Hierarchie der Zolltarifnummer
Die Zolltarifnummer 3926.90.97.90.0 ist wie folgt in den Zolltarif eingeordnet:
- Abschnitt: VII - Kap. 39 bis 40: Kunststoffe und Waren daraus; Kautschuk und Waren daraus
- Kapitel: 39 - KUNSTSTOFFE UND WAREN DARAUS
- Position: 3926 - Andere Waren aus Kunststoffen und Waren aus anderen Stoffen der Positionen|3901|bis 3914
- Unterposition: 3926 90 - andere
Kombinierte Nomenklatur: 3926 9097 - andere
Zolltarifnummer: 3926 9097 90 0 - andere
Hinweis zur Einreihung
Die Einreihung einer Pool-Abdeckung hängt maßgeblich vom Material ab. Nutzen Sie unseren Klassifizierer für eine erste Einschätzung.
Vom HS-Code zur Zolltarifnummer für Pool-Abdeckung
Der HS-Code für Pool-Abdeckung lautet 3926.90 und gilt weltweit als 6-stellige Grundlage. Die Kombinierte Nomenklatur erweitert den Code für die EU auf 3926.90.97. Der TARIC-Code wird für EU-Maßnahmen und Zollsätze verwendet: 3926.90.97.90. Für den Import nach Deutschland benötigen Sie die vollständige 11-stellige Zolltarifnummer: 3926.90.97.90.0.
Einreihung von Pool-Abdeckung nach Allgemeinen Vorschriften (AV)
Die Einreihung von Pool-Abdeckungen aus PVC-Folie erfolgt nach AV 1 und AV 6. Maßgeblich ist die stoffliche Beschaffenheit: Die Ware besteht vollständig aus Kunststoff (PVC) und fällt daher als „andere Waren aus Kunststoffen“ in Position 3926. Eine Einreihung als Zubehör von Schwimmbecken (Position 9506) scheidet aus, da die Abdeckplane keine spezifische Funktion für den Schwimmbetrieb erfüllt.
Weitere Optionen für die Zolltarifnummer für Pool-Abdeckung
Alternative Einreihung
Pool-Abdeckung aus Polyethylen-Gewebe (textilbasiert, Kunststoff nicht sichtbar) – Kapitel 63
Alternative bei abweichender Warenbeschaffenheit
Planen aus Spinnstoffen – aus anderen Spinnstoffen (Pool-Abdeckung aus Polyethylen-Gewebe, Kunststoffüberzug nicht mit bloßem Auge erkennbar)
Alternative bei abweichender Warenbeschaffenheit
Windsurfer (unrelated – semantische Verwechslung mit Wassersport)
Alternative bei abweichender Warenbeschaffenheit
andere Ausrüstungen für den Wassersport (unrelated)
Abgrenzung zu ähnlichen Produkten
Pool-Abdeckung (3926) ≠ Pool-Abdeckung aus Polyethylen-Gewebe (textilbasiert, Kunststoff nicht sichtbar) – Kapitel 63 (6306)
Diese Alternative ist nur einschlägig, wenn die Ware tatsächlich die dort genannte Bedingung erfüllt: Alternative Einreihung. Für Pool-Abdeckung bleibt die Zolltarifnummer 3926.90.97.90.0 maßgeblich, wenn die Hauptfunktion und Bauart der beschriebenen Ware entsprechen.
Pool-Abdeckung (3926) ≠ Planen aus Spinnstoffen – aus anderen Spinnstoffen (Pool-Abdeckung aus Polyethylen-Gewebe, Kunststoffüberzug nicht mit bloßem Auge erkennbar) (6306)
Diese Alternative ist nur einschlägig, wenn die Ware tatsächlich die dort genannte Bedingung erfüllt: Alternative bei abweichender Warenbeschaffenheit. Für Pool-Abdeckung bleibt die Zolltarifnummer 3926.90.97.90.0 maßgeblich, wenn die Hauptfunktion und Bauart der beschriebenen Ware entsprechen.
Pool-Abdeckung (3926) ≠ Windsurfer (unrelated – semantische Verwechslung mit Wassersport) (9506)
Diese Alternative ist nur einschlägig, wenn die Ware tatsächlich die dort genannte Bedingung erfüllt: Alternative bei abweichender Warenbeschaffenheit. Für Pool-Abdeckung bleibt die Zolltarifnummer 3926.90.97.90.0 maßgeblich, wenn die Hauptfunktion und Bauart der beschriebenen Ware entsprechen.
Einreihung in ein anderes Kapitel
Eine weitere Einreihungsmöglichkeit in einem anderen Kapitel:
Alternative Einreihung
Pool-Abdeckung aus Polyethylen-Gewebe (textilbasiert, Kunststoff nicht sichtbar) – Kapitel 63
Alternative bei abweichender Warenbeschaffenheit
Planen aus Spinnstoffen – aus anderen Spinnstoffen (Pool-Abdeckung aus Polyethylen-Gewebe, Kunststoffüberzug nicht mit bloßem Auge erkennbar)
Alternative bei abweichender Warenbeschaffenheit
Windsurfer (unrelated – semantische Verwechslung mit Wassersport)
Alternative bei abweichender Warenbeschaffenheit
andere Ausrüstungen für den Wassersport (unrelated)
Unsicher, welche die richtige Zolltarifnummer für Pool-Abdeckung ist?
Die richtige Nummer hängt von Ihrem konkreten Produkt ab: Material, Beschichtung, technische Merkmale und Verwendungszweck können die Einreihung ändern. Unser Tool analysiert Ihr Produkt und liefert die passende 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung.
Zollentscheidungen zur Einreihung von Pool-Abdeckung (vZTA)
Die aufgeführten verbindlichen Zolltarifauskünfte stammen aus der EBTI-Datenbank der Europäischen Kommission. Sie zeigen, wie vergleichbare Waren nach Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck zolltariflich beurteilt wurden.
Maßgeblich bleiben die konkreten Warenmerkmale im Einzelfall. Abweichungen bei Material, Bauart, Funktion oder Verwendung können eine andere Einreihung erforderlich machen.
