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Lebensmittel & GetränkeKapitel 21Aktualisiert am 15.06.2026

Zolltarifnummer für Popping-Boba: 2106.90.98.53.0

Hier finden Sie die Zolltarifnummer für Popping-Boba (2106.90.98.53.0) mit Zollsatz, Einfuhrumsatzsteuer, vZTA-Referenzen und wichtigen Abgrenzungen für Import und Export. Die Seite fasst zusammen, wann Popping-Boba unter diese Nummer fällt, welche Varianten anders einzureihen sind und welche Angaben Sie für eine belastbare Zollanmeldung prüfen sollten.

Popping-Boba Produktbild

Popping-Boba werden primär als Zutat für Bubble-Tea-Getränke, Desserts oder Joghurts vertrieben. Die Einstufung als Lebensmittelzubereitung „von der für die Getränkeindustrie verwendeten Art“ in der Position 2106 ist maßgeblich. Für eine abweichende Einreihung kommen andere Unterpositionen der 2106 in Betracht – Alle Möglichkeiten im Überblick →

Hierarchie der Zolltarifnummer

Die Zolltarifnummer 2106.90.98.53.0 für Popping-Boba gliedert sich im Zolltarif wie folgt:

  • Abschnitt: IV - Kap. 16 bis 24: Waren der Lebensmittelindustrie; Getränke, alkoholische Flüssigkeiten und Essig; Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe
  • Kapitel: 21 - VERSCHIEDENE LEBENSMITTELZUBEREITUNGEN
  • Position: 2106 - Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen
  • Unterposition: 2106 90 - andere
  • Flagge Europäische Union
    Kombinierte Nomenklatur: 2106 9092 - andere
  • Flagge Europäische Union
    Kombinierte Nomenklatur: 2106 9098 - andere
  • Flagge Europäische Union
    TARIC: 2106 9098 42 - andere
  • Flagge Europäische Union
    TARIC: 2106 9098 53 - andere
  • Flagge Deutschland
    Zolltarifnummer: 2106 9098 53 0 - von der für die Getränkeindustrie verwendeten Art

Hinweis zur Einreihung

Die Einreihung von Popping-Boba unter 2106.90.98.53.0 setzt voraus, dass es sich um Fruchtperlen mit flüssigem Kern handelt, die durch Spherifikation hergestellt wurden und für die Getränkeindustrie bestimmt sind. Abweichende Beschaffenheiten (z. B. massive Geleestruktur, anderer Verwendungszweck) führen zu einer anderen Einreihung. Nutzen Sie das Klassifizierungstool für eine individuelle Prüfung.

Vom HS-Code zur Zolltarifnummer für Popping-Boba

Der HS-Code für Popping-Boba lautet 2106.90 und gilt weltweit als 6-stellige Grundlage. Die Kombinierte Nomenklatur erweitert den Code für die EU auf 2106.90.98. Der TARIC-Code wird für EU-Maßnahmen und Zollsätze verwendet: 2106.90.98.53. Für den Import nach Deutschland benötigen Sie die vollständige 11-stellige Zolltarifnummer: 2106.90.98.53.0.

Einreihung von Popping-Boba nach Allgemeinen Vorschriften (AV)

Die Einreihung der Popping-Boba erfolgt nach der Allgemeinen Vorschrift 1 (AV 1) für das HS und die Kombinierte Nomenklatur. Der Wortlaut der Position 2106 (Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen) erfasst die Ware, da sie keine der spezifischeren Positionen (z. B. Kapitel 17 – Zuckerwaren oder Kapitel 20 – Früchte) betrifft. Die feinere Unterteilung der KN und des TARIC führt zur Codenummer 2106.90.98.53.0 aufgrund der Verwendung in der Getränkeindustrie.

