Hierarchie der Zolltarifnummer
Selbstklebende Fliesen aus Kunststoff werden nach dem Harmonisierten System in Abschnitt VII, Kapitel 39 eingereiht. Die Position 3918 umfasst alle Bodenbeläge aus Kunststoffen, auch selbstklebend, in Rollen oder in Form von Fliesen oder Platten:
- Abschnitt: VII - Kap. 39 bis 40: Kunststoffe und Waren daraus; Kautschuk und Waren daraus
- Kapitel: 39 - KUNSTSTOFFE UND WAREN DARAUS
- Position: 3918 - Bodenbeläge aus Kunststoffen, auch selbstklebend, in Rollen oder in Form von Fliesen oder Platten; Wand- oder Deckenverkleidungen aus Kunststoffen, im Sinne der Anmerkung 9 zu diesem Kapitel
- Unterposition: 3918 10 - aus Polymeren des Vinylchlorids
Kombinierte Nomenklatur: 3918 1090 - andere
Zolltarifnummer: 3918 1090 90 0 - andere
Wichtig: Zolltarifnummern ändern sich regelmäßig
Die Zolltarifnummer für selbstklebende Fliese kann sich sowohl auf nationaler als auch auf EU-Ebene ändern — Zollsätze und Maßnahmen werden regelmäßig angepasst. Um sicherzustellen dass Sie die aktuelle Nummer verwenden, nutzen Sie immer unser Klassifizierungstool für eine geprüfte Einreihung mit Begründung.
Vom HS-Code zur Zolltarifnummer für selbstklebende Fliese
Der HS-Code für selbstklebende Vinylfliesen ist 3918.10 — er ist 6-stellig und gilt weltweit. Die 8-stellige Kombinierte Nomenklatur lautet 3918.10.90 und gilt EU-weit für die Ausfuhr. In der EU wird der 10-stellige TARIC-Code verwendet: 3918.10.90.90 . Für den Import nach Deutschland benötigen Sie die vollständige 11-stellige Zolltarifnummer: 3918.10.90.90.0 .
Einreihung von selbstklebender Fliese nach Allgemeinen Vorschriften (AV)
Selbstklebende Fliesen können je nach Material, Träger und Verlegesystem unter verschiedene Positionen fallen. Die richtige Zolltarifnummer hängt davon ab, ob die Fliese aus PVC oder anderem Kunststoff besteht und ob ein Träger vorhanden ist.
Weitere Optionen für die Zolltarifnummer für selbstklebende Fliese
Selbstklebende PVC-Fliese ohne Trägergewebe (häufigster Typ)
Bodenbeläge aus PVC, andere (ohne Träger) – typische selbstklebende Vinylfliese
Selbstklebende Vinylfliese mit Träger aus Vlies oder Gewebe
Bodenbeläge aus PVC mit Träger, getränkt oder überzogen – Klebefliese mit Vliesrücken
Selbstklebende Fliese aus anderem Kunststoff als PVC (z.B. PP)
Bodenbeläge aus anderen Kunststoffen (z.B. PP, PE) – selbstklebende Klickfliese aus Polypropylen
Abgrenzung zu ähnlichen Produkten
Vinylfliese (3918) ≠ Keramikfliese (6907)
Keramikfliesen aus Ton oder Steinzeug fallen unter Kapitel 69, nicht Kapitel 39. Selbst wenn eine Vinylfliese wie Marmor aussieht, bleibt sie Kunststoff und gehört zu 3918.
Selbstklebende Fliese (3918) ≠ Fliesenaufkleber (3919)
Reine Klebefolien oder Aufkleber zur Dekoration von Fliesen fallen unter Position 3919 (selbstklebende Platten aus Kunststoff). Der Unterschied: 3918 ist ein Bodenbelag, 3919 ist nur eine Folie.
Einreihung in ein anderes Kapitel
Nicht alle Fliesen fallen unter Position 3918. Echte Keramikfliesen aus Ton oder Steinzeug werden unter Kapitel 69 eingereiht:
Echte Keramik- oder Steingutfliese, kein Kunststoff – anderes Kapitel (6907)!
