Hierarchie der Zolltarifnummer
Die Zolltarifnummer für Luftpolsterbeutel leitet sich aus folgender Hierarchie des Harmonisieren Systems und der Kombinierten Nomenklatur ab:
- Abschnitt: VII - Kap. 39 bis 40: Kunststoffe und Waren daraus; Kautschuk und Waren daraus
- Kapitel: 39 - KUNSTSTOFFE UND WAREN DARAUS
- Position: 3923 - Transport- oder Verpackungsmittel, aus Kunststoffen; Stöpsel, Deckel, Kapseln und andere Verschlüsse, aus Kunststoffen
- Unterposition: 3923 21 - Säcke und Beutel (einschließlich Tüten)
Zolltarifnummer: 3923 2100 00 0 - aus Polymeren des Ethylens
Hinweis zur Einreihung
Eine unzutreffende Zolltarifnummer kann zu Nachzahlungen, Säumniszuschlägen oder Betriebsprüfungen führen. Parameter wie das Material der Außenhülle oder die Art des Kunststoffs entscheiden über die richtige Einreihung. Nutzen Sie das Klassifizierungstool, um Ihren Luftpolsterbeutel korrekt zuzuordnen.
Vom HS-Code zur Zolltarifnummer für Luftpolster-Beutel
Der HS-Code für Luftpolster-Beutel lautet 3923.21 und gilt weltweit als 6-stellige Grundlage. Die Kombinierte Nomenklatur erweitert den Code für die EU auf 3923.21.00. Der TARIC-Code wird für EU-Maßnahmen und Zollsätze verwendet: 3923.21.00.00. Für den Import nach Deutschland benötigen Sie die vollständige 11-stellige Zolltarifnummer: 3923.21.00.00.0.
Einreihung von Luftpolster-Beutel nach Allgemeinen Vorschriften (AV)
Maßgeblich für die Einreihung sind die Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des Harmonisierten Systems (AV). Nach AV 1 erfolgt die Einreihung nach dem Wortlaut der Positionen und der Abschnitts- oder Kapitelanmerkungen.
Weitere Optionen für die Zolltarifnummer für Luftpolster-Beutel
Alternative Einreihung
Säcke und Beutel aus anderen Kunststoffen – andere (z. B. PP, PA)
Alternative Einreihung
Andere Säcke, Beutel, Tüten aus Papier
Alternative Einreihung
Briefumschläge aus Papier
Abgrenzung zu ähnlichen Produkten
Luftpolster-Beutel (3923) ≠ Säcke und Beutel aus anderen Kunststoffen – andere (z. B. PP, PA) (3923)
Diese Alternative ist nur einschlägig, wenn die Ware tatsächlich die dort genannte Bedingung erfüllt: Alternative Einreihung. Für Luftpolster-Beutel bleibt die Zolltarifnummer 3923.21.00.00.0 maßgeblich, wenn die Hauptfunktion und Bauart der beschriebenen Ware entsprechen.
Luftpolster-Beutel (3923) ≠ Andere Säcke, Beutel, Tüten aus Papier (4819)
Diese Alternative ist nur einschlägig, wenn die Ware tatsächlich die dort genannte Bedingung erfüllt: Alternative Einreihung. Für Luftpolster-Beutel bleibt die Zolltarifnummer 3923.21.00.00.0 maßgeblich, wenn die Hauptfunktion und Bauart der beschriebenen Ware entsprechen.
Luftpolster-Beutel (3923) ≠ Briefumschläge aus Papier (4817)
Diese Alternative ist nur einschlägig, wenn die Ware tatsächlich die dort genannte Bedingung erfüllt: Alternative Einreihung. Für Luftpolster-Beutel bleibt die Zolltarifnummer 3923.21.00.00.0 maßgeblich, wenn die Hauptfunktion und Bauart der beschriebenen Ware entsprechen.
Einreihung in ein anderes Kapitel
Darüber hinaus können folgende Codes aus anderen Kapiteln relevant sein:
Alternative Einreihung
Säcke und Beutel aus anderen Kunststoffen – andere (z. B. PP, PA)
Alternative Einreihung
Andere Säcke, Beutel, Tüten aus Papier
Alternative Einreihung
Briefumschläge aus Papier
Unsicher, welche die richtige Zolltarifnummer für Luftpolster-Beutel ist?
