Hierarchie der Zolltarifnummer
Die Zolltarifnummer 6912.00.25.10.0 ist im Zolltarif wie folgt hierarchisch eingeordnet:
- Abschnitt: XIII - Kap. 68 bis 70: Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen; keramische Waren; Glas und Glaswaren
- Kapitel: 69 - KERAMISCHE WAREN
- Position: 6912 - Anderes keramisches Geschirr, andere keramische Haushalts- oder Hauswirtschaftsartikel, Hygiene- oder Toilettengegenstände
Kombinierte Nomenklatur: 6912 0021 - Geschirr und andere Artikel für den Tisch- oder Küchengebrauch
Kombinierte Nomenklatur: 6912 0025 - aus Steingut oder feinen Erden
Zolltarifnummer: 6912 0025 10 0 - Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch, ausgenommen Gewürzmühlen aus Keramik und ihre keramischen Mahlteile, Kaffeemühlen mit keramischem Mahlwerk, Messerschärfer aus Keramik, Schärfstäbe aus Keramik, Küchenwerkzeuge aus Keramik zum Schneiden, Mahlen, Reiben, Hobeln, Schaben und Schälen sowie Pizzasteine aus Kordierit-Keramik von der zum Backen von Pizza oder Brot verwendeten Art
Hinweis zur Einreihung
Die zolltarifliche Einreihung von Keramik-Geschirr hängt entscheidend vom Material ab. Lassen Sie Ihr Produkt mit unserem Klassifizierungstool prüfen, um Fehleinreihungen zu vermeiden.
Vom HS-Code zur Zolltarifnummer für Keramik-Geschirr
Der HS-Code für Keramik-Geschirr lautet 6912.00 und gilt weltweit als 6-stellige Grundlage. Die Kombinierte Nomenklatur erweitert den Code für die EU auf 6912.00.25. Der TARIC-Code wird für EU-Maßnahmen und Zollsätze verwendet: 6912.00.25.10. Für den Import nach Deutschland benötigen Sie die vollständige 11-stellige Zolltarifnummer: 6912.00.25.10.0.
Einreihung von Keramik-Geschirr nach Allgemeinen Vorschriften (AV)
Die Einreihung von Keramik-Geschirr richtet sich nach dem verwendeten keramischen Material. Die Position 6912 umfasst Geschirr aus anderer Keramik als Porzellan. Die Unterteilung in der Kombinierten Nomenklatur erfolgt nach Steinzeug (69120023), Steingut/feinen Erden (69120025) und gewöhnlichem Ton (69120021). Die Zolltarifnummer 6912.00.25.10.0 gilt speziell für Geschirr aus Steingut oder feinen Erden, ausgenommen bestimmte Küchenwerkzeuge und Pizzasteine.
Weitere Optionen für die Zolltarifnummer für Keramik-Geschirr
Alternative Einreihung
Geschirr aus Porzellan (andere) – Drittlandszoll 12%, EUSt 19%
Alternative Einreihung
Geschirr aus Steinzeug – Drittlandszoll 9%, EUSt 19%
Alternative Einreihung
Geschirr aus gewöhnlichem Ton, handgearbeitet – Drittlandszoll 9%
Alternative Einreihung
Geschirr aus anderer Keramik (Auffangposition) – Drittlandszoll 9%
Abgrenzung zu ähnlichen Produkten
Keramik-Geschirr (6912) ≠ Geschirr aus Porzellan (andere) – Drittlandszoll 12%, EUSt 19% (6911)
Diese Alternative ist nur einschlägig, wenn die Ware tatsächlich die dort genannte Bedingung erfüllt: Alternative Einreihung. Für Keramik-Geschirr bleibt die Zolltarifnummer 6912.00.25.10.0 maßgeblich, wenn die Hauptfunktion und Bauart der beschriebenen Ware entsprechen.
Keramik-Geschirr (6912) ≠ Geschirr aus Steinzeug – Drittlandszoll 9%, EUSt 19% (6912)
Diese Alternative ist nur einschlägig, wenn die Ware tatsächlich die dort genannte Bedingung erfüllt: Alternative Einreihung. Für Keramik-Geschirr bleibt die Zolltarifnummer 6912.00.25.10.0 maßgeblich, wenn die Hauptfunktion und Bauart der beschriebenen Ware entsprechen.
