Hierarchie der Zolltarifnummer
Die Zolltarifnummer 3923.90.00.00.0 ist in folgender Hierarchie des Zolltarifs eingeordnet:
- Abschnitt: VII - Kap. 39 bis 40: Kunststoffe und Waren daraus; Kautschuk und Waren daraus
- Kapitel: 39 - KUNSTSTOFFE UND WAREN DARAUS
- Position: 3923 - Transport- oder Verpackungsmittel, aus Kunststoffen; Stöpsel, Deckel, Kapseln und andere Verschlüsse, aus Kunststoffen
Zolltarifnummer: 3923 9000 00 0 - andere
Hinweis zur Einreihung
Die angegebene Zolltarifnummer dient als Orientierung. Für eine rechtsverbindliche Einreihung nutzen Sie bitte unseren Klassifizierungs-Assistenten oder beantragen Sie eine verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA).
Vom HS-Code zur Zolltarifnummer für Lebensmittel Verpackung
Der HS-Code für Lebensmittel Verpackung lautet 3923.90 und gilt weltweit als 6-stellige Grundlage. Die Kombinierte Nomenklatur erweitert den Code für die EU auf 3923.90.00. Der TARIC-Code wird für EU-Maßnahmen und Zollsätze verwendet: 3923.90.00.00. Für den Import nach Deutschland benötigen Sie die vollständige 11-stellige Zolltarifnummer: 3923.90.00.00.0.
Einreihung von Lebensmittel Verpackung nach Allgemeinen Vorschriften (AV)
Die Einreihung von Lebensmittel Verpackung richtet sich nach der AV 1 (Wortlaut der Positionen), ergänzt durch AV 3b bei Verbundmaterialien. Bei Kunststoffverpackungen bestimmt das charakterbeständigende Material den Code (Position 3923). Papierbasierte Verpackungen fallen hingegen in Kapitel 48.
Weitere Optionen für die Zolltarifnummer für Lebensmittel Verpackung
Alternative Einreihung
andere Verpackungsmittel, einschließlich Schallplattenhüllen
Alternative Einreihung
Säcke und Beutel (einschließlich Tüten) aus Polymeren des Ethylens
Alternative Einreihung
Säcke und Beutel aus anderen Kunststoffen
Alternative Einreihung
andere Säcke, Beutel oder Tüten, ausgenommen Schallplattenhüllen
Abgrenzung zu ähnlichen Produkten
Lebensmittel Verpackung (3923) ≠ andere Verpackungsmittel, einschließlich Schallplattenhüllen (4819)
Diese Alternative ist nur einschlägig, wenn die Ware tatsächlich die dort genannte Bedingung erfüllt: Alternative Einreihung. Für Lebensmittel Verpackung bleibt die Zolltarifnummer 3923.90.00.00.0 maßgeblich, wenn die Hauptfunktion und Bauart der beschriebenen Ware entsprechen.
Lebensmittel Verpackung (3923) ≠ Säcke und Beutel (einschließlich Tüten) aus Polymeren des Ethylens (3923)
Diese Alternative ist nur einschlägig, wenn die Ware tatsächlich die dort genannte Bedingung erfüllt: Alternative Einreihung. Für Lebensmittel Verpackung bleibt die Zolltarifnummer 3923.90.00.00.0 maßgeblich, wenn die Hauptfunktion und Bauart der beschriebenen Ware entsprechen.
Lebensmittel Verpackung (3923) ≠ Säcke und Beutel aus anderen Kunststoffen (3923)
Diese Alternative ist nur einschlägig, wenn die Ware tatsächlich die dort genannte Bedingung erfüllt: Alternative Einreihung. Für Lebensmittel Verpackung bleibt die Zolltarifnummer 3923.90.00.00.0 maßgeblich, wenn die Hauptfunktion und Bauart der beschriebenen Ware entsprechen.
Einreihung in ein anderes Kapitel
Sofern die Verpackung nicht aus Kunststoff, sondern aus einem anderen Material (z. B. Papier) besteht, kommt eine Einreihung in ein anderes Kapitel in Betracht:
Alternative Einreihung
andere Verpackungsmittel, einschließlich Schallplattenhüllen
Alternative Einreihung
Säcke und Beutel (einschließlich Tüten) aus Polymeren des Ethylens
Alternative Einreihung
Säcke und Beutel aus anderen Kunststoffen
Alternative Einreihung
andere Säcke, Beutel oder Tüten, ausgenommen Schallplattenhüllen
Unsicher, welche die richtige Zolltarifnummer für Lebensmittel Verpackung ist?
Die richtige Nummer hängt von Ihrem konkreten Produkt ab: Material, Beschichtung, technische Merkmale und Verwendungszweck können die Einreihung ändern. Unser Tool analysiert Ihr Produkt und liefert die passende 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung.
Zollentscheidungen zur Einreihung von Lebensmittel Verpackung (vZTA)
Die aufgeführten verbindlichen Zolltarifauskünfte stammen aus der EBTI-Datenbank der Europäischen Kommission. Sie zeigen, wie vergleichbare Waren nach Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck zolltariflich beurteilt wurden.
Maßgeblich bleiben die konkreten Warenmerkmale im Einzelfall. Abweichungen bei Material, Bauart, Funktion oder Verwendung können eine andere Einreihung erforderlich machen.
