausel) - hierzu gibt es aktuell politische Kontroversen

Politische Debatte zur Suspensionsklausel

Im Februar 2026 fordern mehrere Industrieverbände (VDMA, BDI und andere) die EU-Parlamentarier auf, die geplante Suspensionsklausel zu streichen. Sie argumentieren: Eine Möglichkeit, CBAM per Kommissionsbeschluss auszusetzen, würde die Investitionssicherheit für europäische Hersteller gefährden und das Klimaziel untergraben. Die Debatte ist noch nicht abgeschlossen.

CBAM-Fehler vermeiden

5 häufige Fehler beim CBAM – und wie Sie sie vermeiden

1

Falsche Zolltarifnummer angeben

Problem: Die Ware wird einer falschen KN-Nummer zugeordnet, und die CBAM-Pflicht wird übersehen (oder fälschlicherweise angenommen).

Lösung: Lassen Sie die Zolltarifnummer vor der Einfuhr prüfen. Unser KI-Tool gleicht Ihre Ware mit dem offiziellen Zolltarif ab und zeigt, ob die Nummer unter CBAM fällt. Bei Unsicherheit: verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA) beantragen.

2

Standardwerte unterschätzt

Problem: Viele Importeure wissen nicht, dass die Standardwerte einen Mark-up von 10-30 % enthalten und dadurch teurer sind als tatsächliche Emissionswerte.

Lösung: Bei größeren Importmengen die tatsächlichen Emissionen beim Lieferanten anfordern und durch eine akkreditierte Prüfstelle verifizieren lassen.

3

CBAM-Registrierung zu spät beantragt

Problem: Ohne Zulassung als CBAM-Anmelder darf seit dem 1. Januar 2026 keine CBAM-Ware eingeführt werden.

Lösung: Frühzeitig (mindestens 3 Monate vor geplantem Import) den Antrag bei der DEHSt stellen.

4

CO2-Zahlungen im Herkunftsland nicht gegengerechnet

Problem: Wenn im Herstellungsland bereits eine CO2-Abgabe gezahlt wurde, kann diese von der CBAM-Zertifikatspflicht abgezogen werden. Viele Importeure vergessen das.

Lösung: Vom Lieferanten Nachweise über gezahlte CO2-Abgaben anfordern und im CBAM-Portal hinterlegen.

5

Veredelungsverkehr nicht korrekt behandelt

Problem: Waren, die in die EU zur Veredelung eingeführt und anschließend wieder ausgeführt werden, fallen nicht unter CBAM. Doch die Zollverfahren müssen korrekt deklariert werden.

Lösung: Bei aktiver Veredelung prüfen, ob die Ware in den freien Verkehr überführt wird. Nur dann greift CBAM.

CBAM-Berechnung Schritt für Schritt

CBAM-Berechnung: Ein Praxisbeispiel mit Stahl

Ein deutsches Unternehmen importiert 500 Tonnen warmgewalzten Stahl (KN-Code 7208 51 20) aus der Türkei. Der Lieferant kann keine tatsächlichen Emissionsdaten liefern, daher greift der länderspezifische Standardwert aus der VO (EU) 2025/2621.

SchrittWert
Standardwert Türkei 7208 (Hochofen/BOF, Route C)2,428 tCO2e/t
Inkl. Mark-up 2026 (+10 %)2,670 tCO2e/t
Eingebettete Emissionen: 500 t × 2,6701.335 tCO2e
CBAM-Benchmark (VO 2025/2620, Route C)1,370 tCO2e/t
Free Allocation Adjustment 2026 (CBAM-Faktor 2,5 %)≈ 17,1 tCO2e
Abzugebende Zertifikate: 1.335 − 17,1≈ 1.318 tCO2e
Kosten bei 70 EUR/Zertifikat≈ 92.260 EUR

Free Allocation Adjustment: Warum die Entlastung gering ist

Die 97,5 % kostenlose Zuteilung im EU-ETS bezieht sich auf den CBAM-Benchmark (VO 2025/2620), nicht auf den Standardwert. Da die Türkei-Standardwerte deutlich über dem EU-Benchmark liegen, deckt die Free Allocation Adjustment nur einen kleinen Teil der Emissionen ab. Die Differenz zwischen tatsächlichen Emissionen des Drittlands und dem EU-Benchmark muss vollständig durch Zertifikate gedeckt werden. Bis 2034 wird auch die verbleibende kostenlose Zuteilung vollständig abgebaut.