Bei der laut Antrag als "Abdeckplane Frame Pool" bezeichneten Ware handelt es um eine sog. Pool-Abdeckung, - aus miteinander verschweißten Folien aus Polyvinylchlorid (PVC), einem Kunststoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39, - mit den Abmessungen von ca. 460 (L) x 226 (B) cm, - am umgeschlagenen und... Mehr anzeigenBei der laut Antrag als "Abdeckplane Frame Pool" bezeichneten Ware handelt es um eine sog. Pool-Abdeckung, - aus miteinander verschweißten Folien aus Polyvinylchlorid (PVC), einem Kunststoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39, - mit den Abmessungen von ca. 460 (L) x 226 (B) cm, - am umgeschlagenen und verschweißten Rand mit einer durch eingearbeitete Ösen gezogenen Spinnstoffkordel mit Kordelzugstopper ausgestattet (damit weiterarbeitet als in Anmerkung 10 zu Kapitel 39 zugelassen), - mit mehrsprachigen Warnhinweisen sowie einem Firmennamen bedruckt, - soll als Abdeckung für einen rechteckigen Swimmingpool mit einer Größe von 450 x 220 cm zum Schutz vor Verschmutzung und zum Halten der Wärme verwendet werden, kann aber auf Grund der neutralen Form auch zur Abdeckung von anderen Gegenständen verwendet werden, - in einem farbig mit Artikelinformationen bedruckten Pappkarton für den Einzelverkauf aufgemacht. Derartige Erzeugnisse werden zolltarifrechtlich als "andere Ware aus Kunststoffen, andere als in den Codenummern 3926 1000 00 0 bis 3926 9097 77 0 genannt" eingereiht. Weniger anzeigen
Nach den Angaben der Antragstellerin sowie der vorliegenden Abbildung handelt es sich bei der sog. "Abdeckplane Frame Pool" um eine Pool-Abdeckung, - aus miteinander verschweißten Folien aus Polyvinylchlorid (PVC), einem Kunststoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39, - mit den Abmessungen von ca. 460 (L) x 226... Mehr anzeigenNach den Angaben der Antragstellerin sowie der vorliegenden Abbildung handelt es sich bei der sog. "Abdeckplane Frame Pool" um eine Pool-Abdeckung, - aus miteinander verschweißten Folien aus Polyvinylchlorid (PVC), einem Kunststoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39, - mit den Abmessungen von ca. 460 (L) x 226 (B) cm, - am umgeschlagenen und verschweißten Rand mit einer durch eingearbeitete Ösen gezogenen Spinnstoffkordel mit Kordelzugstopper ausgestattet (damit weiterarbeitet als in Anmerkung 10 zu Kapitel 39 zugelassen), - mit mehrsprachigen Warnhinweisen sowie einem Firmennamen bedruckt, - soll als Abdeckung für einen rechteckigen Swimmingpool mit einer Größe von 450 x 220 cm zum Schutz vor Verschmutzung und zum Halten der Wärme verwendet werden, kann aber auf Grund der neutralen Form auch zur Abdeckung von anderen Gegenständen verwendet werden, - in einem farbig mit Artikelinformationen bedruckten Pappkarton für den Einzelverkauf aufgemacht. Derartige Erzeugnisse werden zolltarifrechtlich als "andere Ware aus Kunststoffen, andere als in den Codenummern 3926 1000 00 0 bis 3926 9097 77 0 genannt" eingereiht. Weniger anzeigen
Bei dem durch ein Warenmuster veranschaulichten Artikel handelt es sich um eine Abdeckplane, bestehend aus einer grauen Folie aus Kunststoffen im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39 (lt. Antrag aus PVC, charakterverleihend). Das rechteckige, ca. 5,48 x 2,74 m große Erzeugnis ist am umgeschlagenen und verschweißten... Mehr anzeigenBei dem durch ein Warenmuster veranschaulichten Artikel handelt es sich um eine Abdeckplane, bestehend aus einer grauen Folie aus Kunststoffen im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39 (lt. Antrag aus PVC, charakterverleihend). Das rechteckige, ca. 5,48 x 2,74 m große Erzeugnis ist am umgeschlagenen und verschweißten Rand mit einer integrierten Spinnstoffkordel mit Kordelstopper versehen (weiter bearbeitet als in Anmerkung 10 zu Kapitel 39 zugelassen). Die Ware soll zur Abdeckung eines rechteckigen Swimmingpools verwendet werden, um diesen u.a. vor Verschmutzungen zu schützen. Dazu wird sie über die Öffnung des Pools gezogen und am Poolrand mit der Kordel fixiert. Die in einem Pappkarton aufgemachte Abdeckung wird zolltariflich als "andere Ware aus Kunststoffen, andere als in den Codenummern 3926 1000 00 0 bis 3926 9097 77 0 genannt" eingereiht. Weniger anzeigen
Bei dem durch ein Warenmuster veranschaulichten Erzeugnis handelt es sich um eine runde Pool-Abdeckplane (Ø ca. 4,57 m) aus geprägten Folien aus Kunststoffen im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39. Die Ware ist am umgeschlagenen und verschweißten Rand mit einer eingezogenen Spinnstoffkordel (Seil) mit Kordelzugstopper... Mehr anzeigenBei dem durch ein Warenmuster veranschaulichten Erzeugnis handelt es sich um eine runde Pool-Abdeckplane (Ø ca. 4,57 m) aus geprägten Folien aus Kunststoffen im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39. Die Ware ist am umgeschlagenen und verschweißten Rand mit einer eingezogenen Spinnstoffkordel (Seil) mit Kordelzugstopper ausgestattet. Die Plane soll zur Abdeckung eines runden Swimmingpools verwendet werden, um ihn u.a. vor Verschmutzungen zu schützen. Dazu wird sie über die Öffnung des Pools gezogen und am Poolrand mit dem integrierten Seil fixiert. Die Ware ist bedruckten Karton für den Einzelverkauf aufgemacht. Eine Einreihung als Teil oder Zubehör eines Schwimm- oder Planschbeckens (Pools) der Position 9506 kommt nicht in Betracht. Derartige Erzeugnisse werden zolltarifrechtlich als "andere Ware aus Kunststoffen, andere als in den TARIC-Codes 3926 1000 00 bis 3926 9097 77 genannt" eingereiht. Weniger anzeigen
