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Lebensmittel & GetränkeKapitel 09Aktualisiert am 15.06.2026

Zolltarifnummer für Gewürzmischung: 0910.91.90.00.0

Hier finden Sie die Zolltarifnummer für Gewürzmischung (0910.91.90.00.0) mit Zollsatz, Einfuhrumsatzsteuer, vZTA-Referenzen und wichtigen Abgrenzungen für Import und Export. Die Seite fasst zusammen, wann Gewürzmischung unter diese Nummer fällt, welche Varianten anders einzureihen sind und welche Angaben Sie für eine belastbare Zollanmeldung prüfen sollten.

Gewürzmischung Produktbild

Eine Gewürzmischung besteht aus mehreren getrockneten Gewürzen wie Pfeffer, Chili, Kurkuma, Koriander oder Kreuzkümmel, gemahlen oder zerkleinert. Die genaue Einreihung hängt vom Gewürzanteil und der Aufmachung ab. Alle Möglichkeiten im Überblick →

Gewürzmischung beschreiben: Material, Funktion, Verwendung

Hierarchie der Zolltarifnummer

Die Zolltarifnummer für Gewürzmischungen leitet sich aus folgender hierarchischer Gliederung ab:

  • Abschnitt: II - Kap. 06 bis 14: Waren pflanzlichen Ursprungs
  • Kapitel: 09 - KAFFEE, TEE, MATE UND GEWÜRZE
  • Position: 0910 - Ingwer, Safran, Kurkuma, Thymian, Lorbeerblätter, Curry und andere Gewürze
  • Unterposition: 0910 91 - andere Gewürze
  • Unterposition: 0910 91 - Mischungen im Sinne der Anmerkung|1|b) zu diesem Kapitel
  • Flagge Europäische Union
    Kombinierte Nomenklatur: 0910 9110 - andere
  • Flagge Deutschland
    Zolltarifnummer: 0910 9190 00 0 - gemahlen oder sonst zerkleinert

Hinweis zur Einreihung

Die dargestellte Zolltarifnummer ist eine rechtlich unverbindliche Arbeitshilfe. Für eine verbindliche Einreihung nutzen Sie bitte das Klassifizierungstool auf dieser Seite.

Vom HS-Code zur Zolltarifnummer für Gewürzmischung

Der HS-Code für Gewürzmischung lautet 0910.91 und gilt weltweit als 6-stellige Grundlage. Die Kombinierte Nomenklatur erweitert den Code für die EU auf 0910.91.90. Der TARIC-Code wird für EU-Maßnahmen und Zollsätze verwendet: 0910.91.90.00. Für den Import nach Deutschland benötigen Sie die vollständige 11-stellige Zolltarifnummer: 0910.91.90.00.0.

Einreihung von Gewürzmischung nach Allgemeinen Vorschriften (AV)

Die Einreihung von Gewürzmischungen erfolgt nach Anmerkung 1 b) zu Kapitel 9. Danach sind Mischungen von Waren der Positionen 0904 bis 0910 nach der Position 0910 einzureihen, sofern der Charakter der Mischung durch die Gewürze bestimmt wird. Liegt der Gewürzanteil unter 50 % oder dominieren Salze oder Geschmacksverstärker, kann eine Einreihung in Position 2103 (zusammengesetzte Würzmittel) in Betracht kommen.

Weitere Optionen für die Zolltarifnummer für Gewürzmischung

Alternative Zolltarifnummern und Bedingungen
BedingungZolltarifnummerDrittlandszollsatz
Reine Gewürzmischung aus Zutaten der Pos. 0904–0910, gemahlen oder zerkleinertMischungen im Sinne der Anmerkung 1b zu Kapitel 9, kein Curry, gemahlen oder zerkleinert0910.91.90.00.0 12,5 %
Gewürzmischung speziell als Curry (Kurkuma dominiert)Curry – Mischung im Sinne der Anmerkung 1b zu Kapitel 90910.91.05.00.0 12,5 %
Gewürzmischung aus ganzen oder grob gebrochenen Gewürzen (nicht gemahlen)Mischungen im Sinne der Anmerkung 1b zu Kapitel 9, kein Curry, weder gemahlen noch zerkleinert0910.91.10.00.0 12,5 %
Würzmischung enthält Salz, Zucker oder andere Nicht-Gewürz-Zutaten als wesentliche BestandteileZusammengesetzte Würzmittel – andere, keine Tomaten, kein Mononatriumglutamat2103.90.90.89.0 12,8 %

