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WerkzeugmaschinenKapitel 84Aktualisiert am 15.06.2026

Zolltarifnummer für Flugzeug-Triebwerk: 8411.12.30.10.0

Hier finden Sie die Zolltarifnummer für Flugzeug-Triebwerk (8411.12.30.10.0) mit Zollsatz, Einfuhrumsatzsteuer, vZTA-Referenzen und wichtigen Abgrenzungen für Import und Export. Die Seite fasst zusammen, wann Flugzeug-Triebwerk unter diese Nummer fällt, welche Varianten anders einzureihen sind und welche Angaben Sie für eine belastbare Zollanmeldung prüfen sollten.

Flugzeug-Triebwerk Produktbild

Für ein Flugzeug-Triebwerk als Antriebsaggregat in der zivilen Luftfahrt ist die Position 8411 (Turbo-Strahltriebwerke, Turbo-Propellertriebwerke und andere Gasturbinen) maßgeblich. Die genaue 11-stellige Zolltarifnummer wird über die Bauart, die Schubkraft beziehungsweise Leistung und die Verwendung bestimmt. Eine Übersicht aller Einreihungsmöglichkeiten finden Sie unter Alle Möglichkeiten im Überblick →

Flugzeug-Triebwerk beschreiben: Bauart (Turbo-Strahl / Turbo-Propeller), Schubkraft oder Leistung, Verwendungszweck (zivil / militärisch)

Hierarchie der Zolltarifnummer

Die Zolltarifnummer 8411.12.30.10.0 ist in der folgenden Hierarchie des Zolltarifs eingeordnet:

  • Abschnitt: XVI - Kap. 84 bis 85: Maschinen, Apparate, mechanische Geräte und elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Fernseh- Bild- und Tonaufzeichnungsgeräte oder Fernseh- Bild - und - Tonwiedergabegeräte, Teile und Zubehör für diese Geräte
  • Kapitel: 84 - KERNREAKTOREN, KESSEL, MASCHINEN, APPARATE UND MECHANISCHE GERÄTE; TEILE DAVON
  • Position: 8411 - Turbo-Strahltriebwerke, Turbo-Propellertriebwerke und andere Gasturbinen
  • Unterposition: 8411 11 - Turbo-Strahltriebwerke
  • Unterposition: 8411 12 - mit einer Schubkraft von mehr als 25|kN
  • Flagge Europäische Union
    Kombinierte Nomenklatur: 8411 1230 - mit einer Schubkraft von mehr als 44|kN bis 132|kN
  • Flagge Deutschland
    Zolltarifnummer: 8411 1230 10 0 - für zivile Luftfahrzeuge

Hinweis zur Einreihung

Die Einreihung eines Flugzeug-Triebwerks hängt von der Bauart, der Schubkraft beziehungsweise Leistung und dem Verwendungszweck (zivil oder militärisch) ab. Diese Seite zeigt die repräsentative Hauptkategorie für ein Turbo-Strahltriebwerk mit 44–132 kN Schub in einem zivilen Mittelstreckenflugzeug. Nutzen Sie das folgende Klassifizierungstool für eine individuelle Prüfung Ihres konkreten Triebwerks: Jetzt einreihen →

Vom HS-Code zur Zolltarifnummer für Flugzeug-Triebwerk

Der HS-Code für Flugzeug-Triebwerk lautet 8411.12 und gilt weltweit als 6-stellige Grundlage. Die Kombinierte Nomenklatur erweitert den Code für die EU auf 8411.12.30. Der TARIC-Code wird für EU-Maßnahmen und Zollsätze verwendet: 8411.12.30.10. Für den Import nach Deutschland benötigen Sie die vollständige 11-stellige Zolltarifnummer: 8411.12.30.10.0.

