Hierarchie der Zolltarifnummer
Die Zolltarifnummer für Goldbarren ist in folgende Hierarchie eingebettet:
- Abschnitt: XIV - Kap. 71: Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen
- Kapitel: 71 - ECHTE PERLEN ODER ZUCHTPERLEN, EDELSTEINE ODER SCHMUCKSTEINE, EDELMETALLE, EDELMETALLPLATTIERUNGEN UND WAREN DARAUS; FANTASIESCHMUCK; MÜNZEN
- Position: 7108 - Gold (einschließlich platiniertes Gold), in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver
- Unterposition: 7108 11 - zu nicht monetären Zwecken
- Unterposition: 7108 12 - in Rohform
Zolltarifnummer: 7108 1200 00 1 - Goldbarren, bestehend aus Feingold von mindestens 995 Tausendsteln mit eingestanzter oder geprägter Angabe des Herstellers, des Feingoldgehalts und des Gewichts (auf das Herstellungsverfahren und auf die Form des Goldes kommt es nicht an, sofern es vom Goldmarkt akzeptiert wird), auch mit geprägten bildlichen Darstellungen versehen, als Anlagegold. (vgl. VSF Z 8101 Abschnitt VI Nr. 2 Abs. 85)
Hinweis zur Einreihung
Die korrekte Zolltarifnummer hängt von den genauen Produkteigenschaften ab. Nutzen Sie den Klassifizierungsassistenten, um Ihre Ware prüfen zu lassen.
Vom HS-Code zur Zolltarifnummer für Gold-barren
Der HS-Code für Gold-barren lautet 7108.12 und gilt weltweit als 6-stellige Grundlage. Die Kombinierte Nomenklatur erweitert den Code für die EU auf 7108.12.00. Der TARIC-Code wird für EU-Maßnahmen und Zollsätze verwendet: 7108.12.00.00. Für den Import nach Deutschland benötigen Sie die vollständige 11-stellige Zolltarifnummer: 7108.12.00.00.1.
Einreihung von Gold-barren nach Allgemeinen Vorschriften (AV)
Die Einreihung von Goldbarren folgt den Allgemeinen Vorschriften (AV) für die Auslegung des Harmonisierten Systems. AV 1 bestimmt den Wortlaut der Positionen. AV 3a gilt, wenn die Ware nach der speziellsten Beschreibung eingereiht wird. AV 6 überträgt die Einreihung auf die Unterpositionen.
Weitere Optionen für die Zolltarifnummer für Gold-barren
Alternative Einreihung
Goldbarren und -plättchen, als Halbzeug (gewalzte/gestanzte Bleche), Feingold ≥995/1000
Alternative Einreihung
Gold in Rohform, andere (Rohgold <995/1000)
Alternative Einreihung
Goldschmiedewaren aus Gold
Alternative Einreihung
Andere Waren aus Edelmetallen
Abgrenzung zu ähnlichen Produkten
Feingehalt ≥995/1000
Nur bei diesem Feingehalt und Herstellerangaben greift die Sonderposition 7108.12.00.00.1 (Anlagegold). Bei geringerem Feingehalt → 7108.12.00.00.9
Herstellungsverfahren
Gegossen = Rohform (7108.12); gewalzt/gestanzt (Bleche) = Halbzeug (7108.13). Die Rechtsprechung stellt darauf ab, ob der Barren durch Gießen (typisch) oder durch Walzen+Stanzen hergestellt wurde.
Verwendungszweck
Anlagegold vs. Rohgold zur Weiterverarbeitung vs. Goldschmiedewaren vs. Münzen. Entscheidend sind objektive Merkmale (Feingehalt, Herstellerangaben, Gewichtsangabe).
Monetärer Zweck
Goldmünzen als gesetzliches Zahlungsmittel fallen in Position 7118; Anlagegoldbarren sind nicht-monetär (7108).
Einreihung in ein anderes Kapitel
Neben der Hauptposition 7108 können auch andere Kapitel in Betracht kommen, wenn die Ware nicht als Anlagegoldbarren qualifiziert.
Alternative Einreihung
Goldbarren und -plättchen, als Halbzeug (gewalzte/gestanzte Bleche), Feingold ≥995/1000
Alternative Einreihung
Goldschmiedewaren aus Gold
Alternative Einreihung
Andere Waren aus Edelmetallen
Unsicher, welche die richtige Zolltarifnummer für Gold-barren ist?
Die richtige Nummer hängt von Ihrem konkreten Produkt ab: Material, Beschichtung, technische Merkmale und Verwendungszweck können die Einreihung ändern. Unser Tool analysiert Ihr Produkt und liefert die passende 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung.
Zollentscheidungen zur Einreihung von Gold-barren (vZTA)
Die aufgeführten verbindlichen Zolltarifauskünfte stammen aus der EBTI-Datenbank der Europäischen Kommission. Sie zeigen, wie vergleichbare Waren nach Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck zolltariflich beurteilt wurden.
Maßgeblich bleiben die konkreten Warenmerkmale im Einzelfall. Abweichungen bei Material, Bauart, Funktion oder Verwendung können eine andere Einreihung erforderlich machen.
Zollsätze & Handelsbestimmungen
Einfuhr aus Drittländern
Drittlandszollsatz
0 %
Einfuhrumsatzsteuer
19 %
Drittlandszollsatz nach Herkunftsland
Drittlandszoll
Drittlandszoll
TCA Freihandel
EFTA Freihandel
Zollunion
EU-Japan EPA
EU-KR Freihandel
Drittlandszoll
EVFTA
Drittlandszoll
Einfuhrmaßnahmen
Allgemeiner Hinweis auf erforderliche Kontrollen durch den Zoll bei der Einfuhr.
Zollrechner für Goldbarren
Berechnen Sie die Einfuhrabgaben für Goldbarren aus verschiedenen Ursprungsländern.
Ausfuhr aus der EU
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