Hierarchie der Zolltarifnummer
Die Zolltarifnummer 4911.99.00.00.0 ist in folgender Hierarchie des Zolltarifs eingeordnet:
- Abschnitt: X - Kap. 47 bis 49: Halbstoffe aus Holz oder anderen cellulosehaltigen Faserstoffen; Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung; Papier, Pappe und Waren daraus
- Kapitel: 49 - BÜCHER, ZEITUNGEN, BILDDRUCKE UND ANDERE ERZEUGNISSE DES GRAFISCHEN GEWERBES; HAND- ODER MASCHINENGESCHRIEBENE SCHRIFTSTÜCKE UND PLÄNE
- Position: 4911 - Andere Drucke, einschließlich Bilddrucke und Fotografien
- Unterposition: 4911 91 - andere
Zolltarifnummer: 4911 9900 00 0 - andere
Hinweis zur Einreihung
Die Einreihung einer Blisterkarte setzt voraus, dass die Aufdrucke (Firmenlogo, Barcode, Artikelbezeichnung, Gebrauchshinweise) nicht nebensächlich sind und die Karte als Erzeugnis des grafischen Gewerbes charakterisieren. Bei unbedruckten oder nur minimal bedruckten Trägerkarten ohne Informationsgehalt kann eine Einreihung in Position 4819 (Verpackungsmittel aus Papier/Pappe) in Betracht kommen. Prüfen Sie Ihre konkrete Ware mit unserem
Wenn Material, Beschichtung oder Verwendungszweck abweichen, prüfen Sie Ihr konkretes Produkt direkt im Klassifizierungstool.
Vom HS-Code zur Zolltarifnummer für Blisterkarte
Der HS-Code für Blisterkarte lautet 4911.99 und gilt weltweit als 6-stellige Grundlage. Die Kombinierte Nomenklatur erweitert den Code für die EU auf 4911.99.00. Der TARIC-Code wird für EU-Maßnahmen und Zollsätze verwendet: 4911.99.00.00. Für den Import nach Deutschland benötigen Sie die vollständige 11-stellige Zolltarifnummer: 4911.99.00.00.0.
Einreihung von Blisterkarte nach Allgemeinen Vorschriften (AV)
Eine Blisterkarte ist ein flacher, rechteckiger Zuschnitt aus Karton oder Pappe, der typischerweise eine Eurolochung als Aufhängevorrichtung sowie Perforationen oder Ausstanzungen aufweist und auf einer Seite oder beidseitig mit Produktinformationen, Firmenlogo, Barcode und Gebrauchshinweisen bedruckt ist. Sie dient als Träger für eine Blisterverpackung aus Kunststoff.
Charakterbestimmend sind die Aufdrucke: Da sie nicht nur nebensächlicher Art sind, sondern der Information und Präsentation des Produkts dienen, wird die Blisterkarte als Erzeugnis des grafischen Gewerbes nach Kapitel 49, Position 4911 („Andere Drucke“) eingereiht. Dies wird durch die verbindlichen Zolltarifauskünfte (vZTA) DE9523/15-1 und DE905/16-1 der Generalzolldirektion bestätigt. Eine Einreihung als reines Verpackungsmittel nach Position 4819 kommt daher nicht in Betracht.
Weitere Optionen für die Zolltarifnummer für Blisterkarte
| Bedingung | Zolltarifnummer | Drittlandszollsatz |
|---|---|---|
| Alternative EinreihungAndere Verpackungsmittel, einschließlich Schallplattenhüllen | 4819.50.00.00.0 | 0 % |
| Alternative bei abweichender WarenbeschaffenheitAndere Verpackungsmittel, einschließlich Schallplattenhüllen | 4819.50.00.00.0 | 0 % |
| Alternative bei abweichender WarenbeschaffenheitSchachteln und Kartons aus Wellpapier oder Wellpappe | 4819.10.00.00.0 | 0 % |
| Alternative bei abweichender WarenbeschaffenheitTransport- oder Verpackungsmittel aus Kunststoffen, andere | 3923.90.00.00.0 | 0 % |
Abgrenzung zu ähnlichen Produkten
| Verwechslung | Erklärung |
|---|---|
| Blisterkarte (4911) ≠ Andere Verpackungsmittel, einschließlich Schallplattenhüllen (4819) | Diese Alternative ist nur einschlägig, wenn die Ware tatsächlich die dort genannte Bedingung erfüllt: Alternative Einreihung. Für Blisterkarte bleibt die Zolltarifnummer 4911.99.00.00.0 maßgeblich, wenn die Hauptfunktion und Bauart der beschriebenen Ware entsprechen. |
| Blisterkarte (4911) ≠ Andere Verpackungsmittel, einschließlich Schallplattenhüllen (4819) | Diese Alternative ist nur einschlägig, wenn die Ware tatsächlich die dort genannte Bedingung erfüllt: Alternative bei abweichender Warenbeschaffenheit. Für Blisterkarte bleibt die Zolltarifnummer 4911.99.00.00.0 maßgeblich, wenn die Hauptfunktion und Bauart der beschriebenen Ware entsprechen. |
| Blisterkarte (4911) ≠ Schachteln und Kartons aus Wellpapier oder Wellpappe (4819) | Diese Alternative ist nur einschlägig, wenn die Ware tatsächlich die dort genannte Bedingung erfüllt: Alternative bei abweichender Warenbeschaffenheit. Für Blisterkarte bleibt die Zolltarifnummer 4911.99.00.00.0 maßgeblich, wenn die Hauptfunktion und Bauart der beschriebenen Ware entsprechen. |
Einreihung in ein anderes Kapitel
Sollte die Ware sich als reines Verpackungsmittel ohne nennenswerten Informationsdruck darstellen, kommt eine abweichende Einreihung in Betracht:
| Bedingung | Zolltarifnummer | Drittlandszollsatz |
|---|---|---|
| Alternative EinreihungAndere Verpackungsmittel, einschließlich Schallplattenhüllen | 4819.50.00.00.0 | 0 % |
| Alternative bei abweichender WarenbeschaffenheitAndere Verpackungsmittel, einschließlich Schallplattenhüllen | 4819.50.00.00.0 | 0 % |
| Alternative bei abweichender WarenbeschaffenheitSchachteln und Kartons aus Wellpapier oder Wellpappe | 4819.10.00.00.0 | 0 % |
| Alternative bei abweichender WarenbeschaffenheitTransport- oder Verpackungsmittel aus Kunststoffen, andere | 3923.90.00.00.0 | 0 % |
Unsicher, welche die richtige Zolltarifnummer für Blisterkarte ist?
