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IndustriechemieKapitel 29Aktualisiert am 15.06.2026

Zolltarifnummer für Kohlenwasserstoff: 2901.10.00.00.0

Die Zolltarifnummer für Kohlenwasserstoff lautet 2901.10.00.00.0 (gesättigte acyclische Kohlenwasserstoffe).

Kohlenwasserstoff Produktbild

Kohlenwasserstoffe sind organische Verbindungen aus Kohlenstoff und Wasserstoff. Die zolltarifliche Einreihung hängt von der Molekülstruktur ab: acyclische Kohlenwasserstoffe (offene Kette) fallen unter Position 2901, cyclische unter Position 2902. Ob ein Kohlenwasserstoff gesättigt oder ungesättigt ist, entscheidet über die genaue Unterposition. Informieren Sie sich über Alle Möglichkeiten im Überblick →

Kohlenwasserstoff beschreiben: gesättigt, ungesättigt, acyclisch, cyclisch

Hierarchie der Zolltarifnummer

Der Zolltarif baut sich hierarchisch auf. Kohlenwasserstoffe werden im Abschnitt VI (Erzeugnisse der chemischen Industrie) und Kapitel 29 (Organische chemische Erzeugnisse) eingereiht. Die vollständige Gliederung führt von der Position 2901 (Acyclische Kohlenwasserstoffe) bis zur 11-stelligen Zolltarifnummer.

  • Abschnitt: VI - Kap. 28 bis 38: Erzeugnisse der chemischen Industrie und verwandter Industrien
  • Kapitel: 29 - ORGANISCHE CHEMISCHE ERZEUGNISSE
  • Position: 2901 - Acyclische Kohlenwasserstoffe
  • Flagge Deutschland
    Zolltarifnummer: 2901 1000 00 0 - gesättigt

Hinweis zur Einreihung

Die Zolltarifnummer 2901.10.00.00.0 gilt für gesättigte acyclische Kohlenwasserstoffe (Alkane). Für ungesättigte, cyclische oder aromatische Kohlenwasserstoffe können andere Nummern gelten. Nutzen Sie den Klassifizierungsassistenten für eine präzise Einreihung Ihrer Ware.

Vom HS-Code zur Zolltarifnummer für Kohlenwasserstoff

Der HS-Code für Kohlenwasserstoff lautet 2901.10 und gilt weltweit als 6-stellige Grundlage. Die Kombinierte Nomenklatur erweitert den Code für die EU auf 2901.10.00. Der TARIC-Code wird für EU-Maßnahmen und Zollsätze verwendet: 2901.10.00.00. Für den Import nach Deutschland benötigen Sie die vollständige 11-stellige Zolltarifnummer: 2901.10.00.00.0.

Einreihung von Kohlenwasserstoff nach Allgemeinen Vorschriften (AV)

Die Einreihung von Kohlenwasserstoffen richtet sich nach AV 1 (Wortlaut der Positionen). Position 2901 erfasst acyclische Kohlenwasserstoffe, unterteilt in gesättigte (Unterposition 2901 10) und ungesättigte (Unterposition 2901 2). Position 2902 erfasst cyclische Kohlenwasserstoffe, darunter alicyclische und aromatische. Die charaktergebende Kohlenstoffbindung bestimmt die Unterposition.

Weitere Optionen für die Zolltarifnummer für Kohlenwasserstoff

Alternative Einreihung

2901.29.00.00.0 0 %

Acyclische Kohlenwasserstoffe - ungesättigt - andere

Alternative Einreihung

2902.19.00.00.0 0 %

Cyclische Kohlenwasserstoffe - alicyclische - andere

Alternative Einreihung

2902.90.00.00.0 0 %

Cyclische Kohlenwasserstoffe - andere (u.a. Aromaten)

Abgrenzung zu ähnlichen Produkten

Gesättigt vs. ungesättigt

Die AV 1 unterscheidet in Position 2901 zwischen gesättigten (Unterposition 2901 10) und ungesättigten (Unterposition 2901 2) acyclischen Kohlenwasserstoffen. Die charaktergebende Kohlenstoffbindung entscheidet.

Acyclisch vs. cyclisch

Position 2901 erfasst Kohlenwasserstoffe mit offener Kohlenstoffkette (acyclisch). Position 2902 erfasst cyclische Kohlenwasserstoffe (alicyclisch oder aromatisch).

