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Deutsche Ausfuhrliste: Teil I A/B und Ausfuhrlistennummern

Die Ausfuhrliste ist eine Anlage zur Außenwirtschaftsverordnung. Für die produktbezogene Exportkontrolle sind insbesondere Rüstungsgüter in Teil I Abschnitt A und zusätzliche national erfasste Güter in Abschnitt B relevant.

Redaktion: Tom Bössow· Aktualisiert am
Die wichtigste Unterscheidung: Die deutsche Ausfuhrliste und Anhang I der EU-Dual-Use-Verordnung sind unterschiedliche Rechtsquellen. Eine vollständige produktbezogene Prüfung muss die jeweils einschlägigen Bereiche berücksichtigen.

Wie ist die deutsche Ausfuhrliste aufgebaut?

Die amtliche Struktur finden Sie in Anlage 1 zur AWV. Der Listentext umfasst neben Positionen auch Anwendungshinweise, Begriffsbestimmungen und Technologie-Anmerkungen. Diese gehören zur Bewertung und dürfen nicht durch die bloße Suche nach einer Überschrift ersetzt werden.

Gliederung der deutschen Ausfuhrliste
BereichInhaltEinordnung
Teil I Abschnitt AWaffen, Munition und Rüstungsmaterial; Positionen 0001 bis 0022.Eigener Prüfbereich für militärische Güter, einschließlich einschlägiger Software und Technologie.
Teil I Abschnitt BZusätzliche national erfasste Güter.Ergänzt den EU-Rahmen; folgt einem an die EU-Güterliste angelehnten Nummernsystem.
Teil IIWeitere, insbesondere landwirtschaftliche Waren im dort geregelten Umfang.Gehört nicht zum produktbezogenen Abgleich von Teil I A/B im Dual-Use-Tool.

„Deutsche Ausfuhrliste“ ist daher nicht einfach ein anderer Name für die EU-Dual-Use-Güterliste. Bei der Dokumentation sollte klar stehen, welcher Teil geprüft wurde.

Abschnitt A: Militärische Konstruktion konkret prüfen

Abschnitt A beschreibt Waffen, Munition und Rüstungsmaterial. In zahlreichen Positionen spielt eine besondere Konstruktion oder Änderung für militärische Zwecke eine Rolle. Entscheidend ist der genaue Wortlaut der einschlägigen Position.

Die Lieferung an ein militärisches Unternehmen macht nicht automatisch jedes zivile Standardbauteil zu einem Rüstungsgut. Umgekehrt wird ein entsprechend konstruiertes Gut nicht allein dadurch zivil, dass der konkrete Kunde es für eine zivile Aufgabe einsetzen möchte. Technische Konstruktion und beabsichtigte Endverwendung müssen als getrennte Fragen dokumentiert werden.

  • Ursprünglichen Entwicklungszweck und besondere Modifikationen klären.
  • Bei Komponenten die konkrete Position und deren Erfassung von Bestandteilen prüfen.
  • Mitgelieferte Software und Technologie berücksichtigen.
  • Herstellerangaben mit eindeutigem Modell-, Artikel- und Versionsbezug beschaffen.

Abschnitt B: Zusätzliche national erfasste Güter

Abschnitt B ergänzt die gemeinsame EU-Güterliste. Die Nummerierung orientiert sich an Kategorien und Gattungen wie Werkstoffbearbeitung, Elektronik, Software oder Technologie. Nicht jede Kategorie und Gattung ist dabei besetzt.

Die für ein konkretes Geschäft geltende Beschränkung ergibt sich nicht allein aus einer Listennummer. Die einschlägigen Vorschriften der AWV und gegebenenfalls Länderbedingungen gehören zur rechtlichen Bewertung. Ein produktbezogener Abgleich liefert dafür die technische Grundlage.

EU- und nationale Erfassung getrennt festhalten

Ein Ausschluss aus einer EU-Position sagt noch nichts über eine andere nationale Position aus. Halten Sie im Bericht fest, welche Position geprüft wurde und auf welchen Daten die Bewertung beruht.

Originalbeispiel 3A1901a15: Drei Bedingungen getrennt prüfen

Die nationale Position 3A1901a15 zeigt, weshalb ein Stichworttreffer nicht genügt. Sie betrifft bestimmte integrierte Tieftemperatur-CMOS-Schaltkreise, auch Cryo-CMOS genannt. Im Originaltext der Ausfuhrliste stehen technische, listenbezogene und geografische Bedingungen zusammen.

Prüfmatrix zur nationalen Position 3A1901a15
BedingungBenötigter BelegWas offen bleiben kann
Konstruktion für höchstens 4,5 K UmgebungstemperaturHerstellerangabe zum vorgesehenen Betrieb des konkreten Schaltkreises.Eine allgemeine Beschreibung als „kryogen“ oder ein Wert für die Lagertemperatur bestätigt diese Betriebseigenschaft nicht.
Keine Erfassung durch EU-Position 3A001.a.2Eigenständiger Vergleich mit dieser EU-Position in der geltenden Fassung.Die nationale Nummer allein beantwortet die EU-Einstufung nicht.
Bestimmungsziel außerhalb der genannten GebieteDas konkrete Ziel mit dem EU-Zollgebiet und den Gebieten in Anhang II Abschnitt A Teil 2 der EU-Verordnung abgleichen.Ohne Bestimmungsziel lässt sich die geografische Bedingung dieses Tatbestands nicht abschließend bewerten.