Die richtige Nummer hängt von Ihrem konkreten Produkt ab: Material, Beschichtung, technische Merkmale und Verwendungszweck können die Einreihung ändern. Unser Tool analysiert Ihr Produkt und liefert die passende 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung.
Zollentscheidungen zur Einreihung von Blisterkarte (vZTA)
Die aufgeführten verbindlichen Zolltarifauskünfte stammen aus der EBTI-Datenbank der Europäischen Kommission. Sie zeigen, wie vergleichbare Waren nach Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck zolltariflich beurteilt wurden.
Maßgeblich bleiben die konkreten Warenmerkmale im Einzelfall. Abweichungen bei Material, Bauart, Funktion oder Verwendung können eine andere Einreihung erforderlich machen.
| Aktenzeichen | Warenbeschreibung | Zolltarifnummer |
|---|---|---|
| DE9523/15-1 | Rechteckiger Zuschnitt aus Pappe (23,0 x 6,7 cm) mit Eurolochung, Perforierung, beidseitigen Aufdrucken (Firmenlogo, Barcode) für Blisterverpackung von Kugelschreibern. Eingereiht als „andere Drucke“ 4911 99 00 00. | 4911.99.00.00.0 |
| DE905/16-1 | Rechteckiger Zuschnitt aus Kartonpapier mit Ausstanzung und einseitigen Aufdrucken (Artikelbezeichnung, Barcode). Eingereiht als „andere Drucke“ 4911 99 00 00. | 4911.99.00.00.0 |
| DE14200/14-1 | Gefalzter Zuschnitt aus Kartonpapier mit Kunststofffolie für Smartcard-Hülle. Anders als Blisterkarte wegen fehlender Aufhängevorrichtung und Faltkonstruktion als Verpackungsmittel 4819 50 00 00 eingereiht (Abgrenzungsfall). | 4819.50.00.00.0 |
Zollsätze & Handelsbestimmungen
Einfuhr aus Drittländern
Drittlandszollsatz
0 %
Einfuhrumsatzsteuer
19 %
Drittlandszollsatz nach Herkunftsland
| Herkunftsland | Drittlandszollsatz | Grundlage |
|---|---|---|
| China | 0 % | Drittlandszoll |
| USA | 0 % | Drittlandszoll |
| Großbritannien | 0 % | TCA Freihandel |
| Schweiz | 0 % | EFTA Freihandel |
| Türkei | 0 % | Zollunion |
| Japan | 0 % | EU-Japan EPA |
| Südkorea | 0 % | EU-KR Freihandel |
| Indien | 0 % | Drittlandszoll |
| Vietnam | 0 % | EVFTA |
| Thailand | 0 % | Drittlandszoll |
Einfuhrmaßnahmen
| Maßnahme | Beschreibung |
|---|---|
| Einfuhrkontrolle | Allgemeine Überwachung der Einfuhr. |
Zollrechner für Blisterkarten
Berechnen Sie die Einfuhrabgaben für Ihre Blisterkarte basierend auf Zollwert, Ursprungsland und der korrekten Zolltarifnummer 4911.99.00.00.0 (Drittlandszollsatz 0 %) sowie der Einfuhrumsatzsteuer von 19 %.
Ausfuhr aus der EU
Ausfuhrmaßnahmen
| Maßnahme | Beschreibung |
|---|---|
| Beschränkung bei der Ausfuhr | Der Export dieser Ware ist nicht frei. Es gelten spezifische Einschränkungen oder Genehmigungspflichten. |
| Ausfuhrkontrolle bei Kulturgütern | Zum Schutz des kulturellen Erbes benötigt die Ausfuhr von Kunstwerken und Antiquitäten ab einem bestimmten Alter/Wert eine Genehmigung. |
| Ausfuhrgenehmigung | Für den Export dieser Ware ist zwingend eine Genehmigung des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) oder einer anderen Behörde erforderlich. |
| Ausfuhrgenehmigung (Dual use) | Wichtig: Waren mit doppeltem Verwendungszweck (zivil und militärisch) benötigen für den Export zwingend eine Genehmigung. |
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