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Sport & FreizeitKapitel 39Aktualisiert am 15.06.2026

Zolltarifnummer für Glitzer-Pulver: 3926.40.00.00.0

Hier finden Sie die Zolltarifnummer für Glitzer-Pulver (3926.40.00.00.0) mit Zollsatz, Einfuhrumsatzsteuer, vZTA-Referenzen und wichtigen Abgrenzungen für Import und Export. Die Seite fasst zusammen, wann Glitzer-Pulver unter diese Nummer fällt, welche Varianten anders einzureihen sind und welche Angaben Sie für eine belastbare Zollanmeldung prüfen sollten.

Glitzer-Pulver Produktbild

Glitzer-Pulver besteht aus fein zerkleinerten, farbigen Kunststoffplättchen (meist PET) und dient als Dekorationselement. Maßgeblich ist die Beschaffenheit als Fertigerzeugnis aus Kunststoff – kein Rohmaterial, keine kosmetische Zubereitung, keine Pigmentmischung. Eine abweichende Einreihung ist möglich, wenn der Glitzer noch als unverarbeitetes Granulat vorliegt oder aus einem anderen Werkstoff besteht. Alle Möglichkeiten im Überblick →

Glitzer-Pulver beschreiben: Material (Kunststoff, Glas), Partikelgröße, Verwendung (Basteln, Kosmetik)

Hierarchie der Zolltarifnummer

Der hierarchische Pfad von Glitzer-Pulver im Zolltarif:

  • Abschnitt: VII - Kap. 39 bis 40: Kunststoffe und Waren daraus; Kautschuk und Waren daraus
  • Kapitel: 39 - KUNSTSTOFFE UND WAREN DARAUS
  • Position: 3926 - Andere Waren aus Kunststoffen und Waren aus anderen Stoffen der Positionen|3901|bis 3914
  • Flagge Deutschland
    Zolltarifnummer: 3926 4000 00 0 - Statuetten und andere Ziergegenstände

Hinweis zur Einreihung

Die Einreihung von Glitzer-Pulver als Ziergegenstand unter 3926.40.00.00.0 ist durch mehrere verbindliche Zolltarifauskünfte (vZTA) bestätigt. Bei Abweichungen in Material oder Verwendungszweck prüfen Sie Ihre Ware mit unserem Zolltarifnummer-Such-Tool.

Vom HS-Code zur Zolltarifnummer für Glitzer-Pulver

Der HS-Code für Glitzer-Pulver lautet 3926.40 und gilt weltweit als 6-stellige Grundlage. Die Kombinierte Nomenklatur erweitert den Code für die EU auf 3926.40.00. Der TARIC-Code wird für EU-Maßnahmen und Zollsätze verwendet: 3926.40.00.00. Für den Import nach Deutschland benötigen Sie die vollständige 11-stellige Zolltarifnummer: 3926.40.00.00.0.

Einreihung von Glitzer-Pulver nach Allgemeinen Vorschriften (AV)

Die Einreihung von Glitzer-Pulver folgt den Allgemeinen Vorschriften (AV) des Harmonisierten Systems.

Weitere Optionen für die Zolltarifnummer für Glitzer-Pulver

Alternative Einreihung

3907.69.00.90.0 6,5 %

Andere Polyester in Primärformen — vZTA DEBTI4503/20-1 und DEBTI54957/19-1 reihen Glitter als Ausgangsmaterial (Kunststofffolie in Primärform) ein, wenn es sich um unverarbeitetes Granulat/Pulver für die weitere industrielle Verarbeitung handelt. Für fertiges Bastelglitzer-Pulver nicht anwendbar, da dieses bereits als Fertigerzeugnis (Ziergegenstand) vorliegt.

Alternative Einreihung

3207.40.85.00.0 6,5 %

Glasfritte und anderes Glas in Form von Pulver, Granalien, Schuppen oder Flocken — vZTA DEBTI18115/23-1 und DEBTI2972/18-1 für Glitter-Glasgranulat aus Glas. Nur einschlägig bei Glitzer aus Glas, nicht Kunststoff.