Plane, sog. Abdeckplane für Pool, Foto siehe Anlage, - in einem bedruckten Pappkarton (u. a. mit der Artikel-Nr. #58033) verpackt, - flaches, rundes Erzeugnis, mit einem Durchmesser von ca. 335 cm, - aus einem ca. 0,1 mm dicken, einfarbigen Gewebe aus Streifen aus laut Antrag Polyethylen (synthetische Spinnmasse,... Mehr anzeigenPlane, sog. Abdeckplane für Pool, Foto siehe Anlage, - in einem bedruckten Pappkarton (u. a. mit der Artikel-Nr. #58033) verpackt, - flaches, rundes Erzeugnis, mit einem Durchmesser von ca. 335 cm, - aus einem ca. 0,1 mm dicken, einfarbigen Gewebe aus Streifen aus laut Antrag Polyethylen (synthetische Spinnmasse, somit keine Ware der Unterposition 6306 1200) mit einer augenscheinlichen Breite von weniger als 5 mm; das Gewebe ist beidseitig mit einer Folie aus Kunststoff laminiert und weist auf den Außenseiten einen Glanz auf; das Überziehen mit Kunststoff ist mit dem bloßen Auge jedoch nicht wahrnehmbar (somit weder Meterware der Position 5903, noch des Kapitels 39), - am ca. 3 cm breiten, durch Umschlagen und Festnähen gesäumten Rand mit zwei silberfarbenen, sich gegenüberliegenden Ösenpaaren (Außendurchmesser ca. 1,7 cm) aus augenscheinlich unedlem Metall sowie zwei halbumlaufenden Tunnelzügen aus Rundgeflechten aus augenscheinlich Spinnstoffen ausgestattet, - durch Zusammenfügen konfektioniert, - dient laut Antrag als Abdeckung zum Schutz von Außenpools, - stellt sich weder als Teil noch als Zubehör eines Schwimm- oder Planschbeckens dar, somit keine Ware der Position 9506. "Plane aus Spinnstoffen, andere als in der Unterposition 6306 12 genannte" Weniger anzeigen
Abdeckplane für Pool, sog. PE-Abdeckplane für Quick-Up-Pool, Art. 17343, Foto siehe Anlage, - flaches Erzeugnis, von ovaler Form, in den Abmessungen laut Antrag von ca. 366 cm x ca. 610 cm, - aus 0,3 mm dicken, einfarbigen Geweben aus Streifen aus synthetischer Spinnmasse; mit einer Streifenbreite von... Mehr anzeigenAbdeckplane für Pool, sog. PE-Abdeckplane für Quick-Up-Pool, Art. 17343, Foto siehe Anlage, - flaches Erzeugnis, von ovaler Form, in den Abmessungen laut Antrag von ca. 366 cm x ca. 610 cm, - aus 0,3 mm dicken, einfarbigen Geweben aus Streifen aus synthetischer Spinnmasse; mit einer Streifenbreite von augenscheinlich weniger als 5 mm; ein Überziehen mit Kunststoff ist auf beiden Seiten mit bloßem Auge nicht wahrnehmbar, somit keine Ware des Kapitels 39, - an den Rändern umgeschlagen und festgenäht (somit konfektioniert), - entlang der Ränder mit Ösen aus unedlem Metall sowie mit einer eingezogenen Schnur versehen, - dient als Abdeckplane für einen Pool zum Schutz gegen Wind und Wetter sowie Schmutz; aufgrund der neutralen Form handelt es sich nicht um ein erkennbares Zubehör von Pools, damit auch keine Ware des Kapitels 95, - in einem Polybeutel mit Pappeinleger für den Einzelverkauf aufgemacht. "Plane, aus Gewebe, aus anderen Spinnstoffen (synthetischer Spinnmasse)" Weniger anzeigen
Plane, sog. Poolabdeckung, Foto siehe Anlage, - in einem Polybeutel verpackt, - flaches, rundes Erzeugnis, mit einem Durchmesser laut Antrag von 297 cm, - aus einem ca. 0,3 mm dicken, einfarbigen Gewebe aus Streifen aus laut Antrag Polyethylen (synthe- tische Spinnmasse) mit einer augenscheinlichen Breite von... Mehr anzeigenPlane, sog. Poolabdeckung, Foto siehe Anlage, - in einem Polybeutel verpackt, - flaches, rundes Erzeugnis, mit einem Durchmesser laut Antrag von 297 cm, - aus einem ca. 0,3 mm dicken, einfarbigen Gewebe aus Streifen aus laut Antrag Polyethylen (synthe- tische Spinnmasse) mit einer augenscheinlichen Breite von weniger als 5 mm; das Gewebe ist beidseitig mit einer Folie aus Kunststoff laminiert und weist auf den Außenseiten einen Glanz auf; das Überziehen mit Kunststoff ist mit dem bloßen Auge jedoch nichtwahrnehmbar (somit weder Meterware der Position 5903, noch des Kapitels 39), - am ca. 3 cm breiten, durch Umschlagen und Festnähen gesäumten Rand mit zwei silberfarbenen, sich gegenüberliegenden Ösenpaaren (Außendurchmesser ca. 1,7 cm) aus augenscheinlich unedlem Metall sowie einem umlaufenden Tunnelzug aus Rundgeflechten aus augenscheinlich Spinnstoffen ausge- stattet; zweidimensionales Erzeugnis, somit keine Ware der Unterposition (HS) 6306 90, - durch Zusammenfügen konfektioniert, - dient laut Antrag als Abdeckung zum Schutz von Außenpools, - stellt sich weder als Teil noch als Zubehör eines Schwimm- oder Planschbeckens dar, somit keine Ware der Position 9506. "Plane aus Spinnstoffen, andere als in der Unterposition 6306 12 genannte" Weniger anzeigen
