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IndustriechemieKapitel 13Aktualisiert am 15.06.2026

Zolltarifnummer für Pflanzenextrakt: 1302.19.70.00.0

Hier finden Sie die Zolltarifnummer für Pflanzenextrakt (1302.19.70.00.0) mit Zollsatz, Einfuhrumsatzsteuer, vZTA-Referenzen und wichtigen Abgrenzungen für Import und Export.

Pflanzenextrakt Produktbild

Die genaue Einreihung von Pflanzenextrakt hängt von der Pflanzenart, dem Extraktionsverfahren und der Aufmachung ab. Alle Möglichkeiten im Überblick →

Hierarchie der Zolltarifnummer

Die Zolltarifnummer für Pflanzenextrakt leitet sich aus folgender Hierarchie ab:

  • Abschnitt: II - Kap. 06 bis 14: Waren pflanzlichen Ursprungs
  • Kapitel: 13 - SCHELLACK; GUMMEN, HARZE UND ANDERE PFLANZENSÄFTE UND PFLANZENAUSZÜGE
  • Position: 1302 - Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert
  • Unterposition: 1302 11 - Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge
  • Unterposition: 1302 19 - andere
  • Flagge Deutschland
    Zolltarifnummer: 1302 1970 00 0 - andere

Hinweis zur Einreihung

Wenn Material, Beschichtung oder Verwendungszweck abweichen, prüfen Sie Ihr konkretes Produkt direkt im Klassifizierungstool.

Vom HS-Code zur Zolltarifnummer für Pflanzenextrakt

Der HS-Code für Pflanzenextrakt lautet 1302.19 und gilt weltweit als 6-stellige Grundlage. Die Kombinierte Nomenklatur erweitert den Code für die EU auf 1302.19.70. Der TARIC-Code wird für EU-Maßnahmen und Zollsätze verwendet: 1302.19.70.00. Für den Import nach Deutschland benötigen Sie die vollständige 11-stellige Zolltarifnummer: 1302.19.70.00.0.

Einreihung von Pflanzenextrakt nach Allgemeinen Vorschriften (AV)

Weitere Optionen für die Zolltarifnummer für Pflanzenextrakt

Alternative Zolltarifnummern und Bedingungen
BedingungZolltarifnummerDrittlandszollsatz
Alternative EinreihungOpium1302.11.00.00.0 0 %
Alternative Einreihungvon Süßholzwurzeln1302.12.00.00.0 0 %
Alternative Einreihungvon Hopfen - Säfte1302.13.00.10.0 0 %
Alternative Einreihungvon Hopfen - Auszüge, andere1302.13.00.90.0 0 %
Alternative Einreihungvon Ephedra1302.14.00.00.0 0 %
Alternative EinreihungVanille-Oleoresin1302.19.05.00.0 0 %

Abgrenzung zu ähnlichen Produkten

Abgrenzung zu ähnlichen Produkten
VerwechslungErklärung
PflanzenartDie Unterposition 1302.19 (andere) ist der Auffangcode für alle Pflanzenextrakte, die nicht unter 1302.11 (Opium), 1302.12 (Süßholzwurzeln), 1302.13 (Hopfen) oder 1302.14 (Ephedra) fallen.
VerwendungszweckPflanzenextrakte, die als Arzneiwaren aufgemacht oder dosiert sind (z.B. in Ampullen, Tabletten), fallen unter Kapitel 30, nicht unter 1302.
Konzentration/FormReine ätherische Öle (dampfdestilliert) fallen unter Position 3301, nicht unter 1302. Extraktionsverfahren mit Wasser oder Ethanol bleiben unter 1302.
Vanille-OleoresinVanille-Oleoresin hat eine eigene Unterposition (1302.19.05) und ist von 1302.19.70 ausgeschlossen.

Einreihung in ein anderes Kapitel

Alternative Zolltarifnummern und Bedingungen
BedingungZolltarifnummerDrittlandszollsatz
Alternative EinreihungOpium1