CBAM-Kosten kommen zu den regulären Einfuhrabgaben hinzu. Neben den Zertifikaten fallen bei der Einfuhr weiterhin Zollabgaben und Einfuhrumsatzsteuer an. Nutzen Sie unseren Zollrechner, um die gesamten Importkosten vorab zu kalkulieren.

CBAM vs. EU-ETS

CBAM und EU-ETS: Wie beide Systeme zusammenwirken

KriteriumEU-ETSCBAM
Gilt für
EU-HerstellerImporteure in die EU
Instrument
Emissionshandel (Cap & Trade)Zertifikatskauf bei Import
Wer zahlt
Betreiber von Anlagen in der EUZugelassene CBAM-Anmelder
Preismechanismus
Auktionen + SekundärmarktWöchentlicher Durchschnitt der ETS-Auktionen
Kostenlose Zuteilung
Ja (wird bis 2034 abgebaut)Nein (aber Abzug der kostenlosen Zuteilung im ETS)
Sektoren
Energie, Industrie, Luftfahrt, Seeverkehr7 Warenkategorien (Stahl, Alu, Zement usw.)
Überwachung
Nationale EmissionshandelsstellenDEHSt + Zollbehörden

CBAM und EU-ETS ergänzen sich. Der CBAM soll langfristig die kostenlose Zuteilung im EU-ETS ersetzen. Solange EU-Hersteller kostenlose Zertifikate erhalten, wird die CBAM-Abgabe um diesen Anteil reduziert (Free Allocation Adjustment). So wird sichergestellt, dass importierte Waren nicht stärker belastet werden als in der EU hergestellte.

FAQs

Häufig gestellte Fragen zum CBAM

Antworten auf die wichtigsten Fragen zum CO2-Grenzausgleichsmechanismus

Was ist CBAM?

CBAM steht für Carbon Border Adjustment Mechanism (CO2-Grenzausgleichsmechanismus). Es ist ein Klimaschutzinstrument der EU, das Importeure verpflichtet, für die CO2-Emissionen bestimmter importierter Waren Zertifikate zu erwerben. Rechtsgrundlage ist die Verordnung (EU) 2023/956.

Welche Waren fallen unter CBAM?

CBAM betrifft sieben Warenkategorien: Eisen und Stahl, Aluminium, Zement, Düngemittel, Strom, Wasserstoff und Eisenerz. Die genauen KN-Codes stehen in Anhang I der CBAM-Verordnung. Entscheidend ist die Zolltarifnummer der importierten Ware.

Ab wann gilt CBAM?

Die Übergangsphase lief vom 1. Oktober 2023 bis 31. Dezember 2025 (nur Berichtspflicht). Seit dem 1. Januar 2026 gilt die Regelphase mit Zertifikatskauf und jährlicher CBAM-Erklärung.

Was kostet ein CBAM-Zertifikat?

Der Preis orientiert sich am durchschnittlichen Auktionspreis der EU-ETS-Zertifikate und wird wöchentlich festgelegt. 2025/2026 bewegt sich der Preis zwischen 60 und 75 EUR pro Tonne CO2-Äquivalent.

Wer muss sich als CBAM-Anmelder registrieren?

Jedes Unternehmen, das CBAM-pflichtige Waren aus Drittstaaten in die EU einführt, muss sich als zugelassener CBAM-Anmelder registrieren. In Deutschland ist die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) die zuständige Behörde.

Was ist die CBAM-Bagatellschwelle (Omnibus)?

