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Bau & InstallationKapitel 69Aktualisiert am 15.06.2026

Zolltarifnummer für Keramik-Bodenfliese: 6907.21.00.00.0

Hier finden Sie die Zolltarifnummer für Keramik-Bodenfliese (6907.21.00.00.0) mit Zollsatz, Einfuhrumsatzsteuer, vZTA-Referenzen und wichtigen Abgrenzungen für Import und Export. Die Seite fasst zusammen, wann Keramik-Bodenfliese unter diese Nummer fällt, welche Varianten anders einzureihen sind und welche Angaben Sie für eine belastbare Zollanmeldung prüfen sollten.

Keramik-Bodenfliese Produktbild

Die Einreihung einer Keramik-Bodenfliese hängt vom Wasseraufnahmekoeffizienten und der Art der Oberfläche ab. Typische Feinsteinzeug-Bodenfliesen mit einer Wasseraufnahme von ≤ 0,5 % fallen unter 6907.21.00.00.0. Für Fliesen mit höherer Wasseraufnahme oder Glasur kommen andere Codes in Betracht. Alle Möglichkeiten im Überblick →

Keramik-Bodenfliese beschreiben: Material, Wasseraufnahme, Oberfläche, Abmessungen

Hierarchie der Zolltarifnummer

Die Zolltarifnummer 6907.21.00.00.0 ist in der Nomenklatur des Harmonisierten Systems eingebettet. Die vollständige Hierarchie des Zolltarifs ab Abschnitt XIII stellt sich wie folgt dar:

  • Abschnitt: XIII - Kap. 68 bis 70: Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen; keramische Waren; Glas und Glaswaren
  • Kapitel: 69 - KERAMISCHE WAREN
  • Position: 6907 - Unglasierte keramische Fliesen, Boden- und Wandplatten; unglasierte keramische Steinchen, Würfel und ähnliche Waren für Mosaike, auch auf Unterlage
  • Unterposition: 6907 21 - Fliesen, Boden- und Wandplatten, andere als solche der Unterpositionen 6907|30|und 6907|40
  • Flagge Deutschland
    Zolltarifnummer: 6907 2100 00 0 - mit einem Wasseraufnahmekoeffizienten von 0,5|% oder weniger

Hinweis zur Einreihung

Die Einreihung der Keramik-Bodenfliese erfordert die exakte Kenntnis des Wasseraufnahmekoeffizienten. Bei glasierten Fliesen ist nicht Position 6907, sondern Position 6908 (glasierte keramische Fliesen) maßgeblich. Nutzen Sie das nachfolgende Klassifizierungstool, um eine falsche Deklaration zu vermeiden.

Vom HS-Code zur Zolltarifnummer für Keramik-Bodenfliese

Der HS-Code für Keramik-Bodenfliese lautet 6907.21 und gilt weltweit als 6-stellige Grundlage. Die Kombinierte Nomenklatur erweitert den Code für die EU auf 6907.21.00. Der TARIC-Code wird für EU-Maßnahmen und Zollsätze verwendet: 6907.21.00.00. Für den Import nach Deutschland benötigen Sie die vollständige 11-stellige Zolltarifnummer: 6907.21.00.00.0.

Einreihung von Keramik-Bodenfliese nach Allgemeinen Vorschriften (AV)

Die Einreihung in die Unterpositionen der Position 6907 richtet sich nach den Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des Harmonisierten Systems und den Erläuterungen zum HS. Die Unterscheidung zwischen unglasierten (Position 6907) und glasierten (Position 6908) Fliesen sowie die Klassifizierung nach dem Wasseraufnahmekoeffizienten sind die entscheidenden fachlichen Schritte.

Weitere Optionen für die Zolltarifnummer für Keramik-Bodenfliese

Alternative Einreihung

6907.22.00.00.0 5,0 %

Fliesen, Boden- und Wandplatten mit Wasseraufnahme > 0,5 % bis 10 %

Alternative Einreihung

6907.23.00.00.0 5,0 %

Fliesen, Boden- und Wandplatten mit Wasseraufnahme > 10 %

Alternative Einreihung

6908.00.00.00.0 5,0 %

Glasierte keramische Fliesen, Boden- und Wandplatten (Position 6908)

Alternative Einreihung

6907.21.10.00.0 5,0 %

Fliesen mit Wasseraufnahme ≤ 0,5 %, mit einer größten Seitenlänge von mehr als 7 cm

Abgrenzung zu ähnlichen Produkten

Keramik-Bodenfliese (6907) ≠ Fliesen, Boden- und Wandplatten mit Wasseraufnahme > 0,5 % bis 10 % (6907)

Diese Alternative ist nur einschlägig, wenn die Ware tatsächlich die dort genannte Bedingung erfüllt: Alternative Einreihung. Für Keramik-Bodenfliese bleibt die Zolltarifnummer 6907.21.00.00.0 maßgeblich, wenn die Hauptfunktion und Bauart der beschriebenen Ware entsprechen.

