Hierarchie der Zolltarifnummer
Die Zolltarifnummer eines Fitness-Trackers leitet sich aus folgender Hierarchie des Harmonisierte Systems und der Kombinierten Nomenklatur ab:
- Abschnitt: XVIII - Kap. 90 bis 92: Optische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, -apparate und Geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Uhrmacherwaren; Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Instrumente, Apparate und Geräte
- Kapitel: 91 - UHRMACHERWAREN
- Position: 9102 - Armbanduhren, Taschenuhren und ähnliche Uhren (einschließlich Stoppuhren vom gleichen Typ), ausgenommen Uhren der Position|9101
- Unterposition: 9102 11 - Armbanduhren, elektrisch betrieben, auch mit Stoppeinrichtung
Zolltarifnummer: 9102 1200 00 0 - nur mit optoelektronischer Anzeige
Hinweis zur Einreihung
Die Einreihung eines Fitness-Trackers als Armbanduhr (Position 9102) setzt eine integrierte Uhrzeitanzeige voraus. Reine Schrittzähler ohne Uhrfunktion fallen in Position 9029. Smartwatches mit aktiver Telefoniefunktion sind als Kommunikationsgeräte (Position 8517) einzureihen. Nutzen Sie zur sicheren Einreihung unser Klassifizierungstool.
Vom HS-Code zur Zolltarifnummer für Fitness-Tracker
Der HS-Code für Fitness-Tracker lautet 9102.12 und gilt weltweit als 6-stellige Grundlage. Die Kombinierte Nomenklatur erweitert den Code für die EU auf 9102.12.00. Der TARIC-Code wird für EU-Maßnahmen und Zollsätze verwendet: 9102.12.00.00. Für den Import nach Deutschland benötigen Sie die vollständige 11-stellige Zolltarifnummer: 9102.12.00.00.0.
Einreihung von Fitness-Tracker nach Allgemeinen Vorschriften (AV)
Fitness-Tracker mit integrierter Uhrzeitanzeige sind nach 9102.12.00.00.0 einzureihen. Maßgeblich ist die Allgemeine Vorschrift 3c (AV 3c), wenn das Gerät neben der Uhren- und Tracker-Funktion keine charakterbestimmende Komponente aufweist. Die optoelektronische Uhrzeitanzeige ist bei aktuellen Modellen fast immer vorhanden, sodass eine Einreihung als „nur mit optoelektronischer Anzeige“ nach der ständigen Rechtsprechung (vgl. vZTA DEBTI16684/18-1, DEBTI27745/22-1) erfolgt.
Weitere Optionen für die Zolltarifnummer für Fitness-Tracker
Alternative Einreihung
andere Instrumente, Apparate, Geräte und Maschinen zum Messen oder Prüfen
Alternative Einreihung
andere Zähler - Schrittzähler
Abgrenzung zu ähnlichen Produkten
Fitness-Tracker (9102) ≠ andere Instrumente, Apparate, Geräte und Maschinen zum Messen oder Prüfen (9031)
Diese Alternative ist nur einschlägig, wenn die Ware tatsächlich die dort genannte Bedingung erfüllt: Alternative Einreihung. Für Fitness-Tracker bleibt die Zolltarifnummer 9102.12.00.00.0 maßgeblich, wenn die Hauptfunktion und Bauart der beschriebenen Ware entsprechen.
Fitness-Tracker (9102) ≠ andere Zähler - Schrittzähler (9029)
Diese Alternative ist nur einschlägig, wenn die Ware tatsächlich die dort genannte Bedingung erfüllt: Alternative Einreihung. Für Fitness-Tracker bleibt die Zolltarifnummer 9102.12.00.00.0 maßgeblich, wenn die Hauptfunktion und Bauart der beschriebenen Ware entsprechen.
Einreihung in ein anderes Kapitel
Eine abweichende Einreihung in andere Kapitel ist möglich, wenn der Fitness-Tracker über eine primäre Kommunikationsfunktion verfügt:
Alternative Einreihung
andere Instrumente, Apparate, Geräte und Maschinen zum Messen oder Prüfen
Alternative Einreihung
andere Zähler - Schrittzähler
Unsicher, welche die richtige Zolltarifnummer für Fitness-Tracker ist?
Die richtige Nummer hängt von Ihrem konkreten Produkt ab: Material, Beschichtung, technische Merkmale und Verwendungszweck können die Einreihung ändern. Unser Tool analysiert Ihr Produkt und liefert die passende 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung.
Zollentscheidungen zur Einreihung von Fitness-Tracker (vZTA)
Die aufgeführten verbindlichen Zolltarifauskünfte stammen aus der EBTI-Datenbank der Europäischen Kommission. Sie zeigen, wie vergleichbare Waren nach Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck zolltariflich beurteilt wurden.
Maßgeblich bleiben die konkreten Warenmerkmale im Einzelfall. Abweichungen bei Material, Bauart, Funktion oder Verwendung können eine andere Einreihung erforderlich machen.
