Hierarchie der Zolltarifnummer
Die nachfolgende Hierarchie zeigt die Position von Kabelschlauch im Zolltarif von der Abschnittsebene bis zur 11-stelligen Zolltarifnummer.
- Abschnitt: XI - Kap. 50 bis 63: Spinnstoffe und Waren daraus
- Kapitel: 63 - ANDERE KONFEKTIONIERTE SPINNSTOFFWAREN; WARENZUSAMMENSTELLUNGEN; ALTWAREN UND LUMPEN
- Position: 6307 - Andere konfektionierte Waren, einschließlich Schnittmuster zum Herstellen von Kleidung
- Unterposition: 6307 90 - andere
Kombinierte Nomenklatur: 6307 9091 - andere
Kombinierte Nomenklatur: 6307 9092 - andere
Kombinierte Nomenklatur: 6307 9098 - andere
TARIC: 6307 9098 91 - andere
Zolltarifnummer: 6307 9098 99 0 - andere
Hinweis zur Einreihung
Die Einreihung eines Kabelschlauchs hängt entscheidend vom Material ab. Lassen Sie Ihr Produkt mit unserem Klassifizierungstool in Sekunden prüfen.
Vom HS-Code zur Zolltarifnummer für Kabelschlauch
Der HS-Code für Kabelschlauch lautet 6307.90 und gilt weltweit als 6-stellige Grundlage. Die Kombinierte Nomenklatur erweitert den Code für die EU auf 6307.90.98. Der TARIC-Code wird für EU-Maßnahmen und Zollsätze verwendet: 6307.90.98.99. Für den Import nach Deutschland benötigen Sie die vollständige 11-stellige Zolltarifnummer: 6307.90.98.99.0.
Einreihung von Kabelschlauch nach Allgemeinen Vorschriften (AV)
Die Einreihung von Kabelschlauch erfolgt nach den Allgemeinen Vorschriften (AV) für die Auslegung des Harmonisierten Systems. Maßgeblich ist die AV 3 b, da die Ware aus verschiedenen Komponenten besteht, z. B. Textilgewebe und Reißverschluss. Die wesentliche Beschaffenheit wird durch das textilumhüllende Spinnstoffmaterial bestimmt. Bei Kunststoff-Kabelschläuchen kommt AV 3 a (genaue Warenbezeichnung) für Position 3926 zur Anwendung.
Weitere Optionen für die Zolltarifnummer für Kabelschlauch
Alternative Einreihung
Andere konfektionierte Spinnstoffwaren (Kabelschlauch aus Textil/Geflecht)
Alternative Einreihung
Andere Waren aus Kunststoffen (Kabelspiralschlauch aus Kunststoff)
Abgrenzung zu ähnlichen Produkten
Kabelschlauch (6307) ≠ Andere Waren aus Kunststoffen (Kabelspiralschlauch aus Kunststoff) (3926)
Diese Alternative ist nur einschlägig, wenn die Ware tatsächlich die dort genannte Bedingung erfüllt: Alternative Einreihung. Für Kabelschlauch bleibt die Zolltarifnummer 6307.90.98.99.0 maßgeblich, wenn die Hauptfunktion und Bauart der beschriebenen Ware entsprechen.
Einreihung in ein anderes Kapitel
Auch außerhalb der 8-stelligen Unterposition von Kabelschlauch gibt es weitere Einreihungsmöglichkeiten. Die nachfolgende Option liegt auf einer anderen Position oder einem anderen Kapitel.
Alternative Einreihung
Andere Waren aus Kunststoffen (Kabelspiralschlauch aus Kunststoff)
Unsicher, welche die richtige Zolltarifnummer für Kabelschlauch ist?
Die richtige Nummer hängt von Ihrem konkreten Produkt ab: Material, Beschichtung, technische Merkmale und Verwendungszweck können die Einreihung ändern. Unser Tool analysiert Ihr Produkt und liefert die passende 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung.
Zollentscheidungen zur Einreihung von Kabelschlauch (vZTA)
Die aufgeführten verbindlichen Zolltarifauskünfte stammen aus der EBTI-Datenbank der Europäischen Kommission. Sie zeigen, wie vergleichbare Waren nach Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck zolltariflich beurteilt wurden.
Maßgeblich bleiben die konkreten Warenmerkmale im Einzelfall. Abweichungen bei Material, Bauart, Funktion oder Verwendung können eine andere Einreihung erforderlich machen.
