Hierarchie der Zolltarifnummer
Werbeprospekte und Druckerzeugnisse werden nach dem Harmonisierten System in Abschnitt X, Kapitel 49 eingereiht. Die Position 4911 umfasst alle anderen Drucke einschließlich Bilddrucke und Fotografien:
- Abschnitt: X - Kap. 47 bis 49: Halbstoffe aus Holz oder anderen cellulosehaltigen Faserstoffen; Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung; Papier, Pappe und Waren daraus
- Kapitel: 49 - BÜCHER, ZEITUNGEN, BILDDRUCKE UND ANDERE ERZEUGNISSE DES GRAFISCHEN GEWERBES; HAND- ODER MASCHINENGESCHRIEBENE SCHRIFTSTÜCKE UND PLÄNE
- Position: 4911 - Andere Drucke, einschließlich Bilddrucke und Fotografien
- Unterposition: 4911 10 - Werbedrucke und Werbeschriften, Verkaufskataloge und dergleichen
Zolltarifnummer: 4911 1090 00 0 - andere
Wichtig: Zolltarifnummern ändern sich regelmäßig
Die Zolltarifnummer für Prospekt kann sich sowohl auf nationaler als auch auf EU-Ebene ändern — Zollsätze und Maßnahmen werden regelmäßig angepasst. Um sicherzustellen dass Sie die aktuelle Nummer verwenden, nutzen Sie immer unser Klassifizierungstool für eine geprüfte Einreihung mit Begründung.
Vom HS-Code zur Zolltarifnummer für Prospekt
Der HS-Code für Werbeprospekte ist 4911.10 — er ist 6-stellig und gilt weltweit. Die 8-stellige Kombinierte Nomenklatur lautet 4911.10.90 und gilt EU-weit für die Ausfuhr. In der EU wird der 10-stellige TARIC-Code verwendet: 4911.10.90.00 . Für den Import nach Deutschland benötigen Sie die vollständige 11-stellige Zolltarifnummer: 4911.10.90.00.0 .
Einreihung von Prospekt nach Allgemeinen Vorschriften (AV)
Prospekte und Broschüren können je nach Zweck und Inhalt unter verschiedene Positionen fallen. Die richtige Zolltarifnummer hängt davon ab, ob das Druckerzeugnis überwiegend Werbezwecken dient, als Katalog fungiert oder informative Inhalte überwiegen.
Weitere Optionen für die Zolltarifnummer für Prospekt
Prospekt dient überwiegend Werbezwecken (häufigster Fall)
Andere Werbedrucke und Werbeschriften (Prospekte, Broschüren, Faltblätter, Werbebeilagen)
Druckerzeugnis listet systematisch Artikel mit Bestellnummern oder Preisen auf
Verkaufskataloge
Druckerzeugnis hat inhaltlichen Charakter und dient überwiegend der Information, nicht der Werbung
Bücher, Broschüren und ähnliche Drucke
Regelmäßig erscheinendes Druckerzeugnis das überwiegend Werbezwecken dient (z.B. Anzeigenblatt)
Zeitungen und periodische Druckschriften, überwiegend Werbung enthaltend
Abgrenzung zu ähnlichen Produkten
Werbeprospekt (4911.10.90) ≠ Verkaufskatalog (4911.10.10)
Verkaufskataloge listen systematisch Artikel mit Bestellnummern oder Preisen auf. Reine Werbeprospekte ohne Bestellfunktion fallen unter 4911.10.90.
Werbeprospekt (4911.10) ≠ Informationsbroschüre (4901.99)
Wenn der überwiegende Zweck Information statt Werbung ist, kann 4901.99 (Bücher und Broschüren) zutreffend sein. Entscheidend ist der primäre Charakter des Druckerzeugnisses.
Einreihung in ein anderes Kapitel
Nicht alle gedruckten Unterlagen fallen unter Kapitel 49. Gebrauchsgegenstände aus Papier für Bürozwecke werden unter einer anderen Position eingereiht:
Druckerzeugnis ist kein Werbemittel sondern ein Gebrauchsgegenstand für Bürozwecke → anderes Kapitel (4820)!