Die richtige Nummer hängt von Ihrem konkreten Produkt ab: Material, Beschichtung, technische Merkmale und Verwendungszweck können die Einreihung ändern. Unser Tool analysiert Ihr Produkt und liefert die passende 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung.
Zollentscheidungen zur Einreihung von Luftpolster-Beutel (vZTA)
Die aufgeführten verbindlichen Zolltarifauskünfte stammen aus der EBTI-Datenbank der Europäischen Kommission. Sie zeigen, wie vergleichbare Waren nach Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck zolltariflich beurteilt wurden.
Maßgeblich bleiben die konkreten Warenmerkmale im Einzelfall. Abweichungen bei Material, Bauart, Funktion oder Verwendung können eine andere Einreihung erforderlich machen.
Nach den Angaben der Antragstellerin handelt es sich um ein Verpackungsmittel in Form einer sog. "Luftpolsterversandtasche Poly, Art. 2FVAF* " in den Abmessungen von ca. 200 x 275 x 50 mm. Die Ware besteht aus an drei Seiten miteinander verschweißten Folien aus Polyethylen (Kunststoff im Sinne der Anmerkung 1 zu... Mehr anzeigenNach den Angaben der Antragstellerin handelt es sich um ein Verpackungsmittel in Form einer sog. "Luftpolsterversandtasche Poly, Art. 2FVAF* " in den Abmessungen von ca. 200 x 275 x 50 mm. Die Ware besteht aus an drei Seiten miteinander verschweißten Folien aus Polyethylen (Kunststoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39) und ist innen mit Luftpolsterfolie ausgestattet. Sie ist mit einer Verschlusslasche mit Selbstklebestreifen versehen und dient als Transport-oder Verpackungsmittel für Warensendungen. Derartige Erzeugnisse werden zolltarifrechtlich als "Transport-oder Verpackungsmittel, Säcke und Beutel (einschließlich Tüten), aus Kunststoffen" eingereiht. Weniger anzeigen
Es handelt sich um ein Verpackungsmittel in Form eines selbstklebenden Briefumschlages/Versandtasche in den Abmessungen von ca. 200 x 275 x 50 mm. Die Ware besteht aus an drei Seiten miteinander verschweißten Folien aus Polyethylen (Kunststoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39) und ist innen mit Luftpolsterfolie... Mehr anzeigenEs handelt sich um ein Verpackungsmittel in Form eines selbstklebenden Briefumschlages/Versandtasche in den Abmessungen von ca. 200 x 275 x 50 mm. Die Ware besteht aus an drei Seiten miteinander verschweißten Folien aus Polyethylen (Kunststoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39) und ist innen mit Luftpolsterfolie aus Kunststoff ausgestattet. Sie ist einer Verschlusslasche mit Selbstklebestreifen versehen und dient als Transport- oder Verpackungsmittel für Warensendungen. Derartige Erzeugnisse werden zolltariflich als "Transport- oder Verpackungsmittel aus Kunststoffen, Beutel aus Polymeren des Ethylens" eingereiht. Weniger anzeigen
Nach den Antragsangaben sowie den vorgelegten Produktinformationen handelt es sich um einen sogenannten „AROPouch Luftpolsterbeutel“ aus doppellagig miteinander verschweißten Folien aus Polyethylen (PE), einem Kunststoff gemäß Anmerkung 1 zu Kapitel 39. Die flachliegende Ware (zwei Größen ca. 27,5 x 25,0 cm sowie ca.... Mehr anzeigenNach den Antragsangaben sowie den vorgelegten Produktinformationen handelt es sich um einen sogenannten „AROPouch Luftpolsterbeutel“ aus doppellagig miteinander verschweißten Folien aus Polyethylen (PE), einem Kunststoff gemäß Anmerkung 1 zu Kapitel 39. Die flachliegende Ware (zwei Größen ca. 27,5 x 25,0 cm sowie ca. 37,5 cm x 31,0 cm) ist über ihre gesamte Fläche mit gefüllten Luftkammern versehen und verfügt am oberen Rand über eine selbstklebende Verschlusslasche. Das Erzeugnis dient als Transport- oder Verpackungsmittel für stoßempfindliche Gegenstände und ist für eine längere Verwendung nicht vorgesehen. Zolltarifrechtlich handelt es sich um ein „Transport- oder Verpackungsmittel, Säcke und Beutel (einschließlich Tüten) aus Polymeren des Ethylens“. Weniger anzeigen