Transport- und Verpackungsmittel in Form einer ca. 31 x 22 cm großen, farbigen, bedruckten Tüte mit transparentem Sichtfenster, ausgestanztem Tragegriff, wiederverschließbarem Zip - Verschluss und einem Dampfloch. Die Ware (Verbundmaterial) mit einer Gesamtfoliendicke von ca. 96 µm besteht aus einem Verbundmaterial... Mehr anzeigenTransport- und Verpackungsmittel in Form einer ca. 31 x 22 cm großen, farbigen, bedruckten Tüte mit transparentem Sichtfenster, ausgestanztem Tragegriff, wiederverschließbarem Zip - Verschluss und einem Dampfloch. Die Ware (Verbundmaterial) mit einer Gesamtfoliendicke von ca. 96 µm besteht aus einem Verbundmaterial aus - laut wissenschaftlicher Untersuchung - einer Folie (Dicke ca. 10 µm) aus Polyethylenterephtalat (PET), - einer Folie (Dicke ca. 76 µm) aus Polyethylen (PE), beides Kunststoffe im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39. Die Mittellage (Dicke ca. 10 µm) bildet eine Klebeschicht aus Polyurethan. Das Erzeugnis dient zum Verpacken und Transport von warmen, fettenden Lebensmitteln. Charakterverleihend ist die Folie aus Polyethylen. Die Ware ist als " Transport- und Verpackungsmittel, aus Kunststoffen, Säcke und Beutel (einschließlich Tüten) aus Polymeren des Ethylens" einzureihen Weniger anzeigen
Es handelt sich um einen etwa 22,5 x 13 cm großen Standbodenbeutel, bestehend aus einem etwa 120 µm dicken dreilagigen Verbunderzeugnis mit einer Außenlage aus Kraftpapier, einer Mittellage aus einer Folie (Dicke: 12 µm) aus Polyethylenterephthalat und einer Innenlage aus einer Folie (Dicke: 40 µm) aus Polypropylen... Mehr anzeigenEs handelt sich um einen etwa 22,5 x 13 cm großen Standbodenbeutel, bestehend aus einem etwa 120 µm dicken dreilagigen Verbunderzeugnis mit einer Außenlage aus Kraftpapier, einer Mittellage aus einer Folie (Dicke: 12 µm) aus Polyethylenterephthalat und einer Innenlage aus einer Folie (Dicke: 40 µm) aus Polypropylen (beides Kunststoffe im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39). Das an drei Seiten verschweißte Erzeugnis ist einseitig mit einen transparenten Sichtfenster und an der Oberseite mit einem Druckverschluss mit Einreißhilfe versehen. Die Ware dient als Transport- oder Verpackungsmittel für Lebensmittel und ist für eine längere Verwendung nicht vorgesehen. Im Hinblick auf den Umfang (Fläche) und die hygienische Verpackung von Lebensmitteln bestimmen die Kunststofffolien den Charakter der Ware. Derartige Erzeugnisse werden zolltariflich als "Transport- oder Verpackungsmittel aus Kunststoffen, Beutel aus anderen Kunststoffen als in den Codenummern 3923 2100 00 0 bis 3923 2910 00 0 genannt" eingereiht. Weniger anzeigen
Klarpack / PP-Zuschnitte - klarsichtige Folien aus Polypropylen (Kunststoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39), - in Größen von 180 x 210 bis zu 360 x 450 mm - im Block zusammengefügt - mit einer ca. 30 mm hohen Abreißkante mit Lochungen zum Aufhängen. Die Ware wird im Handelsverkehr zum Verpacken von... Mehr anzeigenKlarpack / PP-Zuschnitte - klarsichtige Folien aus Polypropylen (Kunststoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39), - in Größen von 180 x 210 bis zu 360 x 450 mm - im Block zusammengefügt - mit einer ca. 30 mm hohen Abreißkante mit Lochungen zum Aufhängen. Die Ware wird im Handelsverkehr zum Verpacken von Lebensmitteln verwendet. Weniger anzeigen
Es handelt sich um einen flachliegenden, gerillten, mehrfach gefalzten, an einer Längsseite zusammengeklebten Zuschnitt aus Kartonpapier (Größe des Musters: flachliegend etwa 27 x 14 cm). Die Schauseite ist optional mit Produktinformationen bedruckt und mit Kunststofffolie beschichtet. Die Innenseite ist mit... Mehr anzeigenEs handelt sich um einen flachliegenden, gerillten, mehrfach gefalzten, an einer Längsseite zusammengeklebten Zuschnitt aus Kartonpapier (Größe des Musters: flachliegend etwa 27 x 14 cm). Die Schauseite ist optional mit Produktinformationen bedruckt und mit Kunststofffolie beschichtet. Die Innenseite ist mit Aluminiumfolie und Kunststofffolie beschichtet. Die Kartonpapierlage weist eine kreisrunde Ausstanzung zum späteren Anbringen eines Schraubverschlusses auf. Die Kunststofflagen machen zusammen weniger als die Hälfte der Gesamtdicke des Erzeugnisses aus. Durch Falten, Knicken und weitere Verklebungen am oberen und unteren Ende soll das hülsenförmige Erzeugnis zu einem quaderförmigen Behältnis aufgerichtet werden, das als Einweg-Verpackung für flüssige Lebensmittel dient. Abbildung (Musterbeispiel) siehe Anlage. Derartige Waren gehören als "andere Verpackungsmittel aus nichtgewelltem Papier oder nichtgewellter Pappe" in die Unterposition 4819 5000 der Kombinierten Nomenklatur, da es sich um eine aus verschiedenen Stoffen zusammengesetzte Ware handelt, deren wesentlicher Charakter nach dem Umfang durch das Kartonpapier bestimmt wird. Weniger anzeigen
