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Textilien & BekleidungKapitel 58Aktualisiert am 15.06.2026

Zolltarifnummer für Spitzenstoff: 5804.21.00.00.0

Hier finden Sie die Zolltarifnummer für Spitzenstoff (5804.21.00.00.0) mit Zollsatz, Einfuhrumsatzsteuer, vZTA-Referenzen und wichtigen Abgrenzungen für Import und Export. Die Seite fasst zusammen, wann Spitzenstoff unter diese Nummer fällt, welche Varianten anders einzureihen sind und welche Angaben Sie für eine belastbare Zollanmeldung prüfen sollten.

Spitzenstoff Produktbild

Spitzenstoff wird als Meterware, Streifen oder Motive gehandelt und kann maschinell oder handgefertigt sein. Die zolltarifliche Einreihung richtet sich nach Material und Herstellungsart. Alle Möglichkeiten im Überblick →

Spitzenstoff beschreiben: Material, Funktion, Verwendung

Hierarchie der Zolltarifnummer

Die zolltarifliche Hierarchie für Spitzenstoff beginnt im Abschnitt XI (Spinnstoffe und Waren daraus) und führt über Kapitel 58 zur Position 5804. Die vollständige Gliederung:

  • Abschnitt: XI - Kap. 50 bis 63: Spinnstoffe und Waren daraus
  • Kapitel: 58 - SPEZIALGEWEBE; GETUFTETE SPINNSTOFFERZEUGNISSE; SPITZEN; TAPISSERIEN; POSAMENTIERWAREN; STICKEREIEN
  • Position: 5804 - Tülle (einschließlich Bobinetgardinenstoffe) und geknüpfte Netzstoffe; Spitzen, als Meterware, Streifen oder als Motive, ausgenommen Erzeugnisse der Positionen|6002|bis 6006
  • Unterposition: 5804 21 - maschinengefertigte Spitzen
  • Flagge Deutschland
    Zolltarifnummer: 5804 2100 00 0 - aus Chemiefasern

Hinweis zur Einreihung

Die zolltarifliche Einreihung von Spitzenstoff hängt von Material und Herstellungsart ab. Nutzen Sie unseren Klassifizierungsassistenten für eine schnelle Prüfung.

Vom HS-Code zur Zolltarifnummer für Spitzenstoff

Der HS-Code für Spitzenstoff lautet 5804.21 und gilt weltweit als 6-stellige Grundlage. Die Kombinierte Nomenklatur erweitert den Code für die EU auf 5804.21.00. Der TARIC-Code wird für EU-Maßnahmen und Zollsätze verwendet: 5804.21.00.00. Für den Import nach Deutschland benötigen Sie die vollständige 11-stellige Zolltarifnummer: 5804.21.00.00.0.

Einreihung von Spitzenstoff nach Allgemeinen Vorschriften (AV)

Nach Allgemeiner Vorschrift 1 (AV 1) erfolgt die Einreihung nach dem Wortlaut der Positionen und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln. Position 5804 erfasst Tülle, geknüpfte Netzstoffe und Spitzen, als Meterware, Streifen oder als Motive, ausgenommen Erzeugnisse der Positionen 6002 bis 6006. Nach AV 6 ist für die Untergliederung das Ausgangsmaterial maßgeblich: Chemiefasern (5804.21) oder andere Spinnstoffe (5804.29) sowie handgefertigte Spitzen (5804.30).

Weitere Optionen für die Zolltarifnummer für Spitzenstoff

Alternative Einreihung

5804.29.00.00.0 8,0 %

maschinengefertigte Spitzen, aus anderen Spinnstoffen (z. B. Baumwolle) – anzuwenden, wenn das Material keine Chemiefaser ist

Alternative Einreihung

5804.30.00.00.0 8,0 %

handgefertigte Spitzen – nur bei nachweislich handgearbeiteter Spitze (selten bei industriellem Spitzenstoff)

Alternative Einreihung

5810 8,0 %

Stickereien als Meterware, Streifen oder Motive – wenn der Stoff primär bestickt ist und nicht den Charakter einer Spitze hat

Alternative Einreihung

6003 8,0 %

Gewirke/Gestricke (Raschelspitze) – wenn die Spitze als Kettengewirke der Positionen 6002–6006 hergestellt ist

Abgrenzung zu ähnlichen Produkten

Spitzenstoff (5804) ≠ maschinengefertigte Spitzen, aus anderen Spinnstoffen (z. B. Baumwolle) – anzuwenden, wenn das Material keine Chemiefaser ist (5804)

Diese Alternative ist nur einschlägig, wenn die Ware tatsächlich die dort genannte Bedingung erfüllt: Alternative Einreihung. Für Spitzenstoff bleibt die Zolltarifnummer 5804.21.00.00.0 maßgeblich, wenn die Hauptfunktion und Bauart der beschriebenen Ware entsprechen.