Die Matrix zerlegt den Listentext für die Recherche. Sie ist keine vollständige Ausfuhrentscheidung. Halten Sie einen technisch passenden Kandidaten und eine noch offene Länderbedingung getrennt fest. Andere EU-Positionen, nationale Regeln und Sanktionen bleiben zusätzlich zu prüfen.

Genau diese Trennung hilft beim Lesen eines produktbezogenen Prüfberichts: Er kann technische Eigenschaften nachvollziehbar bewerten, ohne damit das konkrete Geschäft freizugeben.

Wie finde ich die Ausfuhrlistennummer?

Beginnen Sie mit dem Produkt: Funktion, technische Leistung, Werkstoffe, besondere Konstruktion sowie mitgelieferte Software. Eine bekannte Zolltarifnummer lässt sich ergänzend im BAFA-Umschlüsselungsverzeichnis recherchieren.

  1. Mögliche Bereiche der Ausfuhrliste technisch eingrenzen.
  2. Positionen und Unterpositionen einschließlich ihrer Verweise lesen.
  3. Jede Voraussetzung mit einem Datenblattwert oder einer Herstellerangabe vergleichen.
  4. Anmerkungen, Definitionen und mögliche Ausnahmen einbeziehen.
  5. Eine passende Position erst nach diesem Vergleich übernehmen; offene Angaben als Rückfrage dokumentieren.

Die Nummern der Ausfuhrliste entsprechen nicht dem Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik. Ein Lieferant sollte deshalb eindeutig angeben, ob er eine Zolltarifnummer, eine EU-Güterlistenposition, eine deutsche Ausfuhrlistenposition oder eine US-ECCN nennt.

Auskunft zur Güterliste, Lieferantenerklärung und Prüfbericht

Nachweise zur Güterklassifizierung unterscheiden
DokumentBedeutung
Technische HerstellerangabeBelegt Eigenschaften der konkreten Ausführung und hilft beim Kriterienvergleich.
Lieferantenerklärung zum KontrollstatusKann die Recherche unterstützen; Produktbezug, Rechtsgebiet, Stand und Grundlage müssen nachvollziehbar sein.
Auskunft zur Güterliste (AzG)Behördliche Auskunft des BAFA zur Listenerfassung eines konkret bezeichneten Guts; keine Ausfuhrgenehmigung.
Privater PrüfberichtDokumentiert Prüfung, technische Begründung und offene Fragen; keine behördliche Auskunft oder Freigabe.

Der Dual-Use-Check gleicht Produktangaben mit Anhang I/IV und Teil I A/B ab. Sein PDF-Bericht unterstützt Ihre Dokumentation. Bei Unsicherheit zur Erfassung kann eine gezielte Klärung mit dem BAFA erforderlich sein; für die konkrete Ausfuhr bleiben weitere Prüfungen notwendig.

Amtliche Quellen und Fassungen

Die Erläuterungen unterstützen die Recherche. Für eine Entscheidung zählen der geltende Originaltext, seine Anmerkungen und Berichtigungen. Das redaktionelle Datum oben ist kein automatischer Aktualitätsnachweis für eine heruntergeladene Datei.

Häufige Fragen

Deutsche Ausfuhrliste

Warum ist bei manchen nationalen Positionen das Zielland wichtig?

Einige Positionen enthalten neben technischen Kriterien auch Bedingungen zum Bestimmungsziel. Eine technisch passende Produktbeschreibung beantwortet diese Länderbedingung noch nicht. Die nationale Position 3A1901a15 zeigt diese Trennung exemplarisch.

Wo finde ich die aktuelle deutsche Ausfuhrliste?

Die Ausfuhrliste ist Anlage 1 zur Außenwirtschaftsverordnung. Den Listentext finden Sie bei Gesetze im Internet; das BAFA verlinkt ihn ebenfalls in seiner Güterlistenübersicht.

Sind Ausfuhrlistennummer und Zolltarifnummer identisch?

Nein. Sie gehören zu unterschiedlichen Ordnungssystemen. Die Ausfuhrlistennummer beschreibt eine Kontrollposition, die Zolltarifnummer eine zolltarifliche Warenkategorie.

Ist ein militärischer Kunde automatisch ein Rüstungsgütertreffer?

Nein. Die Gütereinstufung richtet sich nach dem Wortlaut der Position und den Produkteigenschaften. Empfänger und Endverwendung sind zusätzliche, gesondert zu prüfende Aspekte.

Ist eine Auskunft zur Güterliste eine Exportgenehmigung?

Nein. Die Auskunft betrifft die Listenerfassung des bezeichneten Produkts. Eine erforderliche Genehmigung und die Prüfung des konkreten Geschäfts werden dadurch nicht ersetzt.