Flexible Kabelummantelung, sog. Kabelschlauch mit Reißverschluß, Art. 0032210405, Foto siehe Anlage, - in einer Kunststoffhülle verpackt, - in den Abmessungen (L x B): 150 cm x 4,5 cm, - aus einem 0,9 mm dicken, einfarbigen Flachgeflecht der Position 5808 aus augenscheinlich Monofilen mit mit einem größten... Mehr anzeigenFlexible Kabelummantelung, sog. Kabelschlauch mit Reißverschluß, Art. 0032210405, Foto siehe Anlage, - in einer Kunststoffhülle verpackt, - in den Abmessungen (L x B): 150 cm x 4,5 cm, - aus einem 0,9 mm dicken, einfarbigen Flachgeflecht der Position 5808 aus augenscheinlich Monofilen mit mit einem größten Durchmesser der Monofile von weniger als 1 mm (Monofile des Kapitels 54), - über die Längseiten mittels eines Reißverschlusses zu einem Schlauch zusammenfügbar, - an den Schmalseiten mit einem Gewebeband eingefasst, - durch Zusammennähen konfektioniert, - ohne Hinweise auf Handarbeit, - dient laut Antrag zur Bündelung von Kabeln. "Andere konfektionierte Ware (Kabelummantelung), aus Spinnstoffen, andere als in den Codenummern 6307 9010 00 0 bis 6307 9098 10 0 genannte, nicht handgearbeitet" Weniger anzeigen
Bei dem durch ein Warenmuster veranschaulichten Artikel handelt es sich um einen so genannten Kabel-Verlegeschlauch in Form einer Schutzummantelung aus Kunststoffen im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39 (lt. wissenschaftlicher Untersuchung aus Polyethylen). Das ca. 1,50 m lange, schlauchartige Erzeugnis mit einem... Mehr anzeigenBei dem durch ein Warenmuster veranschaulichten Artikel handelt es sich um einen so genannten Kabel-Verlegeschlauch in Form einer Schutzummantelung aus Kunststoffen im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39 (lt. wissenschaftlicher Untersuchung aus Polyethylen). Das ca. 1,50 m lange, schlauchartige Erzeugnis mit einem Durchmesser von ca. 2,50 cm ist in regelmäßigen Abständen mit Einschnitten versehen und spiralförmig gewickelt (auf diese Weise nicht für den Transport von Flüssigkeiten oder Gasen geeignet, daher kein Schlauch der Position 3917). Die Ware dient üblicherweise dem Bündeln, Schützen oder Ordnen von Kabeln und Leitungen z. B. in Büros oder auch im Haushalt. Der Verlegeschlauch ist gemeinsam mit einer sog. Einführhilfe aus Kunststoff in einem Pappkarton aufgemacht. Derartige Erzeugnisse werden zolltariflich als "andere Ware aus Kunststoffen, andere als in den TARIC-Codes 3926 1000 00 bis 3926 9097 70 genannt" eingereiht. Weniger anzeigen
Kabelummantelung, sog. Kabelschlauch (Klett), PET, schwarz, Foto siehe Anlage, - aufgewickelt und mit zwei Haken- bzw. Flauschbändern fixiert in einer Blisterverpackung mit bedrucktem Pappaufhänger verpackt, - mit einer Breite von ca. 9,5 cm und einer Länge von laut Antrag 180 cm, - aus einem ca. 0,7 mm dicken,... Mehr anzeigenKabelummantelung, sog. Kabelschlauch (Klett), PET, schwarz, Foto siehe Anlage, - aufgewickelt und mit zwei Haken- bzw. Flauschbändern fixiert in einer Blisterverpackung mit bedrucktem Pappaufhänger verpackt, - mit einer Breite von ca. 9,5 cm und einer Länge von laut Antrag 180 cm, - aus einem ca. 0,7 mm dicken, einfarbigen Flachgeflecht der Position 5808 aus Monofilen mit einem größten Durchmesser der Monofile von weniger als 1 mm (Monofile des Kapitels 54), - über die Längsseiten mit einem ca. 2 cm breiten Haken- bzw. Flauschband (Klettverschluss) zu einem Schlauch zusammenfügbar, - an den Schmalseiten heiß versiegelt und mehr als nur in einfacher Weise gegen das Ausriefeln gesichert, - u. a. durch Zusammennähen konfektioniert, - ohne Hinweise auf Handarbeit, - dient laut Antrag der Bündelung von Kabeln und kann individuell auf die gewünschte Länge zugeschnitten werden. "Andere konfektionierte Ware (Kabelummantelung), aus Spinnstoffen, aus einem Geflecht, nicht handgearbeitet" Weniger anzeigen
