Hierarchie der Zolltarifnummer
Die Zolltarifnummer 6804 22 18 00 0 ist wie folgt hierarchisch aufgebaut:
- AbschnittKap. 68 bis 70: Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen; keramische Waren; Glas und GlaswarenXIII
- KapitelWAREN AUS STEINEN, GIPS, ZEMENT, ASBEST, GLIMMER ODER ÄHNLICHEN STOFFEN68
- PositionMühlsteine, Schleifsteine und dergleichen, ohne Gestell, zum Mahlen, Zerfasern, Brechen, Schleifen, Polieren, Richten, Schneiden oder Trennen, Wetz- oder Poliersteine zum Handgebrauch und Teile davon, aus Natursteinen, aus agglomerierten natürlichen oder künstlichen Schleifstoffen oder keramisch hergestellt, auch mit Teilen aus anderen Stoffen6804
- Unterpositionandere Mühlsteine, Schleifsteine und dergleichen680421
- Unterpositionaus anderen agglomerierten Schleifstoffen oder keramisch hergestellt680422
- Kombinierte Nomenklaturaus künstlichen Schleifstoffen, mit Bindemittel68042212
- Kombinierte Nomenklaturaus Kunstharz68042212
- Zolltarifnummerverstärkt
Vom HS-Code zur Zolltarifnummer für Trennscheibe
Der HS-Code für Trennscheibe lautet 6804.22 und gilt weltweit als 6-stellige Grundlage. Die Kombinierte Nomenklatur erweitert den Code für die EU auf 6804.22.18. Der TARIC-Code wird für EU-Maßnahmen und Zollsätze verwendet: 6804.22.18.00. Für den Import nach Deutschland benötigen Sie die vollständige 11-stellige Zolltarifnummer: 6804.22.18.00.0.
Einreihung von Trennscheibe nach Allgemeinen Vorschriften (AV)
Die Einreihung folgt der Allgemeinen Vorschrift 1 (AV 1): Maßgebend ist der Wortlaut der Positionen und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln.
Position 6804 erfasst Schleifsteine zum Schneiden oder Trennen – unabhängig von der konkreten Form oder Abmessung. Da Trennscheiben aus agglomerierten künstlichen Schleifstoffen (Korund, Siliziumkarbid) mit Kunstharzbindung und Faserverstärkung bestehen, sind sie unter der Unterposition 6804 22 (aus anderen agglomerierten Schleifstoffen) und dort weiter unter 6804 22 18 (verstärkt) einzureihen.
Die AV 3a (spezifischste Beschreibung) führt zur Unterposition 6804 22 18, da die Verstärkung das entscheidende Unterscheidungsmerkmal zu nicht verstärkten Schleifscheiben (6804 22 12) darstellt.
Weitere Optionen für die Zolltarifnummer für Trennscheibe
| Bedingung | Zolltarifnummer | Drittlandszollsatz |
|---|---|---|
| Alternative EinreihungDiamanttrennscheiben – aus agglomerierten synthetischen oder natürlichen Diamanten, andere – für Diamant-Trennscheiben (z. B. für Fliesen, Granit, Beton) | 6804.21.00.90.0 | 0 % |
| Alternative Einreihungaus anderen Stoffen – nicht verstärkte Trennscheiben ohne Faserverstärkung | 6804.22.12.50.0 | 0 % |
Abgrenzung zu ähnlichen Produkten
| Verwechslung | Erklärung |
|---|---|
| Trennscheibe (6804) ≠ Diamanttrennscheiben – aus agglomerierten synthetischen oder natürlichen Diamanten, andere – für Diamant-Trennscheiben (z. B. für Fliesen, Granit, Beton) (6804) | Diese Alternative ist nur einschlägig, wenn die Ware tatsächlich die dort genannte Bedingung erfüllt: Alternative Einreihung. Für Trennscheibe bleibt die Zolltarifnummer 6804.22.18.00.0 maßgeblich, wenn die Hauptfunktion und Bauart der beschriebenen Ware entsprechen. |
| Trennscheibe (6804) ≠ aus anderen Stoffen – nicht verstärkte Trennscheiben ohne Faserverstärkung (6804) | Diese Alternative ist nur einschlägig, wenn die Ware tatsächlich die dort genannte Bedingung erfüllt: Alternative Einreihung. Für Trennscheibe bleibt die Zolltarifnummer 6804.22.18.00.0 maßgeblich, wenn die Hauptfunktion und Bauart der beschriebenen Ware entsprechen. |
Zollentscheidungen zur Einreihung von Trennscheibe (vZTA)
Die aufgeführten verbindlichen Zolltarifauskünfte stammen aus der EBTI-Datenbank der Europäischen Kommission. Sie zeigen, wie vergleichbare Waren nach Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck zolltariflich beurteilt wurden.
Maßgeblich bleiben die konkreten Warenmerkmale im Einzelfall. Abweichungen bei Material, Bauart, Funktion oder Verwendung können eine andere Einreihung erforderlich machen.
| Aktenzeichen | Warenbeschreibung | Zolltarifnummer |
|---|---|---|
| DE19946/13-1 | Trennscheiben 11 tlg. 125mm: 5x Metalltrennscheiben, 5x Steintrennscheiben, 1x Schruppscheibe aus Korund/Siliziumcarbid, Kunststoff gebunden mit Faserstoffverstärkung. Eingereiht unter 6804.22.18.00.0. | 6804.22.18.00.0 |
| DE19700/09-3 | CBN-Schleifscheibe mit Kunstharzbindung – Schleifbelag aus kubischem Bornitrid. Eingereiht unter 6804.22.18.00.0. | 6804.22.18.00.0 |
Zollsätze & Handelsbestimmungen
Einfuhr in die EU
Drittlandszollsatz
0 %
Einfuhrumsatzsteuer
19 %
Drittlandszollsatz nach Herkunftsland
| Herkunftsland | Drittlandszollsatz | Grundlage |
|---|---|---|
| China | 0 % | Drittlandszoll |
| USA | 0 % | Drittlandszoll |
| Großbritannien | 0 % | TCA Freihandel |
| Schweiz | 0 % | EFTA Freihandel |
| Türkei | 0 % | Zollunion |
| Japan | 0 % | EU-Japan EPA |
| Südkorea | 0 % | EU-KR Freihandel |
| Indien | 0 % | Drittlandszoll |
| Vietnam | 0 % | EVFTA |
| Thailand | 0 % | Drittlandszoll |
Weitere Einfuhrmaßnahmen für Trennscheiben
| Maßnahme | Beschreibung |
|---|---|
| Einfuhrkontrolle - Abfällen | Strenge Überwachung und Genehmigungspflicht für die Einfuhr von Abfällen, um illegale Müllverbringung zu verhindern. |
Zoll- und Einfuhrabgabenrechner
Da der Drittlandszollsatz für Trennscheiben bei 0,0% liegt, fallen nur die Einfuhrumsatzsteuer (19%) sowie ggf. Zollabfertigungskosten an. Der Rechner berücksichtigt Zollwert, Zollsatz und EUSt.
Ausfuhr aus der EU
Ausfuhrmaßnahmen für Trennscheiben
| Maßnahme | Beschreibung |
|---|---|
| Ausfuhrkontrolle – Abfällen | Der Export von Abfällen ist genehmigungspflichtig und in bestimmte Länder verboten. |
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