Hierarchie der Zolltarifnummer
Die Zolltarifnummer 3912.90.90.00.0 ist in die folgenden Hierarchieebenen des Zolltarifs eingegliedert:
- Abschnitt: VII - Kap. 39 bis 40: Kunststoffe und Waren daraus; Kautschuk und Waren daraus
- Kapitel: 39 - KUNSTSTOFFE UND WAREN DARAUS
- Position: 3912 - Cellulose und ihre chemischen Derivate, anderweit weder genannt noch inbegriffen, in Primärformen
- Unterposition: 3912 90 - andere
Zolltarifnummer: 3912 9090 00 0 - andere
Vom HS-Code zur Zolltarifnummer für Zellulose-Faser
Der HS-Code für Zellulose-Faser lautet 3912.90 und gilt weltweit als 6-stellige Grundlage. Die Kombinierte Nomenklatur erweitert den Code für die EU auf 3912.90.90. Der TARIC-Code wird für EU-Maßnahmen und Zollsätze verwendet: 3912.90.90.00. Für den Import nach Deutschland benötigen Sie die vollständige 11-stellige Zolltarifnummer: 3912.90.90.00.0.
Einreihung von Zellulose-Faser nach Allgemeinen Vorschriften (AV)
Für die Einreihung von Zellulose-Faser ist die Allgemeine Vorschrift 1 (AV 1) des Harmonisierten Systems maßgeblich. Die Position 3912 erfasst Cellulose und ihre chemischen Derivate in Primärformen – dazu zählen Pulver, Fasern, Granulate und ähnliche nicht weiterverarbeitete Formen. Entscheidend ist, dass die Ware nicht für die Textilherstellung (Kapitel 55) oder als Papierhalbstoff (Kapitel 47) zugerichtet ist. Liegt die Cellulose als chemischer Grundstoff vor, bleibt es bei Position 3912.
Weitere Optionen für die Zolltarifnummer für Zellulose-Faser
Alternative Einreihung
Künstliche Spinnfasern, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet, aus Viskose
Alternative Einreihung
Halbstoffe aus anderen cellulosehaltigen Faserstoffen, chemisch aufbereitet
Abgrenzung zu ähnlichen Produkten
Zellulose-Faser (3912) ≠ Künstliche Spinnfasern, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet, aus Viskose (5504)
Diese Alternative ist nur einschlägig, wenn die Ware tatsächlich die dort genannte Bedingung erfüllt: Alternative Einreihung. Für Zellulose-Faser bleibt die Zolltarifnummer 3912.90.90.00.0 maßgeblich, wenn die Hauptfunktion und Bauart der beschriebenen Ware entsprechen.
Zellulose-Faser (3912) ≠ Halbstoffe aus anderen cellulosehaltigen Faserstoffen, chemisch aufbereitet (4706)
Diese Alternative ist nur einschlägig, wenn die Ware tatsächlich die dort genannte Bedingung erfüllt: Alternative Einreihung. Für Zellulose-Faser bleibt die Zolltarifnummer 3912.90.90.00.0 maßgeblich, wenn die Hauptfunktion und Bauart der beschriebenen Ware entsprechen.
Einreihung in ein anderes Kapitel
Neben den genannten Alternativen kann Zellulose-Faser in spezifischen Aufbereitungen auch in anderen Kapiteln eingereiht werden, etwa wenn sie als Bestandteil einer fertigen Ware vorliegt.
Alternative Einreihung
Künstliche Spinnfasern, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet, aus Viskose
Alternative Einreihung
Halbstoffe aus anderen cellulosehaltigen Faserstoffen, chemisch aufbereitet
Unsicher, welche die richtige Zolltarifnummer für Zellulose-Faser ist?
Die richtige Nummer hängt von Ihrem konkreten Produkt ab: Material, Beschichtung, technische Merkmale und Verwendungszweck können die Einreihung ändern. Unser Tool analysiert Ihr Produkt und liefert die passende 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung.
Zollentscheidungen zur Einreihung von Zellulose-Faser (vZTA)
Die aufgeführten verbindlichen Zolltarifauskünfte stammen aus der EBTI-Datenbank der Europäischen Kommission. Sie zeigen, wie vergleichbare Waren nach Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck zolltariflich beurteilt wurden.
Maßgeblich bleiben die konkreten Warenmerkmale im Einzelfall. Abweichungen bei Material, Bauart, Funktion oder Verwendung können eine andere Einreihung erforderlich machen.
