Hierarchie der Zolltarifnummer
Die Zolltarifnummer für Terrakotta leitet sich aus dem Harmonisierten System (HS) und der Kombinierten Nomenklatur (KN) der Europäischen Union ab. Nachfolgend ist die vollständige Codepfad-Hierarchie dargestellt.
- Abschnitt: XIII - Kap. 68 bis 70: Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen; keramische Waren; Glas und Glaswaren
- Kapitel: 69 - KERAMISCHE WAREN
- Position: 6914 - Andere keramische Waren
- Unterposition: 6914 90 - andere
TARIC: 6914 9000 20 - andere
Zolltarifnummer: 6914 9000 90 0 - andere
Hinweis zur Einreihung
Eine korrekte Einreihung von Terrakotta hängt maßgeblich vom Verwendungszweck ab. Pflanztöpfe mit Ablaufloch sind Gebrauchsgegenstände der Position 6914, während dekorative Kugeln oder Übertöpfe ohne Pflanzenfunktion als Ziergegenstände in Position 6913 fallen können. Nutzen Sie den Tarifierungs-Assistenten, um Ihr Produkt sicher einzureihen.
Vom HS-Code zur Zolltarifnummer für Terrakotta
Der HS-Code für Terrakotta lautet 6914.90 und gilt weltweit als 6-stellige Grundlage. Die Kombinierte Nomenklatur erweitert den Code für die EU auf 6914.90.00. Der TARIC-Code wird für EU-Maßnahmen und Zollsätze verwendet: 6914.90.00.90. Für den Import nach Deutschland benötigen Sie die vollständige 11-stellige Zolltarifnummer: 6914.90.00.90.0.
Einreihung von Terrakotta nach Allgemeinen Vorschriften (AV)
Die Einreihung von Terrakottawaren richtet sich nach den Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des Harmonisierten Systems (AV). Maßgeblich ist AV 1 (Wortlaut der Positionen und Anmerkungen), AV 3a (Ware mit mehreren möglichen Einreihungen: spezifischere Position geht vor) und AV 3b (Ware, die aus mehreren Bestandteilen besteht: Einreihung nach der Hauptfunktion).
Weitere Optionen für die Zolltarifnummer für Terrakotta
| Bedingung | Zolltarifnummer | Drittlandszollsatz |
|---|---|---|
| Alternative bei abweichender WarenbeschaffenheitAlternative Zolltarifnummer bei abweichender Warenbeschaffenheit | 6913.90.10.90.0 | 3,0 % |
| Alternative bei abweichender WarenbeschaffenheitAlternative Zolltarifnummer bei abweichender Warenbeschaffenheit | 6912.00.21.91.0 | 3,0 % |
| Alternative bei abweichender WarenbeschaffenheitAlternative Zolltarifnummer bei abweichender Warenbeschaffenheit | 6907.40.00.00.0 | 3,0 % |
| Alternative bei abweichender WarenbeschaffenheitAlternative Zolltarifnummer bei abweichender Warenbeschaffenheit | 6907.30.00.00.0 | 3,0 % |
| Alternative bei abweichender WarenbeschaffenheitAlternative Zolltarifnummer bei abweichender Warenbeschaffenheit | 6914.90.00.10.0 | 3,0 % |
Abgrenzung zu ähnlichen Produkten
| Verwechslung | Erklärung |
|---|---|
| Terrakotta (6914) ≠ Alternative Zolltarifnummer bei abweichender Warenbeschaffenheit (6913) | Diese Alternative ist nur einschlägig, wenn die Ware tatsächlich die dort genannte Bedingung erfüllt: Alternative bei abweichender Warenbeschaffenheit. Für Terrakotta bleibt die Zolltarifnummer 6914.90.00.90.0 maßgeblich, wenn die Hauptfunktion und Bauart der beschriebenen Ware entsprechen. |
| Terrakotta (6914) ≠ Alternative Zolltarifnummer bei abweichender Warenbeschaffenheit (6912) | Diese Alternative ist nur einschlägig, wenn die Ware tatsächlich die dort genannte Bedingung erfüllt: Alternative bei abweichender Warenbeschaffenheit. Für Terrakotta bleibt die Zolltarifnummer 6914.90.00.90.0 maßgeblich, wenn die Hauptfunktion und Bauart der beschriebenen Ware entsprechen. |
| Terrakotta (6914) ≠ Alternative Zolltarifnummer bei abweichender Warenbeschaffenheit (6907) | Diese Alternative ist nur einschlägig, wenn die Ware tatsächlich die dort genannte Bedingung erfüllt: Alternative bei abweichender Warenbeschaffenheit. Für Terrakotta bleibt die Zolltarifnummer 6914.90.00.90.0 maßgeblich, wenn die Hauptfunktion und Bauart der beschriebenen Ware entsprechen. |
Einreihung in ein anderes Kapitel
Sofern Terrakotta nicht als keramische Ware eingestuft werden kann, sondern z. B. als Naturstein oder Kunststein, kommt eine andere Codeebene in Betracht.
| Bedingung | Zolltarifnummer | Drittlandszollsatz |
|---|---|---|
| Alternative bei abweichender WarenbeschaffenheitAlternative Zolltarifnummer bei abweichender Warenbeschaffenheit | 6913.90.10.90.0 | 3,0 % |
| Alternative bei abweichender WarenbeschaffenheitAlternative Zolltarifnummer bei abweichender Warenbeschaffenheit | 6912.00.21.91.0 | 3,0 % |
| Alternative bei abweichender WarenbeschaffenheitAlternative Zolltarifnummer bei abweichender Warenbeschaffenheit | 6907.40.00.00.0 | 3,0 % |
| Alternative bei abweichender WarenbeschaffenheitAlternative Zolltarifnummer bei abweichender Warenbeschaffenheit | 6907.30.00.00.0 | 3,0 % |
Unsicher, welche die richtige Zolltarifnummer für Terrakotta ist?
Die richtige Nummer hängt von Ihrem konkreten Produkt ab: Material, Beschichtung, technische Merkmale und Verwendungszweck können die Einreihung ändern. Unser Tool analysiert Ihr Produkt und liefert die passende 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung.
Zollentscheidungen zur Einreihung von Terrakotta (vZTA)
Die aufgeführten verbindlichen Zolltarifauskünfte stammen aus der EBTI-Datenbank der Europäischen Kommission. Sie zeigen, wie vergleichbare Waren nach Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck zolltariflich beurteilt wurden.
Maßgeblich bleiben die konkreten Warenmerkmale im Einzelfall. Abweichungen bei Material, Bauart, Funktion oder Verwendung können eine andere Einreihung erforderlich machen.
| Aktenzeichen | Warenbeschreibung | Zolltarifnummer |
|---|---|---|
| DE23728/14-1 | Pflanztöpfe Terracotta, unglasiert, rot-braun, aus gewöhnlichem Ton, nicht handgearbeitet | 6914.90.00.90.0 |
| DE23732/14-1 | Trog Terracotta, Pflanztopf, unglasiert, aus gewöhnlichem Ton, nicht handgearbeitet | 6914.90.00.90.0 |
| DE834/14-1 | Topf Bavaria natur, Pflanztopf aus Terracotta, unglasiert, aus gewöhnlichem Ton | 6914.90.00.90.0 |
| DE23729/14-1 | Kugel und Pinienzapfen aus Terracotta, Ziergegenstände, aus gewöhnlichem Ton, nicht handgearbeitet | 6913.90.10.90.0 |
| DE6196/14-1 | Fuß pot mini Terracotta, brückenähnliche Stellvorrichtung, Ziergegenstand | 6913.90.10.90.0 |
| DE6174/14-1 | Untersetzer Terracotta, Ziergegenstand, aus gewöhnlichem Ton, nicht handgearbeitet | 6913.90.10.90.0 |
| DE6195/14-1 | Untersetzer Terracotta rund, Ziergegenstand, aus gewöhnlichem Ton, nicht handgearbeitet | 6913.90.10.90.0 |
| DE22255/13-1 | Topf (Übertopf), Ziergegenstand, aus gewöhnlichem Ton, nicht handgearbeitet | 6913.90.10.90.0 |
Zollsätze & Handelsbestimmungen
Einfuhr
Drittlandszollsatz
3,0 %
Einfuhrumsatzsteuer
19 %
Drittlandszollsatz nach Herkunftsland
| Herkunftsland | Drittlandszollsatz | Grundlage |
|---|---|---|
| China | 3,0 % | Drittlandszoll |
| USA | 3,0 % | Drittlandszoll |
| Großbritannien | 0 % | TCA Freihandel |
| Schweiz | 0 % | EFTA Freihandel |
| Türkei | 0 % | Zollunion |
| Japan | 0 % | EU-Japan EPA |
| Südkorea | 0 % | EU-KR Freihandel |
| Indien | 3,0 % | Drittlandszoll |
| Vietnam | 0 % | EVFTA |
| Thailand | 3,0 % | Drittlandszoll |
Besondere Einfuhrmaßnahmen
| Maßnahme | Beschreibung |
|---|---|
| Einfuhrkontrolle von Katzen- und Hundefellen | Der Import von Katzen- und Hundefellen ist in der EU streng verboten. |
| Einfuhrkontrolle - Abfällen | Strenge Überwachung und Genehmigungspflicht für die Einfuhr von Abfällen, um illegale Müllverbringung zu verhindern. |
Zollrechner für Terrakotta
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Ausfuhr
Besondere Ausfuhrmaßnahmen
| Maßnahme | Beschreibung |
|---|---|
| Beschränkung bei der Ausfuhr | Der Export dieser Ware ist nicht frei. Es gelten spezifische Einschränkungen oder Genehmigungspflichten. |
| Ausfuhrkontrolle bei Kulturgütern | Zum Schutz des kulturellen Erbes benötigt die Ausfuhr von Kunstwerken und Antiquitäten ab einem bestimmten Alter/Wert eine Genehmigung. |
| Ausfuhrkontrolle von Katzen- und Hundefellen | Der Handel mit Katzen- und Hundefellen ist in der EU streng verboten. |
| Ausfuhrgenehmigung | Für den Export dieser Ware ist zwingend eine Genehmigung des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) oder einer anderen Behörde erforderlich. |
| Ausfuhrgenehmigung (Dual use) | Wichtig: Waren mit doppeltem Verwendungszweck (zivil und militärisch) benötigen für den Export zwingend eine Genehmigung. |
| Ausfuhrkontrolle – Abfällen | Der Export von Abfällen ist genehmigungspflichtig und in bestimmte Länder verboten. |
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