Hierarchie der Zolltarifnummer
Die Zolltarifnummer 4911.91.00.90.0 leitet sich aus folgender Hierarchie des Harmonisierten Systems (HS) ab:
- Abschnitt: X - Kap. 47 bis 49: Halbstoffe aus Holz oder anderen cellulosehaltigen Faserstoffen; Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung; Papier, Pappe und Waren daraus
- Kapitel: 49 - BÜCHER, ZEITUNGEN, BILDDRUCKE UND ANDERE ERZEUGNISSE DES GRAFISCHEN GEWERBES; HAND- ODER MASCHINENGESCHRIEBENE SCHRIFTSTÜCKE UND PLÄNE
- Position: 4911 - Andere Drucke, einschließlich Bilddrucke und Fotografien
- Unterposition: 4911 91 - andere
- Unterposition: 4911 91 - Bilder, Bilddrucke und Fotografien
Zolltarifnummer: 4911 9100 90 0 - andere
Hinweis zur Einreihung
Die zolltarifliche Einreihung von Wand-Kunst erfordert eine genaue Prüfung der Beschaffenheit. Nutzen Sie unseren Klassifizierungs-Assistenten, um eine belastbare Einreihung zu erhalten.
Wenn Material, Beschichtung oder Verwendungszweck abweichen, prüfen Sie Ihr konkretes Produkt direkt im Klassifizierungstool.
Vom HS-Code zur Zolltarifnummer für Wand-Kunst
Der HS-Code für Wand-Kunst lautet 4911.91 und gilt weltweit als 6-stellige Grundlage. Die Kombinierte Nomenklatur erweitert den Code für die EU auf 4911.91.00. Der TARIC-Code wird für EU-Maßnahmen und Zollsätze verwendet: 4911.91.00.90. Für den Import nach Deutschland benötigen Sie die vollständige 11-stellige Zolltarifnummer: 4911.91.00.90.0.
Einreihung von Wand-Kunst nach Allgemeinen Vorschriften (AV)
Die Einreihung von bedruckter Wand-Kunst erfolgt nach AV 1 (Wortlaut der Positionen) und AV 3b (charakterbestimmender Bestandteil). Da es sich um eine zusammengesetzte Ware handelt (bedruckte Leinwand, Keilrahmen, ggf. Rahmen), ist der Bilddruck der charakterbestimmende Bestandteil.
Weitere Optionen für die Zolltarifnummer für Wand-Kunst
Alternative Einreihung
Ziergegenstände aus unedlen Metallen – AV 1: Sofern die Wand-Kunst ausschließlich aus unedlem Metall besteht (z. B. Metall-Wandskulptur, Metall-Schmuckbild), ist Position 8306 (Ziergegenstände aus unedlen Metallen) zu prüfen.
Alternative Einreihung
Ziergegenstände aus Holz – AV 1: Reine Holz-Wanddekorationen ohne Bilddruck fallen unter Position 4420.
Alternative Einreihung
Waren zur Innenausstattung – AV 1: Textile Wandbehänge ohne aufgedrucktes Bildmotiv können unter Position 6304 eingeordnet werden.
Alternative Einreihung
Andere konfektionierte Waren – AV 1: Textile Wanddeko ohne Funktion als Ware zur Innenausstattung.
Alternative Einreihung
Gemälde und Collagen – AV 1: Handgefertigte Kunstwerke (Ölgemälde, Aquarelle, Collagen).
Abgrenzung zu ähnlichen Produkten
Wand-Kunst (4911) ≠ Ziergegenstände aus unedlen Metallen – AV 1: Sofern die Wand-Kunst ausschließlich aus unedlem Metall besteht (z. B. Metall-Wandskulptur, Metall-Schmuckbild), ist Position 8306 (Ziergegenstände aus unedlen Metallen) zu prüfen. (8306)
Diese Alternative ist nur einschlägig, wenn die Ware tatsächlich die dort genannte Bedingung erfüllt: Alternative Einreihung. Für Wand-Kunst bleibt die Zolltarifnummer 4911.91.00.90.0 maßgeblich, wenn die Hauptfunktion und Bauart der beschriebenen Ware entsprechen.