Zuschnitte aus HDPE - klarsichtige Folien aus Polyethylen (Kunststoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39), - in Größen von 240 x 330 bis zu 360 x 450 mm, - im Block zusammengefasst, mit einer 300 mm hohen Abrisskante mit Befestigungslochungen. Die Ware wird im Handelsverkehr zum Verpacken von Lebensmitteln... Mehr anzeigenZuschnitte aus HDPE - klarsichtige Folien aus Polyethylen (Kunststoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39), - in Größen von 240 x 330 bis zu 360 x 450 mm, - im Block zusammengefasst, mit einer 300 mm hohen Abrisskante mit Befestigungslochungen. Die Ware wird im Handelsverkehr zum Verpacken von Lebensmitteln verwendet. Weniger anzeigen
Isoliertasche für Nahrungsmittel oder Getränke, sog. Foodbox iso M, Foto siehe Anlage, - mit einer Außenseite (Außenlage) aus Spinnstoffen (laut Antrag aus Polyester), einer Zwischenlage aus Schaumkunststoff und einer Innenlage aus silberfarbener Folie (lt. Antrag aus Aluminium), - mit zwei angenähten Tragegriffen... Mehr anzeigenIsoliertasche für Nahrungsmittel oder Getränke, sog. Foodbox iso M, Foto siehe Anlage, - mit einer Außenseite (Außenlage) aus Spinnstoffen (laut Antrag aus Polyester), einer Zwischenlage aus Schaumkunststoff und einer Innenlage aus silberfarbener Folie (lt. Antrag aus Aluminium), - mit zwei angenähten Tragegriffen aus Spinnstoffen, - am oberen Rand mit einem an drei Seiten umlaufenden Reißverschluss, - ohne Inneneinteilung, - in den Abmessungen: ca. 28 cm (Breite) x 28 cm (Höhe) x 10 cm (Tiefe), - dient dem Kühlen von Lebensmitteln und Getränken während des Transports oder der zeitweiligen Lagerung, - ohne Hinweise auf Handarbeit. "Isoliertasche für Nahrungsmittel oder Getränke, mit Außenseite aus Spinnstoffen, nicht handgearbeitet" Weniger anzeigen
Es handelt sich um Standbodenbeutel sog. Doypacks, bestehend aus einem dreilagigen Verbunderzeugnis mit einer Außenlage aus Kraftpapier, einer Mittellage aus Cellulosefolie und einer Innenbeschichtung aus einer Stärkeblendfolie. Die jeweils an drei Seiten verschweißten Beutel sind an der Oberseite mit einem... Mehr anzeigenEs handelt sich um Standbodenbeutel sog. Doypacks, bestehend aus einem dreilagigen Verbunderzeugnis mit einer Außenlage aus Kraftpapier, einer Mittellage aus Cellulosefolie und einer Innenbeschichtung aus einer Stärkeblendfolie. Die jeweils an drei Seiten verschweißten Beutel sind an der Oberseite mit einem Druckverschluss versehen und mit Produktangaben bedruckt. Sie dienen als Transport- und Verpackungsmittel für Lebensmittel. Abmessungen im flachliegenden, gefalteten Zustand: etwa 22,5 x 13 cm. Abbildung siehe Anlage. Derartige Waren gehören als "andere Beutel oder Tüten aus Papier, mit einer Bodenbreite von weniger als 40 cm" zur Unterposition 4819 40 00 der Kombinierten Nomenklatur, da es sich um eine aus verschiedenen Stoffen zusammengesetzte Ware handelt, deren wesentlicher Charakter nicht ermittelbar ist und sie somit in die zuletzt genannte der gleichermaßen in Betracht kommenden Positionen (hier: 3923 und 4819) einzureihen ist. Weniger anzeigen
Nach den Antragsangaben sowie den vorgelegten Warenmustern handelt es sich um annähernd rechteckige, schalenartige Lebensmittelverpackungen ohne Deckel aus teilweise mit Kunststoffadditiven (sog. Masterbatch, Farbgranulat) eingefärbtem Polypropylen (PP) und Ethylen-Vinylalkohol-Copolymer (EVOH; Kunststoffe im Sinne... Mehr anzeigenNach den Antragsangaben sowie den vorgelegten Warenmustern handelt es sich um annähernd rechteckige, schalenartige Lebensmittelverpackungen ohne Deckel aus teilweise mit Kunststoffadditiven (sog. Masterbatch, Farbgranulat) eingefärbtem Polypropylen (PP) und Ethylen-Vinylalkohol-Copolymer (EVOH; Kunststoffe im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39). Die in unterschiedlichen Größen und Farben gehandelten Verpackungsmittel weisen je nach Ausführung Vertiefungen, Aussparungen oder gerippte Seitenflächen auf. Zolltarifrechtlich handelt es sich um "Transport- oder Verpackungsmittel aus Kunststoffen, andere als von den KN-Unterpositionen 3923 1010 bis 3923 5090 erfasst". Weniger anzeigen