Bei dem durch ein Warenmuster veranschaulichten Artikel handelt es sich um einen Beutel aus doppellagig miteinander verschweißten Folien aus Kunststoffen im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39. Die flachliegend ca. 37,5 x 31 cm große Ware ist über ihre gesamte Fläche mit gefüllten Luftkammern versehen und verfügt am... Mehr anzeigenBei dem durch ein Warenmuster veranschaulichten Artikel handelt es sich um einen Beutel aus doppellagig miteinander verschweißten Folien aus Kunststoffen im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39. Die flachliegend ca. 37,5 x 31 cm große Ware ist über ihre gesamte Fläche mit gefüllten Luftkammern versehen und verfügt am oberen Rand über eine selbstklebende Verschlusslasche. Der sogenannte Luftpolsterbeutel dient als Transport- oder Verpackungsmittel für stoßempfindliche Gegenstände und ist für eine längere Verwendung nicht geeignet. Derartige Erzeugnisse werden zolltariflich als "Transport- oder Verpackungsmittel, Säcke und Beutel (einschließlich Tüten) aus Polymeren des Ethylens" eingereiht. Weniger anzeigen
Bei dem durch ein Warenmuster veranschaulichten Artikel handelt es sich um einen Beutel aus doppellagig miteinander verschweißten Folien aus Kunststoffen im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39. Die flachliegend ca. 27,5 x 25 cm große Ware ist über ihre gesamte Fläche mit gefüllten Luftkammern versehen und verfügt am... Mehr anzeigenBei dem durch ein Warenmuster veranschaulichten Artikel handelt es sich um einen Beutel aus doppellagig miteinander verschweißten Folien aus Kunststoffen im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39. Die flachliegend ca. 27,5 x 25 cm große Ware ist über ihre gesamte Fläche mit gefüllten Luftkammern versehen und verfügt am oberen Rand über eine selbstklebende Verschlusslasche. Der Luftpolsterbeutel dient als Transport- oder Verpackungsmittel für stoßempfindliche Gegenstände und ist für eine längere Verwendung nicht geeignet. Derartige Erzeugnisse werden zolltariflich als "Transport- oder Verpackungsmittel, Säcke und Beutel (einschließlich Tüten) aus Polymeren des Ethylens" eingereiht. Weniger anzeigen
Bei dem durch ein Warenmuster veranschaulichten Artikel handelt es sich um einen Beutel aus doppellagig miteinander verschweißten Folien aus Polymeren des Etyhlens (lt. Antragsangaben LDPE) mit einer Dicke von ca. 155 Mikrometern. Der ca. 42 x 33 cm große Beutel ist mit noch nicht gefüllten Luftkammern versehen und... Mehr anzeigenBei dem durch ein Warenmuster veranschaulichten Artikel handelt es sich um einen Beutel aus doppellagig miteinander verschweißten Folien aus Polymeren des Etyhlens (lt. Antragsangaben LDPE) mit einer Dicke von ca. 155 Mikrometern. Der ca. 42 x 33 cm große Beutel ist mit noch nicht gefüllten Luftkammern versehen und verfügt am oberen Rand sowohl über eine selbstklebende Verschlusslasche als auch über eine integrierte Aufblasdüse für die Luftkammern. Das Erzeugnis dient als Transport- oder Verpackungsmittel für empfindliche Gegenstände (z.B. Tonerkartuschen) und ist für eine längere Verwendung nicht geeignet. Derartige Waren werden zolltariflich als "Transport- oder Verpackungsmittel, Säcke und Beutel (einschließlich Tüten) aus Polymeren des Ethylens" der Codenummer 3923 2100 00 0 zugewiesen. Weniger anzeigen