Fitness-Tracker, sog. Fitnessarmband mit integrierter Uhr, in Form einer Warenzusammenstellung in Aufmachung für den Einzelverkauf, bestehend aus - einer zusammengesetzten Ware (charakterbestimmender Bestandteil der Warenzusammenstellung in Bezug auf die Verwendung) aus einem Armband aus Kunststoff mit integriertem... Mehr anzeigenFitness-Tracker, sog. Fitnessarmband mit integrierter Uhr, in Form einer Warenzusammenstellung in Aufmachung für den Einzelverkauf, bestehend aus - einer zusammengesetzten Ware (charakterbestimmender Bestandteil der Warenzusammenstellung in Bezug auf die Verwendung) aus einem Armband aus Kunststoff mit integriertem elektronischen multifunktionalen Gerätemodul (charakterbestimmender Bestandteil der zusammengesetzten Ware) und einer Uhr mit Weckfunktion und Anzeige von Datum und Uhrzeit. Das Trainingsgerät ist mit einem optischen Herzfrequenzsensor zur Messung der Herzfrequenz über den Handgelenkpuls, einem Schlafsensor zur Schlafüberwachung und Schlafanalyse, einem Beschleunigungssensor u. a. zum Zählen von Schritten und anderen Bewegungen, einer Lithium-Polymer-Batterie sowie einem Bluetooth-Sender/-Empfänger in einem rechteckigen Gehäuse mit Display, USB-Anschluss und Sensor-Taste ausgestattet sowie - einem USB-Ladekabel. Das Gerät ermittelt, speichert und zeigt die zurückgelegte Schrittzahl und Streckenlänge an, im Schlafmodus wird die Schlaf-Bewegungsaktivität aufgezeichnet und die Schlafdauer daraus bestimmt (Schlafanalyse). Zusätzlich kann auch der errechnete Kalorienverbrauch angezeigt werden. Daneben verfügt das Gerät über eine Weckfunktion und eine Benachrichtigungsfunktion u. a. für Mitteilungen. Über Bluetooth können die Daten an kompatible Smartphones oder Tablet-Geräte (beide nicht Gegenstand der vZTA-Entscheidung) übertragen und dort mithilfe einer Software-Applikation (ebenfalls nicht Gegenstand der vZTA-Entscheidung) weiter ausgewertet werden. Die Bestandteile sind gemeinsam mit einer Anleitung in einem Pappkarton verpackt. Eine Hauptfunktion innerhalb des multifunktionalen Gerätemoduls ist nicht ermittelbar, so dass die Einreihung gemäß AV 3 c) in die letztgenannte Unterposition (KN) erfolgt. Die Ware wird als "Gerät zum Messen oder Prüfen, in Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen, keine Ware der Unterpositionen (KN) 9031 1000 bis 9031 8020" eingereiht. Weniger anzeigen
Das Erzeugnis, ein sog. Fitness Tracker, Art.-Nr. 894-00, besteht aus einer OLED-Anzeige, einem Bluetooth-Modul, einem 3-Achsen-Bewegungssensor, einem Herzfrequenzmesser, einem Vibrationsmotor, einem Akkumulator und einem Schwingsystem als Zeitteiler in Form eines piezoelektronischen Quarzes in einem etwa 4 x 2 x 1 cm... Mehr anzeigenDas Erzeugnis, ein sog. Fitness Tracker, Art.-Nr. 894-00, besteht aus einer OLED-Anzeige, einem Bluetooth-Modul, einem 3-Achsen-Bewegungssensor, einem Herzfrequenzmesser, einem Vibrationsmotor, einem Akkumulator und einem Schwingsystem als Zeitteiler in Form eines piezoelektronischen Quarzes in einem etwa 4 x 2 x 1 cm großen Kunststoffgehäuse mit einem flexiblen, abnehmbaren Kunststoffarmband mit diversen Löchern und einem Metallverschluss zur Befestigung am Handgelenk. Nach Abnahme des Armbandes dient die Halterung als USB-Anschluss zum Aufladen der Ware. Der Fitness Tracker stellt sich als zusammengesetzte Ware dar, bestehend aus einer elektrisch betriebenen Armbanduhr mit optoelektronischer Anzeige der Uhrzeit (Stunden und Minuten), dem Aktivitätstracker mit Bluetooth-Modul zur kabellosen Datenübertragung zu einem kompatiplen Smartphone, mit den Funktionen Schrittzählung, zurückgelegte Strecke, Kalorienverbrauch, Alarmfunktion bei Bewegungsmangel, Herzfrequenzmessung, Messung der Sauerstoffsättigung und des Blutdruckes sowie Auslösen der Kamera des Smartphones, Anzeige von Benachrichtigungen (SMS, Anrufe), Wecker (per Vibration oder akustisch) und Schlafüberwachung (Dauer und Qualität). Ein charakterbestimmender Bestandteil innerhalb der zusammengesetzten Ware ist nicht ermittelbar, so dass die Einreihung in die zuletzt genannte Position der gleichermaßen in Betracht kommenden Positionen erfolgt. Die Ware ist gemeinsam mit einer Bedienungsanleitung in einem mit Produktinformationen bedruckten Karton verpackt. Das Erzeugnis ist als "Armbanduhr, mit Gehäuse aus Kunststoff, elektrisch betrieben, nur mit optoelektronischer Anzeige" einzureihen. Weniger anzeigen