Weitere Optionen für die Zolltarifnummer für Popping-Boba

Alternative Zolltarifnummern und Bedingungen
BedingungZolltarifnummerDrittlandszollsatz
Alternative EinreihungZuckerwaren ohne Kakaogehalt - andere - Gummibonbons und Gelee-Erzeugnisse, einschließlich Fruchtpasten in Form von Zuckerwaren1704.90.65.00.0 9,0 %
Alternative EinreihungFrüchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht – andere – andere2008.99.67.99.0 9,0 %
Alternative EinreihungLebensmittelzubereitungen - andere - andere - mit einem Gehalt an Saccharose von weniger als 70 GHT - andere2106.90.98.49.0 9,0 %

Abgrenzung zu ähnlichen Produkten

Abgrenzung zu ähnlichen Produkten
VerwechslungErklärung
Popping-Boba (2106) ≠ Zuckerwaren ohne Kakaogehalt - andere - Gummibonbons und Gelee-Erzeugnisse, einschließlich Fruchtpasten in Form von Zuckerwaren (1704)Diese Alternative ist nur einschlägig, wenn die Ware tatsächlich die dort genannte Bedingung erfüllt: Alternative Einreihung. Für Popping-Boba bleibt die Zolltarifnummer 2106.90.98.53.0 maßgeblich, wenn die Hauptfunktion und Bauart der beschriebenen Ware entsprechen.
Popping-Boba (2106) ≠ Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht – andere – andere (2008)Diese Alternative ist nur einschlägig, wenn die Ware tatsächlich die dort genannte Bedingung erfüllt: Alternative Einreihung. Für Popping-Boba bleibt die Zolltarifnummer 2106.90.98.53.0 maßgeblich, wenn die Hauptfunktion und Bauart der beschriebenen Ware entsprechen.
Popping-Boba (2106) ≠ Lebensmittelzubereitungen - andere - andere - mit einem Gehalt an Saccharose von weniger als 70 GHT - andere (2106)Diese Alternative ist nur einschlägig, wenn die Ware tatsächlich die dort genannte Bedingung erfüllt: Alternative Einreihung. Für Popping-Boba bleibt die Zolltarifnummer 2106.90.98.53.0 maßgeblich, wenn die Hauptfunktion und Bauart der beschriebenen Ware entsprechen.

Einreihung in ein anderes Kapitel

Neben der Hauptnummer kommen auch Nummern aus anderen Unterpositionen des Kapitels 21 in Frage, wenn die spezifischere Unterposition nicht zutrifft.

Alternative Zolltarifnummern und Bedingungen
BedingungZolltarifnummerDrittlandszollsatz
Alternative EinreihungZuckerwaren ohne Kakaogehalt - andere - Gummibonbons und Gelee-Erzeugnisse, einschließlich Fruchtpasten in Form von Zuckerwaren1704.90.65.00.0 9,0 %
Alternative EinreihungFrüchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht – andere – andere2008.99.67.99.0 9,0 %

Unsicher, welche die richtige Zolltarifnummer für Popping-Boba ist?

Die richtige Nummer hängt von Ihrem konkreten Produkt ab: Material, Beschichtung, technische Merkmale und Verwendungszweck können die Einreihung ändern. Unser Tool analysiert Ihr Produkt und liefert die passende 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung.

Zollentscheidungen zur Einreihung von Popping-Boba (vZTA)

Die aufgeführten verbindlichen Zolltarifauskünfte stammen aus der EBTI-Datenbank der Europäischen Kommission. Sie zeigen, wie vergleichbare Waren nach Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck zolltariflich beurteilt wurden.

Maßgeblich bleiben die konkreten Warenmerkmale im Einzelfall. Abweichungen bei Material, Bauart, Funktion oder Verwendung können eine andere Einreihung erforderlich machen.