Sogenannte Luftpolsterversandtasche Arofol (Artikel-Nr. 2FVAF*): Es handelt sich um flache Versandtaschen aus Kraftpapier in unterschiedlichen Abmessungen (Breite: 140 bis 400 mm; Höhe: 225 bis 680 mm), deren Innenflächen mit einer Luftpolsterfolie aus Kunststoff überzogen sind. Die abgeschrägte, etwa 50 mm breite... Mehr anzeigenSogenannte Luftpolsterversandtasche Arofol (Artikel-Nr. 2FVAF*): Es handelt sich um flache Versandtaschen aus Kraftpapier in unterschiedlichen Abmessungen (Breite: 140 bis 400 mm; Höhe: 225 bis 680 mm), deren Innenflächen mit einer Luftpolsterfolie aus Kunststoff überzogen sind. Die abgeschrägte, etwa 50 mm breite Verschlusslasche ist auf der nach innen weisenden Seite mit einem durch ein Schutzpapier abgedeckten Selbstklebestreifen versehen. Die Versandtaschen sind bedruckt oder unbedruckt und werden als Verpackung für den Transport verschiedener Waren verwendet. Die Versandtaschen sind in Abhängigkeit von ihrer jeweiligen Größe zwischen 50 und 200 Stück in Kartons verpackt. Abbildung siehe Anlage. Derartige Waren gehören als "andere Säcke, Beutel, Tüten, ausgenommen Schallplattenhüllen, aus Papier" zur Unterposition 4819 40 00 der Kombinierten Nomenklatur, da es sich um eine aus verschiedenen Stoffen zusammengesetzte Ware handelt, deren wesentlicher Charakter im Hinblick auf die Bedeutung für die Verwendung durch die Anteile aus Papier bestimmt wird. Weniger anzeigen
Die vorliegende Luftpolstertasche D (Abmessungen ohne Verschlusslasche etwa 20 x 27,5 cm) handelt es sich um eine hellbraune Versandtasche aus Papier, die innen mit einer Luftpolsterfolie aus Kunststoff ausgestattet ist. Die Verschlusslasche ist mit einem durch ein Schutzpapier abgedeckten Selbstklebestreifen... Mehr anzeigenDie vorliegende Luftpolstertasche D (Abmessungen ohne Verschlusslasche etwa 20 x 27,5 cm) handelt es sich um eine hellbraune Versandtasche aus Papier, die innen mit einer Luftpolsterfolie aus Kunststoff ausgestattet ist. Die Verschlusslasche ist mit einem durch ein Schutzpapier abgedeckten Selbstklebestreifen versehen. Die Ware ist auf der Rückseite mit verschiedenen Angaben (z.B. Entsorgungshinweise) bedruckt. Derartige aus verschiedenen Stoffen bestehende Waren gehören als Briefumschläge, aus Papier in die Codenummer 4817 1000 00 des Integrierten Zolltarifs der EG (TARIC), da der Papieranteil den wesentlichen Charakter der Ware bestimmt. Weniger anzeigen
Zollsätze & Handelsbestimmungen
Einfuhr in die EU
Drittlandszollsatz
6,5 %
Einfuhrumsatzsteuer
19 %
Drittlandszollsatz nach Herkunftsland
Drittlandszoll
Drittlandszoll
TCA Freihandel
EFTA Freihandel
Zollunion
EU-Japan EPA
EU-KR Freihandel
Drittlandszoll
EVFTA
Drittlandszoll
Einfuhrmaßnahmen
Zollbefreiung für Teile, die für den Bau, die Instandsetzung oder Wartung von Luftfahrzeugen verwendet werden (Luftfahrttauglichkeitsbescheinigung nötig).
Zollrechner für Luftpolsterbeutel
Berechnen Sie die Einfuhrabgaben für Ihren Luftpolsterbeutel: Zollwert + 6,5 % Drittlandszoll + 19 % Einfuhrumsatzsteuer. Bei Präferenzabkommen kann der Zollsatz auf 0 % sinken.
Export aus der EU
Ausfuhrmaßnahmen
Weitere Produkte aus Verpackungsmaterial
Nachfolgende Produkte werden ebenfalls im Bereich Verpackungsmaterial eingereiht und können als Vergleich dienen.
Kunststoff-Verpackung
3923.21.00.00.0 · 6,5 %
Vlies Tasche
4202.92.98.90.0 · 2,7 %
Gebrauchte Getränkedose
7602.00.90.00.0 · 0 %
Leertube
3923.30.10.00.0 · 6,5 %
Papiertüte
4819.40.00.00.0 · 0 %
Tragetasche
4819.40.00.00.0 · 0 %
Kunststoff Box
3923.10.90.90.0 · 6,5 %
Kunststofffolie
3920.10.24.90.0 · 6,5 %
Transfer Etikett
4908.90.00.00.0 · 0,0 %