Es handelt sich um eine Warenzusammenstellung aus einem Fitness-Tracker in Form einer zusammengesetzten Ware (charakterbestimmend insbesondere aufgrund der Bedeutung für die Verwendung) und einem USB-Ladekabel, die gemeinsam in einer Verkaufsverpackung für den Einzelverkauf aufgemacht sind. Der Fitness-Tracker besteht... Mehr anzeigenEs handelt sich um eine Warenzusammenstellung aus einem Fitness-Tracker in Form einer zusammengesetzten Ware (charakterbestimmend insbesondere aufgrund der Bedeutung für die Verwendung) und einem USB-Ladekabel, die gemeinsam in einer Verkaufsverpackung für den Einzelverkauf aufgemacht sind. Der Fitness-Tracker besteht aus einem annährend rechteckigen Kunststoffgehäuse mit Display und auf der Unterseite mit Kontaktflächen zum Aufladen des Fitness-Trackers, einem eingebauten Akku, einem elektronischen multifunktionalen Gerätemodul und einer Uhr mit optoelektronischer Anzeige von Datum und Uhrzeit sowie einem abnehmbaren, flexiblen Kunststoffarmband mit diversen Löchern und einem Verschluss zur Befestigung am Handgelenk. Die Navigation durch die verschiedenen Funktionen erfolgt mittels Berührung am Gehäuse. Das Gerät verfügt über Funktionen zur Messung der Herzfrequenz über den Handgelenkpuls, einen Sensor zur Schlafüberwachung, einem Bewegungssensor u.a. zum Zählen von Schritten und anderen Bewegungen sowie ein Bluetooth-Modul zur kabellosen Datenübertragung zu einem kompatiblen Smartphone oder Tablet (beide nicht Gegenstand dieser vZTA-Entscheidung), so dass dort mithilfe einer Softwareapplikation die ermittelten und gespeicherten Daten ausgewertet werden können. Daneben verfügt das Gerät über die Funktion Benachrichtigungen und Mitteilungen anzuzeigen. Der genaue Inhalt der Benachrichtigung kann nicht angezeigt werden. Keines der Bestandteile bestimmt den Charakter der zusammengesetzten Ware, so dass die Einreihung in die zuletzt genannte Position der gleichermaßen in Betracht kommenden Positionen (hier 9102) erfolgt. Die Ware ist als „Armbanduhr, mit Gehäuse aus Kunststoff, elektrisch betreiben, nur mit optoelektronischer Anzeige“ einzureihen. Weniger anzeigen
Es handelt sich um eine Warenzusammenstellung aus einem Fitness-Tracker in Form einer zusammengesetzten Ware (charakterbestimmend insbesondere aufgrund der Bedeutung für die Verwendung) und einem USB-Ladekabel, die gemeinsam in einer Verkaufsverpackung für den Einzelverkauf aufgemacht sind. Der Fitness-Tracker... Mehr anzeigenEs handelt sich um eine Warenzusammenstellung aus einem Fitness-Tracker in Form einer zusammengesetzten Ware (charakterbestimmend insbesondere aufgrund der Bedeutung für die Verwendung) und einem USB-Ladekabel, die gemeinsam in einer Verkaufsverpackung für den Einzelverkauf aufgemacht sind. Der Fitness-Tracker besteht aus einem annährend rechteckigen Kunststoffgehäuse mit Display und auf der Unterseite mit Kontaktflächen zum Aufladen des Fitness-Trackers, einem eingebauten Akku, einem elektronischen multifunktionalen Gerätemodul und einer Uhr mit optoelektronischer Anzeige von Datum und Uhrzeit sowie einem abnehmbaren, flexiblen Kunststoffarmband mit diversen Löchern und einem Verschluss zur Befestigung am Handgelenk. Die Navigation durch die verschiedenen Funktionen erfolgt mittels Berührung am Gehäuse. Das Gerät verfügt über Funktionen zur Messung der Herzfrequenz über den Handgelenkpuls, einen Sensor zur Schlafüberwachung, einem Bewegungssensor u.a. zum Zählen von Schritten und anderen Bewegungen sowie ein Bluetooth-Modul zur kabellosen Datenübertragung zu einem kompatiblen Smartphone oder Tablet (beide nicht Gegenstand dieser vZTA-Entscheidung), so dass dort mithilfe einer Softwareapplikation die ermittelten und gespeicherten Daten ausgewertet werden können. Daneben verfügt das Gerät über die Funktion Benachrichtigungen und Mitteilungen anzuzeigen. Der genaue Inhalt der Benachrichtigung kann nicht angezeigt werden. Keines der Bestandteile bestimmt den Charakter der zusammengesetzten Ware, so dass die Einreihung in die zuletzt genannte Position der gleichermaßen in Betracht kommenden Positionen (hier 9102) erfolgt. Die Ware ist als „Armbanduhr, mit Gehäuse aus Kunststoff, elektrisch betreiben, nur mit optoelektronischer Anzeige“ einzureihen. Weniger anzeigen