Angaben des Antragstellers: Transparente, nicht heißsiegelfähige, kompostierfähige Folie aus Zellulose. Zum Aufbau der Folie liegen vertrauliche Angaben vor. Untersuchungsergebnisse an einem Warenmuster: Farblose, transparente Kunststofffolie. Befund: Es liegt eine Kunststofffolie aus regenerierter Cellulose im Sinne... Mehr anzeigenAngaben des Antragstellers: Transparente, nicht heißsiegelfähige, kompostierfähige Folie aus Zellulose. Zum Aufbau der Folie liegen vertrauliche Angaben vor. Untersuchungsergebnisse an einem Warenmuster: Farblose, transparente Kunststofffolie. Befund: Es liegt eine Kunststofffolie aus regenerierter Cellulose im Sinne der Position 3920 vor. Weniger anzeigen
Angaben des Antragstellers: Cellophanfolie, einseitig mit Gewürzen behandelt. Die Folie wird als Rollenware oder als Abschnitt daraus gehandelt. Andere Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder und Streifen, nicht aus Zellkunststoffen, weder verstärkt noch geschichtet (laminiert) oder auf ähnliche Weise mit anderen... Mehr anzeigenAngaben des Antragstellers: Cellophanfolie, einseitig mit Gewürzen behandelt. Die Folie wird als Rollenware oder als Abschnitt daraus gehandelt. Andere Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder und Streifen, nicht aus Zellkunststoffen, weder verstärkt noch geschichtet (laminiert) oder auf ähnliche Weise mit anderen Stoffen verbunden, ohne Unterlage: aus Cellulose oder ihren chemischen Derivaten: aus regenerierter Cellulose Weniger anzeigen
Nach dem Ergebnis der Untersuchungen und den ergänzenden Antragstellerangaben handelt es sich um einen weißen, pulverförmigen, chemisch aufbereiteten Halbstoff aus anderen cellulosehaltigen Faserstoffen als Holz (nach den Angaben der Antragstellerin Haferspelze). Derartige Erzeugnisse gehören als "Halbstoff aus... Mehr anzeigenNach dem Ergebnis der Untersuchungen und den ergänzenden Antragstellerangaben handelt es sich um einen weißen, pulverförmigen, chemisch aufbereiteten Halbstoff aus anderen cellulosehaltigen Faserstoffen als Holz (nach den Angaben der Antragstellerin Haferspelze). Derartige Erzeugnisse gehören als "Halbstoff aus anderen zellulosehaltigen Faserstoffen, chemisch aufbereitet" in die Unterposition 4706 9200 der Kombinierten Nomenklatur. Weniger anzeigen
Es handelt sich um graue zylindrische Cellulosefaserpellets, die aus Halbstoffen aus der mechanischen Aufbereitung von Abfällen und Ausschuss von Papier hergestellt wurden. Als Prozesshilfsmittel wurde eine geringe Menge Wachs zugesetzt. Das Erzeugnis wird als Bindemittelträger z. B. im Straßenbau verwendet. Die Ware... Mehr anzeigenEs handelt sich um graue zylindrische Cellulosefaserpellets, die aus Halbstoffen aus der mechanischen Aufbereitung von Abfällen und Ausschuss von Papier hergestellt wurden. Als Prozesshilfsmittel wurde eine geringe Menge Wachs zugesetzt. Das Erzeugnis wird als Bindemittelträger z. B. im Straßenbau verwendet. Die Ware wird als Siloware oder in Big Bags bzw. Polybeuteln verpackt gehandelt. Abbildung siehe Anlage. Derartige Erzeugnisse gehören als "Halbstoffe aus der Aufbereitung von Abfällen und Ausschuss von Papier oder Pappe" zur Unterposition 4706 2000 der Kombinierten Nomenklatur. Weniger anzeigen
Es handelt sich nach den Angaben der Antragstellerin um einen chemischen Halbstoff aus Holz und ligninhaltigen Fasern aus Holz, viele Altpapierpartikel enthaltend, in Gestalt einer grauen, faserigen Masse. Das Erzeugnis wird durch mechanische Zerkleinerung zellulosehaltiger Faserstoffe (z. B. Tissue-Papiere,... Mehr anzeigenEs handelt sich nach den Angaben der Antragstellerin um einen chemischen Halbstoff aus Holz und ligninhaltigen Fasern aus Holz, viele Altpapierpartikel enthaltend, in Gestalt einer grauen, faserigen Masse. Das Erzeugnis wird durch mechanische Zerkleinerung zellulosehaltiger Faserstoffe (z. B. Tissue-Papiere, Altpapier) hergestellt. Derartige Waren gehören als "Halbstoffe aus der Aufbereitung von Abfällen und Ausschuss von Papier" zur Unterposition 4706 20 00 der Kombinierten Nomenklatur. Weniger anzeigen
