Hierarchie der Zolltarifnummer
Die Zolltarifnummer 4911.10.90.00.0 ist im Warenverzeichnis wie folgt hierarchisch eingeordnet:
- Abschnitt: X - Kap. 47 bis 49: Halbstoffe aus Holz oder anderen cellulosehaltigen Faserstoffen; Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung; Papier, Pappe und Waren daraus
- Kapitel: 49 - BÜCHER, ZEITUNGEN, BILDDRUCKE UND ANDERE ERZEUGNISSE DES GRAFISCHEN GEWERBES; HAND- ODER MASCHINENGESCHRIEBENE SCHRIFTSTÜCKE UND PLÄNE
- Position: 4911 - Andere Drucke, einschließlich Bilddrucke und Fotografien
- Unterposition: 4911 10 - Werbedrucke und Werbeschriften, Verkaufskataloge und dergleichen
Zolltarifnummer: 4911 1090 00 0 - andere
Hinweis zur Einreihung
Die Einreihung eines Stoff-Banners hängt von der konkreten Beschaffenheit ab. Nutzen Sie den interaktiven Klassifizierer zur Absicherung Ihrer Ware.
Vom HS-Code zur Zolltarifnummer für Stoff-Banner
Der HS-Code für Stoff-Banner lautet 4911.10 und gilt weltweit als 6-stellige Grundlage. Die Kombinierte Nomenklatur erweitert den Code für die EU auf 4911.10.90. Der TARIC-Code wird für EU-Maßnahmen und Zollsätze verwendet: 4911.10.90.00. Für den Import nach Deutschland benötigen Sie die vollständige 11-stellige Zolltarifnummer: 4911.10.90.00.0.
Einreihung von Stoff-Banner nach Allgemeinen Vorschriften (AV)
Die Einreihung in Position 4911 folgt der Allgemeinen Vorschrift 1 (AV 1) für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur. Danach erfolgt die Einreihung nach dem Wortlaut der Positionen und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln. Anmerkung 4 zu Kapitel 49 stellt klar, dass bedruckte Textilerzeugnisse als Drucke der Kapitel 48 oder 49 eingereiht werden, sofern der Aufdruck nicht nur nebensächlich ist. Bei Stoff-Bannern bestimmt der werbliche Aufdruck den Charakter, sodass AV 1 zur Position 4911 führt.
Weitere Optionen für die Zolltarifnummer für Stoff-Banner
| Bedingung | Zolltarifnummer | Drittlandszollsatz |
|---|---|---|
| Alternative Einreihungandere konfektionierte Spinnstoffwaren, aus Gewirken oder Gestricken | 6307.90.10.00.0 | 0 % |
| Alternative bei abweichender Warenbeschaffenheitandere konfektionierte Spinnstoffwaren, aus Gewirken oder Gestricken | 6307.90.10.00.0 | 0 % |
Abgrenzung zu ähnlichen Produkten
| Verwechslung | Erklärung |
|---|---|
| Material | Polyestergewebe/Gewirke (nicht mit bloßem Auge wahrnehmbar kunststoffbeschichtet, soweit reines Textil) → Kapitel 49 (Werbedruck). Bei beidseitig vollständig mit Kunststoff beschichteten Geweben (PVC) ebenfalls Kapitel 49, da der Aufdruck den Charakter bestimmt (vgl. DE3175/13-1, DE20187/11-1, DE20188/11-1). |
| Konfektion | Einfache Randverstärkung, Ösen, Karabinerhaken oder Hakenband → Werbedruck (4911 10 90). Tunnelartige Säume für Stäbe, klassische Fahnenmastaufhängung → konfektionierte Spinnstoffware (6307 90 10 00). |
| Verwendungszweck | Ausschließlicher Werbezweck (Firmenlogo, Werbemotiv) bestätigt Einreihung in 4911. Bei überwiegend dekorativem oder flaggentypischem Charakter ohne Werbeaufdruck → Spinnstoffwaren. |
Einreihung in ein anderes Kapitel
Als weitere Abgrenzung kommt die Einreihung in ein anderes Kapitel in Betracht:
| Bedingung | Zolltarifnummer | Drittlandszollsatz |
|---|---|---|
| Alternative Einreihungandere konfektionierte Spinnstoffwaren, aus Gewirken oder Gestricken | 6307.90.10.00.0 | 0 % |
| Alternative bei abweichender Warenbeschaffenheitandere konfektionierte Spinnstoffwaren, aus Gewirken oder Gestricken | 6307.90.10.00.0 | 0 % |
Unsicher, welche die richtige Zolltarifnummer für Stoff-Banner ist?
