Hierarchie der Zolltarifnummer
Die Zolltarifnummer 7019.71.00.50.0 ist wie folgt in die Nomenklatur des Harmonisierten Systems (HS), der Kombinierten Nomenklatur (KN) und dem TARIC eingebunden:
- Abschnitt: XIII - Kap. 68 bis 70: Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen; keramische Waren; Glas und Glaswaren
- Kapitel: 70 - GLAS UND GLASWAREN
- Position: 7019 - Glasfasern (einschließlich Glaswolle) und Waren daraus (z.|B. Garne, Gewebe)
- Unterposition: 7019 71 - chemisch gebundene Flächenerzeugnisse
- Unterposition: 7019 71 - Vliese (thin sheets)
Zolltarifnummer: 7019 7100 50 0 - Platte und ähnliches nichtgewebtes Erzeugnis aus nichttextilen Glasfasern, zum Herstellen von Luftfiltern oder Katalysatoren
Hinweis zur Einreihung
Die zollfreie Einfuhr (0 %) ist nur möglich, wenn die Glasfaser-Platte tatsächlich zur Herstellung von Luftfiltern oder Katalysatoren verwendet wird und dies durch eine Endverwendungsgenehmigung nachgewiesen wird. Ohne diesen Nachweis gilt der Drittlandszollsatz von 5 %. Nutzen Sie das Klassifizierungstool um die zutreffende Einreihung zu prüfen.
Vom HS-Code zur Zolltarifnummer für Glasfaser-filter
Der HS-Code für Glasfaser-filter lautet 7019.71 und gilt weltweit als 6-stellige Grundlage. Die Kombinierte Nomenklatur erweitert den Code für die EU auf 7019.71.00. Der TARIC-Code wird für EU-Maßnahmen und Zollsätze verwendet: 7019.71.00.50. Für den Import nach Deutschland benötigen Sie die vollständige 11-stellige Zolltarifnummer: 7019.71.00.50.0.
Einreihung von Glasfaser-filter nach Allgemeinen Vorschriften (AV)
Für Glasfaser-Filter kann eine vollständige Zollbefreiung (0 %) in Anspruch genommen werden, wenn die Ware nachweislich zur Herstellung von Luftfiltern oder Katalysatoren bestimmt ist (Maßnahme 115 – Autonome Aussetzung aufgrund der Endverwendung). Der Nachweis erfolgt über eine Endverwendungsgenehmigung beim zuständigen Hauptzollamt.
Weitere Optionen für die Zolltarifnummer für Glasfaser-filter
Alternative Einreihung
mit geringer Feuchtigkeitsaufnahme, für bestimmte Luftfahrzeuge
Alternative Einreihung
andere (Vliese aus Glasfasern, chemisch gebunden)
Alternative Einreihung
andere Waren aus Glasfasern (Filterelemente/Patronen)
Alternative Einreihung
Teile von Filtern/Apparaten
Abgrenzung zu ähnlichen Produkten
Glasfaser-filter (7019) ≠ mit geringer Feuchtigkeitsaufnahme, für bestimmte Luftfahrzeuge (7019)
Diese Alternative ist nur einschlägig, wenn die Ware tatsächlich die dort genannte Bedingung erfüllt: Alternative Einreihung. Für Glasfaser-filter bleibt die Zolltarifnummer 7019.71.00.50.0 maßgeblich, wenn die Hauptfunktion und Bauart der beschriebenen Ware entsprechen.
Glasfaser-filter (7019) ≠ andere (Vliese aus Glasfasern, chemisch gebunden) (7019)
Diese Alternative ist nur einschlägig, wenn die Ware tatsächlich die dort genannte Bedingung erfüllt: Alternative Einreihung. Für Glasfaser-filter bleibt die Zolltarifnummer 7019.71.00.50.0 maßgeblich, wenn die Hauptfunktion und Bauart der beschriebenen Ware entsprechen.