Plane, sog. Extra-Abdeckplanen (Winterabdeckplanen) für Pools - noch nicht zusammengesetzt mit Montagematerial [Spannseil aus einem mit einer Kunststoffhülle überzogenen Metalldrahtseil (16 m) und einer Spannvorrichtung aus Metall] eingehend; mit einem bedruckten Papiereinleger in einem Polybeutel verpackt, -... Mehr anzeigenPlane, sog. Extra-Abdeckplanen (Winterabdeckplanen) für Pools - noch nicht zusammengesetzt mit Montagematerial [Spannseil aus einem mit einer Kunststoffhülle überzogenen Metalldrahtseil (16 m) und einer Spannvorrichtung aus Metall] eingehend; mit einem bedruckten Papiereinleger in einem Polybeutel verpackt, - flaches, rundes Erzeugnis, mit einem Durchmesser von laut Antrag 4,60 m, - aus einem ca. 0,2 mm dicken, einfarbigen Gewebe aus Streifen aus laut Antrag Polyethylen (synthetische Spinnmasse, somit keine Ware der Unterposition 6306 1200) mit einer augenscheinlichen Breite von weniger als 5 mm; das Gewebe ist beidseitig mit einer Folie aus Kunststoff laminiert und weist auf den Außenseiten einen Glanz auf; das Überziehen mit Kunststoff ist mit dem bloßen Auge jedoch nicht wahrnehmbar (somit weder Meterware der Position 5903, noch des Kapitels 39), - am bis zu ca. 6,5 cm breiten, durch Umschlagen und Festnähen gesäumten Rand mit einer eingezogenen, ca. 1,8 mm dicken "Kordel" aus gedrehten Streifen aus synthetischer Spinnmasse verstärkt und in regelmäßigen Abständen mit silberfarbenen Ösen aus augenscheinlich unedlem Metall ausgestattet, - durch Zusammenfügen konfektioniert, - dient laut Antrag als Abdeckung zum Schutz von Außenpools, - stellt sich weder als Teil noch als Zubehör eines Schwimm- oder Planschbeckens dar, somit keine Ware der Position 9506. "Plane aus Spinnstoffen, andere als in der Unterposition 6306 12 genannte" Weniger anzeigen
Bei der laut Antrag als "Abdeckplane Frame Pool" bezeichneten Ware handelt es um eine sog. Pool-Abdeckung, - aus miteinander verschweißten Folien aus Polyvinylchlorid (PVC), einem Kunststoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39, - mit den Abmessungen von ca. 460 (L) x 226 (B) cm, - am umgeschlagenen und... Mehr anzeigenBei der laut Antrag als "Abdeckplane Frame Pool" bezeichneten Ware handelt es um eine sog. Pool-Abdeckung, - aus miteinander verschweißten Folien aus Polyvinylchlorid (PVC), einem Kunststoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39, - mit den Abmessungen von ca. 460 (L) x 226 (B) cm, - am umgeschlagenen und verschweißten Rand mit einer durch eingearbeitete Ösen gezogenen Spinnstoffkordel mit Kordelzugstopper ausgestattet (damit weiterarbeitet als in Anmerkung 10 zu Kapitel 39 zugelassen), - mit mehrsprachigen Warnhinweisen sowie einem Firmennamen bedruckt, - soll als Abdeckung für einen rechteckigen Swimmingpool mit einer Größe von 450 x 220 cm zum Schutz vor Verschmutzung und zum Halten der Wärme verwendet werden, kann aber auf Grund der neutralen Form auch zur Abdeckung von anderen Gegenständen verwendet werden, - in einem farbig mit Artikelinformationen bedruckten Pappkarton für den Einzelverkauf aufgemacht. Derartige Erzeugnisse werden zolltarifrechtlich als "andere Ware aus Kunststoffen, andere als in den Codenummern 3926 1000 00 0 bis 3926 9097 77 0 genannt" eingereiht. Weniger anzeigen
Nach den Angaben der Antragstellerin sowie der vorliegenden Abbildung handelt es sich bei der sog. "Abdeckplane Frame Pool" um eine Pool-Abdeckung, - aus miteinander verschweißten Folien aus Polyvinylchlorid (PVC), einem Kunststoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39, - mit den Abmessungen von ca. 460 (L) x 226... Mehr anzeigenNach den Angaben der Antragstellerin sowie der vorliegenden Abbildung handelt es sich bei der sog. "Abdeckplane Frame Pool" um eine Pool-Abdeckung, - aus miteinander verschweißten Folien aus Polyvinylchlorid (PVC), einem Kunststoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39, - mit den Abmessungen von ca. 460 (L) x 226 (B) cm, - am umgeschlagenen und verschweißten Rand mit einer durch eingearbeitete Ösen gezogenen Spinnstoffkordel mit Kordelzugstopper ausgestattet (damit weiterarbeitet als in Anmerkung 10 zu Kapitel 39 zugelassen), - mit mehrsprachigen Warnhinweisen sowie einem Firmennamen bedruckt, - soll als Abdeckung für einen rechteckigen Swimmingpool mit einer Größe von 450 x 220 cm zum Schutz vor Verschmutzung und zum Halten der Wärme verwendet werden, kann aber auf Grund der neutralen Form auch zur Abdeckung von anderen Gegenständen verwendet werden, - in einem farbig mit Artikelinformationen bedruckten Pappkarton für den Einzelverkauf aufgemacht. Derartige Erzeugnisse werden zolltarifrechtlich als "andere Ware aus Kunststoffen, andere als in den Codenummern 3926 1000 00 0 bis 3926 9097 77 0 genannt" eingereiht. Weniger anzeigen