Kabelummantelung, sog. Kabelschlauch (Klett), PET, grau, Foto siehe Anlage, - aufgewickelt und mit zwei Haken- bzw. Flauschbändern fixiert in einer Blisterverpackung mit bedrucktem Pappaufhänger verpackt, - mit einer Breite von ca. 8,5 cm und einer Länge von laut Antrag 180 cm, - aus einem ca. 0,7 mm dicken,... Mehr anzeigenKabelummantelung, sog. Kabelschlauch (Klett), PET, grau, Foto siehe Anlage, - aufgewickelt und mit zwei Haken- bzw. Flauschbändern fixiert in einer Blisterverpackung mit bedrucktem Pappaufhänger verpackt, - mit einer Breite von ca. 8,5 cm und einer Länge von laut Antrag 180 cm, - aus einem ca. 0,7 mm dicken, einfarbigen Flachgeflecht der Position 5808 aus Monofilen mit einem größten Durchmesser der Monofile von weniger als 1 mm (Monofile des Kapitels 54), - über die Längsseiten mit einem ca. 2 cm breiten Haken- bzw. Flauschband (Klettverschluss) zu einem Schlauch zusammenfügbar, - an den Schmalseiten heiß versiegelt und mehr als nur in einfacher Weise gegen das Ausriefeln gesichert, - u. a. durch Zusammennähen konfektioniert, - ohne Hinweise auf Handarbeit, - dient laut Antrag der Bündelung von Kabeln und kann individuell auf die gewünschte Länge zugeschnitten werden. "Andere konfektionierte Ware (Kabelummantelung), aus Spinnstoffen, aus einem Geflecht, nicht handgearbeitet" Weniger anzeigen
Bei dem durch eine Abbildung veranschaulichten Artikel handelt es sich um einen so genannten Kabelspiralschlauch in Form einer Schutzummantelung aus Kunststoffen im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39. Das ca. 1,5 m lange, schlauchartige Erzeugnis mit einem Durchmesser von ca. 2,2 cm ist in regelmäßigen Abständen mit... Mehr anzeigenBei dem durch eine Abbildung veranschaulichten Artikel handelt es sich um einen so genannten Kabelspiralschlauch in Form einer Schutzummantelung aus Kunststoffen im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39. Das ca. 1,5 m lange, schlauchartige Erzeugnis mit einem Durchmesser von ca. 2,2 cm ist in regelmäßigen Abständen mit Einschnitten versehen und spiralförmig gewickelt (auf diese Weise nicht für den Transport von Flüssigkeiten oder Gasen geeignet, daher kein Schlauch der Position 3917). Die Ware dient üblicherweise dem Bündeln, Schützen oder Ordnen von Kabeln und Leitungen z. B. in Büros oder auch im Haushalt. Der Spiralschlauch ist gemeinsam mit einem sog. Einziehwerkzeug aus Kunststoff in einem etikettierten Polybeutel aufgemacht. Derartige Erzeugnisse werden zolltariflich als "andere Ware aus Kunststoffen, andere als in den Codenummern 3926 1000 00 0 bis 3926 9097 70 0 genannt" eingereiht. Weniger anzeigen
Bei dem durch eine Abbildung veranschaulichten Artikel handelt es sich um einen sogenannten Kabelspiralschlauch in Form einer Schutzummantelung aus Kunststoffen im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39. Die ca. 1,5 m lange, schlauchartige Ware weist einen Durchmesser von ca. 2,8 cm auf, ist in regelmäßigen Abständen mit... Mehr anzeigenBei dem durch eine Abbildung veranschaulichten Artikel handelt es sich um einen sogenannten Kabelspiralschlauch in Form einer Schutzummantelung aus Kunststoffen im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39. Die ca. 1,5 m lange, schlauchartige Ware weist einen Durchmesser von ca. 2,8 cm auf, ist in regelmäßigen Abständen mit Einschnitten versehen und spiralförmig gewickelt (auf diese Weise nicht für den Transport von Flüssigkeiten oder Gasen geeignet, daher kein Schlauch der Position 3917). Der Spiralschlauch dient üblicherweise dem Bündeln, Schützen oder Ordnen von Kabeln/Leitungen z. B. in Büros oder auch im Haushalt und ist gemeinsam mit einem sog. Einziehwerkzeug aus Kunststoff in einem etikettierten Polybeutel aufgemacht. Derartige Erzeugnisse werden zolltariflich als "andere Ware aus Kunststoffen, andere als in den Codenummern 3926 1000 00 0 bis 3926 9097 77 0 genannt" eingereiht. Weniger anzeigen
Kabelschlauch, Foto siehe Anlage, - in einem Polybeutel verpackt, - in den Abmessungen (L x B) von laut Antrag 300 cm x 13,5 cm, - aus einfarbigen Geweben aus laut Antrag Nylon (synthetische Chemiefasern), - über die Längseiten mittels eines Reißverschlusses zu einem Schlauch zusammenfügbar, - an den Schmalseiten... Mehr anzeigenKabelschlauch, Foto siehe Anlage, - in einem Polybeutel verpackt, - in den Abmessungen (L x B) von laut Antrag 300 cm x 13,5 cm, - aus einfarbigen Geweben aus laut Antrag Nylon (synthetische Chemiefasern), - über die Längseiten mittels eines Reißverschlusses zu einem Schlauch zusammenfügbar, - an den Schmalseiten durch Umschlagen und Festnähen gesäumt, - durch Zusammennähen konfektioniert; somit keine Ware der Position 5806, - ohne Hinweise auf Handarbeit, - dient der Bündelung von Kabeln. "Andere konfektionierte Waren (Kabelschlauch) aus Spinnstoffen, aus Geweben, nicht handgearbeitet" Weniger anzeigen
