Hierarchie der Zolltarifnummer
Die vollständige Hierarchie im Zolltarif führt von der Abschnittsebene bis zur 11-stelligen Zolltarifnummer:
- Abschnitt: V - Kap. 25 bis 27: Mineralische Stoffe
- Kapitel: 25 - SALZ; SCHWEFEL; STEINE UND ERDEN; GIPS, KALK UND ZEMENT
- Position: 2511 - Natürliches Bariumsulfat (Baryt); natürliches Bariumcarbonat (Witherit), auch gebrannt, ausgenommen Bariumoxid der Position|2816
Zolltarifnummer: 2511 1000 00 0 - natürliches Bariumsulfat (Baryt)
Hinweis zur Einreihung
Die Einreihung gilt nur für natürlichen, mechanisch aufbereiteten Baryt. Bei chemisch hergestelltem (gefälltem) Bariumsulfat ist Kapitel 28 zu prüfen. Stimmen Ihre Produktdaten nicht exakt? Dann nutzen Sie das Klassifizierungstool für eine individuelle Prüfung.
Wenn Material, Beschichtung oder Verwendungszweck abweichen, prüfen Sie Ihr konkretes Produkt direkt im Klassifizierungstool.
Vom HS-Code zur Zolltarifnummer für Baryt-Pulver
Der HS-Code für Baryt-Pulver lautet 2511.10 und gilt weltweit als 6-stellige Grundlage. Die Kombinierte Nomenklatur erweitert den Code für die EU auf 2511.10.00. Der TARIC-Code wird für EU-Maßnahmen und Zollsätze verwendet: 2511.10.00.00. Für den Import nach Deutschland benötigen Sie die vollständige 11-stellige Zolltarifnummer: 2511.10.00.00.0.
Einreihung von Baryt-Pulver nach Allgemeinen Vorschriften (AV)
Die Einreihung des Baryt-Pulvers folgt den Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des Harmonisierten Systems.
Weitere Optionen für die Zolltarifnummer für Baryt-Pulver
Alternative Einreihung
natürliches Bariumcarbonat (Witherit), auch gebrannt
Alternative Einreihung
Bariumsulfat, chemisch (andere Sulfate – des Bariums)
Abgrenzung zu ähnlichen Produkten
Baryt-Pulver (2511) ≠ natürliches Bariumcarbonat (Witherit), auch gebrannt (2511)
Diese Alternative ist nur einschlägig, wenn die Ware tatsächlich die dort genannte Bedingung erfüllt: Alternative Einreihung. Für Baryt-Pulver bleibt die Zolltarifnummer 2511.10.00.00.0 maßgeblich, wenn die Hauptfunktion und Bauart der beschriebenen Ware entsprechen.
Baryt-Pulver (2511) ≠ Bariumsulfat, chemisch (andere Sulfate – des Bariums) (2833)
Diese Alternative ist nur einschlägig, wenn die Ware tatsächlich die dort genannte Bedingung erfüllt: Alternative Einreihung. Für Baryt-Pulver bleibt die Zolltarifnummer 2511.10.00.00.0 maßgeblich, wenn die Hauptfunktion und Bauart der beschriebenen Ware entsprechen.
Einreihung in ein anderes Kapitel
Baryt-Pulver wird fast ausschließlich in Kapitel 25 eingereiht. Für den Fall alternativer stofflicher Beschaffenheit kann eine Einreihung in anderen Kapiteln relevant sein:
Alternative Einreihung
natürliches Bariumcarbonat (Witherit), auch gebrannt
Alternative Einreihung
Bariumsulfat, chemisch (andere Sulfate – des Bariums)
Unsicher, welche die richtige Zolltarifnummer für Baryt-Pulver ist?
Die richtige Nummer hängt von Ihrem konkreten Produkt ab: Material, Beschichtung, technische Merkmale und Verwendungszweck können die Einreihung ändern. Unser Tool analysiert Ihr Produkt und liefert die passende 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung.
Zollentscheidungen zur Einreihung von Baryt-Pulver (vZTA)
Die aufgeführten verbindlichen Zolltarifauskünfte stammen aus der EBTI-Datenbank der Europäischen Kommission. Sie zeigen, wie vergleichbare Waren nach Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck zolltariflich beurteilt wurden.
Maßgeblich bleiben die konkreten Warenmerkmale im Einzelfall. Abweichungen bei Material, Bauart, Funktion oder Verwendung können eine andere Einreihung erforderlich machen.
Bariumtitanat (BaTiO3) Bei dem Erzeugnis handelt es sich nach den vorgelegten Unterlagen um ein weißes Pulver von Bariumtitanat mit der CAS-Nr.: 12047-27-7. Die Reinheit beträgt nach den Angaben mehr als 99 GHT. Die Ware ist nach ihrer Beschaffenheit als anderes Salz der Säuren der Metalloxide in den TARIC-Code 2841... Mehr anzeigenBariumtitanat (BaTiO3) Bei dem Erzeugnis handelt es sich nach den vorgelegten Unterlagen um ein weißes Pulver von Bariumtitanat mit der CAS-Nr.: 12047-27-7. Die Reinheit beträgt nach den Angaben mehr als 99 GHT. Die Ware ist nach ihrer Beschaffenheit als anderes Salz der Säuren der Metalloxide in den TARIC-Code 2841 9085 90 einzureihen. Weniger anzeigen
Angaben: Warenart/Zusammensetzung: Wässrige Dispersion von natürlichem gemahlenem Calciumcarbonat mit einem Anteil von 0,1 - 1,2 % an Hilfsstoffen und max. 500 ppm Biozid - Verwendungszweck: Füllpigment für die Papier- und Kartonindustrie. Feststellungen: Äußere Beschaffenheit: cremefarbene, fließfähige, dickflüssige,... Mehr anzeigenAngaben: Warenart/Zusammensetzung: Wässrige Dispersion von natürlichem gemahlenem Calciumcarbonat mit einem Anteil von 0,1 - 1,2 % an Hilfsstoffen und max. 500 ppm Biozid - Verwendungszweck: Füllpigment für die Papier- und Kartonindustrie. Feststellungen: Äußere Beschaffenheit: cremefarbene, fließfähige, dickflüssige, schwere Suspension. Die Angaben zur Zusammensetzung werden als zutreffend unterstellt. Befund: Bei der vorliegenden Ware handelt es sich um eine Aufschlämmung von gemahlenem Calciumcarbonat in Wasser mittels zugesetztem Dispergiermittel (zugelassenes, chemisches Hilfsmittel im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 25), die zolltariflich als "Mehl von Steinen der Position 2515" anzusehen ist. Weniger anzeigen
Angaben: Warenart/Zusammensetzung: Wässrige Dispersion von natürlichem gemahlenem Calciumcarbonat mit einem Anteil von 0,1 - 1,2 % an Hilfsstoffen und max. 500 ppm Biozid - Verwendungszweck: Füllpigment für die Papier- und Kartonindustrie. Feststellungen: Äußere Beschaffenheit: cremefarbene, fließfähige, dickflüssige,... Mehr anzeigenAngaben: Warenart/Zusammensetzung: Wässrige Dispersion von natürlichem gemahlenem Calciumcarbonat mit einem Anteil von 0,1 - 1,2 % an Hilfsstoffen und max. 500 ppm Biozid - Verwendungszweck: Füllpigment für die Papier- und Kartonindustrie. Feststellungen: Äußere Beschaffenheit: cremefarbene, fließfähige, dickflüssige, schwere Suspension. Die Angaben zur Zusammensetzung werden als zutreffend unterstellt. Befund: Bei der vorliegenden Ware handelt es sich um eine Aufschlämmung von gemahlenem Calciumcarbonat in Wasser mittels zugesetztem Dispergiermittel (zugelassenes, chemisches Hilfsmittel im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 25), die zolltariflich als "Mehl von Steinen der Position 2515" anzusehen ist. Weniger anzeigen
Angaben: Warenart/Zusammensetzung: Wässrige Dispersion von natürlichem gemahlenem Calciumcarbonat mit einem Anteil von 0,1 - 1,2 % an Hilfsstoffen und max. 500 ppm Biozid - Verwendungszweck: Füllpigment für die Papier- und Kartonindustrie. Feststellungen: Äußere Beschaffenheit: cremefarbene, fließfähige, dickflüssige,... Mehr anzeigenAngaben: Warenart/Zusammensetzung: Wässrige Dispersion von natürlichem gemahlenem Calciumcarbonat mit einem Anteil von 0,1 - 1,2 % an Hilfsstoffen und max. 500 ppm Biozid - Verwendungszweck: Füllpigment für die Papier- und Kartonindustrie. Feststellungen: Äußere Beschaffenheit: cremefarbene, fließfähige, dickflüssige, schwere Suspension. Die Angaben zur Zusammensetzung werden als zutreffend unterstellt. Befund: Bei der vorliegenden Ware handelt es sich um eine Aufschlämmung von gemahlenem Calciumcarbonat in Wasser mittels zugesetztem Dispergiermittel (zugelassenes, chemisches Hilfsmittel im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 25), die zolltariflich als "Mehl von Steinen der Position 2515" anzusehen ist. Weniger anzeigen
Zollsätze & Handelsbestimmungen
Einfuhr (Import)
Drittlandszollsatz
0 %
Einfuhrumsatzsteuer
19 %
Drittlandszollsatz nach Herkunftsland
Drittlandszoll
Drittlandszoll
TCA Freihandel
EFTA Freihandel
Zollunion
EU-Japan EPA
EU-KR Freihandel
Drittlandszoll
EVFTA
Drittlandszoll
Einfuhrmaßnahmen
Chemikalienrecht: Es wird geprüft, ob die eingeführten chemischen Stoffe konform mit der EU-Verordnung REACH registriert sind.
Strenge Überwachung und Genehmigungspflicht für die Einfuhr von Abfällen, um illegale Müllverbringung zu verhindern.
Zollrechner für Baryt-Pulver
Berechnen Sie die Einfuhrabgaben für Ihr Baryt-Pulver schnell und zuverlässig mit unserem Zollrechner. Geben Sie dazu den Warenwert, das Ursprungsland und die anfallenden Zusatzkosten ein.
Ausfuhr (Export)
Ausfuhrmaßnahmen
Der Export von Abfällen ist genehmigungspflichtig und in bestimmte Länder verboten.
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3820.00.00.90.0 · 6,5 %
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Natriumbenzoat
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Natriumthiosulfat
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