Klarpack / PP-Zuschnitte - klarsichtige Folien aus Polypropylen (Kunststoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39), - in Größen von 180 x 210 bis zu 360 x 450 mm - im Block zusammengefügt - mit einer ca. 30 mm hohen Abreißkante mit Lochungen zum Aufhängen. Die Ware wird im Handelsverkehr zum Verpacken von... Mehr anzeigenKlarpack / PP-Zuschnitte - klarsichtige Folien aus Polypropylen (Kunststoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39), - in Größen von 180 x 210 bis zu 360 x 450 mm - im Block zusammengefügt - mit einer ca. 30 mm hohen Abreißkante mit Lochungen zum Aufhängen. Die Ware wird im Handelsverkehr zum Verpacken von Lebensmitteln verwendet. Weniger anzeigen
Zuschnitte aus HDPE - klarsichtige Folien aus Polyethylen (Kunststoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39), - in Größen von 240 x 330 bis zu 360 x 450 mm, - im Block zusammengefasst, mit einer 300 mm hohen Abrisskante mit Befestigungslochungen. Die Ware wird im Handelsverkehr zum Verpacken von Lebensmitteln... Mehr anzeigenZuschnitte aus HDPE - klarsichtige Folien aus Polyethylen (Kunststoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39), - in Größen von 240 x 330 bis zu 360 x 450 mm, - im Block zusammengefasst, mit einer 300 mm hohen Abrisskante mit Befestigungslochungen. Die Ware wird im Handelsverkehr zum Verpacken von Lebensmitteln verwendet. Weniger anzeigen
Nach den Antragsangaben handelt es sich bei der so genannten "Sushibox Party, #80104" um eine etwa 30 x 30 cm große, schwarz-goldene Schale ohne Deckel aus Kunststoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39. Das Erzeugnis dient gemeinsam mit einem Deckel (nicht Gegenstand dieser Auskunft) dem Verpacken und... Mehr anzeigenNach den Antragsangaben handelt es sich bei der so genannten "Sushibox Party, #80104" um eine etwa 30 x 30 cm große, schwarz-goldene Schale ohne Deckel aus Kunststoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39. Das Erzeugnis dient gemeinsam mit einem Deckel (nicht Gegenstand dieser Auskunft) dem Verpacken und Transportieren von Lebensmitteln im Handel und ist für eine längere Verwendung nicht vorgesehen. Zolltarifrechtlich handelt es sich um "Transport- und Verpackungsmittel aus Kunststoffen, nicht von den Codenummern 3923 1010 00 0 und 3923 5090 00 0 erfasst". Weniger anzeigen
Es handelt sich um unterschiedlich große Transporttrays aus - lt. Antragsangaben - Polyethylen, einem Kunststoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39. Die Verpackungsmittel mit speziell geformten Vertiefungen und Aussparungen sind z. T. mit einer Kunststofffolie versiegelt. Die Trays dienen u. a. als... Mehr anzeigenEs handelt sich um unterschiedlich große Transporttrays aus - lt. Antragsangaben - Polyethylen, einem Kunststoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39. Die Verpackungsmittel mit speziell geformten Vertiefungen und Aussparungen sind z. T. mit einer Kunststofffolie versiegelt. Die Trays dienen u. a. als Verpackungsmittel für die Lebensmittelbranche, medizinische Sterilgüter und Pharmazeutika bzw. für Industrie- und Konsumgüter. Derartige Erzeugnisse werden zolltariflich als "Transport- oder Verpackungsmittel aus Kunststoffen, andere als in den Codenummern 3923 1000 00 0 bis 3923 5090 00 0 genannt" eingereiht. Weniger anzeigen
Nach den Antragsangaben sowie den vorgelegten Produktinformationen handelt es sich bei der sog. „Sushibox "Party, #80104“ um eine etwa 30 x 30 cm große, schwarz-goldene Schale ohne Deckel aus Polystyrol, einem Kunststoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39. Das Erzeugnis dient gemeinsam mit einem Deckel (nicht... Mehr anzeigenNach den Antragsangaben sowie den vorgelegten Produktinformationen handelt es sich bei der sog. „Sushibox "Party, #80104“ um eine etwa 30 x 30 cm große, schwarz-goldene Schale ohne Deckel aus Polystyrol, einem Kunststoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39. Das Erzeugnis dient gemeinsam mit einem Deckel (nicht Gegenstand dieser Auskunft) dem Verpacken und Transportieren von Lebensmitteln im Handel und ist für eine längere Verwendung nicht vorgesehen. Die Ware ist in einem Karton verpackt. Zolltarifrechtlich handelt es sich um „Transport- oder Verpackungsmittel, aus Kunststoffen; nicht von den Unterpositionen (KN) 3923 1010 bis 3923 5090 erfasst“. Weniger anzeigen