Es handelt sich nach den Angaben der Antragstellerin um einen chemischen Halbstoff aus Holz und ligninhaltigen Fasern aus Holz, viele Altpapierpartikel enthaltend, in Gestalt einer grauen, faserigen Masse. Das Erzeugnis wird durch mechanische Zerkleinerung zellulosehaltiger Faserstoffe (z. B. Tissue-Papiere,... Mehr anzeigenEs handelt sich nach den Angaben der Antragstellerin um einen chemischen Halbstoff aus Holz und ligninhaltigen Fasern aus Holz, viele Altpapierpartikel enthaltend, in Gestalt einer grauen, faserigen Masse. Das Erzeugnis wird durch mechanische Zerkleinerung zellulosehaltiger Faserstoffe (z. B. Tissue-Papiere, Altpapier) hergestellt. Derartige Waren gehören als "Halbstoffe aus der Aufbereitung von Abfällen und Ausschuss von Papier" zur Unterposition 4706 20 00 der Kombinierten Nomenklatur. Weniger anzeigen
Es handelt sich nach den Angaben der Antragstellerin um eine graue, faserige Masse aus chemischem und mechanischem bzw. halbchemischem Halbstoff aus Holz, viele Altpapierpartikel enthaltend. Das Erzeugnis wird durch mechanische Zerkleinerung zellulosehaltiger Faserstoffe (z. B. Tissue-Papiere, Altpapier)... Mehr anzeigenEs handelt sich nach den Angaben der Antragstellerin um eine graue, faserige Masse aus chemischem und mechanischem bzw. halbchemischem Halbstoff aus Holz, viele Altpapierpartikel enthaltend. Das Erzeugnis wird durch mechanische Zerkleinerung zellulosehaltiger Faserstoffe (z. B. Tissue-Papiere, Altpapier) hergestellt. Derartige Waren gehören als "Halbstoffe aus der Aufbereitung von Abfällen und Ausschuss von Papier" zur Unterposition 4706 20 00 der Kombinierten Nomenklatur. Weniger anzeigen
Bei der vorliegenden, grauen, pulverigen Masse handelt sich nach den Angaben des Antragstellers um eine Mischung, bestehend überwiegend aus Fasern aus chemischem, mechanischem und halbchemischem Halbstoff aus Holz und kristalliner Hydroxypropylmethylcellulose. Der Halbstoff wird überwiegend aus der Aufbereitung von... Mehr anzeigenBei der vorliegenden, grauen, pulverigen Masse handelt sich nach den Angaben des Antragstellers um eine Mischung, bestehend überwiegend aus Fasern aus chemischem, mechanischem und halbchemischem Halbstoff aus Holz und kristalliner Hydroxypropylmethylcellulose. Der Halbstoff wird überwiegend aus der Aufbereitung von Abfällen und Ausschuß von Papier und Pappe gewonnen. Das Erzeugnis soll in der Baustoffindustrie verwendet werden. Derartige Waren gehören als "Halbstoffe aus der Aufbereitung von Abfällen und Ausschuss von Papier" zur Codenummer 4706 2000 00 0 des Zolltarifs, da es sich zolltarifrechtlich um eine aus verschiedenen Stoffen bestehende Mischung handelt, deren Charakter aufgrund der Menge durch den Halbstoff aus Holz bestimmt wird. Weniger anzeigen
Künstliche Spinnfaser, Foto siehe Anlage - laut Untersuchungsergebnis -- aus 100 % Viskose (künstliche Spinnfasern), -- mit einer Faserlänge von etwa 3 - 4 cm, -- weder gekrempelt noch gekämmt, -- noch anders für die Spinnerei bearbeitet. "Künstliche Spinnfasern, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die... Mehr anzeigenKünstliche Spinnfaser, Foto siehe Anlage - laut Untersuchungsergebnis -- aus 100 % Viskose (künstliche Spinnfasern), -- mit einer Faserlänge von etwa 3 - 4 cm, -- weder gekrempelt noch gekämmt, -- noch anders für die Spinnerei bearbeitet. "Künstliche Spinnfasern, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet, aus Viskose" Weniger anzeigen
Künstliche Spinnfaser, Foto siehe Anlage - laut Untersuchungsergebnis -- aus 100 % Viskose (künstliche Spinnfasern), -- mit einer Faserlänge von etwa 3 - 4 cm, -- weder gekrempelt noch gekämmt, -- noch anders für die Spinnerei bearbeitet. "Künstliche Spinnfasern, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die... Mehr anzeigenKünstliche Spinnfaser, Foto siehe Anlage - laut Untersuchungsergebnis -- aus 100 % Viskose (künstliche Spinnfasern), -- mit einer Faserlänge von etwa 3 - 4 cm, -- weder gekrempelt noch gekämmt, -- noch anders für die Spinnerei bearbeitet. "Künstliche Spinnfasern, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet, aus Viskose" Weniger anzeigen