Bei dem durch die Angaben der Antragstellerin und ein vorliegendes Warenmuster veranschaulichten Erzeugnis handelt es sich um eine Abdeckplane für einen Pool aus einer blauen Folie aus einem Kunststoff (PVC) im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39. Die in runder oder rechteckiger Form hergestellten Folien weisen... Mehr anzeigenBei dem durch die Angaben der Antragstellerin und ein vorliegendes Warenmuster veranschaulichten Erzeugnis handelt es sich um eine Abdeckplane für einen Pool aus einer blauen Folie aus einem Kunststoff (PVC) im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39. Die in runder oder rechteckiger Form hergestellten Folien weisen unterschiedliche Durchmesser (244 cm, 305 cm, 366 cm, 396 cm, 457 cm) und Abmessungen (300 x 200 cm, 400 x 200 cm, 450 x 220 cm) auf und sind mit Spinnstoffkordeln zum Befestigen am Pool sowie Drainagelöchern ausgestattet. Sie dienen zur Abdeckung von Swimmingpools, um diese u.a. vor Verschmutzungen zu schützen und sind jeweils in einem bunt bedruckten Pappkarton für den Einzelverkauf aufgemacht. Derartige Waren werden zolltariftrechtlich als "andere Waren aus Kunststoff, andere als in den TARIC-Codes 3926 1000 00 bis 3926 9097 77 genannt" eingereiht. Weniger anzeigen
Bei dem durch ein Warenmuster veranschaulichten Artikel handelt es sich um eine sogenannte Poolabdeckung, bestehend aus einer grauen Folie aus Kunststoffen im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39 (lt. Antrag aus PVC, charakterverleihend). Das rechteckige, ca. 3,96 x 1,85 m große Erzeugnis ist am umgeschlagenen und... Mehr anzeigenBei dem durch ein Warenmuster veranschaulichten Artikel handelt es sich um eine sogenannte Poolabdeckung, bestehend aus einer grauen Folie aus Kunststoffen im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39 (lt. Antrag aus PVC, charakterverleihend). Das rechteckige, ca. 3,96 x 1,85 m große Erzeugnis ist am umgeschlagenen und verschweißten Rand mit insgesamt 20 verstärkten Kunststoffösen versehen, durch die jeweils Spinnstoffkordeln gezogen sind (weiter bearbeitet als in Anmerkung 10 zu Kapitel 39 zugelassen). Die Ware soll zur Abdeckung eines rechteckigen Swimmingpools verwendet werden, um diesen u.a. vor Verschmutzungen zu schützen. Dazu wird sie über die Öffnung des Pools gezogen und am Poolrand mit den Kordeln fixiert. Die in einem bedruckten Pappkarton aufgemachte Abdeckung wird zolltarifrechtlich als "andere Ware aus Kunststoffen, andere als in den Codenummern 3926 1000 00 0 bis 3926 9097 77 0 genannt" eingereiht. Weniger anzeigen
Bei dem durch ein Warenmuster veranschaulichten Artikel handelt es sich um eine sogenannte Poolabdeckung, bestehend aus einer schwarzen Folie aus Kunststoffen im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39 (lt. Antrag aus PVC, charakterverleihend). Das runde, im Durchmesser ca. 4,27 m große Erzeugnis ist am umgeschlagenen und... Mehr anzeigenBei dem durch ein Warenmuster veranschaulichten Artikel handelt es sich um eine sogenannte Poolabdeckung, bestehend aus einer schwarzen Folie aus Kunststoffen im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39 (lt. Antrag aus PVC, charakterverleihend). Das runde, im Durchmesser ca. 4,27 m große Erzeugnis ist am umgeschlagenen und verschweißten Rand mit insgesamt 14 verstärkten Kunststoffösen versehen, durch die jeweils Spinnstoffkordeln gezogen sind (weiter bearbeitet als in Anmerkung 10 zu Kapitel 39 zugelassen). Die Ware soll zur Abdeckung eines runden Swimmingpools verwendet werden, um diesen u.a. vor Verschmutzungen zu schützen. Dazu wird sie über die Öffnung des Pools gezogen und am Poolrand mit den Kordeln fixiert. Das in einem bedruckten Pappkarton aufgemachte Erzeugnis wird zolltarifrechtlich als "andere Ware aus Kunststoffen, andere als in den Codenummern 3926 1000 00 0 bis 3926 9097 77 0 genannt" eingereiht. Weniger anzeigen
Nach den Antragsangaben sowie dem vorgelegten Warenmuster handelt es sich um eine Abdeckplane für einen sog. Frame Pool, bestehend aus einer grauen, gehämmerten Folie aus Kunststoffen im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39 (lt. Antrag aus PVC). Die runde, im Durchmesser etwa 3,05 m große Ware ist am umgeschlagenen und... Mehr anzeigenNach den Antragsangaben sowie dem vorgelegten Warenmuster handelt es sich um eine Abdeckplane für einen sog. Frame Pool, bestehend aus einer grauen, gehämmerten Folie aus Kunststoffen im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39 (lt. Antrag aus PVC). Die runde, im Durchmesser etwa 3,05 m große Ware ist am umgeschlagenen und verschweißten Rand zusätzlich mit einer integrierten Spinnstoffkordel mit Kordelstopper versehen (weiter bearbeitet als in Anmerkung 10 zu Kapitel 39 zugelassen). Das Erzeugnis soll zur Abdeckung eines Aufstellpools verwendet werden, um das Wasser vor Verschmutzungen zu schützen. Zolltarifrechtlich handelt es sich um eine "andere Ware aus Kunststoffen, andere als in den Codenummern 3926 1000 00 0 bis 3926 9097 77 0 genannt". Weniger anzeigen
