Hierarchie der Zolltarifnummer
Die Zolltarifnummer 6907.21.00.00.0 ist in der Nomenklatur des Harmonisierten Systems eingebettet. Die vollständige Hierarchie des Zolltarifs ab Abschnitt XIII stellt sich wie folgt dar:
- Abschnitt: XIII - Kap. 68 bis 70: Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen; keramische Waren; Glas und Glaswaren
- Kapitel: 69 - KERAMISCHE WAREN
- Position: 6907 - Unglasierte keramische Fliesen, Boden- und Wandplatten; unglasierte keramische Steinchen, Würfel und ähnliche Waren für Mosaike, auch auf Unterlage
- Unterposition: 6907 21 - Fliesen, Boden- und Wandplatten, andere als solche der Unterpositionen 6907|30|und 6907|40
Zolltarifnummer: 6907 2100 00 0 - mit einem Wasseraufnahmekoeffizienten von 0,5|% oder weniger
Hinweis zur Einreihung
Die Einreihung der Keramik-Bodenfliese erfordert die exakte Kenntnis des Wasseraufnahmekoeffizienten. Bei glasierten Fliesen ist nicht Position 6907, sondern Position 6908 (glasierte keramische Fliesen) maßgeblich. Nutzen Sie das nachfolgende Klassifizierungstool, um eine falsche Deklaration zu vermeiden.
Vom HS-Code zur Zolltarifnummer für Keramik-Bodenfliese
Der HS-Code für Keramik-Bodenfliese lautet 6907.21 und gilt weltweit als 6-stellige Grundlage. Die Kombinierte Nomenklatur erweitert den Code für die EU auf 6907.21.00. Der TARIC-Code wird für EU-Maßnahmen und Zollsätze verwendet: 6907.21.00.00. Für den Import nach Deutschland benötigen Sie die vollständige 11-stellige Zolltarifnummer: 6907.21.00.00.0.
Einreihung von Keramik-Bodenfliese nach Allgemeinen Vorschriften (AV)
Die Einreihung in die Unterpositionen der Position 6907 richtet sich nach den Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des Harmonisierten Systems und den Erläuterungen zum HS. Die Unterscheidung zwischen unglasierten (Position 6907) und glasierten (Position 6908) Fliesen sowie die Klassifizierung nach dem Wasseraufnahmekoeffizienten sind die entscheidenden fachlichen Schritte.
Weitere Optionen für die Zolltarifnummer für Keramik-Bodenfliese
Alternative Einreihung
Fliesen, Boden- und Wandplatten mit Wasseraufnahme > 0,5 % bis 10 %
Alternative Einreihung
Fliesen, Boden- und Wandplatten mit Wasseraufnahme > 10 %
Alternative Einreihung
Glasierte keramische Fliesen, Boden- und Wandplatten (Position 6908)
Alternative Einreihung
Fliesen mit Wasseraufnahme ≤ 0,5 %, mit einer größten Seitenlänge von mehr als 7 cm
Abgrenzung zu ähnlichen Produkten
Keramik-Bodenfliese (6907) ≠ Fliesen, Boden- und Wandplatten mit Wasseraufnahme > 0,5 % bis 10 % (6907)
Diese Alternative ist nur einschlägig, wenn die Ware tatsächlich die dort genannte Bedingung erfüllt: Alternative Einreihung. Für Keramik-Bodenfliese bleibt die Zolltarifnummer 6907.21.00.00.0 maßgeblich, wenn die Hauptfunktion und Bauart der beschriebenen Ware entsprechen.
Keramik-Bodenfliese (6907) ≠ Fliesen, Boden- und Wandplatten mit Wasseraufnahme > 10 % (6907)
Diese Alternative ist nur einschlägig, wenn die Ware tatsächlich die dort genannte Bedingung erfüllt: Alternative Einreihung. Für Keramik-Bodenfliese bleibt die Zolltarifnummer 6907.21.00.00.0 maßgeblich, wenn die Hauptfunktion und Bauart der beschriebenen Ware entsprechen.
Keramik-Bodenfliese (6907) ≠ Glasierte keramische Fliesen, Boden- und Wandplatten (Position 6908) (6908)
Diese Alternative ist nur einschlägig, wenn die Ware tatsächlich die dort genannte Bedingung erfüllt: Alternative Einreihung. Für Keramik-Bodenfliese bleibt die Zolltarifnummer 6907.21.00.00.0 maßgeblich, wenn die Hauptfunktion und Bauart der beschriebenen Ware entsprechen.