Verbindliche Zolltarifauskünfte als Vergleichsfälle
AktenzeichenWarenbeschreibungZolltarifnummer
DEBTI10959/21-1
Geschenkbox Bubble Tea. Beschaffenheit des vorgelegten Warenmusters: Schwarze, bunt bedruckte Faltschachtel; darauf aufgedruckt Gefäße mit sog. Bubble Tea, asiatische Schriftzeichen und in englischer Sprache die Warenbezeichnung (Bubble Milk Tea), Angaben zu den Zutaten (Tapioka Perlen, Milchteepulver), zum Nährwert... Mehr anzeigen
2101.20.92.99.0
DEBTI34019/18-1
Flüssiges Nahrungsergänzungsmittel. Antragsangaben (als zutreffend unterstellt): Getränk mit Kollagen, Hyaluronsäure, Vitaminen, Mineralstoffen und Pflanzenextrakten, in Faltschachteln mit 30 Trinkampullen zu je 25 ml. Zutaten: Wasser, Aloe Vera Gel (20 %), Agavendicksaft, Kollagenhydrolysat (10 %), Saftkonzentrate... Mehr anzeigen
2202.99.19.19.0
DE15715/17-1
Tapiokastärke-Perlen Antragsangaben: Tapiokastärke Perlen groß - verpackt in 454 g Beuteln für den Einzelverkauf Beschreibung der vorgelegten Warenprobe: Etwa erbsengroße, weiße, geschmacksneutrale, harte Kugeln mit matter Oberfläche, original verpackt in Klarsichtbeutel, der bedruckt ist mit zwei großen grünen,... Mehr anzeigen
1903.00.00.00.0
DEBTI33025/20-1
Gelee-Erzeugnis Bei der vorgelegten Ware handelt es sich um ca. 2,5 cm x 2,5 cm x 0,8 cm große, quaderförmige, braune Gelee-Bonbons, einzeln eingeschweißt in Folie, bedruckt mit Schriftzug "Hawaiian Choice 25 mg CBD / Zero THC". Vier Bonbons sind verpackt in einer Faltschachtel mit Banderole, bedruckt mit Schriftzug... Mehr anzeigen
1704.90.65.00.0
DEBTI47352/20-1
Tapiokastärke-Perlen Ein Warenmuster wurde nicht vorgelegt, jedoch eine Produktabbildung und eine Produktspezifikation. Demzufolge handelt es sich um einen bedruckten Kunststoffschlauchfolienbeutel mit Angaben zum Produkt (Tapioka Pearl, Bille de Tapioca, 400 g); darin kleine weißliche Perlen (Durchmesser ca. 1 -... Mehr anzeigen
1903.00.00.00.0
DEHH/1241/08-1
Angaben des Antragstellers: Zusammensetzung: Es liegen vertrauliche Angaben vor. Verwendung: Erfrischungsstäbchen. Handelsübliche Maßeinheit: Siehe Warenprobe. Ergebnis der Untersuchung einer Probe: Verpackung: In klarsichtige Kunststofffolie eingeschweißte Pappfaltschachtel mit 2 Kunststoffeinlagen durch festen,... Mehr anzeigen
1806.90.19.00.0
DE14134/11-1
Zuckerware; Gummibonbons. Das Erzeugnis kennzeichnet sich nach dem vorgelegten Warenmuster als verschiedenfarbige, etwa 2 cm bis 3 cm große Gummibonbons in Form stilisierter Früchte und Tiere. Die Erzeugnisse weisen verschiedene Fruchtaromen auf und sind mit Säuerungsmittel bestäubt. Die Gummibonbons sind in einem... Mehr anzeigen
1704.90.65.00.0
DEB/819/04-1
Aloe Vera, zubereitet. Antragsangaben (als zutreffend unterstellt): Aloe Vera Würfel in Saft, gezuckert. Zur Zusammensetzung der Ware wurden vertrauliche Angaben gemacht. Brixwert: 14 - 16. Aufmachung: in 212 ml-Dosen für den Einzelverkauf aufgemacht. Beschaffenheit der vorgelegten Warenprobe: farblose bis weißliche,... Mehr anzeigen
2008.99.67.99.0
DEBTI33025/20-1
Gelee-Erzeugnis Bei der vorgelegten Ware handelt es sich um ca. 2,5 cm x 2,5 cm x 0,8 cm große, quaderförmige, braune Gelee-Bonbons, einzeln eingeschweißt in Folie, bedruckt mit Schriftzug "Hawaiian Choice 25 mg CBD / Zero THC". Vier Bonbons sind verpackt in einer Faltschachtel mit Banderole, bedruckt mit Schriftzug... Mehr anzeigen
1704.90.65.00.0
DEHH/1241/08-1
Angaben des Antragstellers: Zusammensetzung: Es liegen vertrauliche Angaben vor. Verwendung: Erfrischungsstäbchen. Handelsübliche Maßeinheit: Siehe Warenprobe. Ergebnis der Untersuchung einer Probe: Verpackung: In klarsichtige Kunststofffolie eingeschweißte Pappfaltschachtel mit 2 Kunststoffeinlagen durch festen,... Mehr anzeigen
1806.90.19.00.0
DE4681/13-1