Bei dem durch ein Warenmuster veranschaulichten Artikel handelt es sich um eine so genannte "Blisterverpackung" aus transparenter, geblisterter Folie aus einem Kunststoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39 (lt. Antragsangaben PVC). Das Erzeugnis ist mittig mit einer Pfalzkante versehen, so dass die passgenauen... Mehr anzeigenBei dem durch ein Warenmuster veranschaulichten Artikel handelt es sich um eine so genannte "Blisterverpackung" aus transparenter, geblisterter Folie aus einem Kunststoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39 (lt. Antragsangaben PVC). Das Erzeugnis ist mittig mit einer Pfalzkante versehen, so dass die passgenauen Formteile auf beiden Seiten der Kante durch einfaches Zusammenfalten ineinander greifen und auf diese Weise die Verpackung bilden (Abmessungen gefaltet ca. 12,00 x 9,00 x 2,60 cm). Sie dient der Aufnahme von unterschiedlichen Verkaufsartikeln, ist mit einer Eurolochstanzung ausgestattet und wird als Transport- und Verpackungsmittel im Handelsverkehr verwendet. Derartige Kunststoffwaren werden als "andere als in den Positionen 3901 bis 3922 und den Codenummern 3923 1000 00 0 bis 3923 5090 00 0 genannte Transport- und Verpackungsmittel" eingereiht. Weniger anzeigen
Nach den Angaben der Antragstellerin sowie dem vorliegenden Warenmuster handelt es sich um sog. "Frühstücksbeutel" bestehend aus einer am unteren Rand verschweißten Schlauchfolie aus Polyethylen (PE, Kunststoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39). Die im flachliegenden Zustand etwa 18 x 28 cm großen Beutel... Mehr anzeigenNach den Angaben der Antragstellerin sowie dem vorliegenden Warenmuster handelt es sich um sog. "Frühstücksbeutel" bestehend aus einer am unteren Rand verschweißten Schlauchfolie aus Polyethylen (PE, Kunststoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39). Die im flachliegenden Zustand etwa 18 x 28 cm großen Beutel (charakterverleihend; Inhalt 1,4 Liter) sind aufgerollt mit Perforationskanten zu je 120 Stück mit der gleichen Anzahl an Verschlussclipsen aus Draht in einer bedruckten Papierbanderole für den Einzelverkauf aufgemacht. Die Erzeugnisse dienen als Transport- oder Verpackungsmittel für Lebensmittel und sind für eine längere Verwendung nicht vorgesehen. Zolltarifrechtlich handelt es sich um "Transport- oder Verpackungsmittel aus Kunststoffen, Säcke und Beutel (einschließlich Tüten) aus Polymeren des Ethylens". Weniger anzeigen
Nach den Angaben der Antragstellerin sowie dem vorliegenden Warenmuster handelt es sich um sog. "Gefrierbeutel" bestehend aus einer am unteren Rand verschweißten Schlauchfolie aus Polyethylen (PE, Kunststoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39). Die im flachliegenden Zustand etwa 25 x 32 cm großen Beutel... Mehr anzeigenNach den Angaben der Antragstellerin sowie dem vorliegenden Warenmuster handelt es sich um sog. "Gefrierbeutel" bestehend aus einer am unteren Rand verschweißten Schlauchfolie aus Polyethylen (PE, Kunststoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39). Die im flachliegenden Zustand etwa 25 x 32 cm großen Beutel (charakterverleihend; Inhalt 3 Liter) sind einseitig mit Verbraucherinformationen sowie einem beschreibbaren Schriftfeld bedruckt. Die Gefrierbeutel sind aufgerollt mit Perforationskanten zu je 75 Stück mit der gleichen Anzahl an Verschlussclipsen aus Draht in einem Spenderkarton aufgemacht, dienen als Transport- oder Verpackungsmittel für Lebensmittel und sind für eine längere Verwendung nicht vorgesehen. Zolltarifrechtlich handelt es sich um "Transport- oder Verpackungsmittel aus Kunststoffen, Säcke und Beutel (einschließlich Tüten) aus Polymeren des Ethylens". Weniger anzeigen
Beutel in unterschiedlichen Abmessungen aus klarsichtigen Folien aus Polyethylen (Kunststoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39). Die nach oben hin offenen Verpackungsbeutel können einzeln bzw. im Block zusammengefügt mit einer gelochten Abreißkante oder mit Abreisskanten versehen auf Papphülsen aufgerollt... Mehr anzeigenBeutel in unterschiedlichen Abmessungen aus klarsichtigen Folien aus Polyethylen (Kunststoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39). Die nach oben hin offenen Verpackungsbeutel können einzeln bzw. im Block zusammengefügt mit einer gelochten Abreißkante oder mit Abreisskanten versehen auf Papphülsen aufgerollt vorliegen. Die Erzeugnisse sind als "Transport- und Verpackungsmittel aus Kunststoffen, Säcke und Beutel (einschließlich Tüten) aus Polymeren des Ethylens" einzureihen. Weniger anzeigen
Beutel in unterschiedlichen Abmessungen aus klarsichtiger Folie aus Polyethylen (Kunststoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39). An den Außenseiten der Oberseite ist die Ware mit zwei aus der Folie ausgestanzten Trageschlaufen versehen. Das Erzeugnis ist aufgrund des verwendeten dünnen Folienmaterials und der... Mehr anzeigenBeutel in unterschiedlichen Abmessungen aus klarsichtiger Folie aus Polyethylen (Kunststoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39). An den Außenseiten der Oberseite ist die Ware mit zwei aus der Folie ausgestanzten Trageschlaufen versehen. Das Erzeugnis ist aufgrund des verwendeten dünnen Folienmaterials und der einfachen Trageschlaufen nicht für eine dauerhafte Verwendung vorgesehen. Der Beutel kann einzeln, im Block zusammengefügt oder mit Abreißkanten versehen auf einer Papphülse aufgerollt vorliegen. Zolltariflich handelt es sich um "Transport- und Verpackungsmittel aus Kunststoffen,Säcke und Beutel (einschließlich Tüten) aus Polymeren des Ethylens". Weniger anzeigen