Die EU-Kommission hat Ende 2025 eine Bagatellschwelle vorgeschlagen: Importeure mit weniger als 50 Tonnen eingebetteten Emissionen pro Jahr sind von der Zertifikatspflicht befreit. Rund 90 % der bisher betroffenen Unternehmen werden dadurch entlastet.

Wie berechne ich die eingebetteten Emissionen?

Sie können entweder die tatsächlichen Emissionen Ihres Lieferanten nutzen (müssen durch akkreditierte Prüfstelle verifiziert werden) oder die Standardwerte der Verordnung (EU) 2025/2621 verwenden. Die Standardwerte sind länderspezifisch und enthalten einen Mark-up von 10-30 %.

Was passiert, wenn im Herstellungsland schon eine CO2-Abgabe gezahlt wurde?

Bereits gezahlte CO2-Abgaben im Herkunftsland können von der CBAM-Zertifikatspflicht abgezogen werden. Sie müssen den Nachweis darüber in der jährlichen CBAM-Erklärung vorlegen.

Welche Länder sind von CBAM ausgenommen?

Importe aus Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz sind ausgenommen, da diese Länder am EU-ETS teilnehmen oder ein gleichwertiges Emissionshandelssystem betreiben.

Wie hängen CBAM und Zolltarifnummern zusammen?

Die Zolltarifnummer (KN-Code) einer Ware bestimmt, ob sie unter CBAM fällt. Die betroffenen KN-Codes sind in Anhang I der CBAM-Verordnung gelistet. Eine korrekte Einreihung ist deshalb für die CBAM-Compliance zwingend erforderlich.

Was ist die Free Allocation Adjustment?

Die Free Allocation Adjustment reduziert die Anzahl abzugebender CBAM-Zertifikate. Sie wird auf Basis der CBAM-Benchmarks (VO 2025/2620) berechnet, nicht auf Basis der tatsächlichen oder Standard-Emissionen. 2026 beträgt der CBAM-Faktor 2,5 % (d.h. 97,5 % kostenlose ETS-Zuteilung bleiben). Die Entlastung wirkt daher vor allem bei Waren, deren Emissionen nahe am EU-Benchmark liegen.

Was ist das CBAM-Portal?

Das CBAM-Portal ist die zentrale Online-Plattform, über die zugelassene CBAM-Anmelder ihre Zertifikate kaufen, CBAM-Erklärungen einreichen und ihre Konten verwalten. Der Zugang erfolgt über die DEHSt mit qualifiziertem Zertifikat.

Was ist der Unterschied zwischen CBAM und einer CO2-Steuer?

CBAM ist keine Steuer, sondern ein Zertifikate-System. Der Preis ergibt sich aus dem EU-ETS-Markt, nicht aus einem festen Steuersatz. Importeure kaufen Zertifikate proportional zu den eingebetteten Emissionen ihrer Waren.

Muss ich als Spediteur CBAM-Pflichten erfüllen?

Nein, CBAM-pflichtig ist der Importeur (der Anmelder der Zollanmeldung), nicht der Spediteur. Allerdings müssen Spediteure sicherstellen, dass die Zollanmeldung korrekt ist und der Importeur als zugelassener CBAM-Anmelder registriert ist.

Was passiert bei Verstößen gegen CBAM?

Bei Verstößen drohen Sanktionen: Wenn ein Importeur keine oder zu wenige CBAM-Zertifikate abgibt, fällt eine Strafzahlung an, die über dem regulären Zertifikatspreis liegt. Wiederholte Verstöße können zum Entzug der CBAM-Anmelderberechtigung führen.

Ist Ihre Ware CBAM-pflichtig? Jetzt prüfen.

Finden Sie die richtige Zolltarifnummer für Ihre Importwaren und prüfen Sie, ob CBAM-Pflichten gelten. Unsere KI analysiert Ihre Produktdaten und liefert einen Vorschlag für die passende KN-Nummer mit Begründung.