Zuckerware; Gummibonbons. Das Erzeugnis kennzeichnet sich nach dem vorgelegten Warenmuster als verschiedenfarbige, etwa 2 cm bis 3 cm große Gummibonbons mit Fruchtaromen in Form stilisierter Früchte. Die Erzeugnisse sind in einem bunt bedruckten Folienbeutel mit Fruchtmotiven für den Einzelverkauf aufgemacht. Danach... Mehr anzeigen
1704.90.65.00.0
DE20054/12-1
Zuckerware; Kaugummi Bei der vorliegenden Ware handelt es sich um kissenförmige Kaugummis nach den Angaben in den Geschmacksrichtungen Erdbeere, Cola, Tutti Frutti und Apfel, die mit einer sauren, flüssigen Füllung versehen sind. Die Kaugummis sind einzeln in einer undurchsichtigen Kunststofftüte verpackt. Die... Mehr anzeigen
1704.10.90.00.0
DEBTI39881/23-1Mikrokugeln aus Glas, sog. Hohlglaskugeln, Foto siehe Anlage, - nach den Antragsangaben: - - hohle Kugeln aus Borosilikatglas, - - mit einem Durchmesser von 15 µm bis 110 µm, - - zur Verwendung als Füllperlen (z. B. in Farben und Lacken). "Mikrokugeln aus Glas, mit einem Durchmesser von 1 mm oder weniger"7018.20.00.00.0
DEBTI42676/20-1
Mikrokugeln, sog. Hohlglaskugeln, Foto und Datenblatt siehe Anlage, Warenmuster wurden nicht vorgelegt; die Einreihung erfolgt anhand der Antragsangaben, - hohle Kugeln aus Borosilikatglas, - mit einem Durchmesser von 15 µm bis 110 µm, - zur Verwendung als Füllperlen (z. B. in Farben und Lacken). "Mikrokugeln aus... Mehr anzeigen
7018.20.00.00.0
DEK/183/04-1
SpiruBär Gummibärchen Schwarze, etwa 2 cm große Gummibonbons in Form stilisierter Bären, zu 100 g in Klarsichtbeuteln mit bunt bedrucktem Pappetikett verpackt [Aufdruck (auszugsweise): Sanatur, SpiruBär, Gummibärchen, ohne Gelatine, Bio; Spirubär von Sanatur - Gummibärchen ohne künstliche Aromen, Farbstoffe und... Mehr anzeigen
1704.90.65.00.0
DE14134/11-1
Zuckerware; Gummibonbons. Das Erzeugnis kennzeichnet sich nach dem vorgelegten Warenmuster als verschiedenfarbige, etwa 2 cm bis 3 cm große Gummibonbons in Form stilisierter Früchte und Tiere. Die Erzeugnisse weisen verschiedene Fruchtaromen auf und sind mit Säuerungsmittel bestäubt. Die Gummibonbons sind in einem... Mehr anzeigen
1704.90.65.00.0
DEBTI56059/18-1
Flüssige Nahrungsergänzungsmittel. Antragsangaben (als zutreffend unterstellt): Trinkgele für Sportler zur Nahrungsergänzung. Zur Zusammensetzung der Ware wurden vertrauliche Angaben gemacht. Beschaffenheit der vorgelegten Warenproben: hellbraunes bzw. hellgelbes, klares, leicht bewegliches Gel mit aromatischem... Mehr anzeigen
2202.99.19.11.0
DEBTI10959/21-1
Geschenkbox Bubble Tea. Beschaffenheit des vorgelegten Warenmusters: Schwarze, bunt bedruckte Faltschachtel; darauf aufgedruckt Gefäße mit sog. Bubble Tea, asiatische Schriftzeichen und in englischer Sprache die Warenbezeichnung (Bubble Milk Tea), Angaben zu den Zutaten (Tapioka Perlen, Milchteepulver), zum Nährwert... Mehr anzeigen
2101.20.92.99.0
DEBTI34019/18-1
Flüssiges Nahrungsergänzungsmittel. Antragsangaben (als zutreffend unterstellt): Getränk mit Kollagen, Hyaluronsäure, Vitaminen, Mineralstoffen und Pflanzenextrakten, in Faltschachteln mit 30 Trinkampullen zu je 25 ml. Zutaten: Wasser, Aloe Vera Gel (20 %), Agavendicksaft, Kollagenhydrolysat (10 %), Saftkonzentrate... Mehr anzeigen
2202.99.19.19.0
DE24581/16-1
Angaben des Antragstellers: Zusammensetzung: Agar-Agar. Verwendung: pflanzliches Geliermittel zum Gelieren von Sülzen, Gelees, Tortenguss, Aspiks. Verpackungseinheit: 30-g-Tüte und 100-g-Dose. Feststellungen anhand einer Warenprobe: Verpackung: Bunt bedruckte, verschweißte, innen beschichtete Papierverpackung.... Mehr anzeigen
1302.31.00.00.0
DE7002/17-1
Zitronenschalen, zubereitet. Antragsangaben (als zutreffend unterstellt): Yuzu-Zubereitung für Getränke. Zutaten: 50 % Yuzu, 25,8 % Zucker, 19,05 % Fructose, 3,9 % Wasser, 0,75 Säureregulator, 0,5 % Carrageen. Verpackung: 400 g-Glas. Beschaffenheit des vorgelegten Warenmusters: orange-gelbe, angedickte Masse mit... Mehr anzeigen
2008.99.67.99.0
DEHH/2106/07-1
