Hierarchie der Zolltarifnummer
Die Einreihung von Garam-Masala-Pulver folgt dieser Hierarchie im Zolltarif:
- Abschnitt: II - Kap. 06 bis 14: Waren pflanzlichen Ursprungs
- Kapitel: 09 - KAFFEE, TEE, MATE UND GEWÜRZE
- Position: 0910 - Ingwer, Safran, Kurkuma, Thymian, Lorbeerblätter, Curry und andere Gewürze
- Unterposition: 0910 91 - andere Gewürze
- Unterposition: 0910 91 - Mischungen im Sinne der Anmerkung|1|b) zu diesem Kapitel
Kombinierte Nomenklatur: 0910 9110 - andere
Zolltarifnummer: 0910 9190 00 0 - gemahlen oder sonst zerkleinert
Hinweis zur Einreihung
Die zolltarifliche Einreihung von Garam-Masala-Pulver hängt von seiner genauen Zusammensetzung ab. Enthält die Mischung weitere Stoffe wie Salz oder geschmacksverstärkende Zutaten, kann eine andere Zolltarifnummer (z. B. 2103.90.90.19.0) anzuwenden sein. Nutzen Sie unseren Klassifizierungs-Assistent, um eine erste Einschätzung zu erhalten.
Vom HS-Code zur Zolltarifnummer für Garam-Masala-Pulver
Der HS-Code für Garam-Masala-Pulver lautet 0910.91 und gilt weltweit als 6-stellige Grundlage. Die Kombinierte Nomenklatur erweitert den Code für die EU auf 0910.91.90. Der TARIC-Code wird für EU-Maßnahmen und Zollsätze verwendet: 0910.91.90.00. Für den Import nach Deutschland benötigen Sie die vollständige 11-stellige Zolltarifnummer: 0910.91.90.00.0.
Einreihung von Garam-Masala-Pulver nach Allgemeinen Vorschriften (AV)
Für eine verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA) oder die Zollanmeldung sind folgende Angaben zur Beschaffenheit von Garam-Masala-Pulver erforderlich:
Weitere Optionen für die Zolltarifnummer für Garam-Masala-Pulver
Alternative Einreihung
Curry – ausgeschlossen, da Garam Masala standardmäßig nicht als Currypulver eingestuft wird. Die vZTA DEBTI53959/23-1 bestätigt explizit 'kein Curry' für Garam Masala.
Alternative Einreihung
weder gemahlen noch sonst zerkleinert – ausgeschlossen, da das Produkt als Pulver (gemahlen) vorliegt.
Alternative Einreihung
Zusammengesetzte Würzmittel – ausgeschlossen, da Garam Masala eine reine Gewürzmischung des Kapitels 09 ist und keine Würzmittel im Sinne der Position 2103 darstellt, solange keine anderen Stoffe (z. B. Salz, Geschmacksverstärker) charakterbestimmend enthalten sind.
Abgrenzung zu ähnlichen Produkten
Garam-Masala-Pulver (0910) ≠ Curry – ausgeschlossen, da Garam Masala standardmäßig nicht als Currypulver eingestuft wird. Die vZTA DEBTI53959/23-1 bestätigt explizit 'kein Curry' für Garam Masala. (0910)
Diese Alternative ist nur einschlägig, wenn die Ware tatsächlich die dort genannte Bedingung erfüllt: Alternative Einreihung. Für Garam-Masala-Pulver bleibt die Zolltarifnummer 0910.91.90.00.0 maßgeblich, wenn die Hauptfunktion und Bauart der beschriebenen Ware entsprechen.
Garam-Masala-Pulver (0910) ≠ weder gemahlen noch sonst zerkleinert – ausgeschlossen, da das Produkt als Pulver (gemahlen) vorliegt. (0910)
Diese Alternative ist nur einschlägig, wenn die Ware tatsächlich die dort genannte Bedingung erfüllt: Alternative Einreihung. Für Garam-Masala-Pulver bleibt die Zolltarifnummer 0910.91.90.00.0 maßgeblich, wenn die Hauptfunktion und Bauart der beschriebenen Ware entsprechen.