Notizbücher, Bestellbücher, Quittungsblöcke – Papier-/Pappwaren für Bürozwecke
Unsicher, welche die richtige Zolltarifnummer für Prospekt ist?
Die richtige Nummer hängt von Ihrem konkreten Druckerzeugnis ab – Zweck, Inhalt, Aufbau und ob es überwiegend der Werbung oder der Information dient. Unser Tool analysiert Ihr spezifisches Produkt und liefert die exakte 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung.
Zollentscheidungen zur Einreihung von Prospekt (vZTA)
So hat der Zoll bei realen Prospekten und Broschüren entschieden. Jede vZTA ist ein amtlicher Beschluss der EU-Zollverwaltung. Mehr Informationen zur vZTA →
Bei der als "Werbeprospekt" bezeichneten Ware handelt es sich um eine Broschüre aus Papier (Format etwa 18,5 x 29,0 cm, Umfang 12 Seiten, rotationsgeleimt), die in Form eines Wendeheftes gestaltet ist. Die Druckerzeugnisse dienen überwiegend Werbezwecken.
AV 1, Pos. 4911.10.90
Es handelt sich um ein beidseitig farbig bedrucktes Faltblatt (Format etwa 39,4 x 21,0 cm, dreimal auf etwa 10,0 x 21,0 cm, wickelgefalzt). Es enthält neben allgemeinen Informationen zu Cellulite im Wesentlichen Werbung für ein vertriebenes Gerät.
AV 1, Pos. 4911.10.90
Die als Prospekte bezeichneten Druckerzeugnisse werden zu Werbezwecken herausgegeben. Es handelt sich um mit Text, Abbildungen und Illustrationen bedruckte Broschüren (Format DIN A 4, Umfang von 12 bis 36 Seiten, Klammerheftung). Sie enthalten im Wesentlichen eine Produktübersicht sowie technische Zeichnungen und Daten.
AV 1, Pos. 4911.10.90
Es handelt sich um eine farbig bedruckte Broschüre (Format: DIN A5, Umfang: 20 Seiten, Klammerheftung). Sie enthält neben allgemeinen Informationen im Wesentlichen Werbung für von der Antragstellerin über den Handel vertriebene Geräte. Die Broschüre soll z. B. auf Messen an Interessierte verteilt werden.
AV 1, Pos. 4911.10.90
Es handelt sich um einen gedruckten, personalisierten Werbebrief, der an Adressaten versendet werden soll, die sich als Endverbraucher für den Erwerb von in Flaschen abgefüllten Weinen interessieren. Der Brief enthält einen Prospekt (Format DIN-ISO A3) mit bebildert und in Textform preisreduzierten Weinflaschen.
AV 1, Pos. 4911.10.90
Zollsätze & Handelsbestimmungen
Einfuhr (Import)
Drittlandszollsatz
0 %
Einfuhrumsatzsteuer
19,0 %
Drittlandszollsatz nach Herkunftsland
China0 %Drittlandszoll
USA0 %Drittlandszoll
Großbritannien0 %TCA Freihandel
Schweiz0 %Drittlandszoll
Türkei0 %Drittlandszoll
Japan0 %Drittlandszoll
Südkorea0 %Drittlandszoll
Indien0 %Drittlandszoll
Vietnam0 %Drittlandszoll
Thailand0 %Drittlandszoll
Aktive Einfuhrmaßnahmen
Aussetzung für Waren, die speziell für den Bau oder die Ausrüstung von Schiffen und Bohrplattformen bestimmt sind.
Einfuhrabgaben berechnen
Geben Sie Ihren Warenwert ein – der Rechner ermittelt Zölle und Einfuhrumsatzsteuer automatisch.
Ausfuhr (Export)
Aktive Ausfuhrmaßnahmen
Der Export dieser Ware ist nicht frei. Es gelten spezifische Einschränkungen oder Genehmigungspflichten.
Für den Export ist ggf. eine Genehmigung des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) erforderlich.
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