Kabelummantelung, sog. Kabelschlauch mit Reißverschluss, AD: 30 mm, schwarz, Foto siehe Anlage, - laut Antrag in einer sog. Zip Bag verpackt, - mit einer Breite von ca. 7,5 cm, - aus einem ca. 0,7 mm dicken, flexiblen, einfarbigen Flachgeflecht der Position 5808 aus Monofilen mit einem größten Durchmesser der... Mehr anzeigenKabelummantelung, sog. Kabelschlauch mit Reißverschluss, AD: 30 mm, schwarz, Foto siehe Anlage, - laut Antrag in einer sog. Zip Bag verpackt, - mit einer Breite von ca. 7,5 cm, - aus einem ca. 0,7 mm dicken, flexiblen, einfarbigen Flachgeflecht der Position 5808 aus Monofilen mit einem größten Durchmesser der Monofile von weniger als 1 mm (Monofile des Kapitels 54), - über die Längsseiten mit einem Reißverschluss zu einem Schlauch zusammenfügbar, - an den Schmalseiten mit einem elastischen Gewebeband eingefasst, - u. a. durch Zusammennähen konfektioniert, - ohne Hinweise auf Handarbeit, - dient laut Antrag der Bündelung von Kabeln. "Andere konfektionierte Ware (Kabelummantelung), aus Spinnstoffen, aus einem Geflecht, nicht handgearbeitet" Weniger anzeigen
Es handelt sich um einen so genannten Kabelspiralschlauch in Form einer Schutzummantelung aus Kunststoffen im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39. Das ca. 2,5 m lange, schlauchartige Erzeugnis mit einem Durchmesser von ca.20 mm ist in regelmäßigen Abständen mit Einschnitten versehen und spiralförmig gewickelt (auf... Mehr anzeigenEs handelt sich um einen so genannten Kabelspiralschlauch in Form einer Schutzummantelung aus Kunststoffen im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39. Das ca. 2,5 m lange, schlauchartige Erzeugnis mit einem Durchmesser von ca.20 mm ist in regelmäßigen Abständen mit Einschnitten versehen und spiralförmig gewickelt (auf diese Weise nicht für den Transport von Flüssigkeiten oder Gasen geeignet, daher kein Schlauch der Position 3917). Die Ware dient üblicherweise dem Bündeln, Schützen oder Ordnen von Kabeln und Leitungen z. B. in Büros oder auch im Haushalt. Der Spiralschlauch ist gemeinsam mit einem sog. Einziehwerkzeug aus Kunststoff in einem bedruckten Pappkarton aufgemacht. Derartige Erzeugnisse werden zolltariflich als "andere Ware aus Kunststoffen, andere als in den TARIC- Codes 3926 1000 00 bis 3926 9097 70 genannt" eingereiht. Weniger anzeigen
Bei dem durch eine Abbildung veranschaulichten Artikel handelt es sich um einen sogenannten Kabelspiralschlauch in Form einer Schutzummantelung aus Kunststoffen im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39. Die ca. 1,5 m lange, schlauchartige Ware weist einen Durchmesser von ca. 2,8 cm auf, ist in regelmäßigen Abständen mit... Mehr anzeigenBei dem durch eine Abbildung veranschaulichten Artikel handelt es sich um einen sogenannten Kabelspiralschlauch in Form einer Schutzummantelung aus Kunststoffen im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39. Die ca. 1,5 m lange, schlauchartige Ware weist einen Durchmesser von ca. 2,8 cm auf, ist in regelmäßigen Abständen mit Einschnitten versehen und spiralförmig gewickelt (auf diese Weise nicht für den Transport von Flüssigkeiten oder Gasen geeignet, daher kein Schlauch der Position 3917). Der Spiralschlauch dient üblicherweise dem Bündeln, Schützen oder Ordnen von Kabeln/Leitungen z. B. in Büros oder auch im Haushalt und ist gemeinsam mit einem sog. Einziehwerkzeug aus Kunststoff in einem etikettierten Polybeutel aufgemacht. Derartige Erzeugnisse werden zolltariflich als "andere Ware aus Kunststoffen, andere als in den Codenummern 3926 1000 00 0 bis 3926 9097 77 0 genannt" eingereiht. Weniger anzeigen
Bei dem durch eine Abbildung veranschaulichten Artikel handelt es sich um einen so genannten Kabelspiralschlauch in Form einer Schutzummantelung aus Kunststoffen im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39. Das ca. 1,5 m lange, schlauchartige Erzeugnis mit einem Durchmesser von ca. 2,2 cm ist in regelmäßigen Abständen mit... Mehr anzeigenBei dem durch eine Abbildung veranschaulichten Artikel handelt es sich um einen so genannten Kabelspiralschlauch in Form einer Schutzummantelung aus Kunststoffen im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39. Das ca. 1,5 m lange, schlauchartige Erzeugnis mit einem Durchmesser von ca. 2,2 cm ist in regelmäßigen Abständen mit Einschnitten versehen und spiralförmig gewickelt (auf diese Weise nicht für den Transport von Flüssigkeiten oder Gasen geeignet, daher kein Schlauch der Position 3917). Die Ware dient üblicherweise dem Bündeln, Schützen oder Ordnen von Kabeln und Leitungen z. B. in Büros oder auch im Haushalt. Der Spiralschlauch ist gemeinsam mit einem sog. Einziehwerkzeug aus Kunststoff in einem etikettierten Polybeutel aufgemacht. Derartige Erzeugnisse werden zolltariflich als "andere Ware aus Kunststoffen, andere als in den Codenummern 3926 1000 00 0 bis 3926 9097 70 0 genannt" eingereiht. Weniger anzeigen