Spitzenstoff (5804) ≠ handgefertigte Spitzen – nur bei nachweislich handgearbeiteter Spitze (selten bei industriellem Spitzenstoff) (5804)

Diese Alternative ist nur einschlägig, wenn die Ware tatsächlich die dort genannte Bedingung erfüllt: Alternative Einreihung. Für Spitzenstoff bleibt die Zolltarifnummer 5804.21.00.00.0 maßgeblich, wenn die Hauptfunktion und Bauart der beschriebenen Ware entsprechen.

Spitzenstoff (5804) ≠ Stickereien als Meterware, Streifen oder Motive – wenn der Stoff primär bestickt ist und nicht den Charakter einer Spitze hat (5810)

Diese Alternative ist nur einschlägig, wenn die Ware tatsächlich die dort genannte Bedingung erfüllt: Alternative Einreihung. Für Spitzenstoff bleibt die Zolltarifnummer 5804.21.00.00.0 maßgeblich, wenn die Hauptfunktion und Bauart der beschriebenen Ware entsprechen.

Einreihung in ein anderes Kapitel

Eine Einreihung in andere Kapitel kommt in Betracht, wenn die Ware nicht als Spitze im Sinne der Position 5804 anzusehen ist:

Alternative Einreihung

5804.29.00.00.0 8,0 %

maschinengefertigte Spitzen, aus anderen Spinnstoffen (z. B. Baumwolle) – anzuwenden, wenn das Material keine Chemiefaser ist

Alternative Einreihung

5804.30.00.00.0 8,0 %

handgefertigte Spitzen – nur bei nachweislich handgearbeiteter Spitze (selten bei industriellem Spitzenstoff)

Unsicher, welche die richtige Zolltarifnummer für Spitzenstoff ist?

Die richtige Nummer hängt von Ihrem konkreten Produkt ab: Material, Beschichtung, technische Merkmale und Verwendungszweck können die Einreihung ändern. Unser Tool analysiert Ihr Produkt und liefert die passende 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung.

Zollentscheidungen zur Einreihung von Spitzenstoff (vZTA)

Die aufgeführten verbindlichen Zolltarifauskünfte stammen aus der EBTI-Datenbank der Europäischen Kommission. Sie zeigen, wie vergleichbare Waren nach Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck zolltariflich beurteilt wurden.

Maßgeblich bleiben die konkreten Warenmerkmale im Einzelfall. Abweichungen bei Material, Bauart, Funktion oder Verwendung können eine andere Einreihung erforderlich machen.

DEBTI18241/25-15804.29.00.00.0
Spitze, Flecht-/Klöppelspitze aus Baumwolle, maschinell hergestellt
DEBTI52781/19-15804.29.00.00.0
Spitze, Häkelbordüre, Flecht-/Klöppelspitze aus Baumwolle
DE3783/17-15804.29.00.00.0
Spitze aus metallisierten Garnen der Pos. 5605
DE3782/17-15804.29.00.00.0
Spitze aus metallisierten Garnen der Pos. 5605
DEBTI22100/18-95804.29.00.00.0
Spitzenband aus Baumwolle
DE5452/17-15804.21.00.00.0
Spitze, Flecht-/Klöppelspitze aus 100 % Polyamid, maschinell
Quelle: EBTI-Datenbank der EU

Zollsätze & Handelsbestimmungen

Einfuhrzölle

Drittlandszollsatz

8,0 %

Einfuhrumsatzsteuer

19 %

Drittlandszollsatz nach Herkunftsland

China8,0 %

Drittlandszoll

USA8,0 %

Drittlandszoll

Großbritannien0 %

TCA Freihandel

Schweiz0 %

EFTA Freihandel

Türkei0 %

Zollunion

Japan0 %

EU-Japan EPA

Südkorea0 %

EU-KR Freihandel

Indien8,0 %

Drittlandszoll

Vietnam0 %

EVFTA

Thailand8,0 %

Drittlandszoll

Besondere Maßnahmen bei der Einfuhr

Luftfahrttauglichkeits-Zollaussetzung

Zollbefreiung für Teile, die für den Bau, die Instandsetzung oder Wartung von Luftfahrzeugen verwendet werden (Luftfahrttauglichkeitsbescheinigung nötig).

Nichtpräferentielles Zollkontingent

Eine bestimmte Menge dieser Ware kann zu einem reduzierten Zollsatz eingeführt werden (unabhängig vom Herkunftsland).

