Hierarchie der Zolltarifnummer
Die Zolltarifnummer für Weihnachtsgebäck leitet sich aus vier Klassifikationsebenen des Harmonisierten Systems (HS) und der EU-Kombinierten Nomenklatur (KN) ab.
- AbschnittKap. 16 bis 24: Waren der Lebensmittelindustrie; Getränke, alkoholische Flüssigkeiten und Essig; Tabak und verarbeitete TabakersatzstoffeIV
- KapitelZUBEREITUNGEN AUS GETREIDE, MEHL, STÄRKE ODER MILCH; BACKWAREN19
- PositionBackwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren1905
- UnterpositionKekse und ähnliches Kleingebäck, gesüßt; Waffeln190531
- UnterpositionKekse und ähnliches Kleingebäck, gesüßt190531
- Kombinierte Nomenklaturandere19053130
- Kombinierte Nomenklaturandere19053191
- Zolltarifnummerandere
Vom HS-Code zur Zolltarifnummer für Weihnachtsgebäck
Der HS-Code für Weihnachtsgebäck lautet 1905.31 und gilt weltweit als 6-stellige Grundlage. Die Kombinierte Nomenklatur erweitert den Code für die EU auf 1905.31.99. Der TARIC-Code wird für EU-Maßnahmen und Zollsätze verwendet: 1905.31.99.00. Für den Import nach Deutschland benötigen Sie die vollständige 11-stellige Zolltarifnummer: 1905.31.99.00.0.
Einreihung von Weihnachtsgebäck nach Allgemeinen Vorschriften (AV)
Für Weihnachtsgebäck der Zolltarifnummer 1905.31.99.00.0 fallen bei der Einfuhr aus Drittländern ein Zollsatz von 9 % sowie die Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von 7 % an.
Weitere Optionen für die Zolltarifnummer für Weihnachtsgebäck
| Bedingung | Zolltarifnummer | Drittlandszollsatz |
|---|---|---|
| Kekse und Plätzchen ohne Schokoladenüberzug, Milchfettgehalt unter 8 GHTSüßes Kleingebäck, nicht mit Schokolade überzogen, Milchfett < 8 GHT (z.B. Zimtsterne, Vanillekipferl, Spritzgebäck) | 1905.31.99.00.0 | 9 % |
| Kekse und Plätzchen ohne Schokoladenüberzug, Milchfettgehalt 8 GHT oder mehrButtergebäck und Mürbekekse, Milchfett ≥ 8 GHT (z.B. Butterplätzchen, Shortbread) | 1905.31.30.00.0 | 9 % |
| Plätzchen ganz oder teilweise mit Schokolade überzogen, Umschließung ≤ 85 gMit Schokolade überzogenes Kleingebäck, Einzelverpackung ≤ 85 g | 1905.31.11.00.0 | 9 % |
| Plätzchen ganz oder teilweise mit Schokolade überzogen, Umschließung über 85 gMit Schokolade überzogenes Kleingebäck, Umschließung > 85 g (z.B. Schokoplätzchen, Lebkuchenherzen mit Schokolade) | 1905.31.19.00.0 | 9 % |
| Lebkuchen, Honigkuchen und ähnliche Waren – eigene Unterposition!Leb- und Honigkuchen mit Saccharosegehalt ≥ 50 GHT (Lebkuchen, Honigkuchen) | 1905.20.90.00.0 | 9 % |
| Lebkuchenfiguren aus Kunststoff oder Holz als Dekoration – anderes Kapitel!Weihnachtsfestartikel aus anderen Stoffen als Glas (Dekoration, nicht zum Verzehr) | 9505.10.90.00.0 | 0 % |
Abgrenzung zu ähnlichen Produkten
| Verwechslung | Erklärung |
|---|---|
| Weihnachtsgebäck (1905) ≠ Buttergebäck und Mürbekekse, Milchfett ≥ 8 GHT (z.B. Butterplätzchen, Shortbread) (1905) | Diese Alternative ist nur einschlägig, wenn die Ware tatsächlich die dort genannte Bedingung erfüllt: Kekse und Plätzchen ohne Schokoladenüberzug, Milchfettgehalt 8 GHT oder mehr. Für Weihnachtsgebäck bleibt die Zolltarifnummer 1905.31.99.00.0 maßgeblich, wenn die Hauptfunktion und Bauart der beschriebenen Ware entsprechen. |
| Weihnachtsgebäck (1905) ≠ Mit Schokolade überzogenes Kleingebäck, Einzelverpackung ≤ 85 g (1905) | Diese Alternative ist nur einschlägig, wenn die Ware tatsächlich die dort genannte Bedingung erfüllt: Plätzchen ganz oder teilweise mit Schokolade überzogen, Umschließung ≤ 85 g. Für Weihnachtsgebäck bleibt die Zolltarifnummer 1905.31.99.00.0 maßgeblich, wenn die Hauptfunktion und Bauart der beschriebenen Ware entsprechen. |
| Weihnachtsgebäck (1905) ≠ Mit Schokolade überzogenes Kleingebäck, Umschließung > 85 g (z.B. Schokoplätzchen, Lebkuchenherzen mit Schokolade) (1905) | Diese Alternative ist nur einschlägig, wenn die Ware tatsächlich die dort genannte Bedingung erfüllt: Plätzchen ganz oder teilweise mit Schokolade überzogen, Umschließung über 85 g. Für Weihnachtsgebäck bleibt die Zolltarifnummer 1905.31.99.00.0 maßgeblich, wenn die Hauptfunktion und Bauart der beschriebenen Ware entsprechen. |
Einreihung in ein anderes Kapitel
Die zolltarifliche Einreihung hängt von der genauen Warenbeschreibung ab.