Es handelt sich um einen etwa 18,5 x 11 cm großen, transparenten Beutel. Die zweilagige Ware mit einer Gesamtdicke von 122 Mikrometern besteht aus (lt. Angaben des Antragstellers): - einer Außenlage aus PET (Dicke 12 µm), - einer Innenlage aus Folie aus Polyethylen (Dicke 110 µm), einem Kunststoff im Sinne der... Mehr anzeigenEs handelt sich um einen etwa 18,5 x 11 cm großen, transparenten Beutel. Die zweilagige Ware mit einer Gesamtdicke von 122 Mikrometern besteht aus (lt. Angaben des Antragstellers): - einer Außenlage aus PET (Dicke 12 µm), - einer Innenlage aus Folie aus Polyethylen (Dicke 110 µm), einem Kunststoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39. Das an drei Seiten verschweißte Erzeugnis ist an der Oberseite mit einem Druckverschluss und einer Einreißhilfe versehen. Die Ware dient als Transport- oder Verpackungsmittel für z. B. Lebensmittel und ist für eine längere Verwendung nicht vorgesehen. Im Hinblick auf die Foliendicke und die hygienische Verpackung von Lebensmitteln bestimmt die Kunststofffolie den Charakter der Ware. Derartige Erzeugnisse werden zolltariflich als "Transport- oder Verpackungsmittel aus Kunststoffen, Beutel aus Polymeren des Ethylens" eingereiht. Weniger anzeigen
Bei den durch Warenmuster veranschaulichten und als "Hygiene Beutel" bezeichneten Erzeugnissen handelt es sich um Beutel aus miteinander verschweißten Folien aus -lt. Antragsangaben- Polyethylen (PE), einem Kunststoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39. Die im flachliegenden Zustand etwa 127 x 87 x 19 mm großen... Mehr anzeigenBei den durch Warenmuster veranschaulichten und als "Hygiene Beutel" bezeichneten Erzeugnissen handelt es sich um Beutel aus miteinander verschweißten Folien aus -lt. Antragsangaben- Polyethylen (PE), einem Kunststoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39. Die im flachliegenden Zustand etwa 127 x 87 x 19 mm großen Beutel mit Seitenfalten dienen zu Transport- oder Verpackungszwecken für z. B. Müll und sind für eine längere Verwendung nicht vorgesehen. Jeweils 25 Beutel sind in einem Spenderkarton aus Pappe aufgemacht. Derartige Erzeugnisse werden zolltariflich als "Transport- oder Verpackungsmittel aus Kunststoffen, Säcke und Beutel (einschließlich Tüten) aus Polymeren des Ethylens" eingereiht. Weniger anzeigen
Es handelt sich um einen flachliegenden, gerillten, mehrfach gefalzten, an einer Längsseite zusammengeklebten Zuschnitt aus Kartonpapier (Größe des Musters: flachliegend etwa 27 x 14 cm). Die Schauseite ist optional mit Produktinformationen bedruckt und mit Kunststofffolie beschichtet. Die Innenseite ist mit... Mehr anzeigenEs handelt sich um einen flachliegenden, gerillten, mehrfach gefalzten, an einer Längsseite zusammengeklebten Zuschnitt aus Kartonpapier (Größe des Musters: flachliegend etwa 27 x 14 cm). Die Schauseite ist optional mit Produktinformationen bedruckt und mit Kunststofffolie beschichtet. Die Innenseite ist mit Aluminiumfolie und Kunststofffolie beschichtet. Die Kartonpapierlage weist eine kreisrunde Ausstanzung zum späteren Anbringen eines Schraubverschlusses auf. Die Kunststofflagen machen zusammen weniger als die Hälfte der Gesamtdicke des Erzeugnisses aus. Durch Falten, Knicken und weitere Verklebungen am oberen und unteren Ende soll das hülsenförmige Erzeugnis zu einem quaderförmigen Behältnis aufgerichtet werden, das als Einweg-Verpackung für flüssige Lebensmittel dient. Abbildung (Musterbeispiel) siehe Anlage. Derartige Waren gehören als "andere Verpackungsmittel aus nichtgewelltem Papier oder nichtgewellter Pappe" in die Unterposition 4819 5000 der Kombinierten Nomenklatur, da es sich um eine aus verschiedenen Stoffen zusammengesetzte Ware handelt, deren wesentlicher Charakter nach dem Umfang durch das Kartonpapier bestimmt wird. Weniger anzeigen
