Hierarchie der Zolltarifnummer
Gewürzmischungen werden nach dem Harmonisierten System in Abschnitt II, Kapitel 09 (Kaffee, Tee, Mate und Gewürze) eingereiht. Die Position 0910 umfasst Ingwer, Safran, Kurkuma, Thymian, Lorbeerblätter, Curry und andere Gewürze einschließlich Mischungen:
- Abschnitt: II - Kap. 06 bis 14: Waren pflanzlichen Ursprungs
- Kapitel: 09 - KAFFEE, TEE, MATE UND GEWÜRZE
- Position: 0910 - Ingwer, Safran, Kurkuma, Thymian, Lorbeerblätter, Curry und andere Gewürze
- Unterposition: 0910 91 - andere Gewürze
Kombinierte Nomenklatur: 0910 9110 - andere
Zolltarifnummer: 0910 9190 00 0 - gemahlen oder sonst zerkleinert
Wichtig: Zolltarifnummern ändern sich regelmäßig
Die Zolltarifnummer für Gewürzmischung kann sich sowohl auf nationaler als auch auf EU-Ebene ändern — Zollsätze und Maßnahmen werden regelmäßig angepasst. Um sicherzustellen dass Sie die aktuelle Nummer verwenden, nutzen Sie immer unser Klassifizierungstool für eine geprüfte Einreihung mit Begründung.
Vom HS-Code zur Zolltarifnummer für Gewürzmischung
Der HS-Code für gemahlene Gewürzmischungen ist 0910.91 — er ist 6-stellig und gilt weltweit. Die 8-stellige Kombinierte Nomenklatur lautet 0910.91.10 (andere) und gilt EU-weit für die Ausfuhr. In der EU wird der 10-stellige TARIC-Code verwendet: 0910.91.90.00 . Für den Import nach Deutschland benötigen Sie die vollständige 11-stellige Zolltarifnummer: 0910.91.90.00.0 .
Einreihung von Gewürzmischung nach Allgemeinen Vorschriften (AV)
Gewürzmischungen können je nach Zusammensetzung und Verarbeitungsgrad unter verschiedene Positionen fallen. Die richtige Zolltarifnummer hängt davon ab, ob die Gewürze den wesentlichen Charakter bestimmen oder ob andere Zutaten wie Salz oder Zucker überwiegen.
Weitere Optionen für die Zolltarifnummer für Gewürzmischung
Reine Gewürzmischung aus Zutaten der Pos. 0904–0910, gemahlen oder zerkleinert
Mischungen im Sinne der Anmerkung 1b zu Kapitel 9, kein Curry, gemahlen oder zerkleinert
Gewürzmischung speziell als Curry (Kurkuma dominiert)
Curry – Mischung im Sinne der Anmerkung 1b zu Kapitel 9
Gewürzmischung aus ganzen oder grob gebrochenen Gewürzen (nicht gemahlen)
Mischungen im Sinne der Anmerkung 1b zu Kapitel 9, kein Curry, weder gemahlen noch zerkleinert
Abgrenzung zu ähnlichen Produkten
Gewürzmischung (0910) ≠ Gewürzsalz / Kräutersalz (2103)
Enthält die Mischung wesentliche Salzanteile, bestimmt das Salz den Charakter – dann gilt Position 2103 (zusammengesetzte Würzmittel), nicht 0910.
Gewürzmischung (0910) ≠ Kräutertee (0902)
Kräuter- und Früchtetees fallen unter Position 0902 oder 2106, nicht unter 0910. Entscheidend ist der Verwendungszweck: Würzen vs. Aufbrühen.
Einreihung in ein anderes Kapitel
Nicht alle Gewürzmischungen fallen unter Kapitel 9. Mischungen mit wesentlichem Salzanteil oder anderen Nicht-Gewürz-Zutaten werden unter Kapitel 21 eingereiht:
Würzmischung enthält Salz, Zucker oder andere Nicht-Gewürz-Zutaten als wesentliche Bestandteile
Zusammengesetzte Würzmittel – andere, keine Tomaten, kein Mononatriumglutamat
Unsicher, welche die richtige Zolltarifnummer für Gewürzmischung ist?