Die richtige Nummer hängt von Ihrem konkreten Produkt ab: Material, Beschichtung, technische Merkmale und Verwendungszweck können die Einreihung ändern. Unser Tool analysiert Ihr Produkt und liefert die passende 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung.
Zollentscheidungen zur Einreihung von Stoff-Banner (vZTA)
Die aufgeführten verbindlichen Zolltarifauskünfte stammen aus der EBTI-Datenbank der Europäischen Kommission. Sie zeigen, wie vergleichbare Waren nach Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck zolltariflich beurteilt wurden.
Maßgeblich bleiben die konkreten Warenmerkmale im Einzelfall. Abweichungen bei Material, Bauart, Funktion oder Verwendung können eine andere Einreihung erforderlich machen.
| Aktenzeichen | Warenbeschreibung | Zolltarifnummer |
|---|---|---|
| DE3174/13-1 | Bei der als "Werbebanner auf Polyestergewebe, bedruckt" bezeichneten Ware handelt es sich nach den Angaben der Antragstellerin sowie der zur Veranschaulichung vorgelegten Warenprobe um rechteckige Zuschnitte aus Gewirken aus synthetischen Chemiefasern (Polyester lt. Antrag). Die Zuschnitte sind ein- oder beidseitig im... Mehr anzeigenBei der als "Werbebanner auf Polyestergewebe, bedruckt" bezeichneten Ware handelt es sich nach den Angaben der Antragstellerin sowie der zur Veranschaulichung vorgelegten Warenprobe um rechteckige Zuschnitte aus Gewirken aus synthetischen Chemiefasern (Polyester lt. Antrag). Die Zuschnitte sind ein- oder beidseitig im Wesentlichen mit Firmennamen und Bildmotiven bedruckt und sollen zu Werbezwecken in Geschäften oder Schaufenstern aufgehängt werden. Die sog. Werbebanner werden in unterschiedlichen Formaten eingeführt (80 x 120 cm, 90 x 220 cm, 90 x 251 cm, 120 x 220 cm und 120 x 251 cm). Derartige Waren gehören als "andere Werbedrucke" zur Unterposition 4911 10 90 der Kombinierten Nomenklatur. Weniger anzeigen | 4911.10.90.00.0 |
| DE3175/13-1 | Bei dem als "Werbebanner auf PVC beschichtetem Polyestergewebe" bezeichneten Ware handelt es sich nach den Angaben der Antragstellerin sowie der zur Veranschaulichung vorgelegten Warenprobe um rechteckige Zuschnitte aus einem beidseitig vollständig mit Kunststoff (mit bloßem Auge wahrnehmbar) beschichtetem Gewebe aus... Mehr anzeigenBei dem als "Werbebanner auf PVC beschichtetem Polyestergewebe" bezeichneten Ware handelt es sich nach den Angaben der Antragstellerin sowie der zur Veranschaulichung vorgelegten Warenprobe um rechteckige Zuschnitte aus einem beidseitig vollständig mit Kunststoff (mit bloßem Auge wahrnehmbar) beschichtetem Gewebe aus synthetischen Chemiefasern (Polyester lt. Antrag). Die Zuschnitte sind ein- oder beidseitig im Wesentlichen mit Firmennamen und Bildmotiven bedruckt und sollen zu Werbezwecken in Geschäften oder Schaufenstern aufgehängt werden. Die sog. Werbebanner werden in unterschiedlichen Formaten eingeführt (80 x 120 cm, 90 x 220 cm, 90 x 251 cm, 120 x 220 cm und 120 x 251 cm). Derartige Waren gehören als "andere Werbedrucke" zur Unterposition 4911 10 90 der Kombinierten Nomenklatur. Weniger anzeigen | 4911.10.90.00.0 |