Es handelt sich um eine Warenzusammenstellung aus einem Fitnesstracker in Form einer zusammengesetzten Ware (charakterbestimmend insbesondere aufgrund der Bedeutung für die Verwendung) und einer USB-Ladestation, die gemeinsam mit einer Bedienungsanleitung in einer Verkaufsverpackung für den Einzelverkauf aufgemacht... Mehr anzeigenEs handelt sich um eine Warenzusammenstellung aus einem Fitnesstracker in Form einer zusammengesetzten Ware (charakterbestimmend insbesondere aufgrund der Bedeutung für die Verwendung) und einer USB-Ladestation, die gemeinsam mit einer Bedienungsanleitung in einer Verkaufsverpackung für den Einzelverkauf aufgemacht sind. Das Erzeugnis besteht aus einem runden Gehäuse aus Metall mit einem 1,22'' Touch Display (Single Touch-Funktionsfeld), einem G-Sensor 3 Achsen, einem eingebauten Akku, einer zentralen Recheneinheit (CPU) sowie einem abnehmbaren, flexiblen Kunststoffarmband mit diversen Aussparungen und einer Metallschließe zur Befestigung am Handgelenk. Es verfügt über Funktionen zur Messung der Herzfrequenz über den Handgelenkpuls, des Blutdrucks und der Sauerstoffsättigung, einen Sensor zur Schlafüberwachung, einen Bewegungssensor u.a. zum Zählen von Schritten und anderen Bewegungen sowie ein Bluetooth-Modul zur kabellosen Datenübertragung zu einem kompatiblen Smartphone oder Tablet (beide nicht Gegenstand dieser vZTA-Entscheidung), so dass dort mithilfe einer Softwareapplikation die ermittelten und gespeicherten Daten ausgewertet werden können. Daneben verfügt das Gerät über eine Benachrichtigungsfunktion u. a. für Mitteilungen und der Fernsteuerung der Kamera des Mobiltelefons. Keines der Bestandteile bestimmt den Charakter der zusammengesetzten Ware, so dass die Einreihung in die zuletzt genannte Position der gleichermaßen in Betracht kommenden Positionen erfolgt. Die Ware ist als "Armbanduhr, mit Gehäuse aus Metall, elektrisch betrieben, nur mit optoelektronischer Anzeige" einzureihen. Weniger anzeigen
Sog. Medisana ViFit Activity Tracker Bluetooth, in Form einer Warenzusammenstellung in Aufmachung für den Einzelverkauf, im Wesentlichen bestehend aus - einer zusammengesetzten Ware aus einem Zähler mit 3D-Bewegungssensor - charakterbestimmend in Hinblick auf die Verwendung-, einem Bluetooth-Modul und einer Uhr in... Mehr anzeigenSog. Medisana ViFit Activity Tracker Bluetooth, in Form einer Warenzusammenstellung in Aufmachung für den Einzelverkauf, im Wesentlichen bestehend aus - einer zusammengesetzten Ware aus einem Zähler mit 3D-Bewegungssensor - charakterbestimmend in Hinblick auf die Verwendung-, einem Bluetooth-Modul und einer Uhr in einem Gehäuse aus Kunststoff mit einer Bedientaste, einer OLED-Anzeige, einem spezifischen Anschluss für das USB-Kabel, - einem Armband zum Tragen am Handgelenk, - einem USB-Kabel. Der Activity Tracker ermittelt und zeigt wahlweise im Aktivitätsmodus die Anzahl gegangener Schritte, den Kalorienverbrauch, die zurückgelegte Entfernung, die aktive Zeit, den Tageszielanteil sowie Uhrzeit, Datum und Batteriestand an. Im Schlafmodus wird die Schlafaktivität auf dem Display während der Schlafdauer gra- fisch dargestellt. Das Gerät kann die Werte bis zu 15 Tage speichern. Mittels Bluetooth-Sende-und Empfangsmodul können Daten drahtlos ans Smartphone oder mit dem USB-Kabel an einen Computer/Notebook übertragen und dort ausgewertet und grafisch dargestellt werden. Der Activtiy Tracker bestimmt den Charakter der Warenzusammenstellung in Bezug auf die Verwendung. Alle Bestandteile sind gemeinsam mit einer Bedienanleitung in einem Karton verpackt. Zur äußeren Form siehe Abbildung in Anlage. Die Ware wird als "anderer Zähler als in der Position 9028 genannt, Schrittzähler" eingereiht. Weniger anzeigen
Es handelt sich um eine Warenzusammenstellung aus einem Fitnesstracker in Form einer zusammengesetzten Ware (charakterbestimmend insbesondere aufgrund der Bedeutung für die Verwendung) und einem USB-Ladekabel, die gemeinsam mit einer Bedienungsanleitung in einer Verkaufsverpackung für den Einzelverkauf aufgemacht... Mehr anzeigenEs handelt sich um eine Warenzusammenstellung aus einem Fitnesstracker in Form einer zusammengesetzten Ware (charakterbestimmend insbesondere aufgrund der Bedeutung für die Verwendung) und einem USB-Ladekabel, die gemeinsam mit einer Bedienungsanleitung in einer Verkaufsverpackung für den Einzelverkauf aufgemacht sind. Das Erzeugnis besteht aus einem 1,32'' Farbdisplay, Bluetooth-Funkmodul, Prozessor, Arbeits- und Festspeicher, Sensoren (Herzfrequenz, Pulsoximetrie, Beschleunigung), Vibrationsmotor und einem Akkumulator in einem runden Gehäuse aus Metall mit fünf Bedienknöpfen, spezifischem Ladeanschluss und einem Armband. Die Ware kann durch die Messung von Herzfrequenz, Blutsauerstoffgehalt, Schrittzahl und weiteren Bewegungen als Aktivitätstracker verwendet werden. Daneben verfügt sie über eine Uhr und eine