Keramik-Bodenfliese (6907) ≠ Fliesen, Boden- und Wandplatten mit Wasseraufnahme > 10 % (6907)

Diese Alternative ist nur einschlägig, wenn die Ware tatsächlich die dort genannte Bedingung erfüllt: Alternative Einreihung. Für Keramik-Bodenfliese bleibt die Zolltarifnummer 6907.21.00.00.0 maßgeblich, wenn die Hauptfunktion und Bauart der beschriebenen Ware entsprechen.

Keramik-Bodenfliese (6907) ≠ Glasierte keramische Fliesen, Boden- und Wandplatten (Position 6908) (6908)

Diese Alternative ist nur einschlägig, wenn die Ware tatsächlich die dort genannte Bedingung erfüllt: Alternative Einreihung. Für Keramik-Bodenfliese bleibt die Zolltarifnummer 6907.21.00.00.0 maßgeblich, wenn die Hauptfunktion und Bauart der beschriebenen Ware entsprechen.

Einreihung in ein anderes Kapitel

Der folgende Code liegt außerhalb der engeren 8-stelligen KN-Unterposition des Hauptcodes, kann aber bei abweichender Warenbeschaffenheit relevant werden:

Alternative Einreihung

6907.22.00.00.0 5,0 %

Fliesen, Boden- und Wandplatten mit Wasseraufnahme > 0,5 % bis 10 %

Alternative Einreihung

6907.23.00.00.0 5,0 %

Fliesen, Boden- und Wandplatten mit Wasseraufnahme > 10 %

Alternative Einreihung

6908.00.00.00.0 5,0 %

Glasierte keramische Fliesen, Boden- und Wandplatten (Position 6908)

Alternative Einreihung

6907.21.10.00.0 5,0 %

Fliesen mit Wasseraufnahme ≤ 0,5 %, mit einer größten Seitenlänge von mehr als 7 cm

Unsicher, welche die richtige Zolltarifnummer für Keramik-Bodenfliese ist?

Die richtige Nummer hängt von Ihrem konkreten Produkt ab: Material, Beschichtung, technische Merkmale und Verwendungszweck können die Einreihung ändern. Unser Tool analysiert Ihr Produkt und liefert die passende 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung.

Zollentscheidungen zur Einreihung von Keramik-Bodenfliese (vZTA)

Die aufgeführten verbindlichen Zolltarifauskünfte stammen aus der EBTI-Datenbank der Europäischen Kommission. Sie zeigen, wie vergleichbare Waren nach Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck zolltariflich beurteilt wurden.

Maßgeblich bleiben die konkreten Warenmerkmale im Einzelfall. Abweichungen bei Material, Bauart, Funktion oder Verwendung können eine andere Einreihung erforderlich machen.

DEBTI35302/21-16907.21.00.00.0
Feinsteinzeug EMPEROR®, Bodenfliese, Wasseraufnahme < 0,5 %
DEBTI35301/21-16907.21.00.00.0
Feinsteinzeug EMPEROR®, Bodenfliese, Wasseraufnahme < 0,5 %
DEBTI24129/17-16907.21.00.00.0
Feinsteinzeug EMPEROR®, Bodenfliese, verschiedene Formate, Wasseraufnahme < 0,5 %
DEBTI52466/21-16907.22.00.00.0
Feinsteinzeug Cementine Bodenfliese, Wasseraufnahme > 0,5 % bis 10 %
Quelle: EBTI-Datenbank der EU

Zollsätze & Handelsbestimmungen

Einfuhr

Drittlandszollsatz

5,0 %

Einfuhrumsatzsteuer

19 %

Drittlandszollsatz nach Herkunftsland

China5,0 %

Drittlandszoll

USA5,0 %

Drittlandszoll

Großbritannien0 %

TCA Freihandel

Schweiz0 %

EFTA Freihandel

Türkei0 %

Zollunion

Japan0 %

EU-Japan EPA

Südkorea0 %

EU-KR Freihandel

Indien5,0 %

Drittlandszoll

Vietnam0 %

EVFTA

Thailand5,0 %

Drittlandszoll

Einfuhrmaßnahmen

Beschränkung bei der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr

Der Import zur freien Nutzung ist eingeschränkt. Es sind Dokumente oder Prüfungen notwendig.

Endgültiger Antidumpingzoll

Zusätzlicher Zoll, der erhoben wird, wenn Waren zu unfair niedrigen Preisen in die EU eingeführt werden. Er gilt unabhängig vom regulären Drittlandszoll und kann je nach Hersteller, Ursprungsland oder Ware variieren.

Einfuhrkontrolle - Abfällen

Strenge Überwachung und Genehmigungspflicht für die Einfuhr von Abfällen, um illegale Müllverbringung zu verhindern.

Antidumping-/Ausgleichszollstatistik

Erfassung von Daten für Antidumping-Verfahren.

Kontrolle Antidumping- und Ausgleichszoll

Es wird geprüft, ob für diese Ware Strafzölle anfallen, da sie im Herkunftsland möglicherweise unfair subventioniert oder unter Marktpreis verkauft wird.