| DE20187/11-1 | Bei der als "Banner" bezeichneten Ware handelt es sich nach dem vorgelegten Warenmuster und den ergänzenden Angaben der Antragstellerin um einen etwa 67 x 245 cm großen Zuschnitt aus einem beidseitig vollständig mit Kunststoff beschichteten (mit bloßem Auge wahrnehmbar) Gewebe. Es ist einseitig sowohl mit einem... Mehr anzeigenBei der als "Banner" bezeichneten Ware handelt es sich nach dem vorgelegten Warenmuster und den ergänzenden Angaben der Antragstellerin um einen etwa 67 x 245 cm großen Zuschnitt aus einem beidseitig vollständig mit Kunststoff beschichteten (mit bloßem Auge wahrnehmbar) Gewebe. Es ist einseitig sowohl mit einem Firmennamen bzw. Firmenlogo als auch mit einem Bildmotiv farbig bedruckt und soll in Geschäften bzw. Schaufenstern zu Werbezwecken aufgehängt werden. Derartige Waren gehören als "andere Werbedrucke" zur Unterposition 4911 1090 der Kombinierten Nomenklatur (KN). Weniger anzeigen | 4911.10.90.00.0 |
| DE20188/11-1 | Bei dem als "Banner" bezeichneten Ware handelt es sich nach dem vorgelegten Warenmuster und den ergänzenden Angaben der Antragstellerin um einen etwa 120 x 240 cm großen Zuschnitt aus einem beidseitig mit Kunststoff (mit bloßem Auge wahrnehmbar, laut Antragstellerin aus Polyvinylchlorid) beschichteten Gewebe. Er ist... Mehr anzeigenBei dem als "Banner" bezeichneten Ware handelt es sich nach dem vorgelegten Warenmuster und den ergänzenden Angaben der Antragstellerin um einen etwa 120 x 240 cm großen Zuschnitt aus einem beidseitig mit Kunststoff (mit bloßem Auge wahrnehmbar, laut Antragstellerin aus Polyvinylchlorid) beschichteten Gewebe. Er ist einseitig sowohl mit einem Firmennamen bzw. Firmenlogo als auch mit der Abbildung einer Modeaufnahme farbig bedruckt und an der oberen Schmalseite auf der gesamten Breite mit einem Hakenband zum Befestigen ausgestattet. Das Banner soll in Geschäften bzw. Schaufenstern zu Werbezwecken aufgehängt werden. Derartige Waren gehören als "andere Werbedrucke" zur Unterposition 4911 1090 der Kombinierten Nomenklatur (KN). Weniger anzeigen | 4911.10.90.00.0 |
| DE24835/14-1 | Bei der als „Werbebanner“ bezeichneten Ware handelt es sich nach dem zur Veranschaulichung vorgelegten Stoffmuster und den vorgelegten Unterlagen um einen etwa 400 x 100 cm großen Zuschnitt aus einem Vliesstoff aus Spinnstoffen (lt. Antragstellerin aus Polyester), der einseitig mit einem Firmenlogo einer Brauerei... Mehr anzeigenBei der als „Werbebanner“ bezeichneten Ware handelt es sich nach dem zur Veranschaulichung vorgelegten Stoffmuster und den vorgelegten Unterlagen um einen etwa 400 x 100 cm großen Zuschnitt aus einem Vliesstoff aus Spinnstoffen (lt. Antragstellerin aus Polyester), der einseitig mit einem Firmenlogo einer Brauerei farbig bedruckt ist. Das Erzeugnis wird auf Rollen aufgemacht und in einer Folie verpackt und dient zu Werbezwecken im Außenbereich von Gebäuden. Derartige Waren gehören als „andere Werbedrucke“ zur Unterposition 4911 10 90 der Kombinierten Nomenklatur. Weniger anzeigen | 4911.10.90.00.0 |
| DE6027/16-1 | Bei dem vorliegenden Warenmuster handelt es sich um einen etwa 73 x 163 cm großen Zuschnitt aus einem Gewirke aus Spinnstoffen (lt. Antragstellerin aus Polyester), der einseitig mit einer Modeaufnahme sowie dem Wort "Unwiderstehlich" in vier verschiedenen Sprachen farbig bedruckt ist. An allen Rändern sind Zuschnitte... Mehr anzeigenBei dem vorliegenden Warenmuster handelt es sich um einen etwa 73 x 163 cm großen Zuschnitt aus einem Gewirke aus Spinnstoffen (lt. Antragstellerin aus Polyester), der einseitig mit einer Modeaufnahme sowie dem Wort "Unwiderstehlich" in vier verschiedenen Sprachen farbig bedruckt ist. An allen Rändern sind Zuschnitte aus transparentem Kunststoff angenäht, die jeweils als Randverstärkung dienen sollen. Das Erzeugnis wird als Werbebanner verwendet und dient ausschließlich Werbezwecken (z. B. in Geschäften). Derartige Waren gehören als "andere Werbedrucke" zum TARIC-Code 4911 10 90 00. Weniger anzeigen | 4911.10.90.00.0 |