Nach den Angaben der Antragstellerin handelt es sich um einen Kabelspiralschlauch (Art.-Nr.: KBSL28 041) in Form einer Schutzummantelung aus Kunststoffen im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39. Die ca. 1,5 m lange, schlauchartige Ware weist einen Durchmesser von ca. 2,8 cm auf, ist in regelmäßigen Abständen mit... Mehr anzeigenNach den Angaben der Antragstellerin handelt es sich um einen Kabelspiralschlauch (Art.-Nr.: KBSL28 041) in Form einer Schutzummantelung aus Kunststoffen im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39. Die ca. 1,5 m lange, schlauchartige Ware weist einen Durchmesser von ca. 2,8 cm auf, ist in regelmäßigen Abständen mit Einschnitten versehen und spiralförmig gewickelt (auf diese Weise nicht für den Transport von Flüssigkeiten oder Gasen geeignet, daher kein Schlauch der Position 3917). Der Spiralschlauch dient üblicherweise dem Bündeln, Schützen oder Ordnen von Kabeln/Leitungen z. B. in Büros oder auch im Haushalt und ist gemeinsam mit einem sog. Einziehwerkzeug aus Kunststoff in einem etikettierten Polybeutel aufgemacht. Derartige Erzeugnisse werden zolltarifrechtlich als "andere Ware aus Kunststoffen, andere als in den Codenummern 3926 1000 00 0 bis 3926 9097 77 0 genannt" eingereiht. Weniger anzeigen
Nach den Antragsangaben sowie dem vorgelegten Warenmuster handelt es sich um eine so genannte Kabelspirale (Art. PM-ZCCS-SLEEVE-25B) aus Polyethylen, einem Kunststoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39. Das Erzeugnis stellt sich als flexible, schlauchähnliche Schutzummantelung (L 2,5 m, d 2,5 cm) zur geordneten,... Mehr anzeigenNach den Antragsangaben sowie dem vorgelegten Warenmuster handelt es sich um eine so genannte Kabelspirale (Art. PM-ZCCS-SLEEVE-25B) aus Polyethylen, einem Kunststoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39. Das Erzeugnis stellt sich als flexible, schlauchähnliche Schutzummantelung (L 2,5 m, d 2,5 cm) zur geordneten, geschützten Bündelung elektrischer Leitungen bzw. Datenkabel dar und ist auf der gesamten Länge in regelmäßigen Abständen eingeschnitten (somit keine Ware der Pos. 3917). Die Kabelspirale ist gemeinsam mit einem spezifisch gestalteten Kunststoffclip als "Einführhilfe" in einem etikettierten Polybeutel verpackt. Zolltarifrechtlich handelt es sich um "andere Waren aus Kunststoffen, nicht von den TARIC-Codes 3926 1000 00 bis 3926 9097 77 erfasst". Weniger anzeigen
Bei der durch Abbildungen und eine technische Zeichnung veranschaulichten Ware handelt es sich um ein so genanntes Kabelmanagementsystem in Form einer Schutzummantelung aus Kunststoffen im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39. Das in unterschiedlichen Längen (2 und 25 m) gefertigte, schlauchartige Erzeugnis ist in... Mehr anzeigenBei der durch Abbildungen und eine technische Zeichnung veranschaulichten Ware handelt es sich um ein so genanntes Kabelmanagementsystem in Form einer Schutzummantelung aus Kunststoffen im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39. Das in unterschiedlichen Längen (2 und 25 m) gefertigte, schlauchartige Erzeugnis ist in regelmäßigen Abständen mit Einschnitten versehen und spiralförmig gewickelt. Die Ware dient üblicherweise zum Bündeln, Schützen und Befestigungen von Kabeln und Leitungen in z. B. industriellen Umgebungen oder Büros. Die Schutzummantelung ist gemeinsam mit einem Aufziehwerkzeug aus Kunststoff in einer Kartonverpackung für den Einzelverkauf aufgemacht. Derartige Erzeugnisse werden zolltariflich als "andere Ware aus Kunststoffen, andere als in den Codenummern 3926 1000 00 0 bis 3926 9097 70 0 genannt" eingereiht. Weniger anzeigen
