Hierarchie der Zolltarifnummer
Gebäck wird nach dem Harmonisierten System in Abschnitt IV, Kapitel 19 eingereiht. Die Position 1905 umfasst Backwaren aller Art, auch kakaohaltige Erzeugnisse:
- Abschnitt: IV - Kap. 16 bis 24: Waren der Lebensmittelindustrie; Getränke, alkoholische Flüssigkeiten und Essig; Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe
- Kapitel: 19 - ZUBEREITUNGEN AUS GETREIDE, MEHL, STÄRKE ODER MILCH; BACKWAREN
- Position: 1905 - Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren
- Unterposition: 1905 31 - Kekse und ähnliches Kleingebäck, gesüßt; Waffeln
Kombinierte Nomenklatur: 1905 3130 - andere (Kekse und ähnliches Kleingebäck, gesüßt, nicht mit Schokolade überzogen)
Zolltarifnummer: 1905 3199 00 0 - andere
Wichtig: Zolltarifnummern ändern sich regelmäßig
Die Zolltarifnummer für Gebäck kann sich sowohl auf nationaler als auch auf EU-Ebene ändern — Zollsätze und Maßnahmen werden regelmäßig angepasst. Um sicherzustellen dass Sie die aktuelle Nummer verwenden, nutzen Sie immer unser Klassifizierungstool für eine geprüfte Einreihung mit Begründung.
Vom HS-Code zur Zolltarifnummer für Gebäck
Der HS-Code für Gebäck (gesüßte Kekse und Kleingebäck) ist 1905.31 — er ist 6-stellig und gilt weltweit. Die 8-stellige Kombinierte Nomenklatur lautet 1905.31.99 und gilt EU-weit für die Ausfuhr. In der EU wird der 10-stellige TARIC-Code verwendet: 1905.31.99.00 . Für den Import nach Deutschland benötigen Sie die vollständige 11-stellige Zolltarifnummer: 1905.31.99.00.0 .
Einreihung von Gebäck nach Allgemeinen Vorschriften (AV)
Gebäck kann je nach Rezeptur, Zuckergehalt und Überzug unter verschiedene Positionen fallen. Die richtige Zolltarifnummer hängt davon ab, ob das Produkt gesüßt oder ungesüßt ist, ob ein Schokoladenüberzug vorhanden ist und wie hoch der Milchfettanteil liegt.
Weitere Optionen für die Zolltarifnummer für Gebäck
Typisches Feingebäck, Plätzchen, Kekse ohne Schokoladenüberzug (häufigster Fall)
Gesüßte Kekse und ähnliches Kleingebäck, nicht mit Schokolade überzogen, Milchfett < 8 %
Buttergebäck, Shortbread, Mürbegebäck mit hohem Butteranteil (≥ 8 % Milchfett)
Gesüßte Kekse und ähnliches Kleingebäck, nicht mit Schokolade überzogen, Milchfett ≥ 8 %
Mit Schokolade überzogenes Kleingebäck in kleinen Packungen bis 85 g
Gesüßte Kekse, ganz oder teilweise mit Schokolade überzogen, Packung ≤ 85 g
Mit Schokolade überzogenes Feingebäck in Packungen über 85 g
Gesüßte Kekse, ganz oder teilweise mit Schokolade überzogen, Packung > 85 g
Lebkuchen und Honigkuchen mit hohem Zuckergehalt
Leb- und Honigkuchen mit Saccharosegehalt ≥ 50 %
Abgrenzung zu ähnlichen Produkten
Gesüßtes Gebäck (1905.31) ≠ Ungesüßtes Knabbergebäck (1905.90.45)
Salzige Cracker und herzhaftes Knabbergebäck fallen unter 1905.90, nicht unter 1905.31.
Feingebäck (1905.31) ≠ Lebkuchen (1905.20)
Leb- und Honigkuchen werden in einer eigenen Unterposition (1905.20) eingereiht.
Gebäck (1905) ≠ Waffeln (1905.32)
Waffeln haben eine eigene Unterposition (1905.32) innerhalb der Position 1905.
Einreihung in ein anderes Kapitel
Nicht alle Backwaren fallen unter Position 1905.31. Ungesüßtes Knabber- und Cracker-Gebäck wird unter einer anderen Unterposition eingereiht:
Herzhafte, salzige Cracker und Knabbergebäck → andere Position!
Kekse und ähnliches Kleingebäck, nicht gesüßt (Position 1905.90)
Unsicher, welche die richtige Zolltarifnummer für Gebäck ist?
Die richtige Nummer hängt von Ihrem konkreten Produkt ab – Zuckergehalt, Milchfettanteil, Schokoladenüberzug und Produktkategorie. Unser Tool analysiert Ihr spezifisches Gebäck und liefert die exakte 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung.
Zollentscheidungen zur Einreihung von Gebäck (vZTA)
So hat der Zoll bei realen Gebäck-Produkten entschieden. Jede vZTA ist ein amtlicher Beschluss der EU-Zollverwaltung. Mehr Informationen zur vZTA →
Kekse – braune, am Rand gekerbte, flache Kekse nach Art von Butterkeksen, Geschmack nach trockenem gesüßtem Mürbegebäck, Milchfett < 8 %, Wassergehalt ≤ 12 %
AV 1, Pos. 1905.31
Kekse mit Zucker bestreut – hellbraune, rechteckige, gelochte und geprägte Kekse, nicht kakaohaltig, Milchfett < 8 %, keine Doppelkekse
AV 1, Pos. 1905.31
Kekse mit Dattelfüllung – hellbrauner, runder, trockener Keks mit brauner Paste gefüllt (kein Doppelkeks), Milchfett < 8 %
AV 1, Pos. 1905.31
Butter Mürbegebäck – rechteckige, mit Kristallzucker bestreute Kekse, Geschmack nach gesüßtem Mürbegebäck mit Butter, Milchfett ≥ 8 %
AV 1, Pos. 1905.31
Vanille-Butter-Gebäck – hellbraune Kekse in verschiedenen Formen (Mond, Stern etc.), mäßig süß, nach Buttermürbegebäck, Milchfett ≥ 8 %
AV 1, Pos. 1905.31
Zollsätze & Handelsbestimmungen
Einfuhr (Import)
Drittlandszollsatz
9,0 %
Einfuhrumsatzsteuer
7,0 %
Drittlandszollsatz nach Herkunftsland
China9,0 %Drittlandszoll
USA9,0 %Drittlandszoll
Großbritannien0 %TCA Freihandel
Schweiz0 %EFTA Freihandel
Türkei9,0 %Drittlandszoll
Japan0 %EU-Japan EPA
Südkorea0 %EU-KR Freihandel
Indien5,5 %EU-Indien GSP
Vietnam0 %EVFTA
Thailand9,0 %Drittlandszoll
Aktive Einfuhrmaßnahmen
Biologische Backwaren benötigen eine gültige Kontrollbescheinigung, die den Bio-Standard bestätigt.
Backwaren mit tierischen Zutaten (z. B. Ei, Milch) unterliegen Veterinärkontrollen bei der Einfuhr.
Für bestimmte Herkunftsländer können zusätzliche Zollabgaben anfallen.
Einfuhrabgaben berechnen
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Ausfuhr (Export)
Aktive Ausfuhrmaßnahmen
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