| DEBTI46996/19-1 | Es handelt sich um rechteckige Banner aus Spinnstoffen in verschiedenen Größen (z. B. 120 x 300 cm bzw. 150 x 400 cm), die entlang einer Längsseite mit fünf Karabinerhaken aus Kunststoff für die Befestigung ausgestattet und einseitig mit einem Firmenlogo sowie einer Produktabbildung bedruckt sind. Die Banner sind in... Mehr anzeigenEs handelt sich um rechteckige Banner aus Spinnstoffen in verschiedenen Größen (z. B. 120 x 300 cm bzw. 150 x 400 cm), die entlang einer Längsseite mit fünf Karabinerhaken aus Kunststoff für die Befestigung ausgestattet und einseitig mit einem Firmenlogo sowie einer Produktabbildung bedruckt sind. Die Banner sind in einem Beutel aus Kunststofffolie verpackt. Abbildung siehe Anlage. Derartige Waren gehören als "andere Werbedrucke" zur Unterposition 4911 10 90 der Kombinierten Nomenklatur. Weniger anzeigen | 4911.10.90.00.0 |
| DEBTI47586/18-1 | Es handelt sich um zwei rechteckige Banner in unterschiedlichen Größen aus Spinnstoffen (Abmessungen 120 x 300 cm bzw. 150 x 400 cm), die entlang einer Längsseite mit mehreren Karabinerhaken aus Kunststoff für die Befestigung ausgestattet und auf der Oberfläche mit einem Werbeaufdruck (Firmenlogo) versehen sind. Die... Mehr anzeigenEs handelt sich um zwei rechteckige Banner in unterschiedlichen Größen aus Spinnstoffen (Abmessungen 120 x 300 cm bzw. 150 x 400 cm), die entlang einer Längsseite mit mehreren Karabinerhaken aus Kunststoff für die Befestigung ausgestattet und auf der Oberfläche mit einem Werbeaufdruck (Firmenlogo) versehen sind. Die Banner sind einzeln in einem Beutel aus Kunststofffolie verpackt. Abbildung siehe Anlage. Derartige Waren gehören als "andere Werbedrucke" zur Unterposition 4911 10 90 der Kombinierten Nomenklatur. Weniger anzeigen | 4911.10.90.00.0 |
Zollsätze & Handelsbestimmungen
Einfuhr-Zollsätze nach Herkunftsland
Drittlandszollsatz
0 %
Einfuhrumsatzsteuer
19 %
Drittlandszollsatz nach Herkunftsland
| Herkunftsland | Drittlandszollsatz | Grundlage |
|---|---|---|
| China | 0 % | Drittlandszoll |
| USA | 0 % | Drittlandszoll |
| Großbritannien | 0 % | TCA Freihandel |
| Schweiz | 0 % | EFTA Freihandel |
| Türkei | 0 % | Zollunion |
| Japan | 0 % | EU-Japan EPA |
| Südkorea | 0 % | EU-KR Freihandel |
| Indien | 0 % | Drittlandszoll |
| Vietnam | 0 % | EVFTA |
| Thailand | 0 % | Drittlandszoll |
Importmaßnahmen
Zollrechner für Stoff-Banner
Ermitteln Sie die Importkosten für Ihr Stoff-Banner mit unserem Zollrechner.
Ausfuhrbestimmungen
Exportmaßnahmen
| Maßnahme | Beschreibung |
|---|---|
| Beschränkung bei der Ausfuhr | Der Export dieser Ware ist nicht frei. Es gelten spezifische Einschränkungen oder Genehmigungspflichten. |
| Ausfuhrgenehmigung | Für den Export dieser Ware ist zwingend eine Genehmigung des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) oder einer anderen Behörde erforderlich. |
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