Stoppuhr. Eine Bluetoothverbindung ermöglicht es, auf einem Host-Gerät eingehende Nachrichten anzuzeigen und aufgenommene Trainingsdaten auf das Host-Gerät zu übertragen. Darüberhinausgehende Kommunikationsfunktionen wie eine Freisprecheinrichtung, die Beantwortung der angezeigten Nachrichten oder die Annahme/Ablehnung von Anrufen auf dem Host-Gerät sind nicht möglich. Bei der o.g. Ware handelt es sich um eine zusammengesetzte Ware aus einer Uhr, einem Aktivitätstracker und einem Kommunikationsgerät. Keiner dieser Bestandteile bestimmt den Charakter der zusammengesetzten Ware, so dass die Einreihung in die zuletzt genannte Position der gleichermaßen in Betracht kommenden Positionen erfolgt. Das Erzeugnis ist als "Armbanduhr, mit Gehäuse aus Metall, elektrisch betrieben, nur mit optoelektronischer Anzeige" einzureihen. Weniger anzeigen
Es handelt sich um eine Warenzusammenstellung aus einem Fitnesstracker in Form einer zusammengesetzten Ware (charakterbestimmend insbesondere aufgrund der Bedeutung für die Verwendung) und einem USB-Ladekabel, die gemeinsam mit einer Bedienungsanleitung in einer Verkaufsverpackung für den Einzelverkauf aufgemacht... Mehr anzeigenEs handelt sich um eine Warenzusammenstellung aus einem Fitnesstracker in Form einer zusammengesetzten Ware (charakterbestimmend insbesondere aufgrund der Bedeutung für die Verwendung) und einem USB-Ladekabel, die gemeinsam mit einer Bedienungsanleitung in einer Verkaufsverpackung für den Einzelverkauf aufgemacht sind. Das Erzeugnis besteht aus einem 1,2'' Farbdisplay, Bluetooth- und WLAN-Funkmodul, GPS/GNSS/GALILEO- Empfänger, Prozessor, Arbeits- und Festspeicher, Sensoren (Herzfrequenz, Pulsoximetrie, Beschleunigung), Lautsprecher, Vibrationsmotor und einem Akkumulator in einem runden Gehäuse mit fünf Bedienknöpfen, spezifischem Ladeanschluss und einem Armband. Die Ware kann durch die Messung von Herzfrequenz, Blutsauerstoffgehalt, Schrittzahl und weiteren Bewegungen als Aktivitätstracker verwendet werden. Daneben verfügt sie über eine Uhr und eine Stoppuhr. Eine Bluetoothverbindung ermöglicht es, auf einem Host-Gerät eingehende Nachrichten anzuzeigen und aufgenommene Trainingsdaten auf das Host-Gerät zu übertragen. Darüberhinausgehende Kommunikationsfunktionen wie eine Freisprecheinrichtung, die Beantwortung der angezeigten Nachrichten oder die Annahme/Ablehnung von Anrufen auf dem Host-Gerät sind nicht möglich. Bei der o.g. Ware handelt es sich um eine zusammengesetzte Ware aus einer Uhr, einem Aktivitätstracker und einem Kommunikationsgerät. Keiner dieser Bestandteile bestimmt den Charakter der zusammengesetzten Ware, so dass die Einreihung in die zuletzt genannte Position der gleichermaßen in Betracht kommenden Positionen erfolgt. Das Erzeugnis ist als "Armbanduhr, mit Gehäuse aus Metall, elektrisch betrieben, nur mit optoelektronischer Anzeige" einzureihen. Weniger anzeigen
Das Erzeugnis, ein sog. Fitness Tracker, Art.-Nr. 894-00, besteht aus einer OLED-Anzeige, einem Bluetooth-Modul, einem 3-Achsen-Bewegungssensor, einem Herzfrequenzmesser, einem Vibrationsmotor, einem Akkumulator und einem Schwingsystem als Zeitteiler in Form eines piezoelektronischen Quarzes in einem etwa 4 x 2 x 1 cm... Mehr anzeigenDas Erzeugnis, ein sog. Fitness Tracker, Art.-Nr. 894-00, besteht aus einer OLED-Anzeige, einem Bluetooth-Modul, einem 3-Achsen-Bewegungssensor, einem Herzfrequenzmesser, einem Vibrationsmotor, einem Akkumulator und einem Schwingsystem als Zeitteiler in Form eines piezoelektronischen Quarzes in einem etwa 4 x 2 x 1 cm großen Kunststoffgehäuse mit einem flexiblen, abnehmbaren Kunststoffarmband mit diversen Löchern und einem Metallverschluss zur Befestigung am Handgelenk. Nach Abnahme des Armbandes dient die Halterung als USB-Anschluss zum Aufladen der Ware. Der Fitness Tracker stellt sich als zusammengesetzte Ware dar, bestehend aus einer elektrisch betriebenen Armbanduhr mit optoelektronischer Anzeige der Uhrzeit (Stunden und Minuten), dem Aktivitätstracker mit Bluetooth-Modul zur kabellosen Datenübertragung zu einem kompatiplen Smartphone, mit den Funktionen Schrittzählung, zurückgelegte Strecke, Kalorienverbrauch, Alarmfunktion bei Bewegungsmangel, Herzfrequenzmessung, Messung der Sauerstoffsättigung und des Blutdruckes sowie Auslösen der Kamera des Smartphones, Anzeige von Benachrichtigungen (SMS, Anrufe), Wecker (per Vibration oder akustisch) und Schlafüberwachung (Dauer und Qualität). Ein charakterbestimmender Bestandteil innerhalb der zusammengesetzten Ware ist nicht ermittelbar, so dass die Einreihung in die zuletzt genannte Position der gleichermaßen in Betracht kommenden Positionen erfolgt. Die Ware ist gemeinsam mit einer Bedienungsanleitung in einem mit Produktinformationen bedruckten Karton verpackt. Das Erzeugnis ist als "Armbanduhr, mit Gehäuse aus Kunststoff, elektrisch betrieben, nur mit optoelektronischer Anzeige" einzureihen. Weniger anzeigen
