CBAM-Sektor und KN-Code
Der Check zeigt, ob der eingegebene KN-Code in Anhang I der CBAM-Verordnung erfasst ist.
Geben Sie den KN-Code Ihrer Ware ein. Der Check zeigt den CBAM-Sektor, relevante Pflichten und die nächsten Schritte. Falls der Code fehlt, können Sie zuerst die Zolltarifnummer finden.
Die Prüfung dauert ca. 15 Sekunden. 3 Prüfungen kostenlos.
Der Check zeigt, ob der eingegebene KN-Code in Anhang I der CBAM-Verordnung erfasst ist.
Die 50-Tonnen-Grenze, ihre vier Sektoren sowie die Sonderstellung von Strom und Wasserstoff werden berücksichtigt.
Zulassung, erste Erklärung, Zertifikatskauf und Zertifikatsabgabe werden zeitlich eingeordnet.
Das Ergebnis unterscheidet tatsächliche, verifizierte Emissionen von den amtlichen Standardwerten.
Eingaben, Ergebnis, offene Punkte und verwendete Regelwerke lassen sich gemeinsam dokumentieren.
Verwenden Sie möglichst den achtstelligen KN-Code aus Ihrer Zollanmeldung. Eine Produktbeschreibung hilft, unplausible Angaben zu erkennen.
Der Check gleicht den Code mit den erfassten Waren ab und ordnet Sektor, Schwelle, Herkunft und mögliche Ausnahmen ein.
Sie erhalten nächste Schritte für Zulassung, Emissionsdaten und Erklärung. Das Ergebnis kann als PDF in den Compliance-Prozess übernommen werden.
CBAM ist der CO₂-Grenzausgleichsmechanismus der EU. Er bepreist die eingebetteten Emissionen bestimmter emissionsintensiver Importwaren und orientiert sich dabei am EU-Emissionshandel.
Die Übergangsphase lief von Oktober 2023 bis Ende 2025. Seit dem 1. Januar 2026 gilt die Regelphase. Erfasst werden bestimmte Waren aus sechs Sektoren, die anhand ihrer KN-Codes in Anhang I der CBAM-Verordnung definiert sind.
Die Verordnung soll vergleichbare CO₂-Kosten für EU-Produktion und Importe schaffen. Sie ersetzt weder die Zollanmeldung noch die korrekte Zolltarifnummer.
| Sektor | Typische Codes | Beispiele | Schwellenregel |
|---|---|---|---|
| Eisen und Stahl | u. a. 2601 12 00 sowie ausgewählte Codes aus Kapitel 72 und 73 | Roheisen, Halbzeug, Flacherzeugnisse, Rohre, Schrauben | Teil der gemeinsamen 50-Tonnen-Grenze |
| Aluminium | u. a. 7601 sowie ausgewählte Codes 7603 bis 7616 | Rohaluminium, Pulver, Profile, Bleche, Rohre | Teil der gemeinsamen 50-Tonnen-Grenze |
| Zement | ausgewählte Unterpositionen der Position 2523 | Zementklinker und hydraulische Zemente | Teil der gemeinsamen 50-Tonnen-Grenze |
| Düngemittel | ausgewählte Codes aus Kapitel 28 und 31 | Ammoniak, Salpetersäure und bestimmte Stickstoffdünger | Teil der gemeinsamen 50-Tonnen-Grenze |
| Elektrizität | 2716 00 00 | Elektrische Energie | Keine 50-Tonnen-Ausnahme |
| Wasserstoff | 2804 10 00 | Wasserstoff | Keine 50-Tonnen-Ausnahme |
Die Tabelle ist bewusst verkürzt. Für die Entscheidung gilt ausschließlich die aktuelle Codeliste in Anhang I.
Die Nettomasse von Eisen und Stahl, Aluminium, Zement und Düngemitteln wird je Importeur und Kalenderjahr über alle betroffenen KN-Codes kumuliert.
Wird die Grenze im laufenden Jahr überschritten, gelten die Pflichten für alle einschlägigen Importe dieses Kalenderjahres, nicht erst für die Menge oberhalb von 50 Tonnen.
Für Einfuhren von Elektrizität und Wasserstoff gilt die massenbasierte Ausnahme nicht. Die Zulassungs- und Erklärungspflichten sind gesondert zu prüfen.
1. Oktober 2023
Quartalsberichte zu eingebetteten Emissionen, noch ohne Abgabe von CBAM-Zertifikaten.
1. Januar 2026
Zulassung und Überwachung an der Einfuhr gelten. Für vier Sektoren wird die kumulierte Nettomasse gegen die 50-Tonnen-Grenze geprüft.
ab Februar 2027
CBAM-Zertifikate werden über die gemeinsame zentrale Plattform verkauft, auch zur Deckung der Emissionen aus Importen des Jahres 2026.
30. September 2027
Die erste jährliche CBAM-Erklärung für 2026 ist einzureichen. Gleichzeitig müssen die entsprechenden Zertifikate abgegeben werden.

Geschweißtes Rohr aus Eisen oder Stahl. Der konkrete KN-Code liegt im Bereich der von CBAM erfassten Eisen- und Stahlwaren.
Deutsche Codenummer: 7306.30.77.80.0
Vollständige Einreihung ansehen
Profil aus einer Aluminiumlegierung. Die warenseitige Erfassung ergibt sich aus dem konkreten KN-Code, nicht allein aus dem Werkstoffnamen.