Einreihung in ein anderes Kapitel
Der folgende Code liegt außerhalb der engeren 8-stelligen KN-Unterposition des Hauptcodes, kann aber bei abweichender Warenbeschaffenheit relevant werden:
Alternative Einreihung
Fliesen, Boden- und Wandplatten mit Wasseraufnahme > 0,5 % bis 10 %
Alternative Einreihung
Fliesen, Boden- und Wandplatten mit Wasseraufnahme > 10 %
Alternative Einreihung
Glasierte keramische Fliesen, Boden- und Wandplatten (Position 6908)
Alternative Einreihung
Fliesen mit Wasseraufnahme ≤ 0,5 %, mit einer größten Seitenlänge von mehr als 7 cm
Unsicher, welche die richtige Zolltarifnummer für Keramik-Bodenfliese ist?
Die richtige Nummer hängt von Ihrem konkreten Produkt ab: Material, Beschichtung, technische Merkmale und Verwendungszweck können die Einreihung ändern. Unser Tool analysiert Ihr Produkt und liefert die passende 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung.
Zollentscheidungen zur Einreihung von Keramik-Bodenfliese (vZTA)
Die aufgeführten verbindlichen Zolltarifauskünfte stammen aus der EBTI-Datenbank der Europäischen Kommission. Sie zeigen, wie vergleichbare Waren nach Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck zolltariflich beurteilt wurden.
Maßgeblich bleiben die konkreten Warenmerkmale im Einzelfall. Abweichungen bei Material, Bauart, Funktion oder Verwendung können eine andere Einreihung erforderlich machen.
Zollsätze & Handelsbestimmungen
Einfuhr
Drittlandszollsatz
5,0 %
Einfuhrumsatzsteuer
19 %
Drittlandszollsatz nach Herkunftsland
Drittlandszoll
Drittlandszoll
TCA Freihandel
EFTA Freihandel
Zollunion
EU-Japan EPA
EU-KR Freihandel
Drittlandszoll
EVFTA
Drittlandszoll
Einfuhrmaßnahmen
Der Import zur freien Nutzung ist eingeschränkt. Es sind Dokumente oder Prüfungen notwendig.
Zusätzlicher Zoll, der erhoben wird, wenn Waren zu unfair niedrigen Preisen in die EU eingeführt werden. Er gilt unabhängig vom regulären Drittlandszoll und kann je nach Hersteller, Ursprungsland oder Ware variieren.
Strenge Überwachung und Genehmigungspflicht für die Einfuhr von Abfällen, um illegale Müllverbringung zu verhindern.
Erfassung von Daten für Antidumping-Verfahren.
Es wird geprüft, ob für diese Ware Strafzölle anfallen, da sie im Herkunftsland möglicherweise unfair subventioniert oder unter Marktpreis verkauft wird.
Zollrechner
Die Berechnung der Einfuhrabgaben für Keramik-Bodenfliesen erfolgt auf Basis des Zollwerts zuzüglich des Drittlandszolles (5 %) und der Einfuhrumsatzsteuer (19 %). Für Ursprung aus China oder der Türkei sind Antidumpingzölle zu berücksichtigen. Präferenzabkommen mit Drittstaaten können zu einer Zollbefreiung führen.
Ausfuhr
Ausfuhrmaßnahmen
Der Export dieser Ware ist nicht frei. Es gelten spezifische Einschränkungen oder Genehmigungspflichten.
Zum Schutz des kulturellen Erbes benötigt die Ausfuhr von Kunstwerken und Antiquitäten ab einem bestimmten Alter/Wert eine Genehmigung.
Für den Export dieser Ware ist zwingend eine Genehmigung des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) oder einer anderen Behörde erforderlich.
Der Export von Abfällen ist genehmigungspflichtig und in bestimmte Länder verboten.
Weitere Produkte aus Bau & Installation
Folgende Produkte aus dem Sortiment weisen zolltarifliche Gemeinsamkeiten oder Überschneidungen auf. Weitere Produkte finden Sie im Hub Bau & Installation.
Deckenplatte
6809.19.00.00.0 · 1,7 %
Bitumen
2713.20.00.00.0 · 0 %
Kühlraum-Paneel
7308.90.51.00.0 · 0 %
Einsteckschloss
8301.40.11.00.0 · 2,7 %
Ölbrenner
8416.10.10.00.0 · 1,7 %
Beton
3824.50.10.00.0 · 6,5 %
Schlüssel
8301.70.00.00.0 · 2,7 %
Epoxid-Fugenmörtel
3214.10.10.00.0 · 5 %
Akustikdecken-Element
6806.10.00.00.0 · 0 %