Bei dem durch ein Warenmuster veranschaulichten Artikel handelt es sich um eine Abdeckplane, bestehend aus einer grauen Folie aus Kunststoffen im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39 (lt. Antrag aus PVC, charakterverleihend). Das rechteckige, ca. 5,48 x 2,74 m große Erzeugnis ist am umgeschlagenen und verschweißten... Mehr anzeigenBei dem durch ein Warenmuster veranschaulichten Artikel handelt es sich um eine Abdeckplane, bestehend aus einer grauen Folie aus Kunststoffen im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39 (lt. Antrag aus PVC, charakterverleihend). Das rechteckige, ca. 5,48 x 2,74 m große Erzeugnis ist am umgeschlagenen und verschweißten Rand mit einer integrierten Spinnstoffkordel mit Kordelstopper versehen (weiter bearbeitet als in Anmerkung 10 zu Kapitel 39 zugelassen). Die Ware soll zur Abdeckung eines rechteckigen Swimmingpools verwendet werden, um diesen u.a. vor Verschmutzungen zu schützen. Dazu wird sie über die Öffnung des Pools gezogen und am Poolrand mit der Kordel fixiert. Die in einem Pappkarton aufgemachte Abdeckung wird zolltariflich als "andere Ware aus Kunststoffen, andere als in den Codenummern 3926 1000 00 0 bis 3926 9097 77 0 genannt" eingereiht. Weniger anzeigen
Bei dem durch ein Warenmuster veranschaulichten Erzeugnis handelt es sich um eine runde Pool-Abdeckplane (Ø ca. 4,57 m) aus geprägten Folien aus Kunststoffen im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39. Die Ware ist am umgeschlagenen und verschweißten Rand mit einer eingezogenen Spinnstoffkordel (Seil) mit Kordelzugstopper... Mehr anzeigenBei dem durch ein Warenmuster veranschaulichten Erzeugnis handelt es sich um eine runde Pool-Abdeckplane (Ø ca. 4,57 m) aus geprägten Folien aus Kunststoffen im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39. Die Ware ist am umgeschlagenen und verschweißten Rand mit einer eingezogenen Spinnstoffkordel (Seil) mit Kordelzugstopper ausgestattet. Die Plane soll zur Abdeckung eines runden Swimmingpools verwendet werden, um ihn u.a. vor Verschmutzungen zu schützen. Dazu wird sie über die Öffnung des Pools gezogen und am Poolrand mit dem integrierten Seil fixiert. Die Ware ist bedruckten Karton für den Einzelverkauf aufgemacht. Eine Einreihung als Teil oder Zubehör eines Schwimm- oder Planschbeckens (Pools) der Position 9506 kommt nicht in Betracht. Derartige Erzeugnisse werden zolltarifrechtlich als "andere Ware aus Kunststoffen, andere als in den TARIC-Codes 3926 1000 00 bis 3926 9097 77 genannt" eingereiht. Weniger anzeigen
Plane, sog. Poolabdeckung, Foto siehe Anlage, - in einem Polybeutel verpackt, - flaches, rundes Erzeugnis, mit einem Durchmesser laut Antrag von 297 cm, - aus einem ca. 0,3 mm dicken, einfarbigen Gewebe aus Streifen aus laut Antrag Polyethylen (synthe- tische Spinnmasse) mit einer augenscheinlichen Breite von... Mehr anzeigenPlane, sog. Poolabdeckung, Foto siehe Anlage, - in einem Polybeutel verpackt, - flaches, rundes Erzeugnis, mit einem Durchmesser laut Antrag von 297 cm, - aus einem ca. 0,3 mm dicken, einfarbigen Gewebe aus Streifen aus laut Antrag Polyethylen (synthe- tische Spinnmasse) mit einer augenscheinlichen Breite von weniger als 5 mm; das Gewebe ist beidseitig mit einer Folie aus Kunststoff laminiert und weist auf den Außenseiten einen Glanz auf; das Überziehen mit Kunststoff ist mit dem bloßen Auge jedoch nichtwahrnehmbar (somit weder Meterware der Position 5903, noch des Kapitels 39), - am ca. 3 cm breiten, durch Umschlagen und Festnähen gesäumten Rand mit zwei silberfarbenen, sich gegenüberliegenden Ösenpaaren (Außendurchmesser ca. 1,7 cm) aus augenscheinlich unedlem Metall sowie einem umlaufenden Tunnelzug aus Rundgeflechten aus augenscheinlich Spinnstoffen ausge- stattet; zweidimensionales Erzeugnis, somit keine Ware der Unterposition (HS) 6306 90, - durch Zusammenfügen konfektioniert, - dient laut Antrag als Abdeckung zum Schutz von Außenpools, - stellt sich weder als Teil noch als Zubehör eines Schwimm- oder Planschbeckens dar, somit keine Ware der Position 9506. "Plane aus Spinnstoffen, andere als in der Unterposition 6306 12 genannte" Weniger anzeigen
Abdeckplane für Pool, siehe Foto - flaches Erzeugnis, rund mit einem Durchmesser von 260 cm, - aus 0,2 mm dicken Geweben aus Streifen aus synthetischer Spinnmasse; mit einer Streifenbreite von augenscheinlich weniger als 5 mm; ein Überziehen mit Kunststoff ist auf beiden Seiten mit bloßem Auge nicht wahrnehmbar,... Mehr anzeigenAbdeckplane für Pool, siehe Foto - flaches Erzeugnis, rund mit einem Durchmesser von 260 cm, - aus 0,2 mm dicken Geweben aus Streifen aus synthetischer Spinnmasse; mit einer Streifenbreite von augenscheinlich weniger als 5 mm; ein Überziehen mit Kunststoff ist auf beiden Seiten mit bloßem Auge nicht wahrnehmbar, somit keine Ware des Kapitels 39, - an den Rändern umgeschlagen und festgenäht (somit konfektioniert), - entlang der Ränder mit Ösen aus unedlem Metall sowie mit einer eingezogenen Schnur versehen, - dient als Abdeckplane zum Schutz gegen Wind und Wetter, Schmutz und Nässe, - aufgrund der neutralen Form handelt es sich nicht um ein erkennbares Zubehör von Pools, damit auch keine Ware des Kapitels 95. "Plane, aus Gewebe, aus anderen Spinnstoffen (synthetischer Spinnmasse)" Weniger anzeigen