Zollrechner

Die Berechnung der Einfuhrabgaben für Keramik-Bodenfliesen erfolgt auf Basis des Zollwerts zuzüglich des Drittlandszolles (5 %) und der Einfuhrumsatzsteuer (19 %). Für Ursprung aus China oder der Türkei sind Antidumpingzölle zu berücksichtigen. Präferenzabkommen mit Drittstaaten können zu einer Zollbefreiung führen.

Zolldaten werden geladen…

Ausfuhr

Ausfuhrmaßnahmen

Beschränkung bei der Ausfuhr

Der Export dieser Ware ist nicht frei. Es gelten spezifische Einschränkungen oder Genehmigungspflichten.

Ausfuhrkontrolle bei Kulturgütern

Zum Schutz des kulturellen Erbes benötigt die Ausfuhr von Kunstwerken und Antiquitäten ab einem bestimmten Alter/Wert eine Genehmigung.

Ausfuhrgenehmigung

Für den Export dieser Ware ist zwingend eine Genehmigung des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) oder einer anderen Behörde erforderlich.

Ausfuhrkontrolle – Abfällen

Der Export von Abfällen ist genehmigungspflichtig und in bestimmte Länder verboten.

Quelle: EU TARIC
Häufige Fragen

FAQ zur Zolltarifnummer für Keramik-Bodenfliesen

Welche Zolltarifnummer hat eine Keramik-Bodenfliese?

Die zolltarifliche Einreihung einer unglasierten Keramik-Bodenfliese aus Feinsteinzeug mit einem Wasseraufnahmekoeffizienten von ≤ 0,5 % erfolgt unter der Zolltarifnummer 6907.21.00.00.0. Maßgeblich sind der Wasseraufnahmekoeffizient der Scherbe und die Oberflächenbeschaffenheit. Bei glasierten Fliesen kommt Position 6908 in Betracht.

Welchen HS-Code hat eine Keramik-Bodenfliese?

Der HS-Code (sechsstellig) für eine Keramik-Bodenfliese aus Feinsteinzeug mit einer Wasseraufnahme von ≤ 0,5 % lautet 690721. Dieser Code gilt im Harmonisierten System für unglasierte keramische Fliesen und Platten mit einem niedrigen Wasseraufnahmekoeffizienten.

Wie hoch ist der Drittlandszollsatz für Keramik-Bodenfliesen?

Der Drittlandszollsatz (Code 103) für die Zolltarifnummer 6907.21.00.00.0 beträgt 5,0 %. Hinzu kommt die Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von 19 %. Für Einfuhren aus China und der Türkei können zusätzlich Antidumpingzölle von bis zu 69,7 % (China) bzw. 20,9 % (Türkei) anfallen.

Wie unterscheidet sich eine Keramik-Bodenfliese zolltechnisch?

Die zolltarifliche Abgrenzung und Alternative erfolgt anhand des Wasseraufnahmekoeffizienten und der Glasur. Feinsteinzeug (≤ 0,5 % Wasseraufnahme) fällt unter 6907.21, Steinzeug (0,5–10 %) unter 6907.22 und Steingut (≥ 10 %) unter 6907.23. Bei glasierter Oberfläche ist die gesamte Position 6908 (glasierte Fliesen) zu prüfen.

Was passiert wenn ich die falsche Zolltarifnummer für eine Keramik-Bodenfliese verwende?

Die Verwendung einer falschen Zolltarifnummer kann zu Nachforderungen von Zöllen und Einfuhrumsatzsteuer, Verzögerungen bei der Abfertigung sowie Bußgeldern bei fahrlässigen Falschangaben führen. Bei Antidumping-Waren drohen zusätzlich Sicherheitsleistungen und Strafen. Eine korrekte Einreihung ist daher unerlässlich.

Gibt es Einfuhrbeschränkungen oder besondere Maßnahmen für Keramik-Bodenfliesen?

Ja. Für Keramik-Bodenfliesen aus China und Indien gelten Antidumpingzölle. Aus China beträgt der Zusatzzoll bis zu 69,7 %, aus Indien 8,7 % und aus der Türkei 20,9 %. Zudem gelten Einfuhrkontrollen für Abfälle (Code 755) sowie Beschränkungen bei der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr (Code 475).

Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer für Keramik-Bodenfliesen?

Die vollständige Zolltarifnummer für eine Keramik-Bodenfliese ist eine 11-stellige Zolltarifnummer im Format 6907.21.00.00.0. Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code 690721, die achte Stelle den KN-Code 69072100, die zehnte Stelle den TARIC-Code 6907210000. Die elfte Prüfziffer wird nicht im Warenverkehr verwendet.

Ändern sich Zolltarifnummern für Keramik-Bodenfliesen?

Die Zolltarifnummern für keramische Fliesen unterliegen regelmäßigen Anpassungen im Rahmen der jährlichen Änderungen der Kombinierten Nomenklatur und des TARIC. Auch Änderungen der Antidumpingmaßnahmen oder Präferenzabkommen können die anwendbaren Zollsätze beeinflussen. Eine jährliche Prüfung der aktuellen Tarifnummer wird empfohlen.

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