Zollrechner für Spitzenstoff

Berechnen Sie die Einfuhrabgaben für Spitzenstoff aus Drittländern. Geben Sie Warenwert, Zolltarifnummer und Ursprungsland ein, um Zoll und Einfuhrumsatzsteuer zu ermitteln.

Zolldaten werden geladen…

Exportmaßnahmen

Exportmaßnahmen für Spitzenstoff

Keine besonderen Ausfuhrmaßnahmen aktiv
Quelle: EU TARIC
Häufige Fragen

FAQ zur Zolltarifnummer für Spitzenstoffe

Welche Zolltarifnummer hat Spitzenstoff?

Die zolltarifliche Einreihung von Spitzenstoff erfolgt in die Position 5804. Die vollständige 11-stellige Zolltarifnummer lautet 5804.21.00.00.0 für maschinengefertigte Spitzen aus Chemiefasern. Bei Spitzen aus anderen Spinnstoffen wie Baumwolle ist die Nummer 5804.29.00.00.0 maßgeblich. Handgefertigte Spitzen werden unter 5804.30.00.00.0 eingereiht.

Welchen HS-Code hat Spitzenstoff?

Der HS-Code (6-stellig) für Spitzenstoff lautet 580421. Er umfasst maschinengefertigte Spitzen aus Chemiefasern. Für Spitzen aus anderen Spinnstoffen gilt der HS-Code 580429, für handgefertigte Spitzen 580430. Diese Codes sind international harmonisiert und bilden die Grundlage für die weitere Untergliederung in der Kombinierten Nomenklatur.

Wie hoch ist der Drittlandszollsatz für Spitzenstoff?

Der Drittlandszollsatz für Spitzenstoff der Zolltarifnummer 5804.21.00.00.0 beträgt 8 %. Dieser Satz gilt für Einfuhren aus Ländern ohne Präferenzabkommen, z. B. China, USA oder Indien. Bei Einfuhren aus Ländern mit Freihandelsabkommen (z. B. Großbritannien, Schweiz, Japan, Südkorea, Vietnam) kann der Zollsatz auf 0 % reduziert werden.

Wie unterscheidet sich Spitzenstoff zolltechnisch?

Die zolltarifliche Abgrenzung von Spitzenstoff erfolgt nach Material und Herstellungsart. Maschinengefertigte Spitzen aus Chemiefasern (5804.21) sind von solchen aus anderen Spinnstoffen (5804.29) und handgefertigten Spitzen (5804.30) zu unterscheiden. Eine Alternative zur Position 5804 sind Stickereien der Position 5810, wenn der Stoff primär bestickt ist und nicht den Charakter einer Spitze hat. Auch Gewirke der Positionen 6002–6006 sind ausgeschlossen.

Was passiert wenn ich die falsche Zolltarifnummer für Spitzenstoff verwende?

Die Verwendung einer falschen Zolltarifnummer kann zu Nachzahlungen von Zöllen, Verzögerungen bei der Zollabfertigung und im schlimmsten Fall zu Bußgeldern oder strafrechtlichen Konsequenzen führen. Bei unklarer Einreihung empfiehlt sich die Beantragung einer verbindlichen Zolltarifauskunft (vZTA) bei der Generalzolldirektion.

Gibt es Einfuhrbeschränkungen oder besondere Maßnahmen für Spitzenstoff?

Für Spitzenstoff der Zolltarifnummer 5804.21.00.00.0 bestehen keine spezifischen Einfuhrbeschränkungen. Es gelten die allgemeinen zollrechtlichen Vorschriften. Allerdings sind bestimmte Verwendungszwecke wie der Einbau in Luftfahrzeuge oder Bohrplattformen von Zöllen befreit (Zollaussetzung). Ein nichtpräferenzielles Zollkontingent kann ebenfalls zu einer Reduzierung führen.

Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer für Spitzenstoff?

Die vollständige Zolltarifnummer für Spitzenstoff ist eine 11-stellige Zolltarifnummer: 5804.21.00.00.0. Sie setzt sich zusammen aus dem 6-stelligen HS-Code (580421), der 8-stelligen Kombinierten Nomenklatur (58042100) und dem 10-stelligen TARIC-Code (5804210000) sowie einer weiteren Untergliederung für die deutsche Zolltarifnummer.

Ändern sich Zolltarifnummern für Spitzenstoff?

Zolltarifnummern können sich jährlich durch Änderungen des Harmonisierten Systems (HS) oder der Kombinierten Nomenklatur (KN) ändern. Für Spitzenstoff der Position 5804 sind in den letzten Jahren keine grundlegenden Änderungen bekannt. Dennoch sollten Importeure regelmäßig die aktuellen Fassungen prüfen, insbesondere zum Jahreswechsel.

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