Es handelt sich um eine Warenzusammenstellung aus einem Fitness-Tracker in Form einer zusammengesetzten Ware (charakterbestimmend insbesondere aufgrund der Bedeutung für die Verwendung) und einem USB-Ladekabel, die gemeinsam in einer Verkaufsverpackung für den Einzelverkauf aufgemacht sind. Der Fitness-Tracker besteht... Mehr anzeigenEs handelt sich um eine Warenzusammenstellung aus einem Fitness-Tracker in Form einer zusammengesetzten Ware (charakterbestimmend insbesondere aufgrund der Bedeutung für die Verwendung) und einem USB-Ladekabel, die gemeinsam in einer Verkaufsverpackung für den Einzelverkauf aufgemacht sind. Der Fitness-Tracker besteht aus einem annährend rechteckigen Kunststoffgehäuse mit Display und auf der Unterseite mit Kontaktflächen zum Aufladen des Fitness-Trackers, einem eingebauten Akku, einem elektronischen multifunktionalen Gerätemodul und einer Uhr mit optoelektronischer Anzeige von Datum und Uhrzeit sowie einem abnehmbaren, flexiblen Kunststoffarmband mit diversen Löchern und einem Verschluss zur Befestigung am Handgelenk. Die Navigation durch die verschiedenen Funktionen erfolgt mittels Berührung am Gehäuse. Das Gerät verfügt über Funktionen zur Messung der Herzfrequenz über den Handgelenkpuls, einen Sensor zur Schlafüberwachung, einem Bewegungssensor u.a. zum Zählen von Schritten und anderen Bewegungen sowie ein Bluetooth-Modul zur kabellosen Datenübertragung zu einem kompatiblen Smartphone oder Tablet (beide nicht Gegenstand dieser vZTA-Entscheidung), so dass dort mithilfe einer Softwareapplikation die ermittelten und gespeicherten Daten ausgewertet werden können. Daneben verfügt das Gerät über die Funktion Benachrichtigungen und Mitteilungen anzuzeigen. Der genaue Inhalt der Benachrichtigung kann nicht angezeigt werden. Keines der Bestandteile bestimmt den Charakter der zusammengesetzten Ware, so dass die Einreihung in die zuletzt genannte Position der gleichermaßen in Betracht kommenden Positionen (hier 9102) erfolgt. Die Ware ist als „Armbanduhr, mit Gehäuse aus Kunststoff, elektrisch betreiben, nur mit optoelektronischer Anzeige“ einzureihen. Weniger anzeigen
Es handelt sich um eine Warenzusammenstellung aus einem Fitness-Tracker in Form einer zusammengesetzten Ware (charakterbestimmend insbesondere aufgrund der Bedeutung für die Verwendung) und einem USB-Ladekabel, die gemeinsam in einer Verkaufsverpackung für den Einzelverkauf aufgemacht sind. Der Fitness-Tracker besteht... Mehr anzeigenEs handelt sich um eine Warenzusammenstellung aus einem Fitness-Tracker in Form einer zusammengesetzten Ware (charakterbestimmend insbesondere aufgrund der Bedeutung für die Verwendung) und einem USB-Ladekabel, die gemeinsam in einer Verkaufsverpackung für den Einzelverkauf aufgemacht sind. Der Fitness-Tracker besteht aus einem annährend rechteckigen Kunststoffgehäuse mit Touchscreen-Display und auf der Unterseite die Kontaktflächen zum Aufladen des Fitness-Trackers, einem eingebauten Lithium-Polymer Akku, einem elektronischen multifunktionalen Gerätemodul und einer Uhr mit Weckfunktion und optoelektronischer Anzeige von Datum und Uhrzeit sowie einem abnehmbaren, flexiblen Kunststoffarmband mit diversen Löchern und einem Kunststoffverschluss zur Befestigung am Handgelenk. Er verfügt über Funktionen zur Messung der Herzfrequenz über den Handgelenkpuls, einen Sensor zur Schlafüberwachung, einem Bewegungssensor u.a. zum Zählen von Schritten und anderen Bewegungen sowie ein Bluetooth-Modul zur kabellosen Datenübertragung zu einem kompatiblen Smartphone oder Tablet (beide nicht Gegenstand dieser vZTA-Entscheidung), so dass dort mithilfe einer Softwareapplikation die ermittelten und gespeicherten Daten ausgewertet werden können. Daneben verfügt das Gerät über die Funktion Benachrichtigungen und Mitteilungen anzuzeigen. Auf Benachrichtigungen kann allerdings mittels des Gerätes nicht geantwortet werden. Keines der Bestandteile bestimmt den Charakter der zusammengesetzten Ware, so dass die Einreihung in die zuletzt genannte Position der gleichermaßen in Betracht kommenden Positionen (hier 9102) erfolgt. Die Ware ist als „Armbanduhr, mit Gehäuse aus Kunststoff, elektrisch betrieben, nur mit optoelektronischer Anzeige“ einzureihen. Weniger anzeigen
