Hierarchie der Zolltarifnummer
Die folgende Hierarchie zeigt die Gliederungsebenen von der HS-Ebene (International) bis zur nationalen Zolltarifnummer (Deutschland).
- AbschnittKap. 06 bis 14: Waren pflanzlichen UrsprungsII
- KapitelÖLSAMEN UND ÖLHALTIGE FRÜCHTE; VERSCHIEDENE SAMEN UND FRÜCHTE; PFLANZEN ZUM GEWERBE- ODER HEILGEBRAUCH; STROH UND FUTTER12
- PositionJohannisbrot, Algen, Tange, Zuckerrüben und Zuckerrohr, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch gemahlen; Steine und Kerne von Früchten sowie andere pflanzliche Waren (einschließlich nichtgerösteter Zichorienwurzeln der Varietät Cichorium intybus sativum) der hauptsächlich zur menschlichen Ernährung verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen1212
- Unterpositionandere121291
- Unterpositionandere121299
- Kombinierte Nomenklaturandere12129995
- Zolltarifnummerandere
Vom HS-Code zur Zolltarifnummer für Moringa-Pulver
Der HS-Code für Moringa-Pulver lautet 1212.99 und gilt weltweit als 6-stellige Grundlage. Die Kombinierte Nomenklatur erweitert den Code für die EU auf 1212.99.95. Der TARIC-Code wird für EU-Maßnahmen und Zollsätze verwendet: 1212.99.95.90. Für den Import nach Deutschland benötigen Sie die vollständige 11-stellige Zolltarifnummer: 1212.99.95.90.0.
Einreihung von Moringa-Pulver nach Allgemeinen Vorschriften (AV)
Die Einreihung erfolgt nach den Allgemeinen Vorschriften (AV). AV 1 bestimmt die Position, AV 3a die Unterposition. Gemäß AV 1 ist Moringa-Pulver als pflanzliche Ware der menschlichen Ernährung der Position 1212 zuzuweisen, da keine spezifischere Position (z. B. 0712 für Gemüse) nach aktueller Rechtsprechung zutrifft.
Weitere Optionen für die Zolltarifnummer für Moringa-Pulver
| Bedingung | Zolltarifnummer | Drittlandszollsatz |
|---|---|---|
| Alternative Einreihunganderes Gemüse, getrocknet, auch als Pulver, jedoch nicht weiter zubereitet – Meerrettichbaumblätter | 0712.90.90.90.0 | 0 % |
| Alternative Einreihungandere Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge | 1302.19.70.00.0 | 0 % |
Abgrenzung zu ähnlichen Produkten
| Verwechslung | Erklärung |
|---|---|
| Moringa-Pulver (1212) ≠ anderes Gemüse, getrocknet, auch als Pulver, jedoch nicht weiter zubereitet – Meerrettichbaumblätter (0712) | Diese Alternative ist nur einschlägig, wenn die Ware tatsächlich die dort genannte Bedingung erfüllt: Alternative Einreihung. Für Moringa-Pulver bleibt die Zolltarifnummer 1212.99.95.90.0 maßgeblich, wenn die Hauptfunktion und Bauart der beschriebenen Ware entsprechen. |
| Moringa-Pulver (1212) ≠ andere Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge (1302) | Diese Alternative ist nur einschlägig, wenn die Ware tatsächlich die dort genannte Bedingung erfüllt: Alternative Einreihung. Für Moringa-Pulver bleibt die Zolltarifnummer 1212.99.95.90.0 maßgeblich, wenn die Hauptfunktion und Bauart der beschriebenen Ware entsprechen. |
Einreihung in ein anderes Kapitel
Auch Einreihungen in andere Kapitel sind denkbar, wenn die Ware spezifischere Merkmale aufweist:
| Bedingung | Zolltarifnummer | Drittlandszollsatz |
|---|---|---|
| Alternative Einreihunganderes Gemüse, getrocknet, auch als Pulver, jedoch nicht weiter zubereitet – Meerrettichbaumblätter | 0712.90.90.90.0 | 0 % |
| Alternative Einreihungandere Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge | 1302.19.70.00.0 | 0 % |
Zollentscheidungen zur Einreihung von Moringa-Pulver (vZTA)
Die aufgeführten verbindlichen Zolltarifauskünfte stammen aus der EBTI-Datenbank der Europäischen Kommission. Sie zeigen, wie vergleichbare Waren nach Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck zolltariflich beurteilt wurden.
Maßgeblich bleiben die konkreten Warenmerkmale im Einzelfall. Abweichungen bei Material, Bauart, Funktion oder Verwendung können eine andere Einreihung erforderlich machen.
| Aktenzeichen | Warenbeschreibung | Zolltarifnummer |
|---|---|---|
| DEBTI6983/24-1 | Grünes Pulver aus getrockneten und fein gemahlenen Blättern des Meerrettichbaumes (Moringa oleifera), ohne weitere Zusätze. | 1212.99.95.90.0 |
| DE797/14-1 | Moringablattpulver – getrocknete und gemahlene Blätter, ohne Zusätze. | 1212.99.95.90.0 |
| DE13292/15-1 | Moringa Pulver (90%) + Maltodextrin (10%) als Extrakt (Wasser/Ethanol). | 1212.99.95.90.0 |
| DE2122/13-1 | Getrocknete und gemahlene Moringa-Blätter ohne Zusätze. | 1212.99.95.90.0 |
| DE12848/12-1 | Pulver aus getrockneten Blättern von Moringa oleifera. | 1212.99.95.90.0 |
| DE11039/12-1 | Pulver aus getrockneten Blättern von Moringa oleifera. | 1212.99.95.90.0 |
| DE18623/15-1 | Moringa als Pulver, Tee oder Pellets. | 1212.99.95.90.0 |
| DE15907/13-1 | Moringa Extract (Extraktionsmittel Wasser/Ethanol, Extraktionsrate 10:1). | 1212.99.95.90.0 |
Zollsätze & Handelsbestimmungen
Einfuhr
Drittlandszollsatz
nicht ermittelt
Einfuhrumsatzsteuer
nicht ermittelt
Drittlandszollsatz nach Herkunftsland
| Herkunftsland | Drittlandszollsatz | Grundlage |
|---|---|---|
| China | nicht ermittelt | nicht ermittelt |
| USA | nicht ermittelt | nicht ermittelt |
| Großbritannien | nicht ermittelt | nicht ermittelt |
| Schweiz | 0 % | EFTA Freihandel |
| Türkei | nicht ermittelt | nicht ermittelt |
| Japan | nicht ermittelt | nicht ermittelt |
| Südkorea | nicht ermittelt | nicht ermittelt |
| Indien | nicht ermittelt | nicht ermittelt |
| Vietnam | nicht ermittelt | nicht ermittelt |
| Thailand | nicht ermittelt | nicht ermittelt |
Maßnahmen bei der Einfuhr
| Maßnahme | Beschreibung |
|---|---|
| Zusatzzölle | Für diese Ware fallen zusätzliche Zollabgaben an, die über den normalen Zollsatz hinausgehen. |
Zollrechner
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Ausfuhr
Maßnahmen bei der Ausfuhr
Weitere Produkte aus Lebensmittel & Getränke
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