Abgrenzung zu ähnlichen Produkten

Abgrenzung zu ähnlichen Produkten
VerwechslungErklärung
Gewürzmischung (0910) ≠ Curry – Mischung im Sinne der Anmerkung 1b zu Kapitel 9 (0910)Diese Alternative ist nur einschlägig, wenn die Ware tatsächlich die dort genannte Bedingung erfüllt: Gewürzmischung speziell als Curry (Kurkuma dominiert). Für Gewürzmischung bleibt die Zolltarifnummer 0910.91.90.00.0 maßgeblich, wenn die Hauptfunktion und Bauart der beschriebenen Ware entsprechen.
Gewürzmischung (0910) ≠ Mischungen im Sinne der Anmerkung 1b zu Kapitel 9, kein Curry, weder gemahlen noch zerkleinert (0910)Diese Alternative ist nur einschlägig, wenn die Ware tatsächlich die dort genannte Bedingung erfüllt: Gewürzmischung aus ganzen oder grob gebrochenen Gewürzen (nicht gemahlen). Für Gewürzmischung bleibt die Zolltarifnummer 0910.91.90.00.0 maßgeblich, wenn die Hauptfunktion und Bauart der beschriebenen Ware entsprechen.
Gewürzmischung (0910) ≠ Zusammengesetzte Würzmittel – andere, keine Tomaten, kein Mononatriumglutamat (2103)Diese Alternative ist nur einschlägig, wenn die Ware tatsächlich die dort genannte Bedingung erfüllt: Würzmischung enthält Salz, Zucker oder andere Nicht-Gewürz-Zutaten als wesentliche Bestandteile. Für Gewürzmischung bleibt die Zolltarifnummer 0910.91.90.00.0 maßgeblich, wenn die Hauptfunktion und Bauart der beschriebenen Ware entsprechen.

Einreihung in ein anderes Kapitel

In seltenen Fällen kann eine Gewürzmischung auch in andere Kapitel eingeordnet werden, wenn der Gewürzanteil nicht charakterbestimmend ist. Die folgende Option zeigt eine mögliche Ausweichposition.

Alternative Zolltarifnummern und Bedingungen
BedingungZolltarifnummerDrittlandszollsatz
Gewürzmischung speziell als Curry (Kurkuma dominiert)Curry – Mischung im Sinne der Anmerkung 1b zu Kapitel 90910.91.05.00.0 12,5 %
Gewürzmischung aus ganzen oder grob gebrochenen Gewürzen (nicht gemahlen)Mischungen im Sinne der Anmerkung 1b zu Kapitel 9, kein Curry, weder gemahlen noch zerkleinert0910.91.10.00.0 12,5 %
Würzmischung enthält Salz, Zucker oder andere Nicht-Gewürz-Zutaten als wesentliche BestandteileZusammengesetzte Würzmittel – andere, keine Tomaten, kein Mononatriumglutamat2103.90.90.89.0 12,8 %

Unsicher, welche die richtige Zolltarifnummer für Gewürzmischung ist?

Die richtige Nummer hängt von Ihrem konkreten Produkt ab: Material, Beschichtung, technische Merkmale und Verwendungszweck können die Einreihung ändern. Unser Tool analysiert Ihr Produkt und liefert die passende 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung.

Zollentscheidungen zur Einreihung von Gewürzmischung (vZTA)

Die aufgeführten verbindlichen Zolltarifauskünfte stammen aus der EBTI-Datenbank der Europäischen Kommission. Sie zeigen, wie vergleichbare Waren nach Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck zolltariflich beurteilt wurden.

Maßgeblich bleiben die konkreten Warenmerkmale im Einzelfall. Abweichungen bei Material, Bauart, Funktion oder Verwendung können eine andere Einreihung erforderlich machen.

Verbindliche Zolltarifauskünfte als Vergleichsfälle
AktenzeichenWarenbeschreibungZolltarifnummer
DEBTI31360/23-1Gewürzzubereitung gemahlen, mit Knoblauch/Sellerie/Salz0910.91.90.00.0
DEBTI759/20-1Gewürzzubereitung gemahlen0910.91.90.00.0
DE13275/16-1Gewürzzubereitung Cape Herb & Spice Curry Madras0910.91.90.00.0
DEBTI44430/19-1Ankerkraut Golden Milk Gewürz0910.91.90.00.0
DE895/16-1Gewürzmischung mit Pfeffer, Chili, Paprika, Ginseng0910.91.90.00.0
DE19866/09-1Lebkuchengewürz (gemahlen)0910.91.90.00.0
DEBTI34109/21-19Pizza Gewürz0910.91.90.00.0
DEHH/990/05-1Shichimi (Red Pepper Mix)0910.91.90.00.0
DEBTI13062/21-1Gewürzzubereitung für Curry, Garam Masala0910.91.90.00.0
DE3929/15-1Garam Masala Gewürzmischung, ungemahlen in Mühle0910.91.90.00.0
DEBTI18149/24-1Gewürzzubereitung mit Tomaten0910.91.90.00.0
DEBTI31941/23-1Zusammengesetztes Würzmittel (Currymischung)0910.91.90.00.0
Quelle: EBTI-Datenbank der EU

Zollsätze & Handelsbestimmungen

Einfuhr aus Drittländern

Drittlandszollsatz

12,5 %

Einfuhrumsatzsteuer

7 %

Drittlandszollsatz nach Herkunftsland

Drittlandszollsätze nach Herkunftsland
HerkunftslandDrittlandszollsatzGrundlage
China12,5 %Drittlandszoll
USA12,5 %Drittlandszoll
Großbritannien0 %TCA Freihandel
Schweiz12,5 %EFTA Freihandel
Türkei0 %Drittlandszoll
Japan0 %EU-Japan EPA
Südkorea0 %EU-KR Freihandel
Indien4,3 %Drittlandszoll
Vietnam0 %EVFTA
Thailand12,5 %Drittlandszoll

Einfuhrmaßnahmen

Einfuhrmaßnahmen
MaßnahmeBeschreibung
Bio-EinfuhrkontrolleÖkologische/biologische Gewürzmischungen dürfen nur mit gültiger Kontrollbescheinigung eingeführt werden, die den Bio-Standard bestätigt.
ZusatzzölleFür diese Zolltarifnummer können zusätzliche Zollabgaben gelten, die über den regulären Drittlandszollsatz hinausgehen.
EinfuhrkontrolleAllgemeine Überwachung der Einfuhr.

