Hierarchie der Zolltarifnummer
Die Zolltarifnummer 6307.90.98.20.0 ist in folgende Hierarchie eingebettet:
- Abschnitt: XI - Kap. 50 bis 63: Spinnstoffe und Waren daraus
- Kapitel: 63 - ANDERE KONFEKTIONIERTE SPINNSTOFFWAREN; WARENZUSAMMENSTELLUNGEN; ALTWAREN UND LUMPEN
- Position: 6307 - Andere konfektionierte Waren, einschließlich Schnittmuster zum Herstellen von Kleidung
- Unterposition: 6307 90 - andere
Kombinierte Nomenklatur: 6307 9091 - andere
Kombinierte Nomenklatur: 6307 9092 - andere
Kombinierte Nomenklatur: 6307 9098 - andere
Zolltarifnummer: 6307 9098 20 0 - aus Vliesstoffen
Hinweis zur Einreihung
Wenn Material, Beschichtung oder Verwendungszweck abweichen, prüfen Sie Ihr konkretes Produkt direkt im Klassifizierungstool.
Vom HS-Code zur Zolltarifnummer für Einweg-Teebeutel
Der HS-Code für Einweg-Teebeutel lautet 6307.90 und gilt weltweit als 6-stellige Grundlage. Die Kombinierte Nomenklatur erweitert den Code für die EU auf 6307.90.98. Der TARIC-Code wird für EU-Maßnahmen und Zollsätze verwendet: 6307.90.98.20. Für den Import nach Deutschland benötigen Sie die vollständige 11-stellige Zolltarifnummer: 6307.90.98.20.0.
Einreihung von Einweg-Teebeutel nach Allgemeinen Vorschriften (AV)
Weitere Optionen für die Zolltarifnummer für Einweg-Teebeutel
Alternative Einreihung
Schwarzer Tee (fermentiert) in Beuteln, ≤ 3 kg
Alternative Einreihung
Grüner Tee (nicht fermentiert) in Beuteln, ≤ 3 kg
Abgrenzung zu ähnlichen Produkten
Einweg-Teebeutel (6307) ≠ Schwarzer Tee (fermentiert) in Beuteln, ≤ 3 kg (0902)
Diese Alternative ist nur einschlägig, wenn die Ware tatsächlich die dort genannte Bedingung erfüllt: Alternative Einreihung. Für Einweg-Teebeutel bleibt die Zolltarifnummer 6307.90.98.20.0 maßgeblich, wenn die Hauptfunktion und Bauart der beschriebenen Ware entsprechen.
Einweg-Teebeutel (6307) ≠ Grüner Tee (nicht fermentiert) in Beuteln, ≤ 3 kg (0902)
Diese Alternative ist nur einschlägig, wenn die Ware tatsächlich die dort genannte Bedingung erfüllt: Alternative Einreihung. Für Einweg-Teebeutel bleibt die Zolltarifnummer 6307.90.98.20.0 maßgeblich, wenn die Hauptfunktion und Bauart der beschriebenen Ware entsprechen.
Einreihung in ein anderes Kapitel
Alternative Einreihung
Schwarzer Tee (fermentiert) in Beuteln, ≤ 3 kg
Alternative Einreihung
Grüner Tee (nicht fermentiert) in Beuteln, ≤ 3 kg
Unsicher, welche die richtige Zolltarifnummer für Einweg-Teebeutel ist?
Die richtige Nummer hängt von Ihrem konkreten Produkt ab: Material, Beschichtung, technische Merkmale und Verwendungszweck können die Einreihung ändern. Unser Tool analysiert Ihr Produkt und liefert die passende 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung.
Zollentscheidungen zur Einreihung von Einweg-Teebeutel (vZTA)
Die aufgeführten verbindlichen Zolltarifauskünfte stammen aus der EBTI-Datenbank der Europäischen Kommission. Sie zeigen, wie vergleichbare Waren nach Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck zolltariflich beurteilt wurden.
Maßgeblich bleiben die konkreten Warenmerkmale im Einzelfall. Abweichungen bei Material, Bauart, Funktion oder Verwendung können eine andere Einreihung erforderlich machen.
Zollsätze & Handelsbestimmungen
Einfuhrzölle
Drittlandszollsatz
6,3 %
Einfuhrumsatzsteuer
19 %
Drittlandszollsatz nach Herkunftsland
Drittlandszoll
Drittlandszoll
TCA Freihandel
EFTA Freihandel
Zollunion
EU-Japan EPA
EU-KR Freihandel
Drittlandszoll
EVFTA
Drittlandszoll
Einfuhrmaßnahmen
Zollbefreiung für Teile, die für den Bau, die Instandsetzung oder Wartung von Luftfahrzeugen verwendet werden (Luftfahrttauglichkeitsbescheinigung nötig).
Einfuhrkontrolle nach dem Washingtoner Artenschutzübereinkommen. Nur mit Dokumenten für geschützte Arten möglich.
Strikte Menschenrechtsmaßnahme: Der Import von Waren, die zur Folter oder Vollstreckung der Todesstrafe dienen könnten, ist verboten.
Zollrechner für Einweg-Teebeutel
Berechnen Sie die Einfuhrabgaben für Ihre Einweg-Teebeutel mit unserem Zollrechner.
Ausfuhrzölle
Ausfuhrmaßnahmen
Ausfuhrkontrolle nach dem Washingtoner Artenschutzübereinkommen. Nur mit Dokumenten für geschützte Arten möglich.
Striktes Verbot: Waren, die zur Folter oder Unterdrückung dienen können, dürfen nicht exportiert werden.
Wichtig: Waren mit doppeltem Verwendungszweck (zivil und militärisch) benötigen für den Export zwingend eine Genehmigung.
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