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IndustriechemieKapitel 39Aktualisiert am 15.06.2026

Zolltarifnummer für Zellulose-Faser: 3912.90.90.00.0

Hier finden Sie die Zolltarifnummer für Zellulose-Faser (3912.90.90.00.0) mit Zollsatz, Einfuhrumsatzsteuer, vZTA-Referenzen und wichtigen Abgrenzungen für Import und Export. Die Seite fasst zusammen, wann Zellulose-Faser unter diese Nummer fällt, welche Varianten anders einzureihen sind und welche Angaben Sie für eine belastbare Zollanmeldung prüfen sollten.

Zellulose-Faser Produktbild

Zellulose-Faser ist ein chemischer Rohstoff aus natürlicher Cellulose, der in Primärform (Pulver, Faser, Granulat) geliefert wird. Die Einreihung hängt entscheidend von der Beschaffenheit und dem Verwendungszweck ab: Liegt die Ware als chemischer Grundstoff vor, fällt sie unter Position 3912. Erfolgt eine Weiterverarbeitung zu textilen Spinnfasern oder Papierhalbstoffen, sind andere Kapitel einschlägig.

Zellulose-Faser beschreiben: Material, Funktion, Verwendung

Hierarchie der Zolltarifnummer

Die Zolltarifnummer 3912.90.90.00.0 ist in die folgenden Hierarchieebenen des Zolltarifs eingegliedert:

  • Abschnitt: VII - Kap. 39 bis 40: Kunststoffe und Waren daraus; Kautschuk und Waren daraus
  • Kapitel: 39 - KUNSTSTOFFE UND WAREN DARAUS
  • Position: 3912 - Cellulose und ihre chemischen Derivate, anderweit weder genannt noch inbegriffen, in Primärformen
  • Unterposition: 3912 90 - andere
  • Flagge Deutschland
    Zolltarifnummer: 3912 9090 00 0 - andere

Hinweis zur Einreihung

Die korrekte Einreihung von Zellulose-Faser hängt von der genauen Beschaffenheit und dem Verwendungszweck ab. Nutzen Sie unseren , um eine individuelle Prüfung Ihrer Ware vorzunehmen.

Vom HS-Code zur Zolltarifnummer für Zellulose-Faser

Der HS-Code für Zellulose-Faser lautet 3912.90 und gilt weltweit als 6-stellige Grundlage. Die Kombinierte Nomenklatur erweitert den Code für die EU auf 3912.90.90. Der TARIC-Code wird für EU-Maßnahmen und Zollsätze verwendet: 3912.90.90.00. Für den Import nach Deutschland benötigen Sie die vollständige 11-stellige Zolltarifnummer: 3912.90.90.00.0.

Einreihung von Zellulose-Faser nach Allgemeinen Vorschriften (AV)

Für die Einreihung von Zellulose-Faser ist die Allgemeine Vorschrift 1 (AV 1) des Harmonisierten Systems maßgeblich. Die Position 3912 erfasst Cellulose und ihre chemischen Derivate in Primärformen – dazu zählen Pulver, Fasern, Granulate und ähnliche nicht weiterverarbeitete Formen. Entscheidend ist, dass die Ware nicht für die Textilherstellung (Kapitel 55) oder als Papierhalbstoff (Kapitel 47) zugerichtet ist. Liegt die Cellulose als chemischer Grundstoff vor, bleibt es bei Position 3912.

Weitere Optionen für die Zolltarifnummer für Zellulose-Faser

Alternative Einreihung

5504.10.00.00.0 6,5 %

Künstliche Spinnfasern, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet, aus Viskose

Alternative Einreihung

4706.92.00.00.0 6,5 %

Halbstoffe aus anderen cellulosehaltigen Faserstoffen, chemisch aufbereitet

Abgrenzung zu ähnlichen Produkten

Zellulose-Faser (3912) ≠ Künstliche Spinnfasern, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet, aus Viskose (5504)

Diese Alternative ist nur einschlägig, wenn die Ware tatsächlich die dort genannte Bedingung erfüllt: Alternative Einreihung. Für Zellulose-Faser bleibt die Zolltarifnummer 3912.90.90.00.0 maßgeblich, wenn die Hauptfunktion und Bauart der beschriebenen Ware entsprechen.

Zellulose-Faser (3912) ≠ Halbstoffe aus anderen cellulosehaltigen Faserstoffen, chemisch aufbereitet (4706)

Diese Alternative ist nur einschlägig, wenn die Ware tatsächlich die dort genannte Bedingung erfüllt: Alternative Einreihung. Für Zellulose-Faser bleibt die Zolltarifnummer 3912.90.90.00.0 maßgeblich, wenn die Hauptfunktion und Bauart der beschriebenen Ware entsprechen.

Einreihung in ein anderes Kapitel

Neben den genannten Alternativen kann Zellulose-Faser in spezifischen Aufbereitungen auch in anderen Kapiteln eingereiht werden, etwa wenn sie als Bestandteil einer fertigen Ware vorliegt.

Alternative Einreihung

5504.10.00.00.0 6,5 %

Künstliche Spinnfasern, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet, aus Viskose

Alternative Einreihung

4706.92.00.00.0 6,5 %

Halbstoffe aus anderen cellulosehaltigen Faserstoffen, chemisch aufbereitet

Unsicher, welche die richtige Zolltarifnummer für Zellulose-Faser ist?

Die richtige Nummer hängt von Ihrem konkreten Produkt ab: Material, Beschichtung, technische Merkmale und Verwendungszweck können die Einreihung ändern. Unser Tool analysiert Ihr Produkt und liefert die passende 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung.

Zollentscheidungen zur Einreihung von Zellulose-Faser (vZTA)

Die aufgeführten verbindlichen Zolltarifauskünfte stammen aus der EBTI-Datenbank der Europäischen Kommission. Sie zeigen, wie vergleichbare Waren nach Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck zolltariflich beurteilt wurden.

Maßgeblich bleiben die konkreten Warenmerkmale im Einzelfall. Abweichungen bei Material, Bauart, Funktion oder Verwendung können eine andere Einreihung erforderlich machen.

DE1361/13-13920.71.00.00.0
Angaben des Antragstellers: Transparente, nicht heißsiegelfähige, kompostierfähige Folie aus Zellulose. Zum Aufbau der Folie liegen vertrauliche Angaben vor. Untersuchungsergebnisse an einem Warenmuster: Farblose, transparente Kunststofffolie. Befund: Es liegt eine Kunststofffolie aus regenerierter Cellulose im Sinne... Mehr anzeigen
DE24669/09-13920.71.00.00.0
Angaben des Antragstellers: Cellophanfolie, einseitig mit Gewürzen behandelt. Die Folie wird als Rollenware oder als Abschnitt daraus gehandelt. Andere Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder und Streifen, nicht aus Zellkunststoffen, weder verstärkt noch geschichtet (laminiert) oder auf ähnliche Weise mit anderen... Mehr anzeigen
DEK/136/05-14706.92.00.00.0
Nach dem Ergebnis der Untersuchungen und den ergänzenden Antragstellerangaben handelt es sich um einen weißen, pulverförmigen, chemisch aufbereiteten Halbstoff aus anderen cellulosehaltigen Faserstoffen als Holz (nach den Angaben der Antragstellerin Haferspelze). Derartige Erzeugnisse gehören als "Halbstoff aus... Mehr anzeigen
DEBTI4603/25-14706.20.00.00.0
Es handelt sich um graue zylindrische Cellulosefaserpellets, die aus Halbstoffen aus der mechanischen Aufbereitung von Abfällen und Ausschuss von Papier hergestellt wurden. Als Prozesshilfsmittel wurde eine geringe Menge Wachs zugesetzt. Das Erzeugnis wird als Bindemittelträger z. B. im Straßenbau verwendet. Die Ware... Mehr anzeigen
DE16348/16-14706.20.00.00.0
Es handelt sich nach den Angaben der Antragstellerin um einen chemischen Halbstoff aus Holz und ligninhaltigen Fasern aus Holz, viele Altpapierpartikel enthaltend, in Gestalt einer grauen, faserigen Masse. Das Erzeugnis wird durch mechanische Zerkleinerung zellulosehaltiger Faserstoffe (z. B. Tissue-Papiere,... Mehr anzeigen
DE16355/16-14706.20.00.00.0
Es handelt sich nach den Angaben der Antragstellerin um einen chemischen Halbstoff aus Holz und ligninhaltigen Fasern aus Holz, viele Altpapierpartikel enthaltend, in Gestalt einer grauen, faserigen Masse. Das Erzeugnis wird durch mechanische Zerkleinerung zellulosehaltiger Faserstoffe (z. B. Tissue-Papiere,... Mehr anzeigen
DE16511/16-14706.20.00.00.0
Es handelt sich nach den Angaben der Antragstellerin um eine graue, faserige Masse aus chemischem und mechanischem bzw. halbchemischem Halbstoff aus Holz, viele Altpapierpartikel enthaltend. Das Erzeugnis wird durch mechanische Zerkleinerung zellulosehaltiger Faserstoffe (z. B. Tissue-Papiere, Altpapier)... Mehr anzeigen
DE19271/12-14706.20.00.00.0
Bei der vorliegenden, grauen, pulverigen Masse handelt sich nach den Angaben des Antragstellers um eine Mischung, bestehend überwiegend aus Fasern aus chemischem, mechanischem und halbchemischem Halbstoff aus Holz und kristalliner Hydroxypropylmethylcellulose. Der Halbstoff wird überwiegend aus der Aufbereitung von... Mehr anzeigen
DE24735/10-15504.10.00.00.0
Künstliche Spinnfaser, Foto siehe Anlage - laut Untersuchungsergebnis -- aus 100 % Viskose (künstliche Spinnfasern), -- mit einer Faserlänge von etwa 3 - 4 cm, -- weder gekrempelt noch gekämmt, -- noch anders für die Spinnerei bearbeitet. "Künstliche Spinnfasern, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die... Mehr anzeigen
DE24741/10-15504.10.00.00.0
Künstliche Spinnfaser, Foto siehe Anlage - laut Untersuchungsergebnis -- aus 100 % Viskose (künstliche Spinnfasern), -- mit einer Faserlänge von etwa 3 - 4 cm, -- weder gekrempelt noch gekämmt, -- noch anders für die Spinnerei bearbeitet. "Künstliche Spinnfasern, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die... Mehr anzeigen
DEF/5169/04-15505.10.30.00.0
Abfälle aus Chemiefasern, sog. regenerierte Polyester - (lt. Antrag) in Ballen, - aus synthetischen Chemiefasern (Polyesterfasern), - Verschmutzungen und Fremdbestandteile vorhanden, - in unterschiedlichen Farbtönen (von weiß bis gelblich und gräulich-weiß), - zum Teil starke Verklebungen vorhanden, - in... Mehr anzeigen
DEF/2268/07-15202.91.00.00.0
Reißspinnstoff - bestehend aus (lt. ergänzenden Antragsangaben) ca. 50 GHT Baumwolle, ca. 30 GHT synthetischen Chemiefasern (lt. Untersuchung: Polyacryl, Polyester und Polyamid) und ca. 20 GHT Wolle sowie (lt. Untersuchung) geringen Beimischungen aus Leinen und metallisierten Garnen (Streifen), - wird aus... Mehr anzeigen
DEBTI17736/22-15603.92.90.90.0
Vliesstoff, sog. Trägermaterial, Foto siehe Anlage, - als Meterware, - aus synthetischen und künstlichen Spinnfasern (laut Antrag 80 GHT Zellstoff und 20 GHT Viskose), - im Wasserstrahl-Verfahren mechanisch verfestigt, - keine Filamente und keine heißluftgezogenen (meltblown) Fasern enthaltend, - weder bestrichen noch... Mehr anzeigen
DEBTI29650/22-15603.92.90.90.0
Vliesstoff, sog. Trägermaterial, Foto siehe Anlage, - als Meterware, - aus künstlichen Spinnfasern und Zellstofffasern (laut Antrag 80 GHT Lyocell und 20 GHT Zellstoff), - im Wasserstrahl-Verfahren mechanisch verfestigt, - keine Filamente und keine heißluftgezogenen (meltblown) Fasern enthaltend, - weder bestrichen... Mehr anzeigen
DEBTI19529/22-15603.92.90.90.0
Vliesstoff, sog. Trägermaterial, Foto siehe Anlage, - als Meterware, - aus künstlichen Spinnfasern und Zellstofffasern (laut Antrag 80 GHT Lyocell und 20 GHT Zellstoff), - im Wasserstrahl-Verfahren mechanisch verfestigt, - keine Filamente und keine heißluftgezogenen (meltblown) Fasern enthaltend, - weder bestrichen... Mehr anzeigen
DEBTI19515/22-15603.92.90.90.0
Vliesstoff, sog. Trägermaterial, Foto siehe Anlage, - als Meterware, - aus künstlichen Spinnfasern und Zellstofffasern (laut Antrag 80 GHT Lyocell und 20 GHT Zellstoff), - im Wasserstrahl-Verfahren mechanisch verfestigt, - keine Filamente und keine heißluftgezogenen (meltblown) Fasern enthaltend, - weder bestrichen... Mehr anzeigen
DEBTI30572/24-13912.90.90.00.0
Angaben des Antragstellers: Ultrafeine bis feine Puder auf Basis eines reinen Cellulosepolymers, welche in einem besonders schonenden Produktionsverfahren aus verschiedenen Pflanzen wie Buche, Bambus, Weizen und Hafer gewonnen werden.  Untersuchungsergebnisse an einem Warenmuster: Weißes, feines Pulver von... Mehr anzeigen
DEBTI39668/22-13912.90.90.00.0
Angaben: Es handelt sich um mikrokristalline Cellulose in Form eines weißen, feinen Pulvers zum Einsatz im Pharmabereich. Befund: Cellulose und ihre chemischen Derivate, anderweit weder genannt noch inbegriffen, in Primärformen, andere, andere
DEBTI38233/22-13912.90.90.00.0
Angaben des Antragstellers: silifizierte, mikrokristalline Cellulose (Einsatz im Pharmabereich) Untersuchungsergebnisse an einem Warenmuster: Weißes, feines Pulver. Befund: Es liegt eine mikrokristalline Cellulose vor.
DEBTI24434/19-13912.90.90.00.0
Angaben des Antragstellers: Reines Cellulose-Polymer, das als natürlicher Inhaltsstoff in der Kosmetikindustrie verwendet wird Einsatz in Kosmetika als Exfoliant für sanfte Peelings Zur genauen Zusammensetzung liegen vertrauliche Informationen vor. Feststellungen an einem Warenmuster: Es wurde ein rotes, feinkörniges... Mehr anzeigen
DEBTI24437/19-13912.90.90.00.0
Angaben des Antragstellers: Reines Cellulose-Polymer, das als natürlicher Inhaltsstoff in der Kosmetikindustrie verwendet wird Einsatz in Kosmetika als Exfoliant für sanfte Peelings Zur genauen Zusammensetzung liegen vertrauliche Informationen vor. Feststellungen an einem Warenmuster: Es wurde ein rotes, feinkörniges... Mehr anzeigen
DEBTI10275/23-13912.31.00.00.0
Angaben des Antragstellers: Carboxymethylether; Natriumsalz; CAS-Nr. 9004-32-4 in Pulverform mit einer Reinheit von >= 99 % Befund: Cellulose und ihre chemischen Derivate, anderweit weder genannt noch inbegriffen, in Primärformen, Celluloseether, Carboxymethylcellulose und ihre Salze
DEBTI39501/22-13912.31.00.00.0
Angaben: Es handelt sich um Croscarmellose Natrium (vernetzter Carboxymethylether der Cellulose, Natriumsalz, CAS-Nr. 74811-65-7) in Form eines weißen Pulvers.  Das Erzeugnis wird im Pharmabereich eingesetzt und in Kartons zu je 25 kg abgefüllt. Befund: Cellulose und ihre chemischen Derivate, anderweit weder genannt... Mehr anzeigen
DEBTI1737/23-13912.39.85.90.0
Angaben des Antragstellers: Hydroxypropylmethylcellulose (CAS 9004-65-3) in Form eines feinen, weißen Pulvers Feststellungen an einem Warenmuster: Es wurde eine Kunststoffdose mit einem feinen, beigefarbenen Pulver vorgelegt. Laut IR-Spektrum wie Hydroxypropylmethylcellulose. Befund: Es handelt sich um... Mehr anzeigen
DEBTI39668/22-13912.90.90.00.0
Angaben: Es handelt sich um mikrokristalline Cellulose in Form eines weißen, feinen Pulvers zum Einsatz im Pharmabereich. Befund: Cellulose und ihre chemischen Derivate, anderweit weder genannt noch inbegriffen, in Primärformen, andere, andere
DE9040/16-13912.90.90.00.0
Angaben des Antragstellers: Mikrokristalline Cellulose (Einsatz im Pharmabereich) Untersuchungsergebnisse an einem Warenmuster: Weißes, feines Pulver ohne Faser- und Zellstruktur Befund: Es liegt eine mikrokristalline Cellulose der Unterposition (KN) 3912 9090 vor.
DE15974/14-13912.90.90.00.0
Angaben des Antragstellers: Mikrokristalline Cellulose (Einsatz im Pharma- und Foodbereich) Untersuchungsergebnisse an einem Warenmuster: Weißes, feines Pulver. Befund: Es liegt eine mikrokristalline Cellulose der Unterposition 3912 9090 vor.
DE15973/14-13912.90.90.00.0
Angaben des Antragstellers: Mikrokristalline Cellulose (Einsatz im Pharmabereich) Untersuchungsergebnisse an einem Warenmuster: Weißes, feines Pulver. Befund: Es liegt eine mikrokristalline Cellulose der Unterposition 3912 9090 vor.
DEBTI30572/24-13912.90.90.00.0
Angaben des Antragstellers: Ultrafeine bis feine Puder auf Basis eines reinen Cellulosepolymers, welche in einem besonders schonenden Produktionsverfahren aus verschiedenen Pflanzen wie Buche, Bambus, Weizen und Hafer gewonnen werden.  Untersuchungsergebnisse an einem Warenmuster: Weißes, feines Pulver von... Mehr anzeigen
DEBTI38233/22-13912.90.90.00.0
Angaben des Antragstellers: silifizierte, mikrokristalline Cellulose (Einsatz im Pharmabereich) Untersuchungsergebnisse an einem Warenmuster: Weißes, feines Pulver. Befund: Es liegt eine mikrokristalline Cellulose vor.
DE15972/14-13912.90.90.00.0
Angaben des Antragstellers: silifizierte, mikrokristalline Cellulose (Einsatz im Pharmabereich) Untersuchungsergebnisse an einem Warenmuster: Weißes, feines Pulver. Befund: Es liegt eine mikrokristalline Cellulose der Unterposition 3912 9090 vor.
DEBTI3431/23-13912.90.90.00.0
Angaben des Antragstellers: Mikrokristalline Cellulose (Einsatz im Pharmabereich) Befund: Es liegt mikrokristalline Cellulose vor.
DE24735/10-15504.10.00.00.0
Künstliche Spinnfaser, Foto siehe Anlage - laut Untersuchungsergebnis -- aus 100 % Viskose (künstliche Spinnfasern), -- mit einer Faserlänge von etwa 3 - 4 cm, -- weder gekrempelt noch gekämmt, -- noch anders für die Spinnerei bearbeitet. "Künstliche Spinnfasern, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die... Mehr anzeigen
DE24741/10-15504.10.00.00.0
Künstliche Spinnfaser, Foto siehe Anlage - laut Untersuchungsergebnis -- aus 100 % Viskose (künstliche Spinnfasern), -- mit einer Faserlänge von etwa 3 - 4 cm, -- weder gekrempelt noch gekämmt, -- noch anders für die Spinnerei bearbeitet. "Künstliche Spinnfasern, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die... Mehr anzeigen
DEBTI20936/21-15504.10.00.00.0
Künstliche Spinnfasern, sog. Hamsterwatte, Foto siehe Anlage - in einem Polybeutel zu 25 g verpackt, - aus laut Antrag künstlichen Spinnfasern (Viskose), - mit einer Faserlänge von mehr als 5 mm, - weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet. "Künstliche Spinnfasern, weder gekrempelt noch... Mehr anzeigen
DE5452/15-15504.10.00.00.0
Hamsterwatte, Art. 81090, Foto siehe Anlage - in einem Polybeutel zu 25 g verpackt, - laut Untersuchungsergebnis -- aus 100 % Viskose (künstliche Spinnfasern), -- mit einer Faserlänge von mehr als 5 mm, -- weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet. "Künstliche Spinnfasern, weder... Mehr anzeigen
DEK/136/05-14706.92.00.00.0
Nach dem Ergebnis der Untersuchungen und den ergänzenden Antragstellerangaben handelt es sich um einen weißen, pulverförmigen, chemisch aufbereiteten Halbstoff aus anderen cellulosehaltigen Faserstoffen als Holz (nach den Angaben der Antragstellerin Haferspelze). Derartige Erzeugnisse gehören als "Halbstoff aus... Mehr anzeigen
DEK/1511/06-14706.92.00.00.0
Es handelt sich um beigefarbenen, chemisch aufbereiteten Halbstoff in Pulverform, aus Zellstoff aus anderen cellulosehaltigen Faserstoffen als Holz (nach den Angaben der Antragstellerin Haferfasern). Derartige Erzeugnisse gehören als "Halbstoffe aus anderen cellulosehaltigen Faserstoffen, chemisch aufbereitet" zur... Mehr anzeigen
DEBTI43926/24-14706.92.00.00.0
Es handelt es sich um ein weißes, pulverförmiges Erzeugnis aus chemisch aufbereitetem Halbstoff aus anderen cellulosehaltigen Faserstoffen aus den strukturgebenden Bestandteilen der Weizenpflanze, der im Anschluss an die Aufbereitung mechanisch zerkleinert wurde. Das Erzeugnis soll in der Lebensmittelindustrie als... Mehr anzeigen
DEBTI59319/24-14706.92.00.00.0
Es handelt es sich um ein weißes bis beigefarbenes, pulverförmiges Erzeugnis aus chemisch aufbereitetem Halbstoff aus anderen cellulosehaltigen Faserstoffen aus den strukturgebenden Bestandteilen der Haferpflanze, der im Anschluss an die Aufbereitung mechanisch zerkleinert wurde. Das Erzeugnis soll bei Herstellung... Mehr anzeigen
DEK/92/07-14706.92.00.00.0
Nach dem Ergebnis der Untersuchungen und den ergänzenden Angaben der Antragstellerin handelt es sich um einen weißen, pulverförmigen, chemisch aufbereiteten Halbstoff aus anderen cellulosehaltigen Faserstoffen (nach den Angaben der Antragstellerin Haferspelze). Das Erzeugnis soll in der Lebensmittelindustrie... Mehr anzeigen
DE18147/12-14706.92.00.00.0
Bei dem als "Chemisch aufbereiteter Halbstoff aus Weizen" bezeichneten Erzeugnis handelt es sich nach dem vorliegenden Warenmuster und den Angaben der Antragstellerin um ein weißes, pulverförmiges Erzeugnis aus chemisch aufbereitetem Halbstoff aus anderen cellulosehaltigen Faserstoffen (nach den Angaben der... Mehr anzeigen
DE18148/12-14706.92.00.00.0
Bei dem als "Chemisch aufbereiteter Halbstoff aus Weizen" bezeichneten Erzeugnis handelt es sich nach dem vorliegenden Warenmuster und den Angaben der Antragstellerin um ein weißes, pulverförmiges Erzeugnis aus chemisch aufbereitetem Halbstoff aus anderen cellulosehaltigen Faserstoffen (nach den Angaben der... Mehr anzeigen
DE18145/12-14706.92.00.00.0
Bei dem als "Chemisch aufbereiteter Halbstoff aus Weizen" bezeichneten Erzeugnis handelt es sich nach dem vorliegenden Warenmuster und den Angaben der Antragstellerin um ein weißes, pulverförmiges Erzeugnis aus chemisch aufbereitetem Halbstoff aus anderen cellulosehaltigen Faserstoffen (nach den Angaben der... Mehr anzeigen
Quelle: EBTI-Datenbank der EU

Zollsätze & Handelsbestimmungen

Einfuhr aus Drittländern

Drittlandszollsatz

6,5 %

Einfuhrumsatzsteuer

19 %

Drittlandszollsatz nach Herkunftsland

China6,5 %

Drittlandszoll

USA6,5 %

Drittlandszoll

Großbritannien0 %

TCA Freihandel

Schweiz0 %

EFTA Freihandel

Türkei0 %

Zollunion

Japan0 %

EU-Japan EPA

Südkorea0 %

EU-KR Freihandel

Indien6,5 %

Drittlandszoll

Vietnam0 %

EVFTA

Thailand6,5 %

Drittlandszoll

Besondere Einfuhrmaßnahmen

Kontrolle der Einfuhr von fluorierten Treibhausgasen

Die Einfuhr klimaschädlicher F-Gase ist streng reglementiert (Quotenregelung) und anmeldepflichtig.

Einfuhrkontrolle - Abfällen

Strenge Überwachung und Genehmigungspflicht für die Einfuhr von Abfällen, um illegale Müllverbringung zu verhindern.

Zollrechner für Zellulose-Faser

Mit unserem Zollrechner können Sie die voraussichtlichen Einfuhrabgaben für Ihre Zellulose-Faser berechnen. Geben Sie Warenwert und Ursprungsland ein, um den Drittlandszoll und die Einfuhrumsatzsteuer zu ermitteln.

Zolldaten werden geladen…

Ausfuhr in Drittländer

Besondere Ausfuhrmaßnahmen

Ausfuhrkontrolle von fluorierten Treibhausgasen

Der Export von klimaschädlichen F-Gasen ist beschränkt und meldepflichtig.

Ausfuhrkontrolle – Abfällen

Der Export von Abfällen ist genehmigungspflichtig und in bestimmte Länder verboten.

Quelle: EU TARIC
Häufige Fragen

FAQ zur Zolltarifnummer für Zellulose-Fasern

Welche Zolltarifnummer hat Zellulose-Faser?

Zellulose-Faser wird zolltariflich unter der elfstelligen Nummer 3912.90.90.00.0 eingereiht. Diese Nummer gilt für Cellulose und ihre chemischen Derivate in Primärformen – also als Pulver, Fasern oder Granulat – die als chemischer Grundstoff in der Industrie verwendet werden. Die Einreihung erfolgt in Kapitel 39 (Kunststoffe und Waren daraus), Position 3912, Unterposition 39129090.

Welchen HS-Code hat Zellulose-Faser?

Der HS-Code (Harmonisiertes System) für Zellulose-Faser lautet 391290. Er umfasst Cellulose und ihre chemischen Derivate, anderweit weder genannt noch inbegriffen, in Primärformen. Die ersten vier Stellen (3912) definieren die Position, die fünfte und sechste Stelle (90) die Unterposition für „andere“ Cellulosearten.

Wie hoch ist der Drittlandszollsatz für Zellulose-Faser?

Der Drittlandszollsatz für Zellulose-Faser unter der Nummer 3912.90.90.00.0 beträgt 6,5 %. Dieser Satz gilt für Einfuhren aus Ländern ohne Präferenzabkommen, beispielsweise aus China oder den USA. Bei Einfuhren aus Ländern mit Freihandelsabkommen (z. B. Schweiz, Japan, Südkorea) sinkt der Zollsatz auf 0 %.

Wie unterscheidet sich Zellulose-Faser zolltechnisch?

Die zolltechnische Abgrenzung erfolgt zum einen zu Viskose-Spinnfasern der Position 5504 (Kapitel 55), die für die Textilherstellung bestimmt sind. Zum anderen grenzt sich Zellulose-Faser von chemischen Papierhalbstoffen der Position 4706 (Kapitel 47) ab. Die Alternative in Kapitel 39 bleibt nur dann einschlägig, wenn die Cellulose als chemischer Grundstoff in Primärform vorliegt. Die Abgrenzung zu anderen Zellulosederivaten wie Ethylcellulose (Position 3912.31) erfolgt über die chemische Modifikation.

Was passiert wenn ich die falsche Zolltarifnummer für Zellulose-Faser verwende?

Die Verwendung einer unzutreffenden Zolltarifnummer kann zu einer Nachforderung von Zöllen und Einfuhrumsatzsteuer führen. Im Falle einer Betriebsprüfung drohen Säumniszuschläge und gegebenenfalls Bußgelder wegen Zollordnungswidrigkeit. Zudem kann die falsche Nummer zu Verzögerungen bei der Zollabfertigung oder gar zur Beschlagnahme der Ware führen.

Gibt es Einfuhrbeschränkungen oder besondere Maßnahmen für Zellulose-Faser?

Ja, für die Einfuhr von Zellulose-Faser unter der Nummer 3912.90.90.00.0 sind bestimmte Maßnahmen zu beachten. Es gelten Kontrollen für fluorierte Treibhausgase (Maßnahme 724) sowie die Einfuhrkontrolle für Abfälle (Maßnahme 755). Diese Maßnahmen erfordern unter Umständen eine Genehmigung oder Anmeldung bei der zuständigen Behörde.

Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer für Zellulose-Faser?

Die vollständige Zolltarifnummer für Zellulose-Faser ist eine 11-stellige Zolltarifnummer mit der Darstellung 3912.90.90.00.0. Sie setzt sich zusammen aus dem 6-stelligen HS-Code (391290), dem 8-stelligen KN-Code (39129090), dem 10-stelligen TARIC-Code (3912909000) und der abschließenden 11. Stelle (0), die für die deutsche Ausfuhrliste steht.

Ändern sich Zolltarifnummern für Zellulose-Faser?

Zolltarifnummern unterliegen regelmäßigen Änderungen im Rahmen der jährlichen Aktualisierung des TARIC. Die Position 3912 ist jedoch seit Jahren stabil, da es sich um eine etablierte Position für Cellulose und Derivate handelt. Änderungen sind vor allem bei spezifischen Unterpositionen möglich, beispielsweise wenn neue chemische Derivate aufgenommen werden. Aktuelle Änderungen werden jeweils zum 1. Januar eines Jahres veröffentlicht.

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