Hierarchie der Zolltarifnummer
Der Zolltarif gliedert die Einreihung von Ölsäure in folgende Hierarchieebenen: von der Abschnittsebene der chemischen Industrie bis zur spezifischen 11-stelligen Zolltarifnummer.
- AbschnittKap. 28 bis 38: Erzeugnisse der chemischen Industrie und verwandter IndustrienVI
- KapitelORGANISCHE CHEMISCHE ERZEUGNISSE29
- PositionUngesättigte acyclische einbasische Carbonsäuren, cyclische einbasische Carbonsäuren, ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate2916
- Unterpositionungesättigte acyclische einbasische Carbonsäuren, ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide, Peroxysäuren und ihre Derivate291611
- UnterpositionÖlsäure, Linolsäure oder Linolensäure, ihre Salze und Ester291615
- ZolltarifnummerFettsäuren mit einer Länge der Kohlenstoffkette von C6, C8, C10, C12, C14, C16 oder C18, mit einer Jodzahl unter 105 g/100 g und einem Spaltungsgrad von mindestens 97%, einschließlich einzelner Fettsäuren (Reindestillate, auch als „pure cut“ bezeichnet) und Mischungen mit einer Kombination aus zwei oder mehreren Längen der Kohlenstoffkette
Vom HS-Code zur Zolltarifnummer für Ölsäure
Der HS-Code für Ölsäure lautet 2916.15 und gilt weltweit als 6-stellige Grundlage. Die Kombinierte Nomenklatur erweitert den Code für die EU auf 2916.15.00. Der TARIC-Code wird für EU-Maßnahmen und Zollsätze verwendet: 2916.15.00.10. Für den Import nach Deutschland benötigen Sie die vollständige 11-stellige Zolltarifnummer: 2916.15.00.10.0.
Einreihung von Ölsäure nach Allgemeinen Vorschriften (AV)
Die nachstehende Warenbezeichnung entspricht dem Wortlaut des TARIC und der Kombinierten Nomenklatur für die Position 2916.15.00.10.0.
Weitere Optionen für die Zolltarifnummer für Ölsäure
| Bedingung | Zolltarifnummer | Drittlandszollsatz |
|---|---|---|
| Alternative Einreihungandere (Ölsäure, Linolsäure oder Linolensäure, ihre Salze und Ester) | 2916.15.00.09.0 | 6,5 % |
| Alternative bei abweichender Warenbeschaffenheitandere (Ölsäure, Linolsäure oder Linolensäure, ihre Salze und Ester) | 2916.15.00.09.0 | 6,5 % |
Abgrenzung zu ähnlichen Produkten
| Verwechslung | Erklärung |
|---|---|
| Ölsäure (2916) ≠ andere (Ölsäure, Linolsäure oder Linolensäure, ihre Salze und Ester) (2916) | Diese Alternative ist nur einschlägig, wenn die Ware tatsächlich die dort genannte Bedingung erfüllt: Alternative Einreihung. Für Ölsäure bleibt die Zolltarifnummer 2916.15.00.10.0 maßgeblich, wenn die Hauptfunktion und Bauart der beschriebenen Ware entsprechen. |
| Ölsäure (2916) ≠ andere (Ölsäure, Linolsäure oder Linolensäure, ihre Salze und Ester) (2916) | Diese Alternative ist nur einschlägig, wenn die Ware tatsächlich die dort genannte Bedingung erfüllt: Alternative bei abweichender Warenbeschaffenheit. Für Ölsäure bleibt die Zolltarifnummer 2916.15.00.10.0 maßgeblich, wenn die Hauptfunktion und Bauart der beschriebenen Ware entsprechen. |
Einreihung in ein anderes Kapitel
Falls das Produkt nicht in die genannten feineren Unterteilungen fällt, kommen aufgrund der chemischen Beschaffenheit auch Einreihungen in anderen Kapiteln oder Positionen in Betracht:
| Bedingung | Zolltarifnummer | Drittlandszollsatz |
|---|---|---|
| Das Natriumsalz der Ölsäure (Natriumoleat) wird als Seife in Position 3401 eingereiht, nicht als Fettsäure.Seife (auch Natriumoleat als Natriumsalz der Ölsäure) | 3401.20.10.00.0 | 0 % |
Zollentscheidungen zur Einreihung von Ölsäure (vZTA)
Die aufgeführten verbindlichen Zolltarifauskünfte stammen aus der EBTI-Datenbank der Europäischen Kommission. Sie zeigen, wie vergleichbare Waren nach Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck zolltariflich beurteilt wurden.
Maßgeblich bleiben die konkreten Warenmerkmale im Einzelfall. Abweichungen bei Material, Bauart, Funktion oder Verwendung können eine andere Einreihung erforderlich machen.
| Aktenzeichen | Warenbeschreibung | Zolltarifnummer |
|---|---|---|
| DEBTI33622/22-1 | Diese vZTA reiht Fettsäuremischungen unter 3823.11.00.70.0 ein (technische Fettsäuren, Gemische). | 2916.15.00.10.0 |
| DEF/912/09-1 | Das Natriumsalz der Ölsäure wird als Seife unter 3401.20.10.00.0 eingeordnet, nicht als freie Fettsäure. | 2916.15.00.10.0 |
| DEBTI22012/23-1 | Die gesättigte Palmitinsäure wird unter 2915.70.40.95.0 eingereiht, was die Abgrenzung zu ungesättigten Säuren der Position 2916 bestätigt. | 2916.15.00.10.0 |
Zollsätze & Handelsbestimmungen
Drittlandszollsatz und Einfuhrabgaben
Drittlandszollsatz
6,5 %
Einfuhrumsatzsteuer
19 %
Drittlandszollsatz nach Herkunftsland
| Herkunftsland | Drittlandszollsatz | Grundlage |
|---|---|---|
| China | 6,5 % | Drittlandszoll |
| USA | 6,5 % | Drittlandszoll |
| Großbritannien | 0 % | TCA Freihandel |
| Schweiz | 0 % | EFTA Freihandel |
| Türkei | 0 % | Zollunion |
| Japan | 0 % | EU-Japan EPA |
| Südkorea | 0 % | EU-KR Freihandel |
| Indien | 6,5 % | Drittlandszoll |
| Vietnam | 0 % | EVFTA |
| Thailand | 6,5 % | Drittlandszoll |
Besondere Maßnahmen bei der Einfuhr
| Maßnahme | Beschreibung |
|---|---|
| Antidumping-/Ausgleichszollstatistik | Erfassung von Daten für Antidumping-Verfahren. |
| Einfuhrkontrolle REACH | Chemikalienrecht: Es wird geprüft, ob die eingeführten chemischen Stoffe konform mit der EU-Verordnung REACH registriert sind. |
| Kontrolle Antidumping- und Ausgleichszoll | Es wird geprüft, ob für diese Ware Strafzölle anfallen, da sie im Herkunftsland möglicherweise unfair subventioniert oder unter Marktpreis verkauft wird. |
Berechnen Sie Ihre Importkosten
Mit dem Zollrechner können Sie die anfallenden Einfuhrabgaben für eine Sendung Ölsäure ermitteln. Geben Sie dazu den Zollwert und das Ursprungsland ein, um Drittlandszollsatz, Einfuhrumsatzsteuer und Gesamtbelastung zu berechnen.
Ausfuhrregelungen
Besondere Maßnahmen bei der Ausfuhr
| Maßnahme | Beschreibung |
|---|---|
| Ausfuhrkontrolle – Abfällen | Der Export von Abfällen ist genehmigungspflichtig und in bestimmte Länder verboten. |
Weitere Produkte aus Industriechemie
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