Unglasierte keramische Boden- und Wandfliesen – Wasseraufnahme ≤ 0,5 %
Keramikfliese mit höherer Wasseraufnahme – anderes Kapitel (6907)!
Unglasierte keramische Fliesen – Wasseraufnahme 0,5 % bis 10 %
Unsicher, welche die richtige Zolltarifnummer für selbstklebende Fliese ist?
Die richtige Nummer hängt von Ihrem konkreten Produkt ab – Material (PVC, PP, andere Kunststoffe), Trägeraufbau und Verlegesystem. Unser Tool analysiert Ihr spezifisches Produkt und liefert die exakte 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung.
Zollentscheidungen zur Einreihung von selbstklebender Fliese (vZTA)
So hat der Zoll bei realen selbstklebenden Fliesen entschieden. Jede vZTA ist ein amtlicher Beschluss der EU-Zollverwaltung. Mehr Informationen zur vZTA →
Kunststoffbodenfliese aus Polyvinylchlorid, 30,5 cm X 30,5 cm, Stärke 1 mm; selbstklebend. Die vorgelegte Bodenfliese weist auf der Oberfläche eine kunstmarmorartige Struktur (grün) auf. Die Fliese weist neben Polyvinylchlorid kein Trägermaterial auf. Auf der Rückseite (Klebeseite) ist die Fliese mit einem Schutzpapier versehen.
AV 1, Pos. 3918.10
Vinyl-Planken, selbstklebend – flache, rechteckige, beige, biegsame, einseitig selbstklebende Kunststoffplatten (ca. 91,5 x 15,2 cm; Dicke ca. 2 mm) mit brauner Farbschicht in Holzoptik. Befund: selbstklebender Bodenbelag aus Polyvinylchlorid im Sinne der Position 3918.
AV 1, Pos. 3918.10
Bodenbelag bestehend aus PVC-Platten zur Klebemontage (ca. 91,44 x 15,24 x 0,2 cm). Flache, graue, biegsame, einseitig selbstklebende Kunststoffplatten mit weißer Farbschicht in Holzoptik. Befund: selbstklebender Bodenbelag aus Polyvinylchlorid im Sinne der Unterposition (KN) 3918 1090.
AV 1, Pos. 3918.10
Vinylboden, Abmessungen 1220 x 230 x 3,5 + 1 mm Unterlage, 10 Stück/Pack = 2,81 qm. Bodenfliesen in Holzoptik aus Polyvinylchlorid (PVC), teilweise mit Füllstoffen stabilisiert. Befund: anderer Bodenbelag aus Polymeren des Vinylchlorids.
AV 1, Pos. 3918.10
Vinyl-Dekorfliesen in verschiedenen Abmessungen, nicht selbstklebend. Einzelne Dielen mit unterschiedlichen Mustern (Holzimitat, Steinimitat), Nut- und Federbearbeitung, Trägermaterial aus Polyvinylchlorid. Befund: anderer Bodenbelag aus Polymeren des Vinylchlorids (TARIC-Code 3918 1090 90).
AV 1, Pos. 3918.10
Zollsätze & Handelsbestimmungen
Einfuhr (Import)
Drittlandszollsatz
6,5 %
Einfuhrumsatzsteuer
19,0 %
Drittlandszollsatz nach Herkunftsland
China6,5 %Drittlandszoll
USA6,5 %Drittlandszoll
Großbritannien0 %TCA Freihandel
Schweiz0 %EFTA Freihandel
Türkei6,5 %Drittlandszoll
Japan0 %EU-Japan EPA
Südkorea0 %EU-KR Freihandel
Indien6,5 %Drittlandszoll
Vietnam0 %EVFTA
Thailand6,5 %Drittlandszoll
Aktive Einfuhrmaßnahmen
Für bestimmte Arten von Wasserfahrzeugen und Bohr- oder Förderplattformen
Für Teile zur Instandsetzung oder Wartung von Luftfahrzeugen
Einfuhrabgaben berechnen
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Ausfuhr (Export)
Aktive Ausfuhrmaßnahmen
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