Alternative Einreihung

3824.99.96.99.0 6,5 %

Chemische Erzeugnisse und Zubereitungen — vZTA DE26200/16-1 und DEBTI41294/20-1 für Glitter-Mischungen oder Schleimpulver mit Glitzer-Anteil. Für reines Glitzer-Pulver aus Kunststofffolie nicht einschlägig.

Alternative Einreihung

3206.19.00.90.0 6,5 %

Pigmente und Zubereitungen auf der Grundlage von Titandioxid — vZTA DE16285/12-1 für Perlglanzpigmente auf Glasplättchenbasis für dekorative Kosmetik. Nicht einschlägig für Kunststoff-Glitzer.

Abgrenzung zu ähnlichen Produkten

Glitzer-Pulver (3926) ≠ Andere Polyester in Primärformen — vZTA DEBTI4503/20-1 und DEBTI54957/19-1 reihen Glitter als Ausgangsmaterial (Kunststofffolie in Primärform) ein, wenn es sich um unverarbeitetes Granulat/Pulver für die weitere industrielle Verarbeitung handelt. Für fertiges Bastelglitzer-Pulver nicht anwendbar, da dieses bereits als Fertigerzeugnis (Ziergegenstand) vorliegt. (3907)

Diese Alternative ist nur einschlägig, wenn die Ware tatsächlich die dort genannte Bedingung erfüllt: Alternative Einreihung. Für Glitzer-Pulver bleibt die Zolltarifnummer 3926.40.00.00.0 maßgeblich, wenn die Hauptfunktion und Bauart der beschriebenen Ware entsprechen.

Glitzer-Pulver (3926) ≠ Glasfritte und anderes Glas in Form von Pulver, Granalien, Schuppen oder Flocken — vZTA DEBTI18115/23-1 und DEBTI2972/18-1 für Glitter-Glasgranulat aus Glas. Nur einschlägig bei Glitzer aus Glas, nicht Kunststoff. (3207)

Diese Alternative ist nur einschlägig, wenn die Ware tatsächlich die dort genannte Bedingung erfüllt: Alternative Einreihung. Für Glitzer-Pulver bleibt die Zolltarifnummer 3926.40.00.00.0 maßgeblich, wenn die Hauptfunktion und Bauart der beschriebenen Ware entsprechen.

Glitzer-Pulver (3926) ≠ Chemische Erzeugnisse und Zubereitungen — vZTA DE26200/16-1 und DEBTI41294/20-1 für Glitter-Mischungen oder Schleimpulver mit Glitzer-Anteil. Für reines Glitzer-Pulver aus Kunststofffolie nicht einschlägig. (3824)

Diese Alternative ist nur einschlägig, wenn die Ware tatsächlich die dort genannte Bedingung erfüllt: Alternative Einreihung. Für Glitzer-Pulver bleibt die Zolltarifnummer 3926.40.00.00.0 maßgeblich, wenn die Hauptfunktion und Bauart der beschriebenen Ware entsprechen.

Einreihung in ein anderes Kapitel

Mögliche Einreihungen außerhalb des Hauptcodes:

Alternative Einreihung

3907.69.00.90.0 6,5 %

Andere Polyester in Primärformen — vZTA DEBTI4503/20-1 und DEBTI54957/19-1 reihen Glitter als Ausgangsmaterial (Kunststofffolie in Primärform) ein, wenn es sich um unverarbeitetes Granulat/Pulver für die weitere industrielle Verarbeitung handelt. Für fertiges Bastelglitzer-Pulver nicht anwendbar, da dieses bereits als Fertigerzeugnis (Ziergegenstand) vorliegt.

Alternative Einreihung

3207.40.85.00.0 6,5 %

Glasfritte und anderes Glas in Form von Pulver, Granalien, Schuppen oder Flocken — vZTA DEBTI18115/23-1 und DEBTI2972/18-1 für Glitter-Glasgranulat aus Glas. Nur einschlägig bei Glitzer aus Glas, nicht Kunststoff.