Es handelt sich um einen flachliegenden, zugeschnittenen, mehrfach gefalzten, gerillten und an einer Längsseite zusammengeklebten Zuschnitt aus Kartonpapier (Größe flachliegend etwa 27,0 x 14,2 cm). Das Kartonpapier hat an einer der Längsseiten oben, eine kreisrunde Aussparung, an der zu einem späteren Zeitpunkt ein... Mehr anzeigenEs handelt sich um einen flachliegenden, zugeschnittenen, mehrfach gefalzten, gerillten und an einer Längsseite zusammengeklebten Zuschnitt aus Kartonpapier (Größe flachliegend etwa 27,0 x 14,2 cm). Das Kartonpapier hat an einer der Längsseiten oben, eine kreisrunde Aussparung, an der zu einem späteren Zeitpunkt ein Deckel angebracht werden soll. Die Innenfläche ist mit Aluminiumfolie und Kunststofffolie beschichtet. Die Außenseite ist mit Produktinformationen bedruckt und mit Kunststofffolie beschichtet. Durch Falzen und Knicken soll der Zuschnitt zu einer rechteckigen, etwa 19,0 x 8,5 x 5,7 cm großen Schachtel zusammengeklebt werden und als Verpackung für flüssige Lebensmittel wie Milch (nicht Gegenstand dieser vZTA) dienen. Abbildung (Beispiel) siehe Anlage. Derartige Waren gehören als "Faltschachteln aus nicht gewelltem Papier oder nicht gewellter Pappe" in die Unterposition 4819 5000 der Kombinierten Nomenklatur (KN), da es sich zolltariflich um eine aus verschiedenen Stoffen zusammengesetzte Ware handelt, deren wesentlicher Charakter nach der Dicke und des Umfanges des Papiers bestimmt wird. Weniger anzeigen
Bei dem vorliegenden Warenmuster handelt es sich um eine konisch zulaufende Box aus Papier [max. Abmesssungen etwa 10,0 x 9,0 x 10,4 cm (L x B x H)] mit einem rechteckigen, etwa 7,7 x 6,5 cm großen Boden und einem Faltverschluss. Sie ist auf der Innenseite mit einem dünnen Kunststofffüberzug versehen und auf den... Mehr anzeigenBei dem vorliegenden Warenmuster handelt es sich um eine konisch zulaufende Box aus Papier [max. Abmesssungen etwa 10,0 x 9,0 x 10,4 cm (L x B x H)] mit einem rechteckigen, etwa 7,7 x 6,5 cm großen Boden und einem Faltverschluss. Sie ist auf der Innenseite mit einem dünnen Kunststofffüberzug versehen und auf den Außenseiten mit den Worten "Thank you" und "Enjoy" sowie grafischen Darstellungen einer Pagode bedruckt. Die Box ist in einem Stück durch Falten und durch Anbringen eines halbkreisförmigen Tragegriffes aus Kunststoff an zwei Seiten hergestellt. Sie dient als Transportverpackung für an Imbissverkaufsständen oder in Schnellrestaurants zubereitete Mahlzeiten für den mobilen Verzehr. Abbildung siehe Anlage. Derartige Waren gehören als "andere Verpackungsmittel aus Papier" zum TARIC-Code 4819 50 00 00. Weniger anzeigen
Es handelt sich um eine Box aus Pappe mit einem kreisrunden Boden (Durchmesser: etwa 9,4 cm) und einer daran angebrachten, im oberen Bereich zum Verschließen mehrfach eingeschnittene Wandung. Die Box ist auf der Innenseite mit einem dünnen Kunststoffüberzug versehen und im geschlossenen Zustand etwa 9 cm hoch. Die für... Mehr anzeigenEs handelt sich um eine Box aus Pappe mit einem kreisrunden Boden (Durchmesser: etwa 9,4 cm) und einer daran angebrachten, im oberen Bereich zum Verschließen mehrfach eingeschnittene Wandung. Die Box ist auf der Innenseite mit einem dünnen Kunststoffüberzug versehen und im geschlossenen Zustand etwa 9 cm hoch. Die für den einmaligen Gebrauch bestimmte Box dient als Transportverpackung für an Imbissverkaufsständen oder Schnellrestaurants zubereitete Mahlzeiten. Abbildung siehe Anlage. Derartige Waren gehören als "andere Verpackungsmittel, aus Papier oder Pappe, andere als in den vorgenannten Unterpositionen (KN) angeführte" zur Codenummer 4819 50 00 00 0 des Zolltarifs. Weniger anzeigen
Bei dem vorliegenden Warenmuster handelt es sich um eine Box aus beidseitig mit einer dünnen Kunststofffolie überzogenem Papier mit einem kreisrunden Boden (Durchmesser etwa 9,2 cm) und einer daran angebrachten, im oberen Bereich zum Verschließen mehrfach eingeschnittenen Wandung. Die Box ist in geschlossenem Zustand... Mehr anzeigenBei dem vorliegenden Warenmuster handelt es sich um eine Box aus beidseitig mit einer dünnen Kunststofffolie überzogenem Papier mit einem kreisrunden Boden (Durchmesser etwa 9,2 cm) und einer daran angebrachten, im oberen Bereich zum Verschließen mehrfach eingeschnittenen Wandung. Die Box ist in geschlossenem Zustand etwa 9,2 cm hoch und auf den Außenseiten mit produktspezifischen Informationen und Illustrationen eines Drachens farbig bedruckt. Sie dient als Transportverpackung für an Imbissverkaufsständen oder in Schnellrestaurants zubereitete Mahlzeiten für den mobilen Verzehr. Abbildung siehe Anlage. Derartige Waren gehören als "andere Verpackungsmittel aus Papier" zum TARIC-Code 4819 50 00 00. Weniger anzeigen