Angaben des Antragstellers: Zusammensetzung: 100 % Citrusfaser aus entsafteten und getrockneten Cirtusschalen, mit hoher Wasserbindung, kaltquellend. Verwendung: Ballaststoffe als Lebensmittelbestandteil. Handelsübliche Maßeinheit: Keine Angaben. Ergebnis der Untersuchung einer Probe: Warenbeschreibung: Schwach... Mehr anzeigen
1302.39.00.00.0
DE20054/12-1
Zuckerware; Kaugummi Bei der vorliegenden Ware handelt es sich um kissenförmige Kaugummis nach den Angaben in den Geschmacksrichtungen Erdbeere, Cola, Tutti Frutti und Apfel, die mit einer sauren, flüssigen Füllung versehen sind. Die Kaugummis sind einzeln in einer undurchsichtigen Kunststofftüte verpackt. Die... Mehr anzeigen
1704.10.90.00.0
DEB/819/04-1
Aloe Vera, zubereitet. Antragsangaben (als zutreffend unterstellt): Aloe Vera Würfel in Saft, gezuckert. Zur Zusammensetzung der Ware wurden vertrauliche Angaben gemacht. Brixwert: 14 - 16. Aufmachung: in 212 ml-Dosen für den Einzelverkauf aufgemacht. Beschaffenheit der vorgelegten Warenprobe: farblose bis weißliche,... Mehr anzeigen
2008.99.67.99.0
DE8140/12-1
Zuckerware; Gummibonbons. Nach dem vorgelegten Warenmuster handelt es sich um gelbe, mit Säuerungsmittel belegte, etwa 3 cm x 2 cm x 1,5 cm große Gummibonbons mit sirupartiger Fruchtfüllung in Form stilisierter Früchte. Die Erzeugnisse sind in einem bunt bedruckten Folienbeutel mit Fruchtmotiven für den Einzelverkauf... Mehr anzeigen
1704.90.65.00.0
DE4681/13-1
Zuckerware; Gummibonbons. Das Erzeugnis kennzeichnet sich nach dem vorgelegten Warenmuster als verschiedenfarbige, etwa 2 cm bis 3 cm große Gummibonbons mit Fruchtaromen in Form stilisierter Früchte. Die Erzeugnisse sind in einem bunt bedruckten Folienbeutel mit Fruchtmotiven für den Einzelverkauf aufgemacht. Danach... Mehr anzeigen
1704.90.65.00.0
DEBTI27507/17-1
Zuckerware; Fruchtgummiband Bei der vorgelegten Ware handelt es sich um etwa 7,0 cm lange und 3,0 cm breite, bunt gestreifte Fruchtgummibänder, die mit Zuckerkristallen und Säuerungsmittel bestreut sind. Die Bänder weisen einen fruchtig-süß-säuerlichen Geschmack auf. Gemäß den vorgelegten Unterlagen sind die Bänder... Mehr anzeigen
1704.90.65.00.0
DE14134/11-1
Zuckerware; Gummibonbons. Das Erzeugnis kennzeichnet sich nach dem vorgelegten Warenmuster als verschiedenfarbige, etwa 2 cm bis 3 cm große Gummibonbons in Form stilisierter Früchte und Tiere. Die Erzeugnisse weisen verschiedene Fruchtaromen auf und sind mit Säuerungsmittel bestäubt. Die Gummibonbons sind in einem... Mehr anzeigen
1704.90.65.00.0
DE14133/11-1
Zuckerware; Gummibonbons. Das Erzeugnis kennzeichnet sich nach dem vorgelegten Warenmuster als verschiedenfarbige, etwa 2 cm bis 3 cm große Gummibonbons mit Fruchtaromen in Form stilisierter Früchte und Tiere. Die Erzeugnisse sind in einem bunt bedruckten Folienbeutel mit Frucht- und Tiermotiven für den Einzelverkauf... Mehr anzeigen
1704.90.65.00.0
DEBTI27507/17-2
Zuckerware; Fruchtgummibären Bei der vorgelegten Ware handelt es sich um Fruchtgummibonbons in stilisierter Bärenform in gelb, orange, hell- und dunkelrot (Maße etwa 1,5 cm x 0,8 cm x 1,0 cm), die mit Zuckerkristallen bestreut sind. Die Gummibonbons weisen einen fruchtig-süß-säuerlichen Geschmack auf. Gemäß den... Mehr anzeigen
1704.90.65.00.0
DEBTI33025/20-1
Gelee-Erzeugnis Bei der vorgelegten Ware handelt es sich um ca. 2,5 cm x 2,5 cm x 0,8 cm große, quaderförmige, braune Gelee-Bonbons, einzeln eingeschweißt in Folie, bedruckt mit Schriftzug "Hawaiian Choice 25 mg CBD / Zero THC". Vier Bonbons sind verpackt in einer Faltschachtel mit Banderole, bedruckt mit Schriftzug... Mehr anzeigen
1704.90.65.00.0
DEK/183/04-1
SpiruBär Gummibärchen Schwarze, etwa 2 cm große Gummibonbons in Form stilisierter Bären, zu 100 g in Klarsichtbeuteln mit bunt bedrucktem Pappetikett verpackt [Aufdruck (auszugsweise): Sanatur, SpiruBär, Gummibärchen, ohne Gelatine, Bio; Spirubär von Sanatur - Gummibärchen ohne künstliche Aromen, Farbstoffe und... Mehr anzeigen
1704.90.65.00.0
Quelle: EBTI-Datenbank der EU

