Hierarchie der Zolltarifnummer
Die Zolltarifnummer für Goldbarren ist in folgende Hierarchie eingebettet:
- AbschnittKap. 71: Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; MünzenXIV
- KapitelECHTE PERLEN ODER ZUCHTPERLEN, EDELSTEINE ODER SCHMUCKSTEINE, EDELMETALLE, EDELMETALLPLATTIERUNGEN UND WAREN DARAUS; FANTASIESCHMUCK; MÜNZEN71
- PositionGold (einschließlich platiniertes Gold), in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver7108
- Unterpositionzu nicht monetären Zwecken710811
- Unterpositionin Rohform710812
- ZolltarifnummerGoldbarren, bestehend aus Feingold von mindestens 995 Tausendsteln mit eingestanzter oder geprägter Angabe des Herstellers, des Feingoldgehalts und des Gewichts (auf das Herstellungsverfahren und auf die Form des Goldes kommt es nicht an, sofern es vom Goldmarkt akzeptiert wird), auch mit geprägten bildlichen Darstellungen versehen, als Anlagegold. (vgl. VSF Z 8101 Abschnitt VI Nr. 2 Abs. 85)
Vom HS-Code zur Zolltarifnummer für Gold-barren
Der HS-Code für Gold-barren lautet 7108.12 und gilt weltweit als 6-stellige Grundlage. Die Kombinierte Nomenklatur erweitert den Code für die EU auf 7108.12.00. Der TARIC-Code wird für EU-Maßnahmen und Zollsätze verwendet: 7108.12.00.00. Für den Import nach Deutschland benötigen Sie die vollständige 11-stellige Zolltarifnummer: 7108.12.00.00.1.
Einreihung von Gold-barren nach Allgemeinen Vorschriften (AV)
Die Einreihung von Goldbarren folgt den Allgemeinen Vorschriften (AV) für die Auslegung des Harmonisierten Systems. AV 1 bestimmt den Wortlaut der Positionen. AV 3a gilt, wenn die Ware nach der speziellsten Beschreibung eingereiht wird. AV 6 überträgt die Einreihung auf die Unterpositionen.
Weitere Optionen für die Zolltarifnummer für Gold-barren
| Bedingung | Zolltarifnummer | Drittlandszollsatz |
|---|---|---|
| Alternative EinreihungGoldbarren und -plättchen, als Halbzeug (gewalzte/gestanzte Bleche), Feingold ≥995/1000 | 7108.13.10.00.1 | 0 % |
| Alternative EinreihungGold in Rohform, andere (Rohgold <995/1000) | 7108.12.00.00.9 | 0 % |
| Alternative EinreihungGoldschmiedewaren aus Gold | 7114.19.00.00.0 | 0 % |
| Alternative EinreihungAndere Waren aus Edelmetallen | 7115.90.00.00.0 | 0 % |
Abgrenzung zu ähnlichen Produkten
| Verwechslung | Erklärung |
|---|---|
| Feingehalt ≥995/1000 | Nur bei diesem Feingehalt und Herstellerangaben greift die Sonderposition 7108.12.00.00.1 (Anlagegold). Bei geringerem Feingehalt → 7108.12.00.00.9 |
| Herstellungsverfahren | Gegossen = Rohform (7108.12); gewalzt/gestanzt (Bleche) = Halbzeug (7108.13). Die Rechtsprechung stellt darauf ab, ob der Barren durch Gießen (typisch) oder durch Walzen+Stanzen hergestellt wurde. |
| Verwendungszweck | Anlagegold vs. Rohgold zur Weiterverarbeitung vs. Goldschmiedewaren vs. Münzen. Entscheidend sind objektive Merkmale (Feingehalt, Herstellerangaben, Gewichtsangabe). |
| Monetärer Zweck | Goldmünzen als gesetzliches Zahlungsmittel fallen in Position 7118; Anlagegoldbarren sind nicht-monetär (7108). |
Zollentscheidungen zur Einreihung von Gold-barren (vZTA)
Die aufgeführten verbindlichen Zolltarifauskünfte stammen aus der EBTI-Datenbank der Europäischen Kommission. Sie zeigen, wie vergleichbare Waren nach Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck zolltariflich beurteilt wurden.
Maßgeblich bleiben die konkreten Warenmerkmale im Einzelfall. Abweichungen bei Material, Bauart, Funktion oder Verwendung können eine andere Einreihung erforderlich machen.
| Aktenzeichen | Warenbeschreibung | Zolltarifnummer |
|---|---|---|
| DE10009/14-1 | Gegossene Feingoldbarren 999/1000 bzw. 999,9/1000 als Anlagegold | 7108.12.00.00.1 |
| DE1571/14-1 | Gegossene Feingoldbarren 995/1000 bzw. 999,9/1000 als Anlagegold | 7108.12.00.00.1 |
| DE10395/11-1 | Gegossene Feingoldbarren 999,5/1000 bzw. 999,9/1000 als Anlagegold | 7108.12.00.00.1 |
| DE1574/15-1 | Gewalzte/gestanzte Goldbleche als Barren (Halbzeug) | 7108.13.10.00.1 |
| DEK/8117/09-1 | Goldplättchen mit Öse als Goldschmiedewaren | 7114.19.00.00.0 |
| DEBTI20659/21-1 | Hauchdünne Goldfolienbarren als andere Waren | 7115.90.00.00.0 |
| DEBTI33544/21-1 | Rohgoldbarren 900-960/1000 | 7108.12.00.00.9 |
| DEBTI50665/19-1 | Rohgold 80-90% in groben Barren | 7108.12.00.00.9 |
Zollsätze & Handelsbestimmungen
Einfuhr aus Drittländern
Drittlandszollsatz
0 %
Einfuhrumsatzsteuer
19 %
Drittlandszollsatz nach Herkunftsland
| Herkunftsland | Drittlandszollsatz | Grundlage |
|---|---|---|
| China | 0 % | Drittlandszoll |
| USA | 0 % | Drittlandszoll |
| Großbritannien | 0 % | TCA Freihandel |
| Schweiz | 0 % | EFTA Freihandel |
| Türkei | 0 % | Zollunion |
| Japan | 0 % | EU-Japan EPA |
| Südkorea | 0 % | EU-KR Freihandel |
| Indien | 0 % | Drittlandszoll |
| Vietnam | 0 % | EVFTA |
| Thailand | 0 % | Drittlandszoll |
Einfuhrmaßnahmen
| Maßnahme | Beschreibung |
|---|---|
| Einfuhrkontrolle | Allgemeiner Hinweis auf erforderliche Kontrollen durch den Zoll bei der Einfuhr. |
Zollrechner für Goldbarren
Berechnen Sie die Einfuhrabgaben für Goldbarren aus verschiedenen Ursprungsländern.
Ausfuhr aus der EU
Ausfuhrmaßnahmen
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