Garam-Masala-Pulver (0910) ≠ Zusammengesetzte Würzmittel – ausgeschlossen, da Garam Masala eine reine Gewürzmischung des Kapitels 09 ist und keine Würzmittel im Sinne der Position 2103 darstellt, solange keine anderen Stoffe (z. B. Salz, Geschmacksverstärker) charakterbestimmend enthalten sind. (2103)
Diese Alternative ist nur einschlägig, wenn die Ware tatsächlich die dort genannte Bedingung erfüllt: Alternative Einreihung. Für Garam-Masala-Pulver bleibt die Zolltarifnummer 0910.91.90.00.0 maßgeblich, wenn die Hauptfunktion und Bauart der beschriebenen Ware entsprechen.
Einreihung in ein anderes Kapitel
Ein alternativer Einreihungsvorschlag aus einem anderen Kapitel oder einer anderen Position:
Alternative Einreihung
Curry – ausgeschlossen, da Garam Masala standardmäßig nicht als Currypulver eingestuft wird. Die vZTA DEBTI53959/23-1 bestätigt explizit 'kein Curry' für Garam Masala.
Alternative Einreihung
weder gemahlen noch sonst zerkleinert – ausgeschlossen, da das Produkt als Pulver (gemahlen) vorliegt.
Alternative Einreihung
Zusammengesetzte Würzmittel – ausgeschlossen, da Garam Masala eine reine Gewürzmischung des Kapitels 09 ist und keine Würzmittel im Sinne der Position 2103 darstellt, solange keine anderen Stoffe (z. B. Salz, Geschmacksverstärker) charakterbestimmend enthalten sind.
Unsicher, welche die richtige Zolltarifnummer für Garam-Masala-Pulver ist?
Die richtige Nummer hängt von Ihrem konkreten Produkt ab: Material, Beschichtung, technische Merkmale und Verwendungszweck können die Einreihung ändern. Unser Tool analysiert Ihr Produkt und liefert die passende 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung.
Zollentscheidungen zur Einreihung von Garam-Masala-Pulver (vZTA)
Die aufgeführten verbindlichen Zolltarifauskünfte stammen aus der EBTI-Datenbank der Europäischen Kommission. Sie zeigen, wie vergleichbare Waren nach Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck zolltariflich beurteilt wurden.
Maßgeblich bleiben die konkreten Warenmerkmale im Einzelfall. Abweichungen bei Material, Bauart, Funktion oder Verwendung können eine andere Einreihung erforderlich machen.
Zollsätze & Handelsbestimmungen
Einfuhr aus Drittländern
Drittlandszollsatz
12,5 %
Einfuhrumsatzsteuer
7 %
Drittlandszollsatz nach Herkunftsland
Drittlandszoll
Drittlandszoll
TCA Freihandel
EFTA Freihandel
Drittlandszoll
EU-Japan EPA
EU-KR Freihandel
Drittlandszoll
EVFTA
Drittlandszoll
Besondere Einfuhrmaßnahmen
Bio-Produkte dürfen nur importiert werden, wenn eine gültige Kontrollbescheinigung vorliegt, die den Bio-Standard bestätigt.
Für diese Ware fallen zusätzliche Zollabgaben an, die über den normalen Zollsatz hinausgehen.
Allgemeine Überwachung der Einfuhr.
Zollrechner für Garam-Masala-Pulver
Berechnen Sie die anfallenden Einfuhrabgaben für Garam-Masala-Pulver mit unserem Zollrechner. Geben Sie dazu den Warenwert, das Ursprungsland und die Zolltarifnummer 0910.91.90.00.0 ein.
Ausfuhr aus der EU
Besondere Ausfuhranforderungen
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