| Bedingung | Zolltarifnummer | Drittlandszollsatz |
|---|---|---|
| Lebkuchenfiguren aus Kunststoff oder Holz als Dekoration – anderes Kapitel!Weihnachtsfestartikel aus anderen Stoffen als Glas (Dekoration, nicht zum Verzehr) | 9505.10.90.00.0 | 0 % |
Zollentscheidungen zur Einreihung von Weihnachtsgebäck (vZTA)
Die aufgeführten verbindlichen Zolltarifauskünfte stammen aus der EBTI-Datenbank der Europäischen Kommission. Sie zeigen, wie vergleichbare Waren nach Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck zolltariflich beurteilt wurden.
Maßgeblich bleiben die konkreten Warenmerkmale im Einzelfall. Abweichungen bei Material, Bauart, Funktion oder Verwendung können eine andere Einreihung erforderlich machen.
| Aktenzeichen | Warenbeschreibung | Zolltarifnummer |
|---|---|---|
| DEBTI27107/19-1 | Vanille-Kipferl – halbmondförmige Butterkekse für die Weihnachtszeit | 1905.31.30.00.0 |
| DE12156/17-1 | Reiskekse (Kokosnuss-Milchgeschmack) – gesüßte Plätzchen ohne Überzug | 1905.31.99.00.0 |
| DEBTI13279/22-1 | Kekse mit Dattelfüllung – gesüßte Kekse, kein Doppelkeks | 1905.31.99.00.0 |
| DE9137/14-3 | Tea Cookies – kakaohaltige Kekse ohne Schokoladenüberzug | 1905.31.99.00.0 |
| DE23685/11-1 | Schoko-Kakao Cookies – mit Schokoladenstückchen, ohne Überzug | 1905.31.99.00.0 |
| DEBTI33453/24-2 | Haferkekse mit Schokoladenstücken – ohne Überzug | 1905.31.99.00.0 |
| DEBTI14771/19-1 | Panettone – italienischer Weihnachtskuchen (Hefe-Kleinkuchen) | 1905.90.70.00.0 |
Zollsätze & Handelsbestimmungen
Einfuhr aus Drittländern
Drittlandszollsatz
9 %
Einfuhrumsatzsteuer
7 %
Drittlandszollsatz nach Herkunftsland
| Herkunftsland | Drittlandszollsatz | Grundlage |
|---|---|---|
| China | 9 % | Drittlandszoll |
| USA | 9 % | Drittlandszoll |
| Großbritannien | 0 % | TCA Freihandel |
| Schweiz | 0 % | EFTA Freihandel |
| Türkei | 0 % | Zollunion |
| Japan | 0 % | EU-Japan EPA |
| Südkorea | 0 % | EU-KR Freihandel |
| Indien | 5,5 % | Drittlandszoll |
| Vietnam | 0 % | EVFTA |
| Thailand | 9 % | Drittlandszoll |
Einfuhrmaßnahmen
| Maßnahme | Beschreibung |
|---|---|
| Einfuhrkontrolle Bio-Erzeugnisse | Bio-Weihnachtsgebäck darf nur importiert werden, wenn eine gültige Kontrollbescheinigung den Bio-Standard bestätigt. |
| Veterinärkontrolle | Lebensmittel mit tierischen Zutaten (Butter, Eier, Milch) unterliegen einer Veterinärkontrolle an der EU-Außengrenze. |
| Zusatzzölle | Für bestimmte Herkunftsländer können zusätzliche Zollabgaben anfallen. Vor der Einfuhr im EU TARIC prüfen. |
| Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr (Beschränkung - Lebensmittel und Futtermittel) | Importierte Lebens- und Futtermittel unterliegen strengen Sicherheitskontrollen zum Schutz der Gesundheit. |
| Kontingent im Rahmen einer Zollunion | Für diese Ware existiert eine vereinbarte Höchstmenge, die zollfrei oder zollbegünstigt aus Ländern der Zollunion importiert werden kann. |
Zollrechner für Weihnachtsgebäck
Berechnen Sie die voraussichtlichen Importkosten für Weihnachtsgebäck: Zollsatz, Einfuhrumsatzsteuer und ggf. Präferenzvorteile.
Ausfuhr aus der EU
Ausfuhrmaßnahmen
Weitere Produkte aus Lebensmittel & Getränke
Diese Produkte sind zolltariflich mit Weihnachtsgebäck verwandt oder werden häufig zusammen importiert: