Hierarchie der Zolltarifnummer
Die vollständige Hierarchie der Zolltarifnummer für Boxsack gliedert sich in Abschnitt, Kapitel, Position, Unterposition, KN-Unterposition und die 11-stellige nationale Zolltarifnummer:
- Abschnitt: XX - Kap. 94 bis 96: Verschiedene Waren
- Kapitel: 95 - SPIELZEUG, SPIELE, UNTERHALTUNGSARTIKEL UND SPORTGERÄTE; TEILE DAVON UND ZUBEHÖR
- Position: 9506 - Geräte und Ausrüstungsgegenstände für die allgemeine körperliche Ertüchtigung, Gymnastik, Leicht- und Schwerathletik, andere Sportarten (einschließlich Tischtennis) oder Freiluftspiele, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen; Schwimm- und Planschbecken
- Unterposition: 9506 91 - andere
- Unterposition: 9506 91 - Geräte und Ausrüstungsgegenstände für die allgemeine körperliche Ertüchtigung, Gymnastik oder Leicht- und Schwerathletik
Zolltarifnummer: 9506 9190 00 0 - andere
Hinweis zur Einreihung
Die hier genannte Zolltarifnummer gilt für gefüllte Boxsäcke aus Kunstleder, PVC oder Polyester, wie sie typischerweise im Handel angeboten werden. Abweichungen in Material, Füllung oder Konstruktion (z. B. unbefüllte Säcke, MMA-Dummys) können zu einer anderen Einreihung führen. Nutzen Sie für eine schnelle und rechtssichere Klassifizierung Ihr Produkt direkt im Tool prüfen.
Vom HS-Code zur Zolltarifnummer für Boxsack
Der HS-Code für Boxsack lautet 9506.91 und gilt weltweit als 6-stellige Grundlage. Die Kombinierte Nomenklatur erweitert den Code für die EU auf 9506.91.90. Der TARIC-Code wird für EU-Maßnahmen und Zollsätze verwendet: 9506.91.90.00. Für den Import nach Deutschland benötigen Sie die vollständige 11-stellige Zolltarifnummer: 9506.91.90.00.0.
Einreihung von Boxsack nach Allgemeinen Vorschriften (AV)
Gegenüber Boxsäcken mit Ursprung in China bestehen derzeit keine Anti-Dumping-Maßnahmen der Europäischen Union.
Weitere Optionen für die Zolltarifnummer für Boxsack
Alternative Einreihung
Ausrüstungsgegenstände für andere Sportarten (nicht Schwerathletik)
Alternative Einreihung
Übungsgeräte mit Systemen zum Einstellen unterschiedlicher Belastungen
Alternative Einreihung
Spielzeug
Abgrenzung zu ähnlichen Produkten
Boxsack (9506) ≠ Ausrüstungsgegenstände für andere Sportarten (nicht Schwerathletik) (9506)
Diese Alternative ist nur einschlägig, wenn die Ware tatsächlich die dort genannte Bedingung erfüllt: Alternative Einreihung. Für Boxsack bleibt die Zolltarifnummer 9506.91.90.00.0 maßgeblich, wenn die Hauptfunktion und Bauart der beschriebenen Ware entsprechen.
Boxsack (9506) ≠ Übungsgeräte mit Systemen zum Einstellen unterschiedlicher Belastungen (9506)
Diese Alternative ist nur einschlägig, wenn die Ware tatsächlich die dort genannte Bedingung erfüllt: Alternative Einreihung. Für Boxsack bleibt die Zolltarifnummer 9506.91.90.00.0 maßgeblich, wenn die Hauptfunktion und Bauart der beschriebenen Ware entsprechen.
Boxsack (9506) ≠ Spielzeug (9503)
Diese Alternative ist nur einschlägig, wenn die Ware tatsächlich die dort genannte Bedingung erfüllt: Alternative Einreihung. Für Boxsack bleibt die Zolltarifnummer 9506.91.90.00.0 maßgeblich, wenn die Hauptfunktion und Bauart der beschriebenen Ware entsprechen.
Einreihung in ein anderes Kapitel
Eine Einreihung in ein anderes Kapitel ist nur ausnahmsweise möglich, wenn es sich um eine leere, ungefüllte Hülle aus Gewebe handelt:
Alternative Einreihung
Ausrüstungsgegenstände für andere Sportarten (nicht Schwerathletik)
Alternative Einreihung
Übungsgeräte mit Systemen zum Einstellen unterschiedlicher Belastungen
Alternative Einreihung
Spielzeug
Unsicher, welche die richtige Zolltarifnummer für Boxsack ist?
Die richtige Nummer hängt von Ihrem konkreten Produkt ab: Material, Beschichtung, technische Merkmale und Verwendungszweck können die Einreihung ändern. Unser Tool analysiert Ihr Produkt und liefert die passende 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung.
Zollentscheidungen zur Einreihung von Boxsack (vZTA)
Die aufgeführten verbindlichen Zolltarifauskünfte stammen aus der EBTI-Datenbank der Europäischen Kommission. Sie zeigen, wie vergleichbare Waren nach Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck zolltariflich beurteilt wurden.
Maßgeblich bleiben die konkreten Warenmerkmale im Einzelfall. Abweichungen bei Material, Bauart, Funktion oder Verwendung können eine andere Einreihung erforderlich machen.
Bei dem durch Antragsangaben und einer Abbildung veranschaulichten Erzeugnis handelt es sich um einen gefüllten Boxsack, sog. "63079 LUXTRI Boxsack", - bestehend aus einer Hülle aus Kunstleder, - zylindrisch geformt, in den Abmessungen von ca. 300 x 1200 mm, - im Inneren mit Sand, Polyester und Schaumkunststoff... Mehr anzeigenBei dem durch Antragsangaben und einer Abbildung veranschaulichten Erzeugnis handelt es sich um einen gefüllten Boxsack, sog. "63079 LUXTRI Boxsack", - bestehend aus einer Hülle aus Kunstleder, - zylindrisch geformt, in den Abmessungen von ca. 300 x 1200 mm, - im Inneren mit Sand, Polyester und Schaumkunststoff gefüllt, - ca. 25 kg schwer, - am oberen Ende mit vier Schlaufen versehen, an denen eine Stahlkettenaufhängung zum Anbringen des Sandsackes z.B. an der Decke befestigt ist, - dient dem Schlagtraining für den Boxsport, - in einem bedruckten Pappkarton verpackt. Derartige Erzeugnisse werden zolltarifrechtlich als "Ausrüstungsgegenstand für die Schwerathletik, in Kapitel 95 anderweit weder genannt noch inbegriffen, nicht von den Unterpositionen (HS) 9506 11 bis 9506 70 erfasst, kein Übungsgerät mit System zum Einstellen unterschiedlicher Belastungen" eingereiht. Weniger anzeigen
Bei dem durch Antragsangaben und einer Abbildung veranschaulichten Erzeugnis handelt es sich um einen gefüllten Boxsack, sog. "63083 LUXTRI Boxsack", - bestehend aus einer Hülle aus Kunstleder, - zylindrisch geformt, in den Abmessungen von ca. 330 x 1400 mm, - im Inneren mit Sand, Polyester und Schaumkunststoff... Mehr anzeigenBei dem durch Antragsangaben und einer Abbildung veranschaulichten Erzeugnis handelt es sich um einen gefüllten Boxsack, sog. "63083 LUXTRI Boxsack", - bestehend aus einer Hülle aus Kunstleder, - zylindrisch geformt, in den Abmessungen von ca. 330 x 1400 mm, - im Inneren mit Sand, Polyester und Schaumkunststoff gefüllt, - ca. 30 kg schwer, - am oberen Ende mit vier Schlaufen versehen, an denen eine Stahlkettenaufhängung zum Anbringen des Sandsackes z.B. an der Decke befestigt ist, - dient dem Schlagtraining für den Boxsport, - in einem bedruckten Pappkarton verpackt. Derartige Erzeugnisse werden zolltarifrechtlich als "Ausrüstungsgegenstand für die Schwerathletik, in Kapitel 95 anderweit weder genannt noch inbegriffen, nicht von den Unterpositionen (HS) 9506 11 bis 9506 70 erfasst, kein Übungsgerät mit System zum Einstellen unterschiedlicher Belastungen" eingereiht. Weniger anzeigen
Bei dem durch Antragsangaben und einer Abbildung veranschaulichten Erzeugnis handelt es sich um einen gefüllten Boxsack, - bestehend aus einer Hülle aus Kunstleder, - zylindrisch geformt, in den Abmessungen von ca. 285 x 1085 mm, - im Inneren mit Sand, Polyester und Schaumkunststoff gefüllt, - ca. 16 kg schwer, - am... Mehr anzeigenBei dem durch Antragsangaben und einer Abbildung veranschaulichten Erzeugnis handelt es sich um einen gefüllten Boxsack, - bestehend aus einer Hülle aus Kunstleder, - zylindrisch geformt, in den Abmessungen von ca. 285 x 1085 mm, - im Inneren mit Sand, Polyester und Schaumkunststoff gefüllt, - ca. 16 kg schwer, - am oberen Ende mit vier Schlaufen versehen, an denen eine Stahlkettenaufhängung zum Anbringen des Sandsackes z.B. an der Decke befestigt ist, - dient dem Schlagtraining für den Boxsport, - in einem bedruckten Pappkarton verpackt. Derartige Erzeugnisse werden zolltarifrechtlich als "Ausrüstungsgegenstand für die Schwerathletik, in Kapitel 95 anderweit weder genannt noch inbegriffen, nicht von den Unterpositionen (HS) 9506 11 bis 9506 70 erfasst, kein Übungsgerät mit System zum Einstellen unterschiedlicher Belastungen" eingereiht. Weniger anzeigen
Ausrüstungsgegenstand für den Boxsport in Form eines sog. "Boxsacks" - aus Kunstleder aus PU gefertigt und mit EVA-Schaum gepolstert, mit einem Reißverschluss ausgestattet - mit einer Stofffüllung ausgestattet - lt. Antragsangaben - mit einem Firmennamen und -logo bedruckt - mit vier angenähten D-Ringen, an denen... Mehr anzeigenAusrüstungsgegenstand für den Boxsport in Form eines sog. "Boxsacks" - aus Kunstleder aus PU gefertigt und mit EVA-Schaum gepolstert, mit einem Reißverschluss ausgestattet - mit einer Stofffüllung ausgestattet - lt. Antragsangaben - mit einem Firmennamen und -logo bedruckt - mit vier angenähten D-Ringen, an denen Metallketten mit Hilfe von Karabinerhaken zum Aufhängen befestigt werden - dient dem Schlagtraining im Boxsport. Die Ware wird zolltarifrechtlich als "Ausrüstungsgegenstand für andere Sportarten als von den Unterpositionen (KN) 9506 1110 bis 9506 9910 erfasst, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen" eingereiht. Weniger anzeigen
Gerät bzw. Ausrüstungsgegenstand für andere Sportarten als von den Unterpositionen 9506 11 bis 9506 91 erfasst, im Kapitel 95 anderweit weder genannt noch inbegriffen, keine Kricket- und Poloausrüstung, in Form einer unvollständigen Ware, sog. "Trainingssack 100". Der ca. 100 cm lange, aus schwarzem Leder bestehende... Mehr anzeigenGerät bzw. Ausrüstungsgegenstand für andere Sportarten als von den Unterpositionen 9506 11 bis 9506 91 erfasst, im Kapitel 95 anderweit weder genannt noch inbegriffen, keine Kricket- und Poloausrüstung, in Form einer unvollständigen Ware, sog. "Trainingssack 100". Der ca. 100 cm lange, aus schwarzem Leder bestehende Sack hat einen Durchmesser von ca. 35 cm, ist unbefüllt, mit einer Schnur zum Verschließen des Sackes versehen und mit dem Logo "Kwon" sowie einer Faust bedruckt. Er ist mit vier Befestigungvorrichtungen für Aufhängevorrichtungen, die nicht mit enthalten sind, ausgestattet. Die in einer Kunststofftüte verpackte, auch als sog. "Sandsack" bezeichnete Ware stellt ein Trainingsgerät sowohl für die Schwerathletik (Boxsport) als auch für andere Kampfsportarten dar und wird somit gemäß AV 3c) in die letztgenannte Codenummer eingereiht. Ein Bild der Ware befindet sich im Internet unter: http://ec.europa.eu/taxation_customs/dds/ebticau_de.htm. Weniger anzeigen
Bei dem Artikel 4080370, sog. "MMA Dummy" (kleine Variante) handelt es sich um eine Ware in Form eines annähernd zylinderförmigen, ca. 105 cm langen, im Durchmesser ca. 25 cm großen, 10 kg schweren Sackes aus Kunstleder (Antragsangabe) mit 9 Außengriffen aus Nylon, der im Inneren mit Baumwollstoffresten befüllt ist.... Mehr anzeigenBei dem Artikel 4080370, sog. "MMA Dummy" (kleine Variante) handelt es sich um eine Ware in Form eines annähernd zylinderförmigen, ca. 105 cm langen, im Durchmesser ca. 25 cm großen, 10 kg schweren Sackes aus Kunstleder (Antragsangabe) mit 9 Außengriffen aus Nylon, der im Inneren mit Baumwollstoffresten befüllt ist. Das Erzeugnis, dessen 20 kg - Variante (Art. 4080371) mit gepolsterten Griffen ausgestattet ist, dient als Trainingspartner für Würfe sowie Bodenarbeit und findet in verschiedenen Kampfsportarten, wie z. B. im Judo, Verwendung. Die Ware ist in einem Karton verpackt. Sie ist als "Ausrüstungsgegenstand für andere als zuvor von der Position 9506 erfasste Sportarten, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen" einzureihen. Weniger anzeigen
Schlagpolster für den Boxsport, sog. "Pratzen" - oval, in den Abmessungen von ca. 27 x 22 x 18 cm - mit einem Schlagpolster aus Zellkunststoff, mit Kunstleder - lt. Antragsangaben - bezogen - auf der Rückseite mit aufgesetzten Fingerschlaufen zum Halten - auf der Vorderseite mit einem weißen Punkt auf der... Mehr anzeigenSchlagpolster für den Boxsport, sog. "Pratzen" - oval, in den Abmessungen von ca. 27 x 22 x 18 cm - mit einem Schlagpolster aus Zellkunststoff, mit Kunstleder - lt. Antragsangaben - bezogen - auf der Rückseite mit aufgesetzten Fingerschlaufen zum Halten - auf der Vorderseite mit einem weißen Punkt auf der Trefferfläche ausgestattet - dient dem Trainieren der Schlag- und Tritttechnik beim Boxen oder anderen Kampfsportarten und stellt gleichzeitig eine Schutzausrüstung für den Trainingspartner dar - die Pratzen werden zu zwei Stück vertrieben. Die Ware ist als "Ausrüstungsgegenstand für andere Sportarten als zuvor von der Position 9506 erfasst, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen, andere als Kricket- und Poloausrüstungen" einzureihen. Weniger anzeigen
Bei dem Schlagkissen "Clubline Junior Target, Art.: 554093015" handelt es sich um eine im Wesentlichen aus Kunstleder gefertigte, gelbe, mit herausnehmbaren Schaumstoff gepolsterte, runde, ca. 25 cm große Ware, mit einer Polsterstärke von ca. 8 cm, die auf der Rückseite mit zwei Schlaufen zum Einstecken der Hand und... Mehr anzeigenBei dem Schlagkissen "Clubline Junior Target, Art.: 554093015" handelt es sich um eine im Wesentlichen aus Kunstleder gefertigte, gelbe, mit herausnehmbaren Schaumstoff gepolsterte, runde, ca. 25 cm große Ware, mit einer Polsterstärke von ca. 8 cm, die auf der Rückseite mit zwei Schlaufen zum Einstecken der Hand und auf der Vorderseite in der Mitte mit einem roten Punkt zum Zielen versehen ist. Das Erzeugnis wird als Schlagfläche vor den Körper gehalten und dient somit als Ausrüstungsgegenstand zum Trainieren von Kicks, Schlägen und Tritten beim Boxen und in anderen Kampfsportbereichen. Gleichzeitig stellt es einen Schutz für den Trainer dar. Da das Erzeugnis sowohl im Boxsport, als auch in verschiedenen Kampfsportarten Anwendung findet, erfolgt die Einreihung in die zuletztgenannte der gleichermaßen in Betracht kommenden Unterpositionen. Das Schlagkissen ist in einer Kunststofftüte verpackt. Die Ware ist als "Ausrüstungsgegenstand für andere Sportarten als zuvor von der Position 9506 erfasst, in Form eines Schutzausrüstungsgegenstandes, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen" einzureihen. Weniger anzeigen
Bei dem durch Antragsangaben und einer Abbildung veranschaulichten Erzeugnis handelt es sich um einen gefüllten Boxsack, sog. "63079 LUXTRI Boxsack", - bestehend aus einer Hülle aus Kunstleder, - zylindrisch geformt, in den Abmessungen von ca. 300 x 1200 mm, - im Inneren mit Sand, Polyester und Schaumkunststoff... Mehr anzeigenBei dem durch Antragsangaben und einer Abbildung veranschaulichten Erzeugnis handelt es sich um einen gefüllten Boxsack, sog. "63079 LUXTRI Boxsack", - bestehend aus einer Hülle aus Kunstleder, - zylindrisch geformt, in den Abmessungen von ca. 300 x 1200 mm, - im Inneren mit Sand, Polyester und Schaumkunststoff gefüllt, - ca. 25 kg schwer, - am oberen Ende mit vier Schlaufen versehen, an denen eine Stahlkettenaufhängung zum Anbringen des Sandsackes z.B. an der Decke befestigt ist, - dient dem Schlagtraining für den Boxsport, - in einem bedruckten Pappkarton verpackt. Derartige Erzeugnisse werden zolltarifrechtlich als "Ausrüstungsgegenstand für die Schwerathletik, in Kapitel 95 anderweit weder genannt noch inbegriffen, nicht von den Unterpositionen (HS) 9506 11 bis 9506 70 erfasst, kein Übungsgerät mit System zum Einstellen unterschiedlicher Belastungen" eingereiht. Weniger anzeigen
Bei dem durch Antragsangaben und einer Abbildung veranschaulichten Erzeugnis handelt es sich um einen gefüllten Boxsack, sog. "63083 LUXTRI Boxsack", - bestehend aus einer Hülle aus Kunstleder, - zylindrisch geformt, in den Abmessungen von ca. 330 x 1400 mm, - im Inneren mit Sand, Polyester und Schaumkunststoff... Mehr anzeigenBei dem durch Antragsangaben und einer Abbildung veranschaulichten Erzeugnis handelt es sich um einen gefüllten Boxsack, sog. "63083 LUXTRI Boxsack", - bestehend aus einer Hülle aus Kunstleder, - zylindrisch geformt, in den Abmessungen von ca. 330 x 1400 mm, - im Inneren mit Sand, Polyester und Schaumkunststoff gefüllt, - ca. 30 kg schwer, - am oberen Ende mit vier Schlaufen versehen, an denen eine Stahlkettenaufhängung zum Anbringen des Sandsackes z.B. an der Decke befestigt ist, - dient dem Schlagtraining für den Boxsport, - in einem bedruckten Pappkarton verpackt. Derartige Erzeugnisse werden zolltarifrechtlich als "Ausrüstungsgegenstand für die Schwerathletik, in Kapitel 95 anderweit weder genannt noch inbegriffen, nicht von den Unterpositionen (HS) 9506 11 bis 9506 70 erfasst, kein Übungsgerät mit System zum Einstellen unterschiedlicher Belastungen" eingereiht. Weniger anzeigen
Bei dem durch Antragsangaben und eine Abbildung veranschaulichten Erzeugnis handelt es sich um einen gefüllten Boxsack, sog. "Boxsack Superstrong", - bestehend aus einer Hülle aus grauem Kunststoff (PVC) - in den folgenden Varianten: -- Art.Nr. 40801372: 120 cm, 28 kg -- Art.Nr. 40801374: 150 cm, 36 kg -- Art.Nr.... Mehr anzeigenBei dem durch Antragsangaben und eine Abbildung veranschaulichten Erzeugnis handelt es sich um einen gefüllten Boxsack, sog. "Boxsack Superstrong", - bestehend aus einer Hülle aus grauem Kunststoff (PVC) - in den folgenden Varianten: -- Art.Nr. 40801372: 120 cm, 28 kg -- Art.Nr. 40801374: 150 cm, 36 kg -- Art.Nr. 40801376: 180 cm, 45 kg - am oberen Ende mit vier Schlaufen versehen, an denen eine Stahlkettenaufhängung zum Anbringen des Sandsackes z.B. an der Decke befestigt ist - u.a. mit einem Markennamen bedruckt - dient dem Schlagtraining für den Boxsport. Derartige Erzeugnisse werden zolltarifrechtlich als "Ausrüstungsgegenstand für die Schwerathletik, in Kapitel 95 anderweit weder genannt noch inbegriffen, nicht von den Unterpositionen (HS) 9506 11 bis 9506 70 erfasst, kein Übungsgerät mit System zum Einstellen unterschiedlicher Belastungen" eingereiht. Weniger anzeigen
Bei dem durch Antragsangaben und einer Abbildung veranschaulichten Erzeugnis handelt es sich um einen gefüllten Boxsack, - bestehend aus einer Hülle aus Kunstleder, - zylindrisch geformt, in den Abmessungen von ca. 285 x 1085 mm, - im Inneren mit Sand, Polyester und Schaumkunststoff gefüllt, - ca. 16 kg schwer, - am... Mehr anzeigenBei dem durch Antragsangaben und einer Abbildung veranschaulichten Erzeugnis handelt es sich um einen gefüllten Boxsack, - bestehend aus einer Hülle aus Kunstleder, - zylindrisch geformt, in den Abmessungen von ca. 285 x 1085 mm, - im Inneren mit Sand, Polyester und Schaumkunststoff gefüllt, - ca. 16 kg schwer, - am oberen Ende mit vier Schlaufen versehen, an denen eine Stahlkettenaufhängung zum Anbringen des Sandsackes z.B. an der Decke befestigt ist, - dient dem Schlagtraining für den Boxsport, - in einem bedruckten Pappkarton verpackt. Derartige Erzeugnisse werden zolltarifrechtlich als "Ausrüstungsgegenstand für die Schwerathletik, in Kapitel 95 anderweit weder genannt noch inbegriffen, nicht von den Unterpositionen (HS) 9506 11 bis 9506 70 erfasst, kein Übungsgerät mit System zum Einstellen unterschiedlicher Belastungen" eingereiht. Weniger anzeigen
Bei dem durch Antragsangaben und eine Abbildung veranschaulichten Erzeugnis handelt es sich um einen gefüllten Boxsack, sog. "Standboxsack Slim, Art.Nr. 4080525", - zylindrisch geformt, - mit einer Länge von ca. 160 cm, bei einem Durchmesser von max. ca. 44 cm, - mit einem Gewicht von ca. 36 kg, - mit einer Hülle aus... Mehr anzeigenBei dem durch Antragsangaben und eine Abbildung veranschaulichten Erzeugnis handelt es sich um einen gefüllten Boxsack, sog. "Standboxsack Slim, Art.Nr. 4080525", - zylindrisch geformt, - mit einer Länge von ca. 160 cm, bei einem Durchmesser von max. ca. 44 cm, - mit einem Gewicht von ca. 36 kg, - mit einer Hülle aus Kunststoff, - u.a. mit einem Markennamen bedruckt. Derartige Erzeugnisse werden zolltarifrechtlich als "Ausrüstungsgegenstand für die Schwerathletik, in Kapitel 95 anderweit weder genannt noch inbegriffen, nicht von den Unterpositionen (HS) 9506 11 bis 9506 70 erfasst, kein Übungsgerät mit System zum Einstellen unterschiedlicher Belastungen" eingereiht. Weniger anzeigen