Es handelt sich eine Box aus Pappe mit einem kreisrunden Boden (Durchmesser: etwa 9,3 cm) und einer daran angebrachten, im oberen Bereich zum Verschließen mehrfach eingeschnittenen Wandung. Die Box ist auf der Innenseite mit einem dünnen Kunststoffüberzug versehen und im geschlossenen Zustand etwa 9,5 cm hoch. Die für... Mehr anzeigenEs handelt sich eine Box aus Pappe mit einem kreisrunden Boden (Durchmesser: etwa 9,3 cm) und einer daran angebrachten, im oberen Bereich zum Verschließen mehrfach eingeschnittenen Wandung. Die Box ist auf der Innenseite mit einem dünnen Kunststoffüberzug versehen und im geschlossenen Zustand etwa 9,5 cm hoch. Die für den einmaligen Gebrauch bestimmte Box dient als Transportverpackung für an Imbissverkaufsständen oder in Schnellrestaurants zubereitete Mahlzeiten. Abbildung siehe Anlage. Derartige Waren gehören als "andere Verpackungsmittel, aus Papier und Pappe, andere als solche der Unterpositionen 4819 10 00 bis 4819 40 00 (KN)" zur Unterposition 48 19 50 00 der Kombinierten Nomenklatur. Aufgrund der objektiven Beschaffenheitsmerkmale der Ware kommt eine Einreihung in die Unterposition 4819 20 00 der Kombinierten Nomenklatur nicht in Betracht. Weniger anzeigen
Es handelt sich eine Box aus Pappe mit einem kreisrunden Boden (Durchmesser etwa 9,5 cm) und einer daran angebrachten, im oberen Bereich zum Verschließen mehrfach eingeschnittenen Wandung. Die Box ist auf der Innenseite mit einem dünnen Kunststoffüberzug versehen und im geschlossenen Zustand etwa 11,5 cm hoch. Die für... Mehr anzeigenEs handelt sich eine Box aus Pappe mit einem kreisrunden Boden (Durchmesser etwa 9,5 cm) und einer daran angebrachten, im oberen Bereich zum Verschließen mehrfach eingeschnittenen Wandung. Die Box ist auf der Innenseite mit einem dünnen Kunststoffüberzug versehen und im geschlossenen Zustand etwa 11,5 cm hoch. Die für den einmaligen Gebrauch bestimmte Box dient als Transportverpackung für an Imbissverkaufsständen oder in Schnellrestaurants zubereitete Mahlzeiten. Abbildung siehe Anlage. Derartige Waren gehören als "andere Verpackungsmittel, aus Papier und Pappe" zum TARIC-Code 4819 50 00 00. Weniger anzeigen
Es handelt sich um eine Box aus Pappe mit einem kreisförmigen Boden, an die eine mehrfach gefalzte Wandung angeklebt ist. Zur Öffnung hin weist das Behältnis einen rechteckigen Querschnitt (etwa 8,7 x 10,5 cm) auf. Der obere Bereich der Wandung ist unregelmäßig zugeschnitten, gerillt und geschlitzt, um die Box mit... Mehr anzeigenEs handelt sich um eine Box aus Pappe mit einem kreisförmigen Boden, an die eine mehrfach gefalzte Wandung angeklebt ist. Zur Öffnung hin weist das Behältnis einen rechteckigen Querschnitt (etwa 8,7 x 10,5 cm) auf. Der obere Bereich der Wandung ist unregelmäßig zugeschnitten, gerillt und geschlitzt, um die Box mit den vier entstandenen, nach innen zu faltenden Laschen schließen zu können. Die Höhe der geschlossenen Box beträgt etwa 10 cm. Das Behältnis ist auf der Innenseite mit einer transparenten Kunststofffolie überzogen, deren Dicke weniger als die Hälfte der Gesamtdicke ausmacht. Die Außenseite ist mit dem Schriftzug einer Imbisskette, Text und einer Hintergrundillustration farbig bedruckt. Das Behältnis dient als Transportverpackung für an Imbissverkaufsständen oder in Schnellrestaurants zubereitete Mahlzeiten für den mobilen Verzehr. Derartige aus verschiedenen Bestandteilen zusammengesetzte Waren gehören als "andere Verpackungsmittel aus Pappe" zur Codenummer 4819 5000 00 des Integrierten Zolltarifs der EG (TARIC). Weniger anzeigen
Zollsätze & Handelsbestimmungen
Einfuhr
Drittlandszollsatz
6,5 %
Einfuhrumsatzsteuer
19 %
Drittlandszollsatz nach Herkunftsland
Drittlandszoll
Drittlandszoll
TCA Freihandel
EFTA Freihandel
Zollunion
EU-Japan EPA
EU-KR Freihandel
Drittlandszoll
EVFTA
Drittlandszoll
Einfuhrmaßnahmen
Zollbefreiung für Teile, die für den Bau, die Instandsetzung oder Wartung von Luftfahrzeugen verwendet werden (Luftfahrttauglichkeitsbescheinigung nötig).
Einfuhrabgaben berechnen
Mit unserem Zollrechner ermitteln Sie die anfallenden Einfuhrabgaben für Lebensmittel Verpackung aus verschiedenen Ursprungsländern. Geben Sie Zollwert und Ursprungsland ein, um sofort Drittlandszoll und Einfuhrumsatzsteuer zu berechnen.
Ausfuhr
Ausfuhrmaßnahmen
Wichtig: Waren mit doppeltem Verwendungszweck (zivil und militärisch) benötigen für den Export zwingend eine Genehmigung.
Weitere Produkte aus Verpackungsmaterial
Diese Produkte werden ebenfalls häufig mit Lebensmittel Verpackung verglichen oder abgegrenzt.
Heissprägefolie
3212.10.00.00.0 · 6,5 %
Kunststoff-Verpackung
3923.21.00.00.0 · 6,5 %
Kunststoffpalette
3923.90.00.00.0 · 6,5 %
Verschlusskappe
3923.50.90.00.0 · 6,5 %
Wellpappkarton
4819.10.00.00.0 · 0 %
Bopp Klebeband
3919.10.80.90.0 · 6,5 %
Eisen Box
7310.29.90.90.0 · 2,7 %
Sprühpumpe
8424.89.70.00.0 · 1,7 %
Seidenpapier
4802.54.00.90.0 · 0 %
