Hierarchie der Zolltarifnummer
Der Zolltarif baut sich hierarchisch auf. Kohlenwasserstoffe werden im Abschnitt VI (Erzeugnisse der chemischen Industrie) und Kapitel 29 (Organische chemische Erzeugnisse) eingereiht. Die vollständige Gliederung führt von der Position 2901 (Acyclische Kohlenwasserstoffe) bis zur 11-stelligen Zolltarifnummer.
- Abschnitt: VI - Kap. 28 bis 38: Erzeugnisse der chemischen Industrie und verwandter Industrien
- Kapitel: 29 - ORGANISCHE CHEMISCHE ERZEUGNISSE
- Position: 2901 - Acyclische Kohlenwasserstoffe
Zolltarifnummer: 2901 1000 00 0 - gesättigt
Hinweis zur Einreihung
Die Zolltarifnummer 2901.10.00.00.0 gilt für gesättigte acyclische Kohlenwasserstoffe (Alkane). Für ungesättigte, cyclische oder aromatische Kohlenwasserstoffe können andere Nummern gelten. Nutzen Sie den Klassifizierungsassistenten für eine präzise Einreihung Ihrer Ware.
Vom HS-Code zur Zolltarifnummer für Kohlenwasserstoff
Der HS-Code für Kohlenwasserstoff lautet 2901.10 und gilt weltweit als 6-stellige Grundlage. Die Kombinierte Nomenklatur erweitert den Code für die EU auf 2901.10.00. Der TARIC-Code wird für EU-Maßnahmen und Zollsätze verwendet: 2901.10.00.00. Für den Import nach Deutschland benötigen Sie die vollständige 11-stellige Zolltarifnummer: 2901.10.00.00.0.
Einreihung von Kohlenwasserstoff nach Allgemeinen Vorschriften (AV)
Die Einreihung von Kohlenwasserstoffen richtet sich nach AV 1 (Wortlaut der Positionen). Position 2901 erfasst acyclische Kohlenwasserstoffe, unterteilt in gesättigte (Unterposition 2901 10) und ungesättigte (Unterposition 2901 2). Position 2902 erfasst cyclische Kohlenwasserstoffe, darunter alicyclische und aromatische. Die charaktergebende Kohlenstoffbindung bestimmt die Unterposition.
Weitere Optionen für die Zolltarifnummer für Kohlenwasserstoff
Alternative Einreihung
Acyclische Kohlenwasserstoffe - ungesättigt - andere
Alternative Einreihung
Cyclische Kohlenwasserstoffe - alicyclische - andere
Alternative Einreihung
Cyclische Kohlenwasserstoffe - andere (u.a. Aromaten)
Abgrenzung zu ähnlichen Produkten
Gesättigt vs. ungesättigt
Die AV 1 unterscheidet in Position 2901 zwischen gesättigten (Unterposition 2901 10) und ungesättigten (Unterposition 2901 2) acyclischen Kohlenwasserstoffen. Die charaktergebende Kohlenstoffbindung entscheidet.
Acyclisch vs. cyclisch
Position 2901 erfasst Kohlenwasserstoffe mit offener Kohlenstoffkette (acyclisch). Position 2902 erfasst cyclische Kohlenwasserstoffe (alicyclisch oder aromatisch).
Alicyclisch vs. aromatisch
Innerhalb der cyclischen Kohlenwasserstoffe (2902) wird zwischen alicyclischen (Unterposition 2902 1), Benzol (2902 20), Toluol (2902 30), Xylolen (2902 4), Styrol (2902 50), Ethylbenzol (2902 60), Cumol (2902 70) und anderen (2902 90) unterschieden.
Gemische vs. Einzelverbindungen
Chemisch definierte Einzelverbindungen fallen unter Position 2901/2902. Gemische von Kohlenwasserstoffen, die nicht als chemisch einheitliche Verbindungen vorliegen, können anderen Positionen (z.B. 2710 oder 3824) zugeordnet werden.
Einreihung in ein anderes Kapitel
Nicht jede kohlenwasserstoffhaltige Ware fällt unter Kapitel 29. Mischungen oder technische Zubereitungen können anderen Positionen zugeordnet werden.
Alternative Einreihung
Acyclische Kohlenwasserstoffe - ungesättigt - andere
Alternative Einreihung
Cyclische Kohlenwasserstoffe - alicyclische - andere
Alternative Einreihung
Cyclische Kohlenwasserstoffe - andere (u.a. Aromaten)
Unsicher, welche die richtige Zolltarifnummer für Kohlenwasserstoff ist?
Die richtige Nummer hängt von Ihrem konkreten Produkt ab: Material, Beschichtung, technische Merkmale und Verwendungszweck können die Einreihung ändern. Unser Tool analysiert Ihr Produkt und liefert die passende 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung.
Zollentscheidungen zur Einreihung von Kohlenwasserstoff (vZTA)
Die aufgeführten verbindlichen Zolltarifauskünfte stammen aus der EBTI-Datenbank der Europäischen Kommission. Sie zeigen, wie vergleichbare Waren nach Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck zolltariflich beurteilt wurden.
Maßgeblich bleiben die konkreten Warenmerkmale im Einzelfall. Abweichungen bei Material, Bauart, Funktion oder Verwendung können eine andere Einreihung erforderlich machen.
Zollsätze & Handelsbestimmungen
Einfuhr aus Drittländern
Drittlandszollsatz
0 %
Einfuhrumsatzsteuer
19 %
Drittlandszollsatz nach Herkunftsland
Drittlandszoll
Drittlandszoll
TCA Freihandel
EFTA Freihandel
Zollunion
EU-Japan EPA
EU-KR Freihandel
Drittlandszoll
EVFTA
Drittlandszoll
Einfuhrbeschränkungen und Besonderheiten
Chemikalienrecht: Es wird geprüft, ob die eingeführten chemischen Stoffe konform mit der EU-Verordnung REACH registriert sind.
Zollrechner für Kohlenwasserstoff
Berechnen Sie die Einfuhrabgaben für Kohlenwasserstoff: Zollsatz, Einfuhrumsatzsteuer und mögliche Präferenzabkommen.
Ausfuhr in Drittländer
Ausfuhrbeschränkungen und Besonderheiten
Der Export von Abfällen ist genehmigungspflichtig und in bestimmte Länder verboten.
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