Alternative Einreihung

3824.99.96.99.0 6,5 %

Chemische Erzeugnisse und Zubereitungen — vZTA DE26200/16-1 und DEBTI41294/20-1 für Glitter-Mischungen oder Schleimpulver mit Glitzer-Anteil. Für reines Glitzer-Pulver aus Kunststofffolie nicht einschlägig.

Alternative Einreihung

3206.19.00.90.0 6,5 %

Pigmente und Zubereitungen auf der Grundlage von Titandioxid — vZTA DE16285/12-1 für Perlglanzpigmente auf Glasplättchenbasis für dekorative Kosmetik. Nicht einschlägig für Kunststoff-Glitzer.

Unsicher, welche die richtige Zolltarifnummer für Glitzer-Pulver ist?

Die richtige Nummer hängt von Ihrem konkreten Produkt ab: Material, Beschichtung, technische Merkmale und Verwendungszweck können die Einreihung ändern. Unser Tool analysiert Ihr Produkt und liefert die passende 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung.

Zollentscheidungen zur Einreihung von Glitzer-Pulver (vZTA)

Die aufgeführten verbindlichen Zolltarifauskünfte stammen aus der EBTI-Datenbank der Europäischen Kommission. Sie zeigen, wie vergleichbare Waren nach Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck zolltariflich beurteilt wurden.

Maßgeblich bleiben die konkreten Warenmerkmale im Einzelfall. Abweichungen bei Material, Bauart, Funktion oder Verwendung können eine andere Einreihung erforderlich machen.

DE4028/16-13926.40.00.00.0
Glitter-Powder aus Folie aus Kunststoffen, als Dekorationselement beim Verzieren von Fingernägeln – eingereiht als Statuetten und andere Ziergegenstände (3926.40.00.00.0).
DE22558/16-13926.40.00.00.0
Glitzerpartikel aus Kunststofffolien in Aufmachung für den Einzelverkauf – eingereiht als Statuetten und andere Ziergegenstände (3926.40.00.00.0).
DEBTI4503/20-13926.40.00.00.0
Glitter aus zerkleinerter, metallischer Kunststofffolie aus PET – eingereiht als andere Polyester in Primärformen (3907.69.00.90.0).
DEBTI54957/19-13926.40.00.00.0
Glitter aus zerkleinerter Kunststofffolie – eingereiht als andere Polyester in Primärformen (3907.99.80.90.0).
DE26200/16-13926.40.00.00.0
Glitter-Glassand-Mischung (Glas, PU, Polyester) – eingereiht als chemische Zubereitung (3824.99.96.99.0).
DE16285/12-13926.40.00.00.0
Perlglanzpigment aus Titandioxid-beschichteten Glasplättchen – eingereiht als Pigmentzubereitung (3206.19.00.90.0).
Quelle: EBTI-Datenbank der EU

Zollsätze & Handelsbestimmungen

Zölle bei der Einfuhr

Drittlandszollsatz

6,5 %

Einfuhrumsatzsteuer

19 %

Drittlandszollsatz nach Herkunftsland

China6,5 %

Drittlandszoll

USA6,5 %

Drittlandszoll

Großbritannien0 %

TCA Freihandel

Schweiz0 %

EFTA Freihandel

Türkei0 %

Zollunion

Japan0 %

EU-Japan EPA

Südkorea0 %

EU-KR Freihandel

Indien6,5 %

Drittlandszoll

Vietnam0 %

EVFTA

Thailand6,5 %

Drittlandszoll

Einfuhrmaßnahmen

Luftfahrttauglichkeits-Zollaussetzung

Zollbefreiung für Teile, die für den Bau, die Instandsetzung oder Wartung von Luftfahrzeugen verwendet werden (Luftfahrttauglichkeitsbescheinigung nötig).