Einreihung von Flugzeug-Triebwerk nach Allgemeinen Vorschriften (AV)

Die Einreihung eines Flugzeug-Triebwerks stützt sich auf folgende Allgemeine Vorschriften für die Auslegung des Harmonisierten Systems und der Kombinierten Nomenklatur:

Weitere Optionen für die Zolltarifnummer für Flugzeug-Triebwerk

Alternative bei abweichender Warenbeschaffenheit

8411.12.80.10.0 0 %

Turbo-Strahltriebwerke, mit einer Schubkraft von mehr als 132 kN, für zivile Luftfahrzeuge

Alternative bei abweichender Warenbeschaffenheit

8411.12.10.10.0 0 %

Turbo-Strahltriebwerke, mit einer Schubkraft von mehr als 25 kN bis 44 kN, für zivile Luftfahrzeuge

Alternative bei abweichender Warenbeschaffenheit

8411.11.00.10.0 0 %

Turbo-Strahltriebwerke, mit einer Schubkraft von 25 kN oder weniger, für zivile Luftfahrzeuge

Alternative bei abweichender Warenbeschaffenheit

8411.21.00.10.0 0 %

Turbo-Propellertriebwerke, mit einer Leistung von 1100 kW oder weniger, für zivile Luftfahrzeuge

Alternative bei abweichender Warenbeschaffenheit

8411.22.80.10.0 0 %

Turbo-Propellertriebwerke, mit einer Leistung von mehr als 3730 kW, für zivile Luftfahrzeuge

Alternative bei abweichender Warenbeschaffenheit

8411.91.00.10.0 0 %

Teile von Turbo-Strahltriebwerken oder Turbo-Propellertriebwerken, für zivile Luftfahrzeuge

Abgrenzung zu ähnlichen Produkten

Flugzeug-Triebwerk (8411) ≠ Turbo-Strahltriebwerke, mit einer Schubkraft von mehr als 132 kN, für zivile Luftfahrzeuge (8411)

Diese Alternative ist nur einschlägig, wenn die Ware tatsächlich die dort genannte Bedingung erfüllt: Alternative bei abweichender Warenbeschaffenheit. Für Flugzeug-Triebwerk bleibt die Zolltarifnummer 8411.12.30.10.0 maßgeblich, wenn die Hauptfunktion und Bauart der beschriebenen Ware entsprechen.

Flugzeug-Triebwerk (8411) ≠ Turbo-Strahltriebwerke, mit einer Schubkraft von mehr als 25 kN bis 44 kN, für zivile Luftfahrzeuge (8411)

Diese Alternative ist nur einschlägig, wenn die Ware tatsächlich die dort genannte Bedingung erfüllt: Alternative bei abweichender Warenbeschaffenheit. Für Flugzeug-Triebwerk bleibt die Zolltarifnummer 8411.12.30.10.0 maßgeblich, wenn die Hauptfunktion und Bauart der beschriebenen Ware entsprechen.

Flugzeug-Triebwerk (8411) ≠ Turbo-Strahltriebwerke, mit einer Schubkraft von 25 kN oder weniger, für zivile Luftfahrzeuge (8411)

Diese Alternative ist nur einschlägig, wenn die Ware tatsächlich die dort genannte Bedingung erfüllt: Alternative bei abweichender Warenbeschaffenheit. Für Flugzeug-Triebwerk bleibt die Zolltarifnummer 8411.12.30.10.0 maßgeblich, wenn die Hauptfunktion und Bauart der beschriebenen Ware entsprechen.

Einreihung in ein anderes Kapitel

Nachfolgend ist eine Alternative mit einem anderen Hauptabschnitt aufgeführt, die für bestimmte Konstellationen relevant sein kann.

Alternative bei abweichender Warenbeschaffenheit

8411.12.80.10.0 0 %

Turbo-Strahltriebwerke, mit einer Schubkraft von mehr als 132 kN, für zivile Luftfahrzeuge

Alternative bei abweichender Warenbeschaffenheit

8411.12.10.10.0 0 %

Turbo-Strahltriebwerke, mit einer Schubkraft von mehr als 25 kN bis 44 kN, für zivile Luftfahrzeuge

Alternative bei abweichender Warenbeschaffenheit

8411.11.00.10.0 0 %

Turbo-Strahltriebwerke, mit einer Schubkraft von 25 kN oder weniger, für zivile Luftfahrzeuge