Abfälle aus Chemiefasern, sog. regenerierte Polyester - (lt. Antrag) in Ballen, - aus synthetischen Chemiefasern (Polyesterfasern), - Verschmutzungen und Fremdbestandteile vorhanden, - in unterschiedlichen Farbtönen (von weiß bis gelblich und gräulich-weiß), - zum Teil starke Verklebungen vorhanden, - in... Mehr anzeigenAbfälle aus Chemiefasern, sog. regenerierte Polyester - (lt. Antrag) in Ballen, - aus synthetischen Chemiefasern (Polyesterfasern), - Verschmutzungen und Fremdbestandteile vorhanden, - in unterschiedlichen Farbtönen (von weiß bis gelblich und gräulich-weiß), - zum Teil starke Verklebungen vorhanden, - in unterschiedlichen Faserlängen von 3,0 bis 11,0 cm, - Titerschwankungen vorhanden, - weder gekrampelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet. Weniger anzeigen
Reißspinnstoff - bestehend aus (lt. ergänzenden Antragsangaben) ca. 50 GHT Baumwolle, ca. 30 GHT synthetischen Chemiefasern (lt. Untersuchung: Polyacryl, Polyester und Polyamid) und ca. 20 GHT Wolle sowie (lt. Untersuchung) geringen Beimischungen aus Leinen und metallisierten Garnen (Streifen), - wird aus... Mehr anzeigenReißspinnstoff - bestehend aus (lt. ergänzenden Antragsangaben) ca. 50 GHT Baumwolle, ca. 30 GHT synthetischen Chemiefasern (lt. Untersuchung: Polyacryl, Polyester und Polyamid) und ca. 20 GHT Wolle sowie (lt. Untersuchung) geringen Beimischungen aus Leinen und metallisierten Garnen (Streifen), - wird aus neuen, textilen Produktionsabfällen aus der Textilindustrie hergestellt. Weniger anzeigen
Vliesstoff, sog. Trägermaterial, Foto siehe Anlage, - als Meterware, - aus synthetischen und künstlichen Spinnfasern (laut Antrag 80 GHT Zellstoff und 20 GHT Viskose), - im Wasserstrahl-Verfahren mechanisch verfestigt, - keine Filamente und keine heißluftgezogenen (meltblown) Fasern enthaltend, - weder bestrichen noch... Mehr anzeigenVliesstoff, sog. Trägermaterial, Foto siehe Anlage, - als Meterware, - aus synthetischen und künstlichen Spinnfasern (laut Antrag 80 GHT Zellstoff und 20 GHT Viskose), - im Wasserstrahl-Verfahren mechanisch verfestigt, - keine Filamente und keine heißluftgezogenen (meltblown) Fasern enthaltend, - weder bestrichen noch überzogen, - einlagig, - mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 25 g bis 70 g. "Vliesstoff, anderer als in den Unterpositionen 5603 11 bis 5603 14 genannte, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 25 g bis 70 g, nicht bestrichen oder überzogen, anderer als in den Unterpositionen 5603 9290 10 bis 5603 9290 80 genannte" Weniger anzeigen
Vliesstoff, sog. Trägermaterial, Foto siehe Anlage, - als Meterware, - aus künstlichen Spinnfasern und Zellstofffasern (laut Antrag 80 GHT Lyocell und 20 GHT Zellstoff), - im Wasserstrahl-Verfahren mechanisch verfestigt, - keine Filamente und keine heißluftgezogenen (meltblown) Fasern enthaltend, - weder bestrichen... Mehr anzeigenVliesstoff, sog. Trägermaterial, Foto siehe Anlage, - als Meterware, - aus künstlichen Spinnfasern und Zellstofffasern (laut Antrag 80 GHT Lyocell und 20 GHT Zellstoff), - im Wasserstrahl-Verfahren mechanisch verfestigt, - keine Filamente und keine heißluftgezogenen (meltblown) Fasern enthaltend, - weder bestrichen noch überzogen, - einlagig, - mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 25 g bis 70 g, - die künstlichen Chemiefasern bestimmen insbesondere im Hinblick auf den Umfang (Menge) den wesentlichen Charakter der Ware. "Vliesstoff, anderer als in den Unterpositionen 5603 11 bis 5603 14 genannte, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 25 g bis 70 g, nicht bestrichen oder überzogen, anderer als in den Unterpositionen 5603 9290 10 bis 5603 9290 80 genannte" Weniger anzeigen
Vliesstoff, sog. Trägermaterial, Foto siehe Anlage, - als Meterware, - aus künstlichen Spinnfasern und Zellstofffasern (laut Antrag 80 GHT Lyocell und 20 GHT Zellstoff), - im Wasserstrahl-Verfahren mechanisch verfestigt, - keine Filamente und keine heißluftgezogenen (meltblown) Fasern enthaltend, - weder bestrichen... Mehr anzeigenVliesstoff, sog. Trägermaterial, Foto siehe Anlage, - als Meterware, - aus künstlichen Spinnfasern und Zellstofffasern (laut Antrag 80 GHT Lyocell und 20 GHT Zellstoff), - im Wasserstrahl-Verfahren mechanisch verfestigt, - keine Filamente und keine heißluftgezogenen (meltblown) Fasern enthaltend, - weder bestrichen noch überzogen, - einlagig, - mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 25 g bis 70 g, - die künstlichen Chemiefasern bestimmen insbesondere im Hinblick auf den Umfang (Menge) den wesentlichen Charakter der Ware, damit keine Ware der Position 4803. "Vliesstoff, anderer als in den Unterpositionen 5603 11 bis 5603 14 genannte, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 25 g bis 70 g, nicht bestrichen oder überzogen, anderer als in den Unterpositionen 5603 9290 10 bis 5603 9290 80 genannte" Weniger anzeigen