Bei der durch ein Warenmuster veranschaulichten Ware handelt es sich um eine Warenzusammenstellung in Aufmachung für den Einzelverkauf (sog. Box-Set), bestehend aus - einem Boxsack, -- mit einer Außenseite aus Spinnstoffgeweben (lt. Etikett aus 100 % Polyester), -- mit einer Füllung aus Textilresten ausgestattet, --... Mehr anzeigenBei der durch ein Warenmuster veranschaulichten Ware handelt es sich um eine Warenzusammenstellung in Aufmachung für den Einzelverkauf (sog. Box-Set), bestehend aus - einem Boxsack, -- mit einer Außenseite aus Spinnstoffgeweben (lt. Etikett aus 100 % Polyester), -- mit einer Füllung aus Textilresten ausgestattet, -- am oberen Ende mit einem umlaufenden Reißverschluss und angenähten Spinnstoffschlaufen mit einer Metallöse versehen, sodass der Boxsack aufgehängt werden kann, - dient dem Schlagtraining im Box- oder Kampfsport, -- nach Angaben der Antragstellerin für Kinder im Vorschulalter, - sowie einem Paar Boxhandschuhen, -- mit einer Außenseite aus einem mit Kunststoff bestrichenen/ überzogenen, gerauten Gewirke, -- in Form eines Fausthandschuhs mit ausgearbeitetem Daumen, -- im Bereich des Handgelenks mit einem Klettverschluss zu schließen, -- mit einem Polster aus Schaumkunststoff ausgestattet. Die Waren sind gemeinsam in einem Kunststoffbeutel für den Einzelverkauf aufgemacht. Insbesondere im Hinblick auf den Umfang und den Wert bestimmt der Boxsack den Charakter der Warenzusammenstellung. Derartige Erzeugnisse werden zolltarifrechtlich als "Geräte und Ausrüstungsgegenstände für die allgemeine körperliche Ertüchtigung, Gymnastik oder Leicht- und Schwerathletik, keine Übungsgeräte mit Systemen zum Einstellen unterschiedlicher Belastungen" eingereiht. Weniger anzeigen
Bei dem durch Abbildungen und Beschreibungen veranschaulichten Erzeugnis handelt es sich um eine Warenzusammenstellung in Aufmachung für den Einzelverkauf, bestehend aus - einem gefüllten Boxsack, - - bestehend aus einer Hülle aus Kunststoff (lt. Antragsangaben Polyurethan), - - mit einer Höhe von ca. 75 cm und einem... Mehr anzeigenBei dem durch Abbildungen und Beschreibungen veranschaulichten Erzeugnis handelt es sich um eine Warenzusammenstellung in Aufmachung für den Einzelverkauf, bestehend aus - einem gefüllten Boxsack, - - bestehend aus einer Hülle aus Kunststoff (lt. Antragsangaben Polyurethan), - - mit einer Höhe von ca. 75 cm und einem Durchmesser von ca. 20 cm, - - auf der Oberseite mit einem Reißverschluss sowie drei angenähten Spinnstoffgurten versehen, die jeweils zur Aufhängung an der Decke mit einem Metallring ausgestattet sind, - - mit einem Firmennamen und Logo bedruckt, - - dient dem Schlagtraining für den Boxsport, - einem Paar Boxhandschuhe, - - in Form eines Fausthandschuhs mit ausgearbeitetem Daumen, - - mit einer Hülle aus Kunststoff (lt. Antragsangaben Polyurethan), - - mit Polsterungen versehen, - - mit einer Eingriffsöffnung ausgestattet, die