Hierarchie der Zolltarifnummer
Die vollständige Einreihungshierarchie für Lösungsmittelgemische führt vom Abschnitt über das Kapitel bis zur deutschen Zolltarifnummer.
- AbschnittKap. 28 bis 38: Erzeugnisse der chemischen Industrie und verwandter IndustrienVI
- KapitelVERSCHIEDENE ERZEUGNISSE DER CHEMISCHEN INDUSTRIE38
- PositionZusammengesetzte organische Löse- und Verdünnungsmittel, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Zubereitungen zum Entfernen von Farben oder Lacken3814
- Kombinierte Nomenklaturandere38140090
- Zolltarifnummerandere
Vom HS-Code zur Zolltarifnummer für Lösungsmittel
Der HS-Code für Lösungsmittel lautet 3814.00 und gilt weltweit als 6-stellige Grundlage. Die Kombinierte Nomenklatur erweitert den Code für die EU auf 3814.00.90. Der TARIC-Code wird für EU-Maßnahmen und Zollsätze verwendet: 3814.00.90.99. Für den Import nach Deutschland benötigen Sie die vollständige 11-stellige Zolltarifnummer: 3814.00.90.99.0.
Einreihung von Lösungsmittel nach Allgemeinen Vorschriften (AV)
Die Einreihung folgt den Allgemeinen Vorschriften (AV) für die Auslegung des Harmonisierten Systems.
Weitere Optionen für die Zolltarifnummer für Lösungsmittel
| Bedingung | Zolltarifnummer | Drittlandszollsatz |
|---|---|---|
| Alternative Einreihungauf der Grundlage von Butylacetat | 3814.00.10.00.0 | 6,5 % |
| Alternative EinreihungAceton (chemisch einheitlich, Kapitel 29) | 2914.11.00.00.0 | 6,5 % |
| Alternative Einreihungp-Xylol (chemisch einheitlich, Kapitel 29) | 2902.43.00.00.0 | 6,5 % |
| Alternative EinreihungEthanol (undenaturiert, Kapitel 22) | 2207.10.00.00.0 | 6,5 % |
Abgrenzung zu ähnlichen Produkten
| Verwechslung | Erklärung |
|---|---|
| Gemisch vs. einheitliche Verbindung | Position 3814 erfasst nur zusammengesetzte (gemischte) organische Löse- und Verdünnungsmittel. Chemisch einheitliche organische Verbindungen (z.B. reines Aceton, reines Toluol) fallen in Kapitel 29. |
| Anderweitig genannt oder inbegriffen | Die Position 3814 gilt nur, wenn die Ware nicht anderweitig (z.B. als zubereitetes Reinigungsmittel 3402, als Farben/Lacke 3208-3210) spezifischer eingereiht wird. |
| Verwendungszweck | Lösungsmittel für spezifische Verwendungen (z.B. Reinigungsmittel mit Lösungsmittelanteil) können in Position 3402 fallen, wenn sie als zubereitete Reinigungsmittel aufgemacht sind. |
Einreihung in ein anderes Kapitel
Einige Einzelstoffe aus anderen Kapiteln werden ebenfalls als Lösungsmittel verwendet:
| Bedingung | Zolltarifnummer | Drittlandszollsatz |
|---|---|---|
| Alternative EinreihungAceton (chemisch einheitlich, Kapitel 29) | 2914.11.00.00.0 | 6,5 % |
| Alternative Einreihungp-Xylol (chemisch einheitlich, Kapitel 29) | 2902.43.00.00.0 | 6,5 % |
| Alternative EinreihungEthanol (undenaturiert, Kapitel 22) | 2207.10.00.00.0 | 6,5 % |
Zollentscheidungen zur Einreihung von Lösungsmittel (vZTA)
Die aufgeführten verbindlichen Zolltarifauskünfte stammen aus der EBTI-Datenbank der Europäischen Kommission. Sie zeigen, wie vergleichbare Waren nach Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck zolltariflich beurteilt wurden.