Vliesstoff, sog. Trägermaterial, Foto siehe Anlage, - als Meterware, - aus künstlichen Spinnfasern und Zellstofffasern (laut Antrag 80 GHT Lyocell und 20 GHT Zellstoff), - im Wasserstrahl-Verfahren mechanisch verfestigt, - keine Filamente und keine heißluftgezogenen (meltblown) Fasern enthaltend, - weder bestrichen... Mehr anzeigenVliesstoff, sog. Trägermaterial, Foto siehe Anlage, - als Meterware, - aus künstlichen Spinnfasern und Zellstofffasern (laut Antrag 80 GHT Lyocell und 20 GHT Zellstoff), - im Wasserstrahl-Verfahren mechanisch verfestigt, - keine Filamente und keine heißluftgezogenen (meltblown) Fasern enthaltend, - weder bestrichen noch überzogen, - einlagig, - mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 25 g bis 70 g, - die künstlichen Chemiefasern bestimmen insbesondere im Hinblick auf den Umfang (Menge) den wesentlichen Charakter der Ware, damit keine Ware der Position 4803. "Vliesstoff, anderer als in den Unterpositionen 5603 11 bis 5603 14 genannte, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 25 g bis 70 g, nicht bestrichen oder überzogen, anderer als in den Unterpositionen 5603 9290 10 bis 5603 9290 80 genannte" Weniger anzeigen
Angaben des Antragstellers: Ultrafeine bis feine Puder auf Basis eines reinen Cellulosepolymers, welche in einem besonders schonenden Produktionsverfahren aus verschiedenen Pflanzen wie Buche, Bambus, Weizen und Hafer gewonnen werden. Untersuchungsergebnisse an einem Warenmuster: Weißes, feines Pulver von... Mehr anzeigenAngaben des Antragstellers: Ultrafeine bis feine Puder auf Basis eines reinen Cellulosepolymers, welche in einem besonders schonenden Produktionsverfahren aus verschiedenen Pflanzen wie Buche, Bambus, Weizen und Hafer gewonnen werden. Untersuchungsergebnisse an einem Warenmuster: Weißes, feines Pulver von Cellulose Befund: Es liegt mikrokristalline Cellulose vor. Weniger anzeigen
Angaben des Antragstellers: Reines Cellulose-Polymer, das als natürlicher Inhaltsstoff in der Kosmetikindustrie verwendet wird Einsatz in Kosmetika als Exfoliant für sanfte Peelings Zur genauen Zusammensetzung liegen vertrauliche Informationen vor. Feststellungen an einem Warenmuster: Es wurde ein rotes, feinkörniges... Mehr anzeigenAngaben des Antragstellers: Reines Cellulose-Polymer, das als natürlicher Inhaltsstoff in der Kosmetikindustrie verwendet wird Einsatz in Kosmetika als Exfoliant für sanfte Peelings Zur genauen Zusammensetzung liegen vertrauliche Informationen vor. Feststellungen an einem Warenmuster: Es wurde ein rotes, feinkörniges Pulver vorgelegt. Befund: Es liegt Cellulose in Primärform der Unterposition (KN) 3912 9090 vor. Weniger anzeigen
Angaben des Antragstellers: Reines Cellulose-Polymer, das als natürlicher Inhaltsstoff in der Kosmetikindustrie verwendet wird Einsatz in Kosmetika als Exfoliant für sanfte Peelings Zur genauen Zusammensetzung liegen vertrauliche Informationen vor. Feststellungen an einem Warenmuster: Es wurde ein rotes, feinkörniges... Mehr anzeigenAngaben des Antragstellers: Reines Cellulose-Polymer, das als natürlicher Inhaltsstoff in der Kosmetikindustrie verwendet wird Einsatz in Kosmetika als Exfoliant für sanfte Peelings Zur genauen Zusammensetzung liegen vertrauliche Informationen vor. Feststellungen an einem Warenmuster: Es wurde ein rotes, feinkörniges Pulver vorgelegt. Befund: Es liegt Cellulose in Primärform der Unterposition (KN) 3912 9090 vor. Weniger anzeigen
Angaben: Es handelt sich um Croscarmellose Natrium (vernetzter Carboxymethylether der Cellulose, Natriumsalz, CAS-Nr. 74811-65-7) in Form eines weißen Pulvers. Das Erzeugnis wird im Pharmabereich eingesetzt und in Kartons zu je 25 kg abgefüllt. Befund: Cellulose und ihre chemischen Derivate, anderweit weder genannt... Mehr anzeigenAngaben: Es handelt sich um Croscarmellose Natrium (vernetzter Carboxymethylether der Cellulose, Natriumsalz, CAS-Nr. 74811-65-7) in Form eines weißen Pulvers. Das Erzeugnis wird im Pharmabereich eingesetzt und in Kartons zu je 25 kg abgefüllt. Befund: Cellulose und ihre chemischen Derivate, anderweit weder genannt noch inbegriffen, in Primärformen, Celluloseether, Carboxymethylcellulose und ihre Salze Weniger anzeigen