Alicyclisch vs. aromatisch

Innerhalb der cyclischen Kohlenwasserstoffe (2902) wird zwischen alicyclischen (Unterposition 2902 1), Benzol (2902 20), Toluol (2902 30), Xylolen (2902 4), Styrol (2902 50), Ethylbenzol (2902 60), Cumol (2902 70) und anderen (2902 90) unterschieden.

Gemische vs. Einzelverbindungen

Chemisch definierte Einzelverbindungen fallen unter Position 2901/2902. Gemische von Kohlenwasserstoffen, die nicht als chemisch einheitliche Verbindungen vorliegen, können anderen Positionen (z.B. 2710 oder 3824) zugeordnet werden.

Einreihung in ein anderes Kapitel

Nicht jede kohlenwasserstoffhaltige Ware fällt unter Kapitel 29. Mischungen oder technische Zubereitungen können anderen Positionen zugeordnet werden.

Alternative Einreihung

2901.29.00.00.0 0 %

Acyclische Kohlenwasserstoffe - ungesättigt - andere

Alternative Einreihung

2902.19.00.00.0 0 %

Cyclische Kohlenwasserstoffe - alicyclische - andere

Alternative Einreihung

2902.90.00.00.0 0 %

Cyclische Kohlenwasserstoffe - andere (u.a. Aromaten)

Unsicher, welche die richtige Zolltarifnummer für Kohlenwasserstoff ist?

Die richtige Nummer hängt von Ihrem konkreten Produkt ab: Material, Beschichtung, technische Merkmale und Verwendungszweck können die Einreihung ändern. Unser Tool analysiert Ihr Produkt und liefert die passende 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung.

Zollentscheidungen zur Einreihung von Kohlenwasserstoff (vZTA)

Die aufgeführten verbindlichen Zolltarifauskünfte stammen aus der EBTI-Datenbank der Europäischen Kommission. Sie zeigen, wie vergleichbare Waren nach Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck zolltariflich beurteilt wurden.

Maßgeblich bleiben die konkreten Warenmerkmale im Einzelfall. Abweichungen bei Material, Bauart, Funktion oder Verwendung können eine andere Einreihung erforderlich machen.

DEBTI6002/23-12901.10.00.00.0
n-Heptan, gesättigter acyclischer Kohlenwasserstoff
DE12032/16-12901.10.00.00.0
2,2,4,6,6-Pentamethylheptan (Isododecan), gesättigter acyclischer Kohlenwasserstoff
DEBTI4004/23-12901.10.00.00.0
Isobutan, acyclische gesättigte Kohlenwasserstoffverbindung
DEBTI11066/20-12901.10.00.00.0
Iso-Pentan (2-Methylbutan), acyclische gesättigte Kohlenwasserstoffverbindung
DEBTI11022/20-12901.10.00.00.0
n-Butan, acyclische gesättigte Kohlenwasserstoffverbindung
DEBTI4119/23-12901.10.00.00.0
n-Pentan, acyclische gesättigte Kohlenwasserstoffverbindung
DEK/507/07-12901.10.00.00.0
Isobutan, acyclische gesättigte Kohlenwasserstoffverbindung
Quelle: EBTI-Datenbank der EU

Zollsätze & Handelsbestimmungen

Einfuhr aus Drittländern

Drittlandszollsatz

0 %

Einfuhrumsatzsteuer

19 %

Drittlandszollsatz nach Herkunftsland

China0 %

Drittlandszoll

USA0 %

Drittlandszoll

Großbritannien0 %

TCA Freihandel

Schweiz0 %

EFTA Freihandel

Türkei0 %

Zollunion

Japan0 %

EU-Japan EPA

Südkorea0 %

EU-KR Freihandel

Indien0 %

Drittlandszoll

Vietnam0 %

EVFTA

Thailand0 %

Drittlandszoll

Einfuhrbeschränkungen und Besonderheiten

Einfuhrkontrolle REACH

Chemikalienrecht: Es wird geprüft, ob die eingeführten chemischen Stoffe konform mit der EU-Verordnung REACH registriert sind.

Zollrechner für Kohlenwasserstoff

Berechnen Sie die Einfuhrabgaben für Kohlenwasserstoff: Zollsatz, Einfuhrumsatzsteuer und mögliche Präferenzabkommen.