Bei dem sog. "Fitness-Armband" handelt es sich um ein Erzeugnis, das im Wesentlichen aus einem ca. 45 x 20 x 10 mm großen Gerätemodul aus Kunststoff mit LC-Display und zwei Drucktasten sowie einem schwarzen Silikonarmband mit Metallschließe besteht. Das aus dem Armband herausnehmbare Gerätemodul beinhaltet eine... Mehr anzeigenBei dem sog. "Fitness-Armband" handelt es sich um ein Erzeugnis, das im Wesentlichen aus einem ca. 45 x 20 x 10 mm großen Gerätemodul aus Kunststoff mit LC-Display und zwei Drucktasten sowie einem schwarzen Silikonarmband mit Metallschließe besteht. Das aus dem Armband herausnehmbare Gerätemodul beinhaltet eine elektrisch betriebene Armbanduhr mit optoelektronischer Anzeige der Uhrzeit (Stunden und Minuten) und einem elektronischen Schwingsystem als Zeitteiler, einen Bewegungssensor zur Schrittzählung, Distanzermittlung und Berechnung des Kalorienverbrauchs, und stellt sich als zusammengesetzte Ware dar. Ein charakterbestimmender Bestandteil innerhalb der zusammengesetzten Ware ist nicht ermittelbar, so dass die Einreihung in die zuletzt genannte Position der gleichermaßen in Betracht kommenden Positionen erfolgt. Die in einer kleinen, transparenten Kunststoffbox mit Bedienungsanleitung verpackte Ware ist als "Armbanduhr, elektrisch betrieben, nur mit optoelektronischer Anzeige" einzureihen. Weniger anzeigen
Es handelt sich um ein sog. Fitness-Armband in Form einer zusammengesetzten Ware, das gemeinsam mit einer Bedienungsanleitung in einem mit Produktinformationen bedruckten Karton für den Einzelverkauf aufgemacht ist. Der Artikel besteht aus einem annähernd rechteckigen Kunststoffgehäuse mit Touchscreen-Display und... Mehr anzeigenEs handelt sich um ein sog. Fitness-Armband in Form einer zusammengesetzten Ware, das gemeinsam mit einer Bedienungsanleitung in einem mit Produktinformationen bedruckten Karton für den Einzelverkauf aufgemacht ist. Der Artikel besteht aus einem annähernd rechteckigen Kunststoffgehäuse mit Touchscreen-Display und seitlich eingefügtem USB-Stecker, einem eingebauten Lithium-Ionen-Akku, einem elektronischen mulitifunktionalen Gerätemodul und einer Uhr mit Weckfunktion und optoelektonischer Anzeige von Datum und Uhrzeit und Wetterinformationen sowie einem abnehmbaren, flexiblen Kunststoffarmband mit diversen Löchern und einem Metallverschluss zur Befestigung am Handgelenk. Er verfügt über einen optischen Herzfrequenzsensor, zur Messung der Herzfrequenz über den Handgelenkpuls, einen Sensor zur Schlafüberwachung, einen Beschleunigungssensor u.a. zum Zählen von Schritten und anderen Bewegungen sowie ein Bluetooth-Modul zur kabellosen Datenübertragung zu einem kompatiblen Smartphone oder Tablet (beide nicht Gegenstand dieser vZTA-Entscheidung), so dass dort mithilfe einer Softwareapplikation die ermittelten und gespeicherten Daten ausgewertet werden können. Daneben verfügt das Gerät über eine Benachrichtigungsfunktion u. a. für Mitteilungen. Zusätzlich kann der errechnete Kalorienverbrauch angezeigt werden. Keines der Bestandteile bestimmt den Charakter der zusammengesetzten Ware, so dass die Einreihung in die zuletzt genannte Position der gleichermaßen in Betracht kommenden Positionen erfolgt. Die Ware ist als "Armbanduhr, mit Gehäuse aus Kunststoff, elektrisch betrieben, nur mit optoelektronischer Anzeige" einzureihen. Weniger anzeigen
Die o.g. Ware besteht im Wesentlichen aus einem berührungsempfindlichen OLED-Farbdisplay, Bluetooth-Funkmodul, Prozessor, Arbeitsspeicher, Sensoren (u.a. Beschleunigungssensor, biometrischer Sensor und Helligkeitsssensor) und einem Akkumulator in einem Gehäuse mit Ladekontakten und einem Armband jeweils aus... Mehr anzeigenDie o.g. Ware besteht im Wesentlichen aus einem berührungsempfindlichen OLED-Farbdisplay, Bluetooth-Funkmodul, Prozessor, Arbeitsspeicher, Sensoren (u.a. Beschleunigungssensor, biometrischer Sensor und Helligkeitsssensor) und einem Akkumulator in einem Gehäuse mit Ladekontakten und einem Armband jeweils aus Kunststoff. Sie wird als sog. Fitnesstracker eingesetzt. Bei der o.g. Ware handelt es sich um eine zusammengesetzte Ware aus einer Uhr, einem Aktivitätstracker und einem Kommunikationsgerät. Keiner dieser Bestandteile bestimmt den Charakter der zusammengesetzten Ware, so dass die Einreihung in die zuletzt genannte Position der gleichermaßen in Betracht kommenden Positionen erfolgt. Das Erzeugnis ist als "Armbanduhr, mit Gehäuse aus Kunststoff, elektrisch betrieben, nur mit optoelektronischer Anzeige" einzureihen. Weniger anzeigen