durch einen Klettverschluss an die Hand des Trägers angepasst werden kann, - gemeinsam in einem Pappkarton aufgemacht. Im Hinblick auf den Umfang, den Wert und die Bedeutung in Bezug auf die Verwendung bestimmt der Boxsack den Charakter der Warenzusammenstellung. Derartige Erzeugnisse werden zolltarifrechtlich als "Ausrüstungsgegenstand für die Schwerathletik, in Kapitel 95 anderweit weder genannt noch inbegriffen, nicht von den Unterpositionen (HS) 9506 11 bis 9506 70 erfasst, kein Übungsgerät mit System zum Einstellen unterschiedlicher Belastungen" eingereiht. Weniger anzeigen
Bei dem sog. Boxset handelt es sich um eine Warenzusammenstellung aus - einem Paar Boxhandschuhen aus bestrichenen Gewirken, in Form von Fausthandschuhen mit ausgearbeitetem Daumen und - einem schweren Boxsack, dessen Außenseite ebenfalls aus bestrichenen Gewirken besteht, mit Aufhängevorrichtung, ca. 55 cm... Mehr anzeigenBei dem sog. Boxset handelt es sich um eine Warenzusammenstellung aus - einem Paar Boxhandschuhen aus bestrichenen Gewirken, in Form von Fausthandschuhen mit ausgearbeitetem Daumen und - einem schweren Boxsack, dessen Außenseite ebenfalls aus bestrichenen Gewirken besteht, mit Aufhängevorrichtung, ca. 55 cm groß. Beide Waren sind in ihrer Größe auf die Trainingsbedürfnisse von Kindern abgestimmt und dienen damit dem Boxsport. Es handelt sich nicht um Spielzeug in Form von Nachbildungen. Keines der Bestandteile bestimmt den Charakter der Warenzusammenstellung. Das in einem bunt bedruckten Pappkarton für den Einzelverkauf aufgemachte Set ist daher der letztgenannten in Betracht kommenden Position zuzuweisen. Es ist als "anderer als zuvor von der Position 9506 erfasster Ausrüstungsgegenstand für die Schwerathletik, ohne Systeme zum Einstellen unterschiedlicher Belastungen" einzureihen. Weniger anzeigen
Zollsätze & Handelsbestimmungen
Einfuhr
Drittlandszollsatz
2,7 %
Einfuhrumsatzsteuer
19 %
Drittlandszollsatz nach Herkunftsland
Drittlandszoll
Drittlandszoll
TCA Freihandel
EFTA Freihandel
Zollunion
EU-Japan EPA
EU-KR Freihandel
Drittlandszoll
EVFTA
Drittlandszoll
Einfuhrmaßnahmen
Der Import von Katzen- und Hundefellen ist in der EU streng verboten.
Zollrechner
Berechnen Sie im Tool die anfallenden Einfuhrabgaben (Zoll + Einfuhrumsatzsteuer) für Ihren Boxsack aus einem beliebigen Ursprungsland.
Ausfuhr
Ausfuhrmaßnahmen
Der Export dieser Ware ist nicht frei. Es gelten spezifische Einschränkungen oder Genehmigungspflichten.
Zum Schutz des kulturellen Erbes benötigt die Ausfuhr von Kunstwerken und Antiquitäten ab einem bestimmten Alter/Wert eine Genehmigung.
Der Handel mit Katzen- und Hundefellen ist in der EU streng verboten.
Für den Export dieser Ware ist zwingend eine Genehmigung des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) oder einer anderen Behörde erforderlich.
Weitere Produkte aus Sport & Freizeit
Diese Produkte aus dem Bereich Sport & Freizeit werden ebenfalls nach Kapitel 95 eingereiht:
Musikinstrument
9202.90.30.000 · 3,2 %
Holzspielzeug
9503.00.99.10.0 · 4,7 %
Adventskalender
9505.10.90.00.0 · 2,7 %
Spielzeug
9503.00.95.90.0 · 4,7 %
Plüschtier
9503.00.41.00.0 · 4,7 %
Modellauto
9503.00.85.00.0 · 4,7 %
Trainingsgerät
9506.91.10.00.0 · 2,7 %
Sammelkarte
4911.99.00.00.0 · 0 %
Zelt
6306.22.00.00.0 · 12 %