Deutsche Codenummer: 7604.29.90.90.0
Vollständige Einreihung ansehen
Auch weiterverarbeitete Erzeugnisse wie bestimmte Schrauben können im CBAM-Anhang stehen. Die vollständige Einreihung bleibt entscheidend.
Deutsche Codenummer: 7318.15.82.90.0
Vollständige Einreihung ansehenDie warenseitige Erfassung bedeutet noch nicht automatisch, dass ein Unternehmen Zertifikate abgeben muss. Schwelle, Herkunft, Zollverfahren und weitere Ausnahmen sind zusätzlich zu prüfen.
Der Hersteller im Drittland liefert anlagenspezifische Daten. Wer tatsächliche Werte erklärt, benötigt die nach den CBAM-Regeln vorgeschriebene Verifizierung.
Wo zulässig, können die verbindlichen Standardwerte der Verordnung (EU) 2025/2621 verwendet werden. Sie sind nach Ware und teilweise Herkunft differenziert.
Für 2026 veröffentlicht die Kommission Quartalspreise auf Basis der EU-ETS-Auktionen. Ab 2027 gelten Wochenpreise; der Verkauf startet im Februar 2027.
Offizielle ZertifikatspreiseNicht jede Stahl- oder Aluminiumware ist automatisch erfasst. Maßgeblich ist der genaue KN-Code in Anhang I.
Die 50 Tonnen beziehen sich auf die kumulierte Nettomasse je Importeur und Kalenderjahr über vier Sektoren.
Die erste Erklärung für 2026 ist nicht im Mai, sondern am 30. September 2027 fällig. Zertifikate werden ab Februar 2027 verkauft.
Der CBAM-Check ist eine Vorprüfung. Zulassung, Emissionsberechnung, Verifizierung und Erklärung bleiben in der Verantwortung des Importeurs beziehungsweise des zugelassenen CBAM-Anmelders.
Die passende Codenummer mit Begründung und Warenbeschreibung ermitteln
KN-Code fundiert herleiten und die Entscheidung dokumentieren
Exportkontrollrechtliche Listenpositionen und offene Prüffragen erkennen
Zollgebühren, Einfuhrumsatzsteuer und Gesamtkosten kalkulieren
Geschäftspartner gegen internationale Sanktionslisten prüfen
Antworten zu Waren, 50-Tonnen-Grenze, Fristen, Zertifikaten und rechtlicher Einordnung
CBAM ist der CO₂-Grenzausgleichsmechanismus der Europäischen Union. Für bestimmte emissionsintensive Waren aus Drittländern sollen Importeure einen CO₂-Preis tragen, der sich am EU-Emissionshandel orientiert. Rechtsgrundlage ist die Verordnung (EU) 2023/956 in ihrer aktuellen Fassung.
CBAM erfasst bestimmte Waren aus sechs Sektoren: Eisen und Stahl, Aluminium, Zement, Düngemittel, Elektrizität und Wasserstoff. Entscheidend ist nicht die allgemeine Produktbezeichnung, sondern ob der konkrete KN-Code in Anhang I der CBAM-Verordnung aufgeführt ist.
Die Grenze bezieht sich auf die kumulierte Nettomasse aller erfassten Waren aus Eisen und Stahl, Aluminium, Zement und Düngemitteln je Importeur und Kalenderjahr. Wird sie überschritten, gelten die Pflichten für alle einschlägigen Importe dieses Jahres. Für Elektrizität und Wasserstoff gilt die 50-Tonnen-Ausnahme nicht.
Die Regelphase gilt seit dem 1. Januar 2026. Importeure oberhalb der maßgeblichen Schwelle sowie Importeure von Elektrizität oder Wasserstoff benötigen grundsätzlich eine CBAM-Zulassung beziehungsweise die zulässige Referenz für einen rechtzeitig gestellten Antrag.
Die erste jährliche CBAM-Erklärung betrifft die Importe des Jahres 2026 und ist bis zum 30. September 2027 einzureichen. Bis zu diesem Datum müssen auch die entsprechenden CBAM-Zertifikate abgegeben werden.
Der Verkauf über die gemeinsame zentrale Plattform beginnt im Februar 2027. Die Zertifikate decken dann auch die eingebetteten Emissionen der im Jahr 2026 eingeführten CBAM-Waren ab.
Der Preis orientiert sich an den Auktionspreisen der EU-ETS-Zertifikate. Für Emissionen aus dem Jahr 2026 veröffentlicht die EU-Kommission Quartalspreise; ab 2027 werden die Preise wöchentlich berechnet und veröffentlicht.
Die Zolltarifnummer beziehungsweise der achtstellige KN-Code entscheidet, ob die Ware vom sachlichen Anwendungsbereich erfasst ist. Für die tatsächlichen Pflichten müssen zusätzlich Importmenge, Kalenderjahr, Herkunft, Zollverfahren und mögliche Ausnahmen geprüft werden.
Ja. Ein im Ursprungsland tatsächlich gezahlter CO₂-Preis kann unter den Voraussetzungen der CBAM-Verordnung angerechnet werden. Dafür sind belastbare Nachweise erforderlich.
Nein. Der Check unterstützt die interne Vorprüfung anhand von Zolltarifnummer, Produktdaten und aktuellen Regelwerken. Für die rechtliche Verantwortung, Zulassung, Emissionsberechnung und Erklärung bleibt der Importeur beziehungsweise der zugelassene CBAM-Anmelder verantwortlich.
Starten Sie mit der Zolltarifnummer Ihrer Importware. Die ersten drei Prüfungen sind ohne Konto kostenlos. Der Prüfbericht hält Ergebnis, Annahmen und nächste Schritte zusammen.