Abdeckplane für Pool, sog. PE-Abdeckplane für Quick-Up-Pool, Art. 17343, Foto siehe Anlage, - flaches Erzeugnis, von ovaler Form, in den Abmessungen laut Antrag von ca. 366 cm x ca. 610 cm, - aus 0,3 mm dicken, einfarbigen Geweben aus Streifen aus synthetischer Spinnmasse; mit einer Streifenbreite von... Mehr anzeigenAbdeckplane für Pool, sog. PE-Abdeckplane für Quick-Up-Pool, Art. 17343, Foto siehe Anlage, - flaches Erzeugnis, von ovaler Form, in den Abmessungen laut Antrag von ca. 366 cm x ca. 610 cm, - aus 0,3 mm dicken, einfarbigen Geweben aus Streifen aus synthetischer Spinnmasse; mit einer Streifenbreite von augenscheinlich weniger als 5 mm; ein Überziehen mit Kunststoff ist auf beiden Seiten mit bloßem Auge nicht wahrnehmbar, somit keine Ware des Kapitels 39, - an den Rändern umgeschlagen und festgenäht (somit konfektioniert), - entlang der Ränder mit Ösen aus unedlem Metall sowie mit einer eingezogenen Schnur versehen, - dient als Abdeckplane für einen Pool zum Schutz gegen Wind und Wetter sowie Schmutz; aufgrund der neutralen Form handelt es sich nicht um ein erkennbares Zubehör von Pools, damit auch keine Ware des Kapitels 95, - in einem Polybeutel mit Pappeinleger für den Einzelverkauf aufgemacht. "Plane, aus Gewebe, aus anderen Spinnstoffen (synthetischer Spinnmasse)" Weniger anzeigen
Plane, sog. Abdeckplane für Pool, Foto siehe Anlage, - in einem bedruckten Pappkarton (u. a. mit der Artikel-Nr. #58033) verpackt, - flaches, rundes Erzeugnis, mit einem Durchmesser von ca. 335 cm, - aus einem ca. 0,1 mm dicken, einfarbigen Gewebe aus Streifen aus laut Antrag Polyethylen (synthetische Spinnmasse,... Mehr anzeigenPlane, sog. Abdeckplane für Pool, Foto siehe Anlage, - in einem bedruckten Pappkarton (u. a. mit der Artikel-Nr. #58033) verpackt, - flaches, rundes Erzeugnis, mit einem Durchmesser von ca. 335 cm, - aus einem ca. 0,1 mm dicken, einfarbigen Gewebe aus Streifen aus laut Antrag Polyethylen (synthetische Spinnmasse, somit keine Ware der Unterposition 6306 1200) mit einer augenscheinlichen Breite von weniger als 5 mm; das Gewebe ist beidseitig mit einer Folie aus Kunststoff laminiert und weist auf den Außenseiten einen Glanz auf; das Überziehen mit Kunststoff ist mit dem bloßen Auge jedoch nicht wahrnehmbar (somit weder Meterware der Position 5903, noch des Kapitels 39), - am ca. 3 cm breiten, durch Umschlagen und Festnähen gesäumten Rand mit zwei silberfarbenen, sich gegenüberliegenden Ösenpaaren (Außendurchmesser ca. 1,7 cm) aus augenscheinlich unedlem Metall sowie zwei halbumlaufenden Tunnelzügen aus Rundgeflechten aus augenscheinlich Spinnstoffen ausgestattet, - durch Zusammenfügen konfektioniert, - dient laut Antrag als Abdeckung zum Schutz von Außenpools, - stellt sich weder als Teil noch als Zubehör eines Schwimm- oder Planschbeckens dar, somit keine Ware der Position 9506. "Plane aus Spinnstoffen, andere als in der Unterposition 6306 12 genannte" Weniger anzeigen
Plane, sog. Extra-Abdeckplanen (Winterabdeckplanen) für Pools - noch nicht zusammengesetzt mit Montagematerial [Spannseil aus einem mit einer Kunststoffhülle überzogenen Metalldrahtseil (16 m) und einer Spannvorrichtung aus Metall] eingehend; mit einem bedruckten Papiereinleger in einem Polybeutel verpackt, -... Mehr anzeigenPlane, sog. Extra-Abdeckplanen (Winterabdeckplanen) für Pools - noch nicht zusammengesetzt mit Montagematerial [Spannseil aus einem mit einer Kunststoffhülle überzogenen Metalldrahtseil (16 m) und einer Spannvorrichtung aus Metall] eingehend; mit einem bedruckten Papiereinleger in einem Polybeutel verpackt, - flaches, rundes Erzeugnis, mit einem Durchmesser von laut Antrag 4,60 m, - aus einem ca. 0,2 mm dicken, einfarbigen Gewebe aus Streifen aus laut Antrag Polyethylen (synthetische Spinnmasse, somit keine Ware der Unterposition 6306 1200) mit einer augenscheinlichen Breite von weniger als 5 mm; das Gewebe ist beidseitig mit einer Folie aus Kunststoff laminiert und weist auf den Außenseiten einen Glanz auf; das Überziehen mit Kunststoff ist mit dem bloßen Auge jedoch nicht wahrnehmbar (somit weder Meterware der Position 5903, noch des Kapitels 39), - am bis zu ca. 6,5 cm breiten, durch Umschlagen und Festnähen gesäumten Rand mit einer eingezogenen, ca. 1,8 mm dicken "Kordel" aus gedrehten Streifen aus synthetischer Spinnmasse verstärkt und in regelmäßigen Abständen mit silberfarbenen Ösen aus augenscheinlich unedlem Metall ausgestattet, - durch Zusammenfügen konfektioniert, - dient laut Antrag als Abdeckung zum Schutz von Außenpools, - stellt sich weder als Teil noch als Zubehör eines Schwimm- oder Planschbeckens dar, somit keine Ware der Position 9506. "Plane aus Spinnstoffen, andere als in der Unterposition 6306 12 genannte" Weniger anzeigen