Glasfaser-filter (7019) ≠ andere Waren aus Glasfasern (Filterelemente/Patronen) (7019)
Diese Alternative ist nur einschlägig, wenn die Ware tatsächlich die dort genannte Bedingung erfüllt: Alternative Einreihung. Für Glasfaser-filter bleibt die Zolltarifnummer 7019.71.00.50.0 maßgeblich, wenn die Hauptfunktion und Bauart der beschriebenen Ware entsprechen.
Einreihung in ein anderes Kapitel
Glasfaser-Filter sind keine Maschinenteile. Eine Einreihung als Teil von Filtern oder Apparaten in Kapitel 84 ist nicht möglich. Als Auffangposition außerhalb der Position 7019 kommt jedoch 8421.39.25.90.0 (Teile von Apparaten zum Filtrieren) in Betracht, wenn die Ware kapitelfremd wäre – dies ist aber durch die Glasausnahme in Kap. 84 gesperrt.
Alternative Einreihung
andere Waren aus Glasfasern (Filterelemente/Patronen)
Alternative Einreihung
Teile von Filtern/Apparaten
Unsicher, welche die richtige Zolltarifnummer für Glasfaser-filter ist?
Die richtige Nummer hängt von Ihrem konkreten Produkt ab: Material, Beschichtung, technische Merkmale und Verwendungszweck können die Einreihung ändern. Unser Tool analysiert Ihr Produkt und liefert die passende 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung.
Zollentscheidungen zur Einreihung von Glasfaser-filter (vZTA)
Die aufgeführten verbindlichen Zolltarifauskünfte stammen aus der EBTI-Datenbank der Europäischen Kommission. Sie zeigen, wie vergleichbare Waren nach Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck zolltariflich beurteilt wurden.
Maßgeblich bleiben die konkreten Warenmerkmale im Einzelfall. Abweichungen bei Material, Bauart, Funktion oder Verwendung können eine andere Einreihung erforderlich machen.
Zollsätze & Handelsbestimmungen
Einfuhr
Drittlandszollsatz
5,0 %
Einfuhrumsatzsteuer
19 %
Drittlandszollsatz nach Herkunftsland
Drittlandszoll
Drittlandszoll
TCA Freihandel
EFTA Freihandel
Zollunion
EU-Japan EPA
EU-KR Freihandel
Drittlandszoll
EVFTA
Drittlandszoll
Maßnahmen bei der Einfuhr
Zollbefreiung für Teile, die für den Bau, die Instandsetzung oder Wartung von Luftfahrzeugen verwendet werden (Luftfahrttauglichkeitsbescheinigung nötig).
Allgemeine Überwachung der Einfuhr.
Der Zoll ist ausgesetzt (0%), aber nur wenn die Ware nachweislich für einen bestimmten, begünstigten Zweck verwendet wird.
Zollkosten berechnen
Berechnen Sie die Einfuhrabgaben für Ihre Glasfaser-Filter mit unserem Einfuhrkosten-Rechner. Geben Sie dazu den Warenwert, das Ursprungsland und die zutreffende Zolltarifnummer ein.
Ausfuhr
Maßnahmen bei der Ausfuhr
Wichtig: Waren mit doppeltem Verwendungszweck (zivil und militärisch) benötigen für den Export zwingend eine Genehmigung.
Weitere Produkte aus Filter & Separationstechnik
Diese Produkte werden im gleichen Hub (Filter & Separationstechnik) geführt und können bei der Einreihung helfen.
Wasserabscheider
8421.19.70.00.0 · 0 %
Schmieröl
2710.19.99.90.0 · 3,7 %
Zyklonabscheider
8421.19.70.00.0 · 0 %
Filter
8421.29.80.90.0 · 1,7 %
Tropfenabscheider
8421.39.25.90.0 · 1,7 %
Fettabscheider
8421.21.00.90.0 · 1,7 %
Ölabscheider
8421.21.00.90.0 · 1,7 %
Analysensieb
9027.90.00.00.0 · 0 %
Saugfilter
8421.29.80.90.0 · 1,7 %