Die sog. "Fitness-Uhr" besteht aus einem rechteckigen Kunststoffgehäuse mit Display, zwei Bedienknöpfen, Sensorflächen für die Pulsmessung, einem Batteriefach für Knopfzellen, einem elektronischen mulitifunktionalen Gerätemodul und einer Uhr mit Anzeige der Uhrzeit sowie einem flexiblen Kunststoffarmband mit diversen... Mehr anzeigenDie sog. "Fitness-Uhr" besteht aus einem rechteckigen Kunststoffgehäuse mit Display, zwei Bedienknöpfen, Sensorflächen für die Pulsmessung, einem Batteriefach für Knopfzellen, einem elektronischen mulitifunktionalen Gerätemodul und einer Uhr mit Anzeige der Uhrzeit sowie einem flexiblen Kunststoffarmband mit diversen Löchern und einem Metallverschluss zur Befestigung am Handgelenk. Sie verfügt über einen Herzfrequenzsensor zur Messung der Herzfrequenz, einen Schrittzähler, einen Pulsmesser, einen Datenspeicher und einen Kalorienzähler Keines der Bestandteile bestimmt den Charakter der zusammengesetzten Ware, so dass die Einreihung in die zuletzt genannte Position der gleichermaßen in Betracht kommenden Positionen erfolgt. Das Erzeugnis ist als "Armbanduhr, mit Gehäuse aus Kunststoff, elektrisch betrieben, nur mit optoelektronischer Anzeige" einzureihen. Weniger anzeigen
Das Erzeugnis, eine sog. "Pulsuhr PM 18", Art.-Nr. 675.00, besteht aus einer LCD-Anzeige, einem 3-Achsen-Bewegungssensor, einem Herzfrequenzmesser und einem Schwingsystem als Zeitteiler in Form eines piezoelektronischen Quarzes in einem Gehäuse aus Kunststoff und unedlem Metall mit einem flexiblen Kunststoffarmband... Mehr anzeigenDas Erzeugnis, eine sog. "Pulsuhr PM 18", Art.-Nr. 675.00, besteht aus einer LCD-Anzeige, einem 3-Achsen-Bewegungssensor, einem Herzfrequenzmesser und einem Schwingsystem als Zeitteiler in Form eines piezoelektronischen Quarzes in einem Gehäuse aus Kunststoff und unedlem Metall mit einem flexiblen Kunststoffarmband zur Befestigung am Handgelenk. Das Erzeugnis stellt sich als zusammengesetzte Ware dar, bestehend aus einer elektrisch betriebenen Armbanduhr mit optoelektronischer Anzeige der Uhrzeit (Stunden und Minuten), Wecker (per Vibration oder akustisch), Stoppuhr und Countdown-Timer, dem Aktivitätstracker mit den Funktionen Schrittzählung, zurückgelegte Strecke und Kalorienverbrauch und einem Herzfrequenzmesser. Ein charakterbestimmender Bestandteil innerhalb der zusammengesetzten Ware ist nicht ermittelbar, so dass die Einreihung in die zuletzt genannte Position der gleichermaßen in Betracht kommenden Positionen erfolgt. Das Erzeugnis ist als "Armbanduhr, mit Gehäuse aus Kunststoff und unedlem Metall, elektrisch betrieben, nur mit optoelektronischer Anzeige" einzureihen. Weniger anzeigen
Zollsätze & Handelsbestimmungen
Zollsätze nach Ursprungsland
Drittlandszollsatz
4,5 %
Einfuhrumsatzsteuer
19 %
Drittlandszollsatz nach Herkunftsland
Drittlandszoll
Drittlandszoll
TCA Freihandel
EFTA Freihandel
Zollunion
EU-Japan EPA
EU-KR Freihandel
Drittlandszoll
EVFTA
Drittlandszoll
Einfuhrmaßnahmen
Einfuhrkontrolle nach dem Washingtoner Artenschutzübereinkommen. Nur mit Dokumenten für geschützte Arten möglich.
Zollrechner für Fitness-Tracker
Berechnen Sie die Einfuhrabgaben für Ihren Fitness-Tracker in Sekunden. Geben Sie Warenwert, Ursprungsland und Präferenzstatus an – der Zollrechner liefert den Drittlandszollsatz (4,5 %) plus die Einfuhrumsatzsteuer (19 %).
Exportbestimmungen
Exportmaßnahmen
Der Export dieser Ware ist nicht frei. Es gelten spezifische Einschränkungen oder Genehmigungspflichten.
Zum Schutz des kulturellen Erbes benötigt die Ausfuhr von Kunstwerken und Antiquitäten ab einem bestimmten Alter/Wert eine Genehmigung.
Für den Export dieser Ware ist zwingend eine Genehmigung des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) oder einer anderen Behörde erforderlich.
Ausfuhrkontrolle nach dem Washingtoner Artenschutzübereinkommen. Nur mit Dokumenten für geschützte Arten möglich.
Weitere Produkte aus Unterhaltungselektronik
Nachfolgend finden Sie verwandte Produkte aus dem Bereich Unterhaltungselektronik und deren Zolltarifnummern.
Funk-Kopfhörer
8518.30.00.90.0 · 0 %
Selfie-Stick
9620.00.99.00.0 · 0 %
Led
8541.41.00.00.0 · 0 %
Tintenstrahl-Drucker
8443.32.10.00.0 · 0 %
Festplatte
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Airpod-Hülle
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Usb-Stick Mit Software
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