Alternative bei abweichender Warenbeschaffenheit

8411.21.00.10.0 0 %

Turbo-Propellertriebwerke, mit einer Leistung von 1100 kW oder weniger, für zivile Luftfahrzeuge

Alternative bei abweichender Warenbeschaffenheit

8411.22.80.10.0 0 %

Turbo-Propellertriebwerke, mit einer Leistung von mehr als 3730 kW, für zivile Luftfahrzeuge

Alternative bei abweichender Warenbeschaffenheit

8411.91.00.10.0 0 %

Teile von Turbo-Strahltriebwerken oder Turbo-Propellertriebwerken, für zivile Luftfahrzeuge

Unsicher, welche die richtige Zolltarifnummer für Flugzeug-Triebwerk ist?

Die richtige Nummer hängt von Ihrem konkreten Produkt ab: Material, Beschichtung, technische Merkmale und Verwendungszweck können die Einreihung ändern. Unser Tool analysiert Ihr Produkt und liefert die passende 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung.

Zollentscheidungen zur Einreihung von Flugzeug-Triebwerk (vZTA)

Die aufgeführten verbindlichen Zolltarifauskünfte stammen aus der EBTI-Datenbank der Europäischen Kommission. Sie zeigen, wie vergleichbare Waren nach Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck zolltariflich beurteilt wurden.

Maßgeblich bleiben die konkreten Warenmerkmale im Einzelfall. Abweichungen bei Material, Bauart, Funktion oder Verwendung können eine andere Einreihung erforderlich machen.

DE19551/11-18411.91.00.10.0
Turbinengehäuse für Turbostrahltriebwerk, zivile Luftfahrzeuge
DE19555/11-18411.91.00.10.0
Turbinenscheibe für Turbostrahltriebwerk, zivile Luftfahrzeuge
Quelle: EBTI-Datenbank der EU

Zollsätze & Handelsbestimmungen

Einfuhr

Drittlandszollsatz

0 %

Einfuhrumsatzsteuer

19 %

Drittlandszollsatz nach Herkunftsland

Chinanicht ermittelt

nicht ermittelt

USAnicht ermittelt

nicht ermittelt

Großbritannien0 %

TCA Freihandel

Schweiz0 %

EFTA Freihandel

Türkei0 %

Zollunion

Japan0 %

EU-Japan EPA

Südkorea0 %

EU-KR Freihandel

Indiennicht ermittelt

nicht ermittelt

Vietnam0 %

EVFTA

Thailandnicht ermittelt

nicht ermittelt

Einfuhrmaßnahmen

Nichtpräferentieller Zollsatz bei Endverwendung

Ein spezieller Zollsatz, der nur gilt, wenn die Ware für einen bestimmten Zweck verwendet wird, auch wenn kein Freihandelsabkommen besteht.

Luftfahrttauglichkeits-Zollaussetzung

Zollbefreiung für Teile, die für den Bau, die Instandsetzung oder Wartung von Luftfahrzeugen verwendet werden (Luftfahrttauglichkeitsbescheinigung nötig).

Zollrechner für Flugzeug-Triebwerke

Berechnen Sie hier die voraussichtlichen Einfuhrabgaben für Ihr Flugzeug-Triebwerk. Grundlage sind der Zollwert, der geltende Drittlandszollsatz und die Einfuhrumsatzsteuer von 19 %. Bitte beachten Sie, dass der Drittlandszollsatz beim Hauptcode in der Regel 0 % beträgt, sofern die Voraussetzungen für die Endverwendung oder die Luftfahrttauglichkeits-Zollaussetzung erfüllt sind.

Zolldaten werden geladen…

Ausfuhr

Ausfuhrmaßnahmen

Ausfuhrkontrolle

Allgemeine Überwachung des Exports.

Ausfuhrkontrolle

Allgemeiner Hinweis: Der Export dieser Ware wird vom Zoll kontrolliert.

Ausfuhrgenehmigung (Dual use)

Wichtig: Waren mit doppeltem Verwendungszweck (zivil und militärisch) benötigen für den Export zwingend eine Genehmigung.