Keramik-Geschirr (6912) ≠ Geschirr aus gewöhnlichem Ton, handgearbeitet – Drittlandszoll 9% (6912)
Diese Alternative ist nur einschlägig, wenn die Ware tatsächlich die dort genannte Bedingung erfüllt: Alternative Einreihung. Für Keramik-Geschirr bleibt die Zolltarifnummer 6912.00.25.10.0 maßgeblich, wenn die Hauptfunktion und Bauart der beschriebenen Ware entsprechen.
Einreihung in ein anderes Kapitel
Neben keramischem Geschirr gibt es auch Geschirr aus anderen Materialien, die in andere Kapitel eingereiht werden.
Alternative Einreihung
Geschirr aus Porzellan (andere) – Drittlandszoll 12%, EUSt 19%
Alternative Einreihung
Geschirr aus Steinzeug – Drittlandszoll 9%, EUSt 19%
Alternative Einreihung
Geschirr aus gewöhnlichem Ton, handgearbeitet – Drittlandszoll 9%
Alternative Einreihung
Geschirr aus anderer Keramik (Auffangposition) – Drittlandszoll 9%
Unsicher, welche die richtige Zolltarifnummer für Keramik-Geschirr ist?
Die richtige Nummer hängt von Ihrem konkreten Produkt ab: Material, Beschichtung, technische Merkmale und Verwendungszweck können die Einreihung ändern. Unser Tool analysiert Ihr Produkt und liefert die passende 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung.
Zollentscheidungen zur Einreihung von Keramik-Geschirr (vZTA)
Die aufgeführten verbindlichen Zolltarifauskünfte stammen aus der EBTI-Datenbank der Europäischen Kommission. Sie zeigen, wie vergleichbare Waren nach Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck zolltariflich beurteilt wurden.
Maßgeblich bleiben die konkreten Warenmerkmale im Einzelfall. Abweichungen bei Material, Bauart, Funktion oder Verwendung können eine andere Einreihung erforderlich machen.
Zollsätze & Handelsbestimmungen
Einfuhr
Drittlandszollsatz
9,0 %
Einfuhrumsatzsteuer
19 %
Drittlandszollsatz nach Herkunftsland
Drittlandszoll
Drittlandszoll
TCA Freihandel
EFTA Freihandel
Zollunion
EU-Japan EPA
EU-KR Freihandel
Drittlandszoll
EVFTA
Drittlandszoll
Einfuhrmaßnahmen
Zusätzlicher Zoll, der erhoben wird, wenn Waren zu unfair niedrigen Preisen in die EU eingeführt werden. Er gilt unabhängig vom regulären Drittlandszoll und kann je nach Hersteller, Ursprungsland oder Ware variieren.
Strenge Überwachung und Genehmigungspflicht für die Einfuhr von Abfällen, um illegale Müllverbringung zu verhindern.
Erfassung von Daten für Antidumping-Verfahren.
Es wird geprüft, ob für diese Ware Strafzölle anfallen, da sie im Herkunftsland möglicherweise unfair subventioniert oder unter Marktpreis verkauft wird.
Zollrechner für Keramik-Geschirr
Berechnen Sie die Einfuhrabgaben für Keramik-Geschirr mit unserem Zollrechner. Geben Sie Warenwert, Ursprungsland und Zolltarifnummer ein, um Zoll, Einfuhrumsatzsteuer und mögliche Antidumpingzölle zu ermitteln.
Ausfuhr
Ausfuhrmaßnahmen
Der Export dieser Ware ist nicht frei. Es gelten spezifische Einschränkungen oder Genehmigungspflichten.
Zum Schutz des kulturellen Erbes benötigt die Ausfuhr von Kunstwerken und Antiquitäten ab einem bestimmten Alter/Wert eine Genehmigung.
Für den Export dieser Ware ist zwingend eine Genehmigung des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) oder einer anderen Behörde erforderlich.
Der Export von Abfällen ist genehmigungspflichtig und in bestimmte Länder verboten.
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