Zollrechner für Glitzer-Pulver

Mit unserem Zollrechner berechnen Sie die Einfuhrabgaben für Ihr Glitzer-Pulver aus allen Drittländern. Geben Sie Zollwert, Ursprungsland und die Anzahl der Einfuhren ein.

Zolldaten werden geladen…

Zölle bei der Ausfuhr

Ausfuhrmaßnahmen

Keine besonderen Ausfuhrmaßnahmen aktiv
Quelle: EU TARIC
Häufige Fragen

FAQ zur Zolltarifnummer für Glitzer-Pulver

Welche Zolltarifnummer hat Glitzer-Pulver?

Die zutreffende Zolltarifnummer für Glitzer-Pulver aus Kunststofffolie lautet 3926.40.00.00.0. Es wird in die Position 3926 (Statuetten und andere Ziergegenstände) eingereiht. Grundlage sind die verbindlichen Zolltarifauskünfte DE4028/16-1 und DE22558/16-1 der EBTI-Datenbank.

Welchen HS-Code hat Glitzer-Pulver?

Der HS-Code (Harmonisiertes System) für Glitzer-Pulver aus Kunststoff ist 392640. Dieser sechsstellige Code ist international gültig. Er wird von der EU zur Kombinierten Nomenklatur 39264000 und zum TARIC-Code 3926400000 erweitert.

Wie hoch ist der Drittlandszollsatz für Glitzer-Pulver?

Der Drittlandszollsatz (Code 103) für die Einfuhr von Glitzer-Pulver der Zolltarifnummer 3926.40.00.00.0 beträgt 6,5 %. Dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer von 19 %. Bei Einfuhren aus Freihandelspartnern kann der Zollsatz auf 0 % reduziert werden.

Wie unterscheidet sich Glitzer-Pulver zolltechnisch?

Die zolltarifliche Abgrenzung richtet sich nach dem Material und der Aufmachung. Kunststoff-Glitzer (392640) unterscheidet sich von kosmetischen Perlglanzpigmenten (320619) und von chemischen Glitzer-Mischungen (382499). Eine Alternative ist die Einreihung als Rohmaterialgranulat unter 390769, wenn der Glitter noch nicht als Fertigprodukt vorliegt.

Was passiert wenn ich die falsche Zolltarifnummer für Glitzer-Pulver verwende?

Die Angabe einer falschen Zolltarifnummer kann zu einer fehlerhaften Zollanmeldung führen. In der Folge sind Nachzahlungen von Zöllen und Einfuhrumsatzsteuer, Verzugszinsen sowie Bußgelder möglich. Bei wiederholten Verstößen drohen verschärfte Kontrollen und ein Verlust der Zuverlässigkeit als Zollbeteiligter.

Gibt es Einfuhrbeschränkungen oder besondere Maßnahmen für Glitzer-Pulver?

Für die Zolltarifnummer 3926.40.00.00.0 besteht eine Luftfahrttauglichkeits-Zollaussetzung (Code 119) für Waren, die für den Bau und die Wartung von Luftfahrzeugen bestimmt sind. Antidumpingmaßnahmen sind nicht verzeichnet. Die Einfuhr aus Drittländern unterliegt dem allgemeinen Drittlandszollsatz von 6,5 %.

Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer für Glitzer-Pulver?

Die 11-stellige Zolltarifnummer für Glitzer-Pulver lautet 3926.40.00.00.0. Sie setzt sich aus dem 6-stelligen HS-Code (392640), dem 8-stelligen KN-Code (39264000), dem 10-stelligen TARIC-Code (3926400000) und einer 11. Stelle für die nationale Statistikposition zusammen.

Ändern sich Zolltarifnummern für Glitzer-Pulver?

Die Zolltarifnummer 3926.40.00.00.0 ist seit Jahren stabil. Änderungen treten üblicherweise nur bei einem Wechsel des Kapitels oder der Position auf, etwa wenn das Produkt einer neuen technischen Entwicklung unterliegt. Aktuelle Änderungen können Sie im TARIC der EU-Kommission prüfen.

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