Wand-Kunst (4911) ≠ Ziergegenstände aus Holz – AV 1: Reine Holz-Wanddekorationen ohne Bilddruck fallen unter Position 4420. (4420)
Diese Alternative ist nur einschlägig, wenn die Ware tatsächlich die dort genannte Bedingung erfüllt: Alternative Einreihung. Für Wand-Kunst bleibt die Zolltarifnummer 4911.91.00.90.0 maßgeblich, wenn die Hauptfunktion und Bauart der beschriebenen Ware entsprechen.
Wand-Kunst (4911) ≠ Waren zur Innenausstattung – AV 1: Textile Wandbehänge ohne aufgedrucktes Bildmotiv können unter Position 6304 eingeordnet werden. (6304)
Diese Alternative ist nur einschlägig, wenn die Ware tatsächlich die dort genannte Bedingung erfüllt: Alternative Einreihung. Für Wand-Kunst bleibt die Zolltarifnummer 4911.91.00.90.0 maßgeblich, wenn die Hauptfunktion und Bauart der beschriebenen Ware entsprechen.
Einreihung in ein anderes Kapitel
Weitere mögliche Zolltarifnummern aus anderen Kapiteln:
Alternative Einreihung
Ziergegenstände aus unedlen Metallen – AV 1: Sofern die Wand-Kunst ausschließlich aus unedlem Metall besteht (z. B. Metall-Wandskulptur, Metall-Schmuckbild), ist Position 8306 (Ziergegenstände aus unedlen Metallen) zu prüfen.
Alternative Einreihung
Ziergegenstände aus Holz – AV 1: Reine Holz-Wanddekorationen ohne Bilddruck fallen unter Position 4420.
Alternative Einreihung
Waren zur Innenausstattung – AV 1: Textile Wandbehänge ohne aufgedrucktes Bildmotiv können unter Position 6304 eingeordnet werden.
Alternative Einreihung
Andere konfektionierte Waren – AV 1: Textile Wanddeko ohne Funktion als Ware zur Innenausstattung.
Unsicher, welche die richtige Zolltarifnummer für Wand-Kunst ist?
Die richtige Nummer hängt von Ihrem konkreten Produkt ab: Material, Beschichtung, technische Merkmale und Verwendungszweck können die Einreihung ändern. Unser Tool analysiert Ihr Produkt und liefert die passende 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung.
Zollentscheidungen zur Einreihung von Wand-Kunst (vZTA)
Die aufgeführten verbindlichen Zolltarifauskünfte stammen aus der EBTI-Datenbank der Europäischen Kommission. Sie zeigen, wie vergleichbare Waren nach Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck zolltariflich beurteilt wurden.
Maßgeblich bleiben die konkreten Warenmerkmale im Einzelfall. Abweichungen bei Material, Bauart, Funktion oder Verwendung können eine andere Einreihung erforderlich machen.
Zollsätze & Handelsbestimmungen
Einfuhr
Drittlandszollsatz
0 %
Einfuhrumsatzsteuer
19 %
Drittlandszollsatz nach Herkunftsland
Drittlandszoll
Drittlandszoll
TCA Freihandel
EFTA Freihandel
Zollunion
EU-Japan EPA
EU-KR Freihandel
Drittlandszoll
EVFTA
Drittlandszoll
Importmaßnahmen
Zum Schutz der Umwelt ist die Einfuhr von Quecksilber und bestimmten Quecksilberverbindungen streng reglementiert.
Berechnen Sie Ihre Einfuhrabgaben für Wand-Kunst
Ermitteln Sie Zoll und Einfuhrumsatzsteuer für Ihre Wand-Kunst mit unserem Zollrechner.
Ausfuhr
Exportmaßnahmen
Der Export dieser Ware ist nicht frei. Es gelten spezifische Einschränkungen oder Genehmigungspflichten.
Zum Schutz des kulturellen Erbes benötigt die Ausfuhr von Kunstwerken und Antiquitäten ab einem bestimmten Alter/Wert eine Genehmigung.
Für den Export dieser Ware ist zwingend eine Genehmigung des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) oder einer anderen Behörde erforderlich.
Der Export von Quecksilber ist weitgehend verboten oder genehmigungspflichtig.
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