Zollsätze & Handelsbestimmungen

Import-Zollsätze (EU-Einfuhr)

Drittlandszollsatz

9,0 %

Einfuhrumsatzsteuer

7 %

Drittlandszollsatz nach Herkunftsland

Drittlandszollsätze nach Herkunftsland
HerkunftslandDrittlandszollsatzGrundlage
China9,0 %Drittlandszoll
USA9,0 %Drittlandszoll
Großbritannien0 %TCA Freihandel
Schweiz0 %EFTA Freihandel
Türkei0 %Zollunion
Japan4,5 %EU-Japan EPA
Südkorea0 %EU-KR Freihandel
Indien5,5 %Drittlandszoll
Vietnam0 %EVFTA
Thailand9,0 %Drittlandszoll

Maßnahmen bei der Einfuhr

Maßnahmen bei der Einfuhr
MaßnahmeBeschreibung
Einfuhrkontrolle ökologischer/biologischer ErzeugnisseBio-Produkte dürfen nur importiert werden, wenn eine gültige Kontrollbescheinigung vorliegt, die den Bio-Standard bestätigt.
Einfuhrkontrolle REACHChemikalienrecht: Es wird geprüft, ob die eingeführten chemischen Stoffe konform mit der EU-Verordnung REACH registriert sind.
Einfuhrkontrolle - CITESEinfuhrkontrolle nach dem Washingtoner Artenschutzübereinkommen. Nur mit Dokumenten für geschützte Arten möglich.
VeterinärkontrolleTiere und tierische Produkte müssen bei der Einfuhr von einem Amtstierarzt untersucht werden, um Seuchenschutz zu gewährleisten.
ZusatzzölleFür diese Ware fallen zusätzliche Zollabgaben an, die über den normalen Zollsatz hinausgehen.
Endgültiger AntidumpingzollZusätzlicher Zoll, der erhoben wird, wenn Waren zu unfair niedrigen Preisen in die EU eingeführt werden. Er gilt unabhängig vom regulären Drittlandszoll und kann je nach Hersteller, Ursprungsland oder Ware variieren.
Nichtpräferentielles ZollkontingentEine bestimmte Menge dieser Ware kann zu einem reduzierten Zollsatz eingeführt werden (unabhängig vom Herkunftsland).
Antidumping-/AusgleichszollstatistikErfassung von Daten für Antidumping-Verfahren.
Kontrolle Antidumping- und AusgleichszollEs wird geprüft, ob für diese Ware Strafzölle anfallen, da sie im Herkunftsland möglicherweise unfair subventioniert oder unter Marktpreis verkauft wird.
Kontingent im Rahmen einer ZollunionFür diese Ware existiert eine vereinbarte Höchstmenge, die zollfrei oder zollbegünstigt aus Ländern der Zollunion importiert werden kann.
EinfuhrkontrolleAllgemeine Überwachung der Einfuhr.

Zollrechner für Popping-Boba

[{"type":"text","text":"Berechnen Sie die Einfuhrabgaben für Popping-Boba basierend auf Zollwert, Ursprungsland und anwendbaren Zöllen."}]

Zolldaten werden geladen…

Export (Ausfuhr aus der EU)

Maßnahmen bei der Ausfuhr

Maßnahmen bei der Ausfuhr
MaßnahmeBeschreibung
Ausfuhrkontrolle – CITESAusfuhrkontrolle nach dem Washingtoner Artenschutzübereinkommen. Nur mit Dokumenten für geschützte Arten möglich.
Quelle: EU TARIC
Häufige Fragen

FAQ zur Zolltarifnummer für Popping-Bobas

Welche Zolltarifnummer hat Popping-Boba?

Popping-Boba werden unter der Zolltarifnummer 2106.90.98.53.0 eingereiht. Dies ist eine Lebensmittelzubereitung, anderweit weder genannt noch inbegriffen, von der für die Getränkeindustrie verwendeten Art.

Welchen HS-Code hat Popping-Boba?

Der HS-Code für Popping-Boba lautet 2106.90. Er umfasst die ersten sechs Ziffern der Zolltarifnummer und klassifiziert die Ware als Lebensmittelzubereitung, anderweit weder genannt noch inbegriffen.

Wie hoch ist der Drittlandszollsatz für Popping-Boba?

Der Drittlandszollsatz für Popping-Boba unter der Zolltarifnummer 2106.90.98.53.0 beträgt 9 %. Bei Einfuhren aus China kann zusätzlich ein Antidumpingzoll von bis zu 115,9 % anfallen.

Wie unterscheidet sich Popping-Boba zolltechnisch?

Die zolltechnische Abgrenzung der Popping-Boba erfolgt vor allem zu Gummibonbons und Gelee-Erzeugnissen der Position 1704 sowie zu Fruchtzubereitungen der Position 2008. Eine Alternative innerhalb der Position 2106 wäre die Unterposition 2106.90.98.49.0, wenn der Verwendungszweck für die Getränkeindustrie nicht eindeutig belegbar ist.

Was passiert wenn ich die falsche Zolltarifnummer für Popping-Boba verwende?

Die Verwendung einer falschen Zolltarifnummer kann zu einer fehlerhaften Zollberechnung, Nachforderungen von Abgaben, Verzögerungen bei der Zollabfertigung oder sogar zu Bußgeldern führen. Im Falle von Popping-Boba ist besonders der Antidumpingzoll bei Ursprung China zu beachten, der bei falscher Einreihung unberücksichtigt bleiben könnte.

Gibt es Einfuhrbeschränkungen oder besondere Maßnahmen für Popping-Boba?

Ja, für die Einfuhr von Popping-Boba unter der Zolltarifnummer 2106.90.98.53.0 gelten mehrere Maßnahmen. Dazu gehören die Einfuhrkontrolle für Bio-Erzeugnisse, REACH-Kontrollen, CITES-Bestimmungen, Veterinärkontrollen und ein endgültiger Antidumpingzoll von 115,9 % bei Ursprung China.

Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer für Popping-Boba?

Die Zolltarifnummer für Popping-Boba ist eine 11-stellige Zolltarifnummer. Sie setzt sich aus dem 6-stelligen HS-Code (2106.90), zwei weiteren Ziffern der Kombinierten Nomenklatur (98), zwei TARIC-Ziffern (53) und einer abschließenden nationalen Codenummer (0) zusammen.

Ändern sich Zolltarifnummern für Popping-Boba?

Zolltarifnummern können sich durch Änderungen des Harmonisierten Systems (alle 5 Jahre) oder durch jährliche Anpassungen der Kombinierten Nomenklatur und des TARIC ändern. Für Popping-Boba ist die aktuelle Nummer 2106.90.98.53.0 aufgrund des spezifischen Verwendungszwecks relativ stabil, sollte aber regelmäßig geprüft werden.

Lassen Sie Ihre Popping-Bobas in Sekunden klassifizieren

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