Maßgeblich bleiben die konkreten Warenmerkmale im Einzelfall. Abweichungen bei Material, Bauart, Funktion oder Verwendung können eine andere Einreihung erforderlich machen.
| Aktenzeichen | Warenbeschreibung | Zolltarifnummer |
|---|---|---|
| DEBTI5793/20-1 | Komplexes Gemisch organischer Lösungsmittel – 35-45% oxidierte Bestandteile, 55-65% Kohlenwasserstoffe | 3814.00.90.99.0 |
| DEBTI5790/20-1 | Universallösungsmittelgemisch – 32-40% MTBE, 55-65% C3-C12-Kohlenwasserstoffe | 3814.00.90.99.0 |
| DEBTI34271/19-1 | Lösungsmittelgemisch – 75% Solvent Naphtha, 25% Butyldiglykol | 3814.00.90.99.0 |
| DEBTI45443/20-1 | Lösungsmittelgemisch auf Basis perfluorierter Verbindungen | 3814.00.90.99.0 |
| DEBTI8574/22-1 | Lösungsmittelgemisch halogenierter Kohlenwasserstoffe | 3814.00.90.99.0 |
| DE13639/14-1 | Verdünner – Mischung aus Parachlorbenzotrifluorid und Aceton | 3814.00.90.99.0 |
| DE16747/14-1 | Verdünner für lösemittelhaltige Automobillacke | 3814.00.90.99.0 |
| DEBTI51870/18-1 | Dibasischer Ester (Dimethyladipat/glutarat/succinat) | 3814.00.90.99.0 |
Zollsätze & Handelsbestimmungen
Einfuhr aus Drittländern
Drittlandszollsatz
6,5 %
Einfuhrumsatzsteuer
19 %
Drittlandszollsatz nach Herkunftsland
| Herkunftsland | Drittlandszollsatz | Grundlage |
|---|---|---|
| China | 6,5 % | Drittlandszoll |
| USA | 6,5 % | Drittlandszoll |
| Großbritannien | 0 % | TCA Freihandel |
| Schweiz | 0 % | EFTA Freihandel |
| Türkei | 0 % | Zollunion |
| Japan | 0 % | EU-Japan EPA |
| Südkorea | 0 % | EU-KR Freihandel |
| Indien | 0 % | Drittlandszoll |
| Vietnam | 0 % | EVFTA |
| Thailand | 6,5 % | Drittlandszoll |
Einfuhrmaßnahmen
| Maßnahme | Beschreibung |
|---|---|
| Luftfahrttauglichkeits-Zollaussetzung | Zollbefreiung für Teile, die für den Bau, die Instandsetzung oder Wartung von Luftfahrzeugen verwendet werden (Luftfahrttauglichkeitsbescheinigung nötig). |
| Einfuhrkontrolle REACH | Chemikalienrecht: Es wird geprüft, ob die eingeführten chemischen Stoffe konform mit der EU-Verordnung REACH registriert sind. |
| Einfuhrkontrolle von ozonabbauenden Stoffen | Die Einfuhr von Stoffen, die die Ozonschicht schädigen, ist nur mit Lizenz und unter strengen Auflagen erlaubt. |
| Kontrolle der Einfuhr von fluorierten Treibhausgasen | Die Einfuhr klimaschädlicher F-Gase ist streng reglementiert (Quotenregelung) und anmeldepflichtig. |
| Einfuhrkontrolle - Abfällen | Strenge Überwachung und Genehmigungspflicht für die Einfuhr von Abfällen, um illegale Müllverbringung zu verhindern. |
Einfuhrabgaben-Rechner für Lösungsmittel
Berechnen Sie mit unserem Zollrechner die voraussichtlichen Importkosten für Lösungsmittel unter der Zolltarifnummer 3814.00.90.99.0.
Ausfuhr
Ausfuhrmaßnahmen
| Maßnahme | Beschreibung |
|---|---|
| Ausfuhrkontrolle für ozonabbauende Stoffe | Der Export von Stoffen, die die Ozonschicht schädigen (z. B. FCKW), ist streng reguliert und genehmigungspflichtig. |
| Ausfuhrkontrolle von fluorierten Treibhausgasen | Der Export von klimaschädlichen F-Gasen ist beschränkt und meldepflichtig. |
| Ausfuhrkontrolle – Abfällen | Der Export von Abfällen ist genehmigungspflichtig und in bestimmte Länder verboten. |