Hierarchie der Zolltarifnummer
Werbebanner werden nach dem Harmonisierten System in Abschnitt X, Kapitel 49 eingereiht. Die Position 4911 umfasst andere Drucke einschließlich Bilddrucke und Fotografien:
- Abschnitt: X - Kap. 47 bis 49: Halbstoffe aus Holz oder anderen cellulosehaltigen Faserstoffen; Papier oder Pappe zur Wiedergewinnung; Papier, Pappe und Waren daraus
- Kapitel: 49 - Bücher, Zeitungen, Bilddrucke und andere Erzeugnisse des grafischen Gewerbes; hand- oder maschinengeschriebene Schriftstücke und Pläne
- Position: 4911 - Andere Drucke, einschließlich Bilddrucke und Fotografien
- Unterposition: 4911 10 - Werbedrucke und Werbeschriften, Verkaufskataloge und dergleichen
Zolltarifnummer: 4911 1090 00 0 - andere
Wichtig: Zolltarifnummern ändern sich regelmäßig
Die Zolltarifnummer für Banner kann sich sowohl auf nationaler als auch auf EU-Ebene ändern — Zollsätze und Maßnahmen werden regelmäßig angepasst. Um sicherzustellen dass Sie die aktuelle Nummer verwenden, nutzen Sie immer unser Klassifizierungstool für eine geprüfte Einreihung mit Begründung.
Vom HS-Code zur Zolltarifnummer für Banner
Der HS-Code für Werbebanner ist 4911.10 — er ist 6-stellig und gilt weltweit. Die 8-stellige Kombinierte Nomenklatur lautet 4911.10.90 und gilt EU-weit für die Ausfuhr. In der EU wird der 10-stellige TARIC-Code verwendet: 4911.10.90.00 . Für den Import nach Deutschland benötigen Sie die vollständige 11-stellige Zolltarifnummer: 4911.10.90.00.0 .
Einreihung von Banner nach Allgemeinen Vorschriften (AV)
Banner können je nach Aufdruck, Material und Verwendungszweck unter verschiedene Positionen fallen. Die richtige Zolltarifnummer hängt davon ab, ob es sich um einen Werbedruck, einen Bilddruck oder eine Fahne handelt.
Weitere Optionen für die Zolltarifnummer für Banner
Banner dient Werbezwecken und trägt Firmenlogo, Marke oder Werbebotschaft
Werbebanner, Werbefahnen, PVC-Banner, Stoffbanner mit Werbeaufdruck
Gedruckter Katalog zur Produktpräsentation (kein Banner)
Verkaufskataloge und Produktkataloge
Bildlicher Aufdruck ohne Werbebotschaft, z.B. Kunstdruck oder dekoratives Bild
Bilddrucke und Fotografien (ohne Werbecharakter)
Abgrenzung zu ähnlichen Produkten
Werbebanner (4911.10.90) ≠ Fahne/Flagge (6307.90.10)
Wenn der Werbecharakter überwiegt (Firmenlogo, Werbebotschaft), ist es ein Werbedruck (4911). Wenn der Textilcharakter überwiegt, fällt es unter Kapitel 63 als Fahne.
Werbebanner (4911.10.90) ≠ Bilddruck (4911.91)
Dekorative Bilddrucke ohne Werbebotschaft fallen unter 4911.91. Sobald ein Firmenlogo oder eine werbende Aussage vorhanden ist, gilt 4911.10.90.
Einreihung in ein anderes Kapitel
Nicht alle Banner fallen unter Kapitel 49. Textilbanner, bei denen das Spinnstoffmaterial den Charakter bestimmt und kein dominanter Werbecharakter vorliegt, werden unter Kapitel 63 eingereiht:
Textilbanner oder Fahne, bei der der Spinnstoffcharakter überwiegt und keine Werbebotschaft im Vordergrund steht
Flaggen und ähnliche Erzeugnisse aus Spinnstoffen (Fahnen)
Unsicher, welche die richtige Zolltarifnummer für Banner ist?
Die richtige Nummer hängt von Ihrem konkreten Produkt ab – Material, Aufdruck, Verwendungszweck und Beschaffenheit. Unser Tool analysiert Ihren spezifischen Banner und liefert die exakte 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung.
Zollentscheidungen zur Einreihung von Banner (vZTA)
So hat der Zoll bei realen Bannern entschieden. Jede vZTA ist ein amtlicher Beschluss der EU-Zollverwaltung. Mehr Informationen zur vZTA →
Werbebanner auf PVC beschichtetem Polyestergewebe – rechteckige Zuschnitte aus beidseitig mit Kunststoff beschichtetem Gewebe aus synthetischen Chemiefasern, ein- oder beidseitig mit Firmennamen und Bildmotiven bedruckt, zur Aufhängung in Geschäften oder Schaufenstern
AV 1, Pos. 4911.10
Banner – ca. 120 × 240 cm großer Zuschnitt aus beidseitig mit PVC beschichtetem Gewebe, einseitig mit Firmenname und Modeaufnahme farbig bedruckt, an oberer Schmalseite mit Hakenband zum Befestigen, zur Aufhängung in Geschäften zu Werbezwecken
AV 1, Pos. 4911.10
Werbebanner – ca. 400 × 100 cm großer Zuschnitt aus Vliesstoff aus Polyester, einseitig mit Firmenlogo einer Brauerei farbig bedruckt, auf Rollen aufgemacht, für Werbezwecke im Außenbereich von Gebäuden
AV 1, Pos. 4911.10
Zwei rechteckige Banner aus Spinnstoffen (120 × 300 cm bzw. 150 × 400 cm), entlang einer Längsseite mit mehreren Karabinerhaken aus Kunststoff für die Befestigung ausgestattet, auf der Oberfläche mit Werbeaufdruck (Firmenlogo) versehen
AV 1, Pos. 4911.10
Rechteckiges Banner aus Spinnstoffgewebe (ca. 60 × 45 cm), schauseitig mit Markenlogo bedruckt, rückseitig mit Kunststoffschicht überzogen, an vier Ecken mit Metallösen ausgestattet, zur Aufhängung in Verkaufsräumen zu Werbezwecken
AV 1, Pos. 4911.10
Zollsätze & Handelsbestimmungen
Einfuhr (Import)
Drittlandszollsatz
0 %
Einfuhrumsatzsteuer
19,0 %
Drittlandszollsatz nach Herkunftsland
China0 %Drittlandszoll
USA0 %Drittlandszoll
Großbritannien0 %TCA Freihandel
Schweiz0 %EFTA Freihandel
Türkei0 %Drittlandszoll
Japan0 %EU-Japan EPA
Südkorea0 %EU-KR Freihandel
Indien0 %Drittlandszoll
Vietnam0 %EVFTA
Thailand0 %Drittlandszoll
Aktive Einfuhrmaßnahmen
Einfuhrabgaben berechnen
Geben Sie Ihren Warenwert ein – der Rechner ermittelt Zölle und Einfuhrumsatzsteuer automatisch.
Ausfuhr (Export)
Aktive Ausfuhrmaßnahmen
Für den Export von Bannern und Druckerzeugnissen ist unter bestimmten Umständen eine Genehmigung des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) erforderlich.
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