Nach den Antragsangaben sowie dem vorgelegten Produktinformationsblatt handelt es sich bei dem "Kabelspirale-Set, Art. 0518266555" um eine neunteilige Zusammenstellung zur geordneten, geschützten Bündelung elektrischer Leitungen, bestehend aus einer flexiblen, schlauchähnlichen Schutzummantelung (L 2,5 m, d 2,5 cm),... Mehr anzeigenNach den Antragsangaben sowie dem vorgelegten Produktinformationsblatt handelt es sich bei dem "Kabelspirale-Set, Art. 0518266555" um eine neunteilige Zusammenstellung zur geordneten, geschützten Bündelung elektrischer Leitungen, bestehend aus einer flexiblen, schlauchähnlichen Schutzummantelung (L 2,5 m, d 2,5 cm), fünf Kabelbindern (20 x 0,46 cm) sowie drei selbstklebenden sog. Befestigungssockeln, jeweils aus Kunststoffen im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39. Die Ummantelung ist auf der ganzen Länge zum Öffnen eingeschnitten und stellt sich daher nicht als Schlauch der Position 3917 dar. Zolltarifrechtlich handelt es sich um "andere Waren aus Kunststoff, nicht von den Codenummern 3926 1000 00 0 bis 3926 9097 77 0" erfasst. Weniger anzeigen
Nach den Antragsangaben sowie dem vorgelegten Produktinformationsblatt handelt es sich bei dem "Kabelspirale-Set, Art. 0518266555" um eine neunteilige Zusammenstellung zur geordneten, geschützten Bündelung elektrischer Leitungen, bestehend aus einer flexiblen, schlauchähnlichen Schutzummantelung (L 2,5 m, Ø 2,5 cm),... Mehr anzeigenNach den Antragsangaben sowie dem vorgelegten Produktinformationsblatt handelt es sich bei dem "Kabelspirale-Set, Art. 0518266555" um eine neunteilige Zusammenstellung zur geordneten, geschützten Bündelung elektrischer Leitungen, bestehend aus einer flexiblen, schlauchähnlichen Schutzummantelung (L 2,5 m, Ø 2,5 cm), fünf Kabelbindern (20 x 0,46 cm) sowie drei selbstklebenden sog. Befestigungssockeln, jeweils aus Kunststoffen im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39. Die Ummantelung ist auf der ganzen Länge zum Öffnen eingeschnitten und stellt sich daher nicht als Schlauch der Position 3917 dar. Zolltarifrechtlich handelt es sich um "andere Waren aus Kunststoff, nicht von den Codenummern 3926 1000 00 0 bis 3926 9097 77 0" erfasst. Weniger anzeigen
Andere konfektionierte Spinnstoffware, sog. Geflechtschlauch, Foto siehe Anlage, - auf Rollen, mit einer Breite von etwa 8,5 cm, - aus einem etwa 0,8 mm dicken, einfarbigen Geflecht aus laut Antrag synthetischen Chemiefasern, - über die gesamte Länge jeweils an einer Längsseite mit einem aufgenähten Hakenband und an... Mehr anzeigenAndere konfektionierte Spinnstoffware, sog. Geflechtschlauch, Foto siehe Anlage, - auf Rollen, mit einer Breite von etwa 8,5 cm, - aus einem etwa 0,8 mm dicken, einfarbigen Geflecht aus laut Antrag synthetischen Chemiefasern, - über die gesamte Länge jeweils an einer Längsseite mit einem aufgenähten Hakenband und an der anderen Längsseite mit einem aufgenähten Flauschband, so dass sich das Band in Art eines Schlauches zusammenkletten lässt, - durch Zusammennähen konfektioniert; nicht handgearbeitet, - soll laut Antrag der Bündelung sowie dem Schutz von Kabeln dienen. "Andere konfektionierte Ware (Kabelummantelung) aus Spinnstoffen, aus Geflecht, nicht handgearbeitet" Weniger anzeigen
Kabelummantelung, sog. Kabelschlauch mit Reißverschluss, AD: 30 mm, schwarz, Foto siehe Anlage, - laut Antrag in einer sog. Zip Bag verpackt, - mit einer Breite von ca. 7,5 cm, - aus einem ca. 0,7 mm dicken, flexiblen, einfarbigen Flachgeflecht der Position 5808 aus Monofilen mit einem größten Durchmesser der... Mehr anzeigenKabelummantelung, sog. Kabelschlauch mit Reißverschluss, AD: 30 mm, schwarz, Foto siehe Anlage, - laut Antrag in einer sog. Zip Bag verpackt, - mit einer Breite von ca. 7,5 cm, - aus einem ca. 0,7 mm dicken, flexiblen, einfarbigen Flachgeflecht der Position 5808 aus Monofilen mit einem größten Durchmesser der Monofile von weniger als 1 mm (Monofile des Kapitels 54), - über die Längsseiten mit einem Reißverschluss zu einem Schlauch zusammenfügbar, - an den Schmalseiten mit einem elastischen Gewebeband eingefasst, - u. a. durch Zusammennähen konfektioniert, - ohne Hinweise auf Handarbeit, - dient laut Antrag der Bündelung von Kabeln. "Andere konfektionierte Ware (Kabelummantelung), aus Spinnstoffen, aus einem Geflecht, nicht handgearbeitet" Weniger anzeigen