Plane, sog. Gewebe - Abdeckplane, Foto siehe Anlage, - nahezu rechteckiges, flaches Erzeugnis laut Antrag in den Abmessungen (L x B): 4 m x 6 m, - aus einem etwa 0,2 mm dicken, einfarbigen Gewebe aus Streifen aus synthetischer Spinnmasse, laut Antrag aus Polyethylen; mit einer augenscheinlichen Streifenbreite von... Mehr anzeigenPlane, sog. Gewebe - Abdeckplane, Foto siehe Anlage, - nahezu rechteckiges, flaches Erzeugnis laut Antrag in den Abmessungen (L x B): 4 m x 6 m, - aus einem etwa 0,2 mm dicken, einfarbigen Gewebe aus Streifen aus synthetischer Spinnmasse, laut Antrag aus Polyethylen; mit einer augenscheinlichen Streifenbreite von weniger als 5 mm; soll laut Antrag beschichtet sein, ein Überziehen mit Kunststoff (kein Zellkunststoff) ist jedoch mit bloßem Auge nicht wahrnehmbar (kein Flächenerzeugnis der Position 5903), - an den Rändern umgeschlagen und augenscheinlich "umgeschweißt" sowie mit Ösen aus unedlem Metall ausgestattet; mit einem eingezogenen Band verstärkt, - durch Zusammenfügen konfektioniert, - laut Antrag vielseitig verwendbar; dient u. a. zum Abdecken von Gartenmöbeln, Feuerholz oder im Freien stehenden Maschinen zum Schutz vor Nässe. "Plane aus Spinnstoffen, andere als in der Unterposition 6306 12 genannte" Weniger anzeigen
Plane, sog. Abdeckung Trampolin Blau, Foto siehe Anlage, - in einem Polybeutel verpackt, - flaches, rundes Erzeugnis, mit einem Durchmesser von laut Antrag 183 cm, - aus ca. 0,1 mm dicken, einfarbigen Geweben aus Streifen aus laut Antrag Polyethylen (synthetische Spinnmasse, somit keine Ware der Unterposition 6306... Mehr anzeigenPlane, sog. Abdeckung Trampolin Blau, Foto siehe Anlage, - in einem Polybeutel verpackt, - flaches, rundes Erzeugnis, mit einem Durchmesser von laut Antrag 183 cm, - aus ca. 0,1 mm dicken, einfarbigen Geweben aus Streifen aus laut Antrag Polyethylen (synthetische Spinnmasse, somit keine Ware der Unterposition 6306 1200) mit einer augenscheinlichen Breite von weniger als 5 mm; die Gewebe sind beidseitig mit Kunststoff überzogen; das Überziehen mit Kunst- stoff ist mit dem bloßen Auge jedoch auf beiden Seiten nicht wahrnehmbar (somit weder Meterware der Position 5903 noch des Kapitels 39), - am Rand durch Umschlagen und Festnähen gesäumt sowie mit insgesamt zwölf angenähten elas- tischen Schlaufen mit Kunststoffhaken versehen, - durch Zusammenfügen konfektioniert, - dient laut Antrag als Abdeckung zum Schutz von Trampolinen vor Regen, Schnee und Sonne, - erfüllt die Merkmale zur Einreihung als Plane, somit keine Ware der Position 6307. "Plane aus Spinnstoffen, andere als in der Unterposition 6306 12 genannte" Weniger anzeigen
Plane, sog. Bodenplane, Foto siehe Anlage, - in einer einfachen, transparenten Kunststofftasche mit Reißverschluss und Tragegriffen [übliche Verpackung im Sinne der AV 5 b)] verpackt, - flaches Erzeugnis; rechteckig, laut Antrag in den Abmessungen von 250 cm x 450 cm, - aus ca. 1,2 mm dicken, buntgewirkten Gewirken... Mehr anzeigenPlane, sog. Bodenplane, Foto siehe Anlage, - in einer einfachen, transparenten Kunststofftasche mit Reißverschluss und Tragegriffen [übliche Verpackung im Sinne der AV 5 b)] verpackt, - flaches Erzeugnis; rechteckig, laut Antrag in den Abmessungen von 250 cm x 450 cm, - aus ca. 1,2 mm dicken, buntgewirkten Gewirken aus augenscheinlich überwiegend Streifen aus synthetischer Spinnmasse mit einer Breite von augenscheinlich weniger als 5 mm und aus synthetischen Monofilen mit einem Durchmesser von augenscheinlich weniger als 1 mm (beide Spinnstoffe aus laut Antrag Polyethylen), - an allen Rändern durch Umschlagen und Festnähen gesäumt, - im Bereich der Ecken mit Ösen aus laut Antrag unedlem Metall ausgestattet, - durch Zusammenfügen konfektioniert, - dient laut Antrag als Campingplatz-Abdeckung (z. B. als Unterlage für ein Zelt oder Pavillon). "Plane aus Spinnstoffen, andere als in der Unterposition 6306 12 genannte" Weniger anzeigen
Zollsätze & Handelsbestimmungen
Einfuhr
Drittlandszollsatz
6,5 %
Einfuhrumsatzsteuer
19 %
Drittlandszollsatz nach Herkunftsland
Drittlandszoll
Drittlandszoll
TCA Freihandel
EFTA Freihandel
Zollunion
EU-Japan EPA
EU-KR Freihandel
Drittlandszoll
EVFTA
Drittlandszoll
Einfuhrmaßnahmen
Strikte Menschenrechtsmaßnahme: Der Import von Waren, die zur Folter oder Vollstreckung der Todesstrafe dienen könnten, ist verboten.
Zollbefreiung für Teile, die für den Bau, die Instandsetzung oder Wartung von Luftfahrzeugen verwendet werden (Luftfahrttauglichkeitsbescheinigung nötig).
Tiere und tierische Produkte müssen bei der Einfuhr von einem Amtstierarzt untersucht werden, um Seuchenschutz zu gewährleisten.
Die Einfuhr klimaschädlicher F-Gase ist streng reglementiert (Quotenregelung) und anmeldepflichtig.
Zollrechner
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Ausfuhr
Ausfuhrmaßnahmen
Striktes Verbot: Waren, die zur Folter oder Unterdrückung dienen können, dürfen nicht exportiert werden.
Der Export von Waren, die missbräuchlich zur Folter verwendet werden könnten, unterliegt strengen Genehmigungspflichten.
Der Export von klimaschädlichen F-Gasen ist beschränkt und meldepflichtig.
Wichtig: Waren mit doppeltem Verwendungszweck (zivil und militärisch) benötigen für den Export zwingend eine Genehmigung.
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Entdecken Sie verwandte Produkte und ihre Zolltarifnummern.
Gitarren-Effektpedal
8543.70.90.99.0 · 3,7 %
Plastik-Modell
9503.00.30.00.0 · 0 %
Plüschtier
9503.00.41.00.0 · 4,7 %
Baustein
9503.00.35.00.0 · 4,7 %
Billardtisch
9504.20.00.00.0 · 0 %
Trophäe
8306.29.00.00.0 · 0 %
Golftasche
4202.92.91.90.0 · 2,7 %
Mini-Helm
9503.00.85.00.0 · 4,7 %
Fidget-Spinner
9503.00.95.90.0 · 4,7 %
