Hierarchie der Zolltarifnummer
Die Zolltarifnummer 4911.10.90.00.0 ist im Warenverzeichnis wie folgt hierarchisch eingeordnet:
- AbschnittKap. 47 bis 49: Halbstoffe aus Holz oder anderen cellulosehaltigen Faserstoffen; Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung; Papier, Pappe und Waren darausX
- KapitelBÜCHER, ZEITUNGEN, BILDDRUCKE UND ANDERE ERZEUGNISSE DES GRAFISCHEN GEWERBES; HAND- ODER MASCHINENGESCHRIEBENE SCHRIFTSTÜCKE UND PLÄNE49
- PositionAndere Drucke, einschließlich Bilddrucke und Fotografien4911
- UnterpositionWerbedrucke und Werbeschriften, Verkaufskataloge und dergleichen491110
- Zolltarifnummerandere
Vom HS-Code zur Zolltarifnummer für Stoff-Banner
Der HS-Code für Stoff-Banner lautet 4911.10 und gilt weltweit als 6-stellige Grundlage. Die Kombinierte Nomenklatur erweitert den Code für die EU auf 4911.10.90. Der TARIC-Code wird für EU-Maßnahmen und Zollsätze verwendet: 4911.10.90.00. Für den Import nach Deutschland benötigen Sie die vollständige 11-stellige Zolltarifnummer: 4911.10.90.00.0.
Einreihung von Stoff-Banner nach Allgemeinen Vorschriften (AV)
Die Einreihung in Position 4911 folgt der Allgemeinen Vorschrift 1 (AV 1) für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur. Danach erfolgt die Einreihung nach dem Wortlaut der Positionen und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln. Anmerkung 4 zu Kapitel 49 stellt klar, dass bedruckte Textilerzeugnisse als Drucke der Kapitel 48 oder 49 eingereiht werden, sofern der Aufdruck nicht nur nebensächlich ist. Bei Stoff-Bannern bestimmt der werbliche Aufdruck den Charakter, sodass AV 1 zur Position 4911 führt.
Weitere Optionen für die Zolltarifnummer für Stoff-Banner
| Bedingung | Zolltarifnummer | Drittlandszollsatz |
|---|---|---|
| Alternative Einreihungandere konfektionierte Spinnstoffwaren, aus Gewirken oder Gestricken | 6307.90.10.00.0 | 0 % |
| Alternative bei abweichender Warenbeschaffenheitandere konfektionierte Spinnstoffwaren, aus Gewirken oder Gestricken | 6307.90.10.00.0 | 0 % |
Abgrenzung zu ähnlichen Produkten
| Verwechslung | Erklärung |
|---|---|
| Material | Polyestergewebe/Gewirke (nicht mit bloßem Auge wahrnehmbar kunststoffbeschichtet, soweit reines Textil) → Kapitel 49 (Werbedruck). Bei beidseitig vollständig mit Kunststoff beschichteten Geweben (PVC) ebenfalls Kapitel 49, da der Aufdruck den Charakter bestimmt (vgl. DE3175/13-1, DE20187/11-1, DE20188/11-1). |
| Konfektion | Einfache Randverstärkung, Ösen, Karabinerhaken oder Hakenband → Werbedruck (4911 10 90). Tunnelartige Säume für Stäbe, klassische Fahnenmastaufhängung → konfektionierte Spinnstoffware (6307 90 10 00). |
| Verwendungszweck | Ausschließlicher Werbezweck (Firmenlogo, Werbemotiv) bestätigt Einreihung in 4911. Bei überwiegend dekorativem oder flaggentypischem Charakter ohne Werbeaufdruck → Spinnstoffwaren. |
Einreihung in ein anderes Kapitel
Als weitere Abgrenzung kommt die Einreihung in ein anderes Kapitel in Betracht:
| Bedingung | Zolltarifnummer | Drittlandszollsatz |
|---|---|---|
| Alternative Einreihungandere konfektionierte Spinnstoffwaren, aus Gewirken oder Gestricken | 6307.90.10.00.0 | 0 % |
| Alternative bei abweichender Warenbeschaffenheitandere konfektionierte Spinnstoffwaren, aus Gewirken oder Gestricken | 6307.90.10.00.0 | 0 % |
Zollentscheidungen zur Einreihung von Stoff-Banner (vZTA)
Die aufgeführten verbindlichen Zolltarifauskünfte stammen aus der EBTI-Datenbank der Europäischen Kommission. Sie zeigen, wie vergleichbare Waren nach Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck zolltariflich beurteilt wurden.
Maßgeblich bleiben die konkreten Warenmerkmale im Einzelfall. Abweichungen bei Material, Bauart, Funktion oder Verwendung können eine andere Einreihung erforderlich machen.
| Aktenzeichen | Warenbeschreibung | Zolltarifnummer |
|---|---|---|
| DE3174/13-1 | Werbebanner auf Polyestergewebe, bedruckt | 4911.10.90.00.0 |
| DE3175/13-1 | Werbebanner auf PVC beschichtetem Polyestergewebe, bedruckt | 4911.10.90.00.0 |
| DE20187/11-1 | Banner, beidseitig mit Kunststoff beschichtetes Gewebe, bedruckt | 4911.10.90.00.0 |
| DE20188/11-1 | Banner, PVC-beschichtetes Gewebe, bedruckt, mit Hakenband | 4911.10.90.00.0 |
| DE24835/14-1 | Werbebanner aus Vliesstoff (Polyester), bedruckt | 4911.10.90.00.0 |
| DE6027/16-1 | Werbebanner aus Gewirke (Polyester), bedruckt, mit Randverstärkung | 4911.10.90.00.0 |
| DEBTI46996/19-1 | Banner aus Spinnstoffen, mit Karabinerhaken, bedruckt | 4911.10.90.00.0 |
| DEBTI47586/18-1 | Banner aus Spinnstoffen, mit Karabinerhaken, bedruckt | 4911.10.90.00.0 |
Zollsätze & Handelsbestimmungen
Einfuhr-Zollsätze nach Herkunftsland
Drittlandszollsatz
0 %
Einfuhrumsatzsteuer
19 %
Drittlandszollsatz nach Herkunftsland
| Herkunftsland | Drittlandszollsatz | Grundlage |
|---|---|---|
| China | 0 % | Drittlandszoll |
| USA | 0 % | Drittlandszoll |
| Großbritannien | 0 % | TCA Freihandel |
| Schweiz | 0 % | EFTA Freihandel |
| Türkei | 0 % | Zollunion |
| Japan | 0 % | EU-Japan EPA |
| Südkorea | 0 % | EU-KR Freihandel |
| Indien | 0 % | Drittlandszoll |
| Vietnam | 0 % | EVFTA |
| Thailand | 0 % | Drittlandszoll |
Importmaßnahmen
Zollrechner für Stoff-Banner
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Ausfuhrbestimmungen
Exportmaßnahmen
| Maßnahme | Beschreibung |
|---|---|
| Beschränkung bei der Ausfuhr | Der Export dieser Ware ist nicht frei. Es gelten spezifische Einschränkungen oder Genehmigungspflichten. |
| Ausfuhrgenehmigung | Für den Export dieser Ware ist zwingend eine Genehmigung des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) oder einer anderen Behörde erforderlich. |
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