Zolldaten werden geladen…

Ausfuhr in Drittländer

Ausfuhrbeschränkungen und Besonderheiten

Ausfuhrkontrolle – Abfällen

Der Export von Abfällen ist genehmigungspflichtig und in bestimmte Länder verboten.

Quelle: EU TARIC
Häufige Fragen

FAQ zur Zolltarifnummer für Kohlenwasserstoffe

Welche Zolltarifnummer hat Kohlenwasserstoff?

Die Zolltarifnummer für gesättigte acyclische Kohlenwasserstoffe (Alkane) lautet 2901.10.00.00.0. Für ungesättigte acyclische Kohlenwasserstoffe (Alkene, Alkine) ist die Alternativnummer 2901.29.00.00.0 zu prüfen, für cyclische Kohlenwasserstoffe (alicyclisch oder aromatisch) die Nummern 2902.19.00.00.0 oder 2902.90.00.00.0.

Welchen HS-Code hat Kohlenwasserstoff?

Der HS-Code (6-stellig) für Kohlenwasserstoff lautet 2901.10 für gesättigte acyclische Kohlenwasserstoffe. Die HS-Codes für die Alternativen sind 2901.29 (ungesättigt acyclisch), 2902.19 (alicyclisch) und 2902.90 (andere cyclische, u.a. Aromaten).

Wie hoch ist der Drittlandszollsatz für Kohlenwasserstoff?

Der Drittlandszollsatz für Kohlenwasserstoffe der Positionen 2901 und 2902 beträgt 0 Prozent. Es fällt lediglich die Einfuhrumsatzsteuer von 19 Prozent an. Bei Vorliegen eines Freihandelsabkommens oder einer Zollunion kann der Zollsatz ebenfalls 0 Prozent betragen.

Wie unterscheidet sich Kohlenwasserstoff zolltechnisch?

Die zolltarifliche Abgrenzung von Kohlenwasserstoffen erfolgt nach der Molekülstruktur: acyclisch (offene Kette) unter Position 2901 vs. cyclisch (Ringstruktur) unter Position 2902. Innerhalb der acyclischen wird nach gesättigt (2901.10) und ungesättigt (2901.29) unterschieden. Eine Alternative zu den chemisch definierten Einzelverbindungen in Kapitel 29 sind Kohlenwasserstoffgemische, die als Mineralölerzeugnisse unter Position 2710 fallen können.

Was passiert wenn ich die falsche Zolltarifnummer für Kohlenwasserstoff verwende?

Die Verwendung einer falschen Zolltarifnummer kann zu einer fehlerhaften Zollanmeldung führen. Dies kann Nachzahlungen, Verspätungszuschläge oder sogar ein Bußgeldverfahren nach sich ziehen. Bei wiederholten Verstößen droht die Beanstandung als zuverlässiger Zollbeteiligter. Zudem können Einfuhrkontrollen wie die REACH-Konformitätsprüfung nicht korrekt angewendet werden.

Gibt es Einfuhrbeschränkungen oder besondere Maßnahmen für Kohlenwasserstoff?

Ja, für Kohlenwasserstoffe gilt die Einfuhrkontrolle REACH (Maßnahmencode 761). Es wird geprüft, ob die eingeführten chemischen Stoffe konform mit der EU-Verordnung REACH registriert sind. Für Wasserfahrzeuge und Bohrplattformen besteht eine Zollaussetzung (Code 117). Bei der Ausfuhr von Abfällen ist eine Genehmigung erforderlich (Code 751).

Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer für Kohlenwasserstoff?

Die vollständige 11-stellige Zolltarifnummer für gesättigte acyclische Kohlenwasserstoffe lautet 2901.10.00.00.0. Sie setzt sich zusammen aus dem 6-stelligen HS-Code 2901.10, der 8-stelligen KN-Nummer 29011000 und dem 10-stelligen TARIC-Code 2901100000.

Ändern sich Zolltarifnummern für Kohlenwasserstoff?

Die HS-Codes (6-stellig) für Kohlenwasserstoffe der Positionen 2901 und 2902 sind international harmonisiert und ändern sich nur alle fünf Jahre im Rahmen der HS-Revision. Die nationalen Erweiterungen (KN und TARIC) können jährlich angepasst werden. Es empfiehlt sich, die aktuellen Nummern vor jeder Einfuhr zu prüfen.

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