Quelle: EU TARIC
Häufige Fragen

FAQ zur Zolltarifnummer für Flugzeug-Triebwerke

Welche Zolltarifnummer hat ein Flugzeug-Triebwerk?

Ein Flugzeug-Triebwerk (Turbo-Strahltriebwerk) für zivile Mittelstreckenflugzeuge wird in die Zolltarifnummer 8411.12.30.10.0 eingereiht. Diese Nummer gilt für Turbo-Strahltriebwerke mit einer Schubkraft von mehr als 44 kN bis 132 kN, die in zivilen Luftfahrzeugen verwendet werden. Für andere Bauarten oder Schubkraftklassen gibt es abweichende Zolltarifnummern.

Welchen HS-Code hat ein Flugzeug-Triebwerk?

Der HS-Code (6-stellig) für ein Flugzeug-Triebwerk lautet 841112. Er umfasst Turbo-Strahltriebwerke mit einer Schubkraft von mehr als 25 kN. Die genaue Einreihung auf der 8- oder 11-stelligen Ebene hängt von der Schubkraftklasse und dem Verwendungszweck ab.

Wie hoch ist der Drittlandszollsatz für ein Flugzeug-Triebwerk?

Der Drittlandszollsatz für die Zolltarifnummer 8411.12.30.10.0 beträgt grundsätzlich 0 %, wenn die Ware unter die nichtpräferentielle Endverwendung (Maßnahme 105) oder die Luftfahrttauglichkeits-Zollaussetzung (Maßnahme 119) fällt. Ohne diese Voraussetzungen kann der Drittlandszollsatz nicht direkt ermittelt werden. Hinzu kommt die Einfuhrumsatzsteuer von 19 %.

Wie unterscheidet sich ein Flugzeug-Triebwerk zolltechnisch?

Die zolltarifliche Abgrenzung eines Flugzeug-Triebwerks erfolgt nach Bauart (Turbo-Strahl vs. Turbo-Propeller), Schubkraft beziehungsweise Leistung und Verwendung (zivil/militärisch). Eine Alternative wie ein Propellertriebwerk fällt in die Unterposition 8411 2. Die Abgrenzung ist entscheidend, da sie die korrekte 11-stellige Zolltarifnummer bestimmt.

Was passiert, wenn ich die falsche Zolltarifnummer für ein Flugzeug-Triebwerk verwende?

Eine falsche Zolltarifnummer kann zu einer fehlerhaften Zollanmeldung führen. Mögliche Folgen sind Nacherhebung von Einfuhrabgaben, Verzögerungen bei der Abfertigung, Strafen wegen Ordnungswidrigkeiten sowie Probleme bei der Ausfuhrkontrolle (Dual-Use). Daher ist die korrekte Einreihung zwingend erforderlich.

Gibt es Einfuhrbeschränkungen oder besondere Maßnahmen für Flugzeug-Triebwerke?

Ja, für die Einfuhr gelten Sonderregelungen. Der Drittlandszollsatz kann über die nichtpräferentielle Endverwendung oder die Luftfahrttauglichkeits-Zollaussetzung auf 0 % gesenkt werden. Bei der Ausfuhr unterliegen zivile Triebwerke als Dual-Use-Güter der Ausfuhrgenehmigungspflicht (Code 478).

Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer für ein Flugzeug-Triebwerk?

Die vollständige, für die deutsche Zollanmeldung verbindliche 11-stellige Zolltarifnummer für ein Flugzeug-Triebwerk lautet 8411.12.30.10.0. Sie setzt sich aus dem HS-Code (6 Stellen), der Kombinierten Nomenklatur (2 zusätzliche Stellen) und dem TARIC-Code (3 weitere Stellen) zusammen.

Ändern sich Zolltarifnummern für Flugzeug-Triebwerke?

Die Struktur der Position 8411 (Turbo-Strahltriebwerke, Turbo-Propellertriebwerke) ist im HS-Code stabil. Änderungen der TARIC-Codes (z. B. Zollsätze, Maßnahmen) erfolgen jährlich zum 1. Januar. Auch die Einreihungspraxis kann sich durch neue Technologien oder verbindliche Zolltarifauskünfte (vZTA) weiterentwickeln.

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