Die richtige Nummer hängt von Ihrem konkreten Produkt ab – Zusammensetzung, Mahlgrad, Salzgehalt und Anteil der einzelnen Zutaten. Unser Tool analysiert Ihr spezifisches Produkt und liefert die exakte 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung.
Zollentscheidungen zur Einreihung von Gewürzmischung (vZTA)
So hat der Zoll bei realen Gewürzmischungen entschieden. Jede vZTA ist ein amtlicher Beschluss der EU-Zollverwaltung. Mehr Informationen zur vZTA →
"Ankerkraut Golden Milk Gewürz" – Gewürzmischung aus getrockneten, fein zerkleinerten Gewürzen: schwarzer Pfeffer (Pos. 0904), Zimt (Pos. 0906), Muskatnuss (Pos. 0908), Kurkuma und Ingwer (Pos. 0910). Mischung von Gewürzen im Sinne der Anmerkung 1b zu Kapitel 9.
AV 1, Pos. 0910.91
Gewürzzubereitung bestehend aus Chili und Paprika (Pos. 0904), Kreuzkümmel, Koriander und Fenchelfrüchten (Pos. 0909), Kurkuma und Ingwer (Pos. 0910), vermischt mit Knoblauchflocken, Sellerie und Meersalz. Mischung im Sinne der Anmerkung 1b zu Kapitel 9 – Charakter durch Gewürze bestimmt.
AV 1, Pos. 0910.91
Pizza Gewürz – Mischung aus getrockneten, gemahlenen oder sonst zerkleinerten Gewürzen, darunter Paprika und Chili (Pos. 0904) sowie Thymian (Pos. 0910). Mischung von Gewürzen des Kapitels 9 im Sinne der Anmerkung 1b – Charakter durch Gewürze bestimmt.
AV 1, Pos. 0910.91
Gewürzmischung überwiegend aus zerkleinerten Pflanzenteilen: schwarze Pfefferkörner, Chilischoten, rote Gemüsepaprika mit Ginseng-Anteil. Mischung im Sinne der Anmerkung 1b zu Kapitel 9 – Gewürze verleihen wesentlichen Charakter. In Schraubdeckelglas (75 g).
AV 1, Pos. 0910.91
Kräutermischung – überwiegend bräunlich grüne Mischung getrockneter, gerebelter Kräuter und Gewürze, aromatisch würzig, nach einer Kräutermischung italienischer Art. In Original-Pappdose (30 g). Zusammengesetztes Würzmittel, kein Curry, keine Tomaten, kein Mononatriumglutamat.
AV 1, Pos. 2103.90
Zollsätze & Handelsbestimmungen
Einfuhr (Import)
Drittlandszollsatz
12,5 %
Einfuhrumsatzsteuer
7,0 %
Drittlandszollsatz nach Herkunftsland
China12,5 %Drittlandszoll
USA12,5 %Drittlandszoll
Großbritannien0 %TCA Freihandel
Schweiz12,5 %Drittlandszoll
Türkei0 %Zollunion EU-TR
Japan0 %EU-Japan EPA
Südkorea0 %EU-KR Freihandel
Indien4,3 %GSP Präferenz
Vietnam0 %EVFTA
Thailand12,5 %Drittlandszoll
Aktive Einfuhrmaßnahmen
Ökologische/biologische Gewürzmischungen dürfen nur mit gültiger Kontrollbescheinigung eingeführt werden, die den Bio-Standard bestätigt.
Für diese Zolltarifnummer können zusätzliche Zollabgaben gelten, die über den regulären Drittlandszollsatz hinausgehen.
Einfuhrabgaben berechnen
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Ausfuhr (Export)
Aktive Ausfuhrmaßnahmen
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