Andere konfektionierte Spinnstoffware (Kabelschlauch), sog. Klettverschluss-Kabelbinder, Artikel VBK 40 032, Foto siehe Anlage, - in einer Klarsichtverpackung mit Pappeinleger aufgemacht, - laut Antrag mit einer Länge von 8 m; mit einer Breite von etwa 7,5 cm, - aus einem etwa 0,9 mm dicken, weißen Geflecht aus... Mehr anzeigenAndere konfektionierte Spinnstoffware (Kabelschlauch), sog. Klettverschluss-Kabelbinder, Artikel VBK 40 032, Foto siehe Anlage, - in einer Klarsichtverpackung mit Pappeinleger aufgemacht, - laut Antrag mit einer Länge von 8 m; mit einer Breite von etwa 7,5 cm, - aus einem etwa 0,9 mm dicken, weißen Geflecht aus Monofilen mit einem Durchmesser von weniger als 1 mm aus augenscheinlich Kunststoff, - über die gesamte Länge jeweils an einer Längsseite mit einem aufgenähten Hakenband (Samtgewebe) aus augenscheinlich Chemiefasern und an der anderen Längsseite mit einem aufgenähten Flauschband (Schlingen- gewebe) aus augenscheinlich Chemiefasern, so dass sich das Band in Art eines Schlauches mit einem Durch- messer von laut Antrag maximal 4 cm zusammenkletten lässt, - durch Zusammennähen konfektioniert; nicht handgearbeitet, - soll laut Antrag zum Bündeln von Kabeln dienen. "Andere konfektionierte Ware (Kabelschlauch) aus Spinnstoffen, aus Geflecht und Geweben, nicht handgearbeitet" Weniger anzeigen
Kabelummantelung, sog. Kabelschlauch (Klett), PET, schwarz, Foto siehe Anlage, - aufgewickelt und mit zwei Haken- bzw. Flauschbändern fixiert in einer Blisterverpackung mit bedrucktem Pappaufhänger verpackt, - mit einer Breite von ca. 9,5 cm und einer Länge von laut Antrag 180 cm, - aus einem ca. 0,7 mm dicken,... Mehr anzeigenKabelummantelung, sog. Kabelschlauch (Klett), PET, schwarz, Foto siehe Anlage, - aufgewickelt und mit zwei Haken- bzw. Flauschbändern fixiert in einer Blisterverpackung mit bedrucktem Pappaufhänger verpackt, - mit einer Breite von ca. 9,5 cm und einer Länge von laut Antrag 180 cm, - aus einem ca. 0,7 mm dicken, einfarbigen Flachgeflecht der Position 5808 aus Monofilen mit einem größten Durchmesser der Monofile von weniger als 1 mm (Monofile des Kapitels 54), - über die Längsseiten mit einem ca. 2 cm breiten Haken- bzw. Flauschband (Klettverschluss) zu einem Schlauch zusammenfügbar, - an den Schmalseiten heiß versiegelt und mehr als nur in einfacher Weise gegen das Ausriefeln gesichert, - u. a. durch Zusammennähen konfektioniert, - ohne Hinweise auf Handarbeit, - dient laut Antrag der Bündelung von Kabeln und kann individuell auf die gewünschte Länge zugeschnitten werden. "Andere konfektionierte Ware (Kabelummantelung), aus Spinnstoffen, aus einem Geflecht, nicht handgearbeitet" Weniger anzeigen
Kabelummantelung, sog. Kabelschlauch (Klett), PET, grau, Foto siehe Anlage, - aufgewickelt und mit zwei Haken- bzw. Flauschbändern fixiert in einer Blisterverpackung mit bedrucktem Pappaufhänger verpackt, - mit einer Breite von ca. 8,5 cm und einer Länge von laut Antrag 180 cm, - aus einem ca. 0,7 mm dicken,... Mehr anzeigenKabelummantelung, sog. Kabelschlauch (Klett), PET, grau, Foto siehe Anlage, - aufgewickelt und mit zwei Haken- bzw. Flauschbändern fixiert in einer Blisterverpackung mit bedrucktem Pappaufhänger verpackt, - mit einer Breite von ca. 8,5 cm und einer Länge von laut Antrag 180 cm, - aus einem ca. 0,7 mm dicken, einfarbigen Flachgeflecht der Position 5808 aus Monofilen mit einem größten Durchmesser der Monofile von weniger als 1 mm (Monofile des Kapitels 54), - über die Längsseiten mit einem ca. 2 cm breiten Haken- bzw. Flauschband (Klettverschluss) zu einem Schlauch zusammenfügbar, - an den Schmalseiten heiß versiegelt und mehr als nur in einfacher Weise gegen das Ausriefeln gesichert, - u. a. durch Zusammennähen konfektioniert, - ohne Hinweise auf Handarbeit, - dient laut Antrag der Bündelung von Kabeln und kann individuell auf die gewünschte Länge zugeschnitten werden. "Andere konfektionierte Ware (Kabelummantelung), aus Spinnstoffen, aus einem Geflecht, nicht handgearbeitet" Weniger anzeigen
Flexible Kabelummantelung, sog. Kabelschlauch mit Reißverschluß, Art. 0032210405, Foto siehe Anlage, - in einer Kunststoffhülle verpackt, - in den Abmessungen (L x B): 150 cm x 4,5 cm, - aus einem 0,9 mm dicken, einfarbigen Flachgeflecht der Position 5808 aus augenscheinlich Monofilen mit mit einem größten... Mehr anzeigenFlexible Kabelummantelung, sog. Kabelschlauch mit Reißverschluß, Art. 0032210405, Foto siehe Anlage, - in einer Kunststoffhülle verpackt, - in den Abmessungen (L x B): 150 cm x 4,5 cm, - aus einem 0,9 mm dicken, einfarbigen Flachgeflecht der Position 5808 aus augenscheinlich Monofilen mit mit einem größten Durchmesser der Monofile von weniger als 1 mm (Monofile des Kapitels 54), - über die Längseiten mittels eines Reißverschlusses zu einem Schlauch zusammenfügbar, - an den Schmalseiten mit einem Gewebeband eingefasst, - durch Zusammennähen konfektioniert, - ohne Hinweise auf Handarbeit, - dient laut Antrag zur Bündelung von Kabeln. "Andere konfektionierte Ware (Kabelummantelung), aus Spinnstoffen, andere als in den Codenummern 6307 9010 00 0 bis 6307 9098 10 0 genannte, nicht handgearbeitet" Weniger anzeigen
Flexible Kabelummantelung, sog. Kabelmantel, 51916 CM WireSleeve, Foto siehe Anlage, - in einem bedruckten Karton aus Pappe verpackt, - mit einer Breite von ca. 9 cm und einer Länge von laut Antrag 180 cm, - aus einem ca. 0,7 mm dicken, einfarbigen Flachgeflecht der Position 5808 aus augenscheinlich Monofilen mit... Mehr anzeigenFlexible Kabelummantelung, sog. Kabelmantel, 51916 CM WireSleeve, Foto siehe Anlage, - in einem bedruckten Karton aus Pappe verpackt, - mit einer Breite von ca. 9 cm und einer Länge von laut Antrag 180 cm, - aus einem ca. 0,7 mm dicken, einfarbigen Flachgeflecht der Position 5808 aus augenscheinlich Monofilen mit mit einem größten Durchmesser der Monofile von weniger als 1 mm (Monofile des Kapitels 54), - über die Längsseiten mit einem Haken- bzw. Flauschband (Klettverschluss) zu einem Schlauch zusammenfügbar, - an den Schmalseiten lediglich heiß geschnitten, - durch Zusammennähen konfektioniert, - ohne Hinweise auf Handarbeit, - dient der Bündelung von Kabeln. "Andere konfektionierte Ware (Kabelummantelung), aus Spinnstoffen, andere als in den Codenummern 6307 9010 00 bis 6307 9098 10 genannte, nicht handgearbeitet" Weniger anzeigen
Kabelschlauch, Foto siehe Anlage, - in einem Polybeutel verpackt, - in den Abmessungen (L x B) von laut Antrag 300 cm x 13,5 cm, - aus einfarbigen Geweben aus laut Antrag Nylon (synthetische Chemiefasern), - über die Längseiten mittels eines Reißverschlusses zu einem Schlauch zusammenfügbar, - an den Schmalseiten... Mehr anzeigenKabelschlauch, Foto siehe Anlage, - in einem Polybeutel verpackt, - in den Abmessungen (L x B) von laut Antrag 300 cm x 13,5 cm, - aus einfarbigen Geweben aus laut Antrag Nylon (synthetische Chemiefasern), - über die Längseiten mittels eines Reißverschlusses zu einem Schlauch zusammenfügbar, - an den Schmalseiten durch Umschlagen und Festnähen gesäumt, - durch Zusammennähen konfektioniert; somit keine Ware der Position 5806, - ohne Hinweise auf Handarbeit, - dient der Bündelung von Kabeln. "Andere konfektionierte Waren (Kabelschlauch) aus Spinnstoffen, aus Geweben, nicht handgearbeitet" Weniger anzeigen
Zollsätze & Handelsbestimmungen
Einfuhrzölle
Drittlandszollsatz
6,3 %
Einfuhrumsatzsteuer
19 %
Drittlandszollsatz nach Herkunftsland
Drittlandszoll
Drittlandszoll
TCA Freihandel
EFTA Freihandel
Zollunion
EU-Japan EPA
EU-KR Freihandel
Drittlandszoll
EVFTA
Drittlandszoll
Einfuhrmaßnahmen
Zollbefreiung für Teile, die für den Bau, die Instandsetzung oder Wartung von Luftfahrzeugen verwendet werden (Luftfahrttauglichkeitsbescheinigung nötig).
Einfuhrkontrolle nach dem Washingtoner Artenschutzübereinkommen. Nur mit Dokumenten für geschützte Arten möglich.
Strikte Menschenrechtsmaßnahme: Der Import von Waren, die zur Folter oder Vollstreckung der Todesstrafe dienen könnten, ist verboten.
Zollrechner für Kabelschlauch
Berechnen Sie die Einfuhrabgaben für Ihren Kabelschlauch. Geben Sie Warenwert, Herkunftsland und ggf. Präferenzabkommen an, um Zollsatz und Einfuhrumsatzsteuer zu ermitteln.
Ausfuhr
Ausfuhrmaßnahmen
Ausfuhrkontrolle nach dem Washingtoner Artenschutzübereinkommen. Nur mit Dokumenten für geschützte Arten möglich.
Striktes Verbot: Waren, die zur Folter oder Unterdrückung dienen können, dürfen nicht exportiert werden.
Wichtig: Waren mit doppeltem Verwendungszweck (zivil und militärisch) benötigen für den Export zwingend eine Genehmigung.
Weitere Produkte aus Kabel & Leitungen
Nachfolgend finden Sie verwandte Produkte aus dem Bereich Kabel und Leitungen mit ihren jeweiligen Zolltarifnummern.