Einfuhrabgaben-Rechner

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Ausfuhr

Ausfuhrmaßnahmen

Keine besonderen Ausfuhrmaßnahmen aktiv
Quelle: EU TARIC
Häufige Fragen

FAQ zur Zolltarifnummer für Gewürzmischungen

Welche Zolltarifnummer hat eine Gewürzmischung?

Eine gemahlene oder zerkleinerte Gewürzmischung, deren Charakter durch die enthaltenen Gewürze der Positionen 0904 bis 0910 bestimmt wird, fällt unter die Zolltarifnummer 0910.91.90.00.0. Voraussetzung ist, dass es sich um eine Mischung im Sinne der Anmerkung 1 b) zu Kapitel 9 handelt und die Ware nicht als Curry (0910.91.05.00.0) oder als zusammengesetztes Würzmittel (2103.90.90) einzureihen ist.

Welchen HS-Code hat eine Gewürzmischung?

Der HS-Code auf 6-stelliger Ebene für gemahlene oder zerkleinerte Gewürzmischungen (ausgenommen Curry) lautet 091091. Dieser Code erfasst Mischungen von Gewürzen der Positionen 0904 bis 0910. Die Kombinierte Nomenklatur (KN) untergliedert weiter in 09109190, und die vollständige deutsche Zolltarifnummer ist 0910.91.90.00.0.

Wie hoch ist der Drittlandszollsatz für eine Gewürzmischung?

Der reguläre Drittlandszollsatz (Meistbegünstigung) für die Zolltarifnummer 0910.91.90.00.0 beträgt 12,5 %. Hinzu kommt die Einfuhrumsatzsteuer von 7 % (ermäßigter Steuersatz für Lebensmittel). Bei Ursprung aus Ländern mit Freihandelsabkommen (z. B. Türkei, Japan, Südkorea, Vietnam) kann der Zollsatz auf 0 % reduziert werden.

Wie unterscheidet sich eine Gewürzmischung zolltechnisch?

Die zolltarifliche Abgrenzung und Alternative zur Gewürzmischung (0910.91.90.00.0) ist vor allem das zusammengesetzte Würzmittel der Position 2103. Enthält die Mischung einen hohen Anteil an Salz, Glutamat oder Tomaten, sodass der Gewürzcharakter in den Hintergrund tritt, erfolgt die Einreihung in 2103.90.90. Auch Currypulver mit dominantem Currygeschmack wird abweichend unter 0910.91.05.00.0 eingereiht.

Was passiert wenn ich die falsche Zolltarifnummer für eine Gewürzmischung verwende?

Die Angabe einer falschen Zolltarifnummer kann zu Nachzahlungen von Zöllen, Verzugszinsen und in schweren Fällen zu Bußgeldern oder gar strafrechtlichen Konsequenzen wegen Zollhinterziehung führen. Darüber hinaus kann es zu Verzögerungen bei der Zollabfertigung kommen. Eine verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA) schafft Rechtssicherheit.

Gibt es Einfuhrbeschränkungen oder besondere Maßnahmen für Gewürzmischungen?

Ja, für Gewürzmischungen gelten folgende Maßnahmen: Bei ökologischen/biologischen Erzeugnissen ist eine Einfuhrkontrolle (Code 750) mit gültiger Kontrollbescheinigung erforderlich. Zudem können Zusatzzölle (Code 695) anfallen. Für bestimmte Ursprungsländer wie Indien besteht außerdem eine allgemeine Einfuhrkontrolle (Code 731).

Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer für eine Gewürzmischung?

Die vollständige Zolltarifnummer für eine Gewürzmischung ist eine 11-stellige Zolltarifnummer mit der Darstellung 0910.91.90.00.0. Sie setzt sich zusammen aus dem 6-stelligen HS-Code 091091, der 8-stelligen KN-Code 09109190 und der 10-stelligen TARIC-Code 0910919000, ergänzt um die nationale 11. Stelle (0).

Ändern sich Zolltarifnummern für Gewürzmischungen?

Ja, Zolltarifnummern unterliegen jährlichen Änderungen durch die Aktualisierung der Kombinierten Nomenklatur und des TARIC. Die grundlegende Struktur der Position 0910 für Gewürzmischungen ist jedoch stabil. Aktuelle Änderungen betreffen meist die nationale 11. Stelle oder TARIC-Unterteilungen. Es empfiehlt sich, die gültige Fassung jedes Jahr zu prüfen.

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