Angaben des Antragstellers: Hydroxypropylmethylcellulose (CAS 9004-65-3) in Form eines feinen, weißen Pulvers Feststellungen an einem Warenmuster: Es wurde eine Kunststoffdose mit einem feinen, beigefarbenen Pulver vorgelegt. Laut IR-Spektrum wie Hydroxypropylmethylcellulose. Befund: Es handelt sich um... Mehr anzeigenAngaben des Antragstellers: Hydroxypropylmethylcellulose (CAS 9004-65-3) in Form eines feinen, weißen Pulvers Feststellungen an einem Warenmuster: Es wurde eine Kunststoffdose mit einem feinen, beigefarbenen Pulver vorgelegt. Laut IR-Spektrum wie Hydroxypropylmethylcellulose. Befund: Es handelt sich um Hydroxypropylmethylcellulose in Primärform. Weniger anzeigen
Angaben des Antragstellers: Ultrafeine bis feine Puder auf Basis eines reinen Cellulosepolymers, welche in einem besonders schonenden Produktionsverfahren aus verschiedenen Pflanzen wie Buche, Bambus, Weizen und Hafer gewonnen werden. Untersuchungsergebnisse an einem Warenmuster: Weißes, feines Pulver von... Mehr anzeigenAngaben des Antragstellers: Ultrafeine bis feine Puder auf Basis eines reinen Cellulosepolymers, welche in einem besonders schonenden Produktionsverfahren aus verschiedenen Pflanzen wie Buche, Bambus, Weizen und Hafer gewonnen werden. Untersuchungsergebnisse an einem Warenmuster: Weißes, feines Pulver von Cellulose Befund: Es liegt mikrokristalline Cellulose vor. Weniger anzeigen
Künstliche Spinnfaser, Foto siehe Anlage - laut Untersuchungsergebnis -- aus 100 % Viskose (künstliche Spinnfasern), -- mit einer Faserlänge von etwa 3 - 4 cm, -- weder gekrempelt noch gekämmt, -- noch anders für die Spinnerei bearbeitet. "Künstliche Spinnfasern, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die... Mehr anzeigenKünstliche Spinnfaser, Foto siehe Anlage - laut Untersuchungsergebnis -- aus 100 % Viskose (künstliche Spinnfasern), -- mit einer Faserlänge von etwa 3 - 4 cm, -- weder gekrempelt noch gekämmt, -- noch anders für die Spinnerei bearbeitet. "Künstliche Spinnfasern, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet, aus Viskose" Weniger anzeigen
Künstliche Spinnfaser, Foto siehe Anlage - laut Untersuchungsergebnis -- aus 100 % Viskose (künstliche Spinnfasern), -- mit einer Faserlänge von etwa 3 - 4 cm, -- weder gekrempelt noch gekämmt, -- noch anders für die Spinnerei bearbeitet. "Künstliche Spinnfasern, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die... Mehr anzeigenKünstliche Spinnfaser, Foto siehe Anlage - laut Untersuchungsergebnis -- aus 100 % Viskose (künstliche Spinnfasern), -- mit einer Faserlänge von etwa 3 - 4 cm, -- weder gekrempelt noch gekämmt, -- noch anders für die Spinnerei bearbeitet. "Künstliche Spinnfasern, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet, aus Viskose" Weniger anzeigen
Künstliche Spinnfasern, sog. Hamsterwatte, Foto siehe Anlage - in einem Polybeutel zu 25 g verpackt, - aus laut Antrag künstlichen Spinnfasern (Viskose), - mit einer Faserlänge von mehr als 5 mm, - weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet. "Künstliche Spinnfasern, weder gekrempelt noch... Mehr anzeigenKünstliche Spinnfasern, sog. Hamsterwatte, Foto siehe Anlage - in einem Polybeutel zu 25 g verpackt, - aus laut Antrag künstlichen Spinnfasern (Viskose), - mit einer Faserlänge von mehr als 5 mm, - weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet. "Künstliche Spinnfasern, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet, aus Viskose" Weniger anzeigen
Hamsterwatte, Art. 81090, Foto siehe Anlage - in einem Polybeutel zu 25 g verpackt, - laut Untersuchungsergebnis -- aus 100 % Viskose (künstliche Spinnfasern), -- mit einer Faserlänge von mehr als 5 mm, -- weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet. "Künstliche Spinnfasern, weder... Mehr anzeigenHamsterwatte, Art. 81090, Foto siehe Anlage - in einem Polybeutel zu 25 g verpackt, - laut Untersuchungsergebnis -- aus 100 % Viskose (künstliche Spinnfasern), -- mit einer Faserlänge von mehr als 5 mm, -- weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet. "Künstliche Spinnfasern, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet, aus Viskose" Weniger anzeigen
Nach dem Ergebnis der Untersuchungen und den ergänzenden Antragstellerangaben handelt es sich um einen weißen, pulverförmigen, chemisch aufbereiteten Halbstoff aus anderen cellulosehaltigen Faserstoffen als Holz (nach den Angaben der Antragstellerin Haferspelze). Derartige Erzeugnisse gehören als "Halbstoff aus... Mehr anzeigenNach dem Ergebnis der Untersuchungen und den ergänzenden Antragstellerangaben handelt es sich um einen weißen, pulverförmigen, chemisch aufbereiteten Halbstoff aus anderen cellulosehaltigen Faserstoffen als Holz (nach den Angaben der Antragstellerin Haferspelze). Derartige Erzeugnisse gehören als "Halbstoff aus anderen zellulosehaltigen Faserstoffen, chemisch aufbereitet" in die Unterposition 4706 9200 der Kombinierten Nomenklatur. Weniger anzeigen
Es handelt sich um beigefarbenen, chemisch aufbereiteten Halbstoff in Pulverform, aus Zellstoff aus anderen cellulosehaltigen Faserstoffen als Holz (nach den Angaben der Antragstellerin Haferfasern). Derartige Erzeugnisse gehören als "Halbstoffe aus anderen cellulosehaltigen Faserstoffen, chemisch aufbereitet" zur... Mehr anzeigenEs handelt sich um beigefarbenen, chemisch aufbereiteten Halbstoff in Pulverform, aus Zellstoff aus anderen cellulosehaltigen Faserstoffen als Holz (nach den Angaben der Antragstellerin Haferfasern). Derartige Erzeugnisse gehören als "Halbstoffe aus anderen cellulosehaltigen Faserstoffen, chemisch aufbereitet" zur Unterposition 4706 92 des Harmonisierten Systems. Weniger anzeigen
Es handelt es sich um ein weißes, pulverförmiges Erzeugnis aus chemisch aufbereitetem Halbstoff aus anderen cellulosehaltigen Faserstoffen aus den strukturgebenden Bestandteilen der Weizenpflanze, der im Anschluss an die Aufbereitung mechanisch zerkleinert wurde. Das Erzeugnis soll in der Lebensmittelindustrie als... Mehr anzeigenEs handelt es sich um ein weißes, pulverförmiges Erzeugnis aus chemisch aufbereitetem Halbstoff aus anderen cellulosehaltigen Faserstoffen aus den strukturgebenden Bestandteilen der Weizenpflanze, der im Anschluss an die Aufbereitung mechanisch zerkleinert wurde. Das Erzeugnis soll in der Lebensmittelindustrie als Ballaststoff eingesetzt werden. Derartige Erzeugnisse gehören als "Halbstoffe aus anderen cellulosehaltigen Faserstoffen, chemisch aufbereitet" zur Unterposition 4706 9200 der Kombinierten Nomenklatur. Weniger anzeigen
Es handelt es sich um ein weißes bis beigefarbenes, pulverförmiges Erzeugnis aus chemisch aufbereitetem Halbstoff aus anderen cellulosehaltigen Faserstoffen aus den strukturgebenden Bestandteilen der Haferpflanze, der im Anschluss an die Aufbereitung mechanisch zerkleinert wurde. Das Erzeugnis soll bei Herstellung... Mehr anzeigenEs handelt es sich um ein weißes bis beigefarbenes, pulverförmiges Erzeugnis aus chemisch aufbereitetem Halbstoff aus anderen cellulosehaltigen Faserstoffen aus den strukturgebenden Bestandteilen der Haferpflanze, der im Anschluss an die Aufbereitung mechanisch zerkleinert wurde. Das Erzeugnis soll bei Herstellung unter anderem von Tierfutter als Ballaststoff oder als Additive von Kosmetika verwendet werden. Derartige Erzeugnisse gehören als "Halbstoffe aus anderen cellulosehaltigen Faserstoffen, chemisch aufbereitet" zur Codenummer 4706 9200 00 0 des Zolltarifs. Weniger anzeigen
Nach dem Ergebnis der Untersuchungen und den ergänzenden Angaben der Antragstellerin handelt es sich um einen weißen, pulverförmigen, chemisch aufbereiteten Halbstoff aus anderen cellulosehaltigen Faserstoffen (nach den Angaben der Antragstellerin Haferspelze). Das Erzeugnis soll in der Lebensmittelindustrie... Mehr anzeigenNach dem Ergebnis der Untersuchungen und den ergänzenden Angaben der Antragstellerin handelt es sich um einen weißen, pulverförmigen, chemisch aufbereiteten Halbstoff aus anderen cellulosehaltigen Faserstoffen (nach den Angaben der Antragstellerin Haferspelze). Das Erzeugnis soll in der Lebensmittelindustrie eingesetzt werden und ist zu jeweils 500 g in einen luftdicht verschlossenen, mit einem mit Produktinformationen versehenen Etikett beklebten Beutel aus mit Kunststoff beschichteter Aluminiumfolie verpackt. Derartige Erzeugnisse gehören als "Halbstoffe aus anderen cellulosehaltigen Faserstoffen, chemisch aufbereitet" zur Unterposition 4706 9200 der Kombinierten Nomenklatur. Weniger anzeigen
Bei dem als "Chemisch aufbereiteter Halbstoff aus Weizen" bezeichneten Erzeugnis handelt es sich nach dem vorliegenden Warenmuster und den Angaben der Antragstellerin um ein weißes, pulverförmiges Erzeugnis aus chemisch aufbereitetem Halbstoff aus anderen cellulosehaltigen Faserstoffen (nach den Angaben der... Mehr anzeigenBei dem als "Chemisch aufbereiteter Halbstoff aus Weizen" bezeichneten Erzeugnis handelt es sich nach dem vorliegenden Warenmuster und den Angaben der Antragstellerin um ein weißes, pulverförmiges Erzeugnis aus chemisch aufbereitetem Halbstoff aus anderen cellulosehaltigen Faserstoffen (nach den Angaben der Antragstellerin aus Weizenpflanzenbestandteilen), der im Anschluss an die Aufbereitung mechanisch zerkleinert wurde. Das Erzeugnis soll in der Lebensmittelindustrie eingesetzt werden und ist zu jeweils 20 kg in Säcken abgefüllt. Derartige Erzeugnisse gehören als "Halbstoffe aus anderen cellulosehaltigen Faserstoffen, chemisch aufbereitet" zur Codenummer 4706 9200 00 0 des Elektronischen Zolltarifs. Weniger anzeigen
Bei dem als "Chemisch aufbereiteter Halbstoff aus Weizen" bezeichneten Erzeugnis handelt es sich nach dem vorliegenden Warenmuster und den Angaben der Antragstellerin um ein weißes, pulverförmiges Erzeugnis aus chemisch aufbereitetem Halbstoff aus anderen cellulosehaltigen Faserstoffen (nach den Angaben der... Mehr anzeigenBei dem als "Chemisch aufbereiteter Halbstoff aus Weizen" bezeichneten Erzeugnis handelt es sich nach dem vorliegenden Warenmuster und den Angaben der Antragstellerin um ein weißes, pulverförmiges Erzeugnis aus chemisch aufbereitetem Halbstoff aus anderen cellulosehaltigen Faserstoffen (nach den Angaben der Antragstellerin aus Weizenpflanzenbestandteilen), der im Anschluss an die Aufbereitung mechanisch zerkleinert wurde. Das Erzeugnis soll in der Lebensmittelindustrie eingesetzt werden und ist zu jeweils 20 kg in Säcken abgefüllt. Derartige Erzeugnisse gehören als "Halbstoffe aus anderen cellulosehaltigen Faserstoffen, chemisch aufbereitet" zur Codenummer 4706 9200 00 0 des Elektronischen Zolltarifs. Weniger anzeigen
Bei dem als "Chemisch aufbereiteter Halbstoff aus Weizen" bezeichneten Erzeugnis handelt es sich nach dem vorliegenden Warenmuster und den Angaben der Antragstellerin um ein weißes, pulverförmiges Erzeugnis aus chemisch aufbereitetem Halbstoff aus anderen cellulosehaltigen Faserstoffen (nach den Angaben der... Mehr anzeigenBei dem als "Chemisch aufbereiteter Halbstoff aus Weizen" bezeichneten Erzeugnis handelt es sich nach dem vorliegenden Warenmuster und den Angaben der Antragstellerin um ein weißes, pulverförmiges Erzeugnis aus chemisch aufbereitetem Halbstoff aus anderen cellulosehaltigen Faserstoffen (nach den Angaben der Antragstellerin aus Weizenpflanzenbestandteilen), der im Anschluss an die Aufbereitung mechanisch zerkleinert wurde. Das Erzeugnis soll in der Lebensmittelindustrie eingesetzt werden und ist zu jeweils 10 kg in Säcken abgefüllt. Derartige Erzeugnisse gehören als "Halbstoffe aus anderen cellulosehaltigen Faserstoffen, chemisch aufbereitet" zur Codenummer 4706 9200 00 0 des Elektronischen Zolltarifs. Weniger anzeigen
Zollsätze & Handelsbestimmungen
Einfuhr aus Drittländern
Drittlandszollsatz
6,5 %
Einfuhrumsatzsteuer
19 %
Drittlandszollsatz nach Herkunftsland
Drittlandszoll
Drittlandszoll
TCA Freihandel
EFTA Freihandel
Zollunion
EU-Japan EPA
EU-KR Freihandel
Drittlandszoll
EVFTA
Drittlandszoll
Besondere Einfuhrmaßnahmen
Die Einfuhr klimaschädlicher F-Gase ist streng reglementiert (Quotenregelung) und anmeldepflichtig.
Strenge Überwachung und Genehmigungspflicht für die Einfuhr von Abfällen, um illegale Müllverbringung zu verhindern.
Zollrechner für Zellulose-Faser
Mit unserem Zollrechner können Sie die voraussichtlichen Einfuhrabgaben für Ihre Zellulose-Faser berechnen. Geben Sie Warenwert und Ursprungsland ein, um den Drittlandszoll und die Einfuhrumsatzsteuer zu ermitteln.
Ausfuhr in Drittländer
Besondere Ausfuhrmaßnahmen
Der Export von klimaschädlichen F-Gasen ist beschränkt und meldepflichtig.
Der Export von Abfällen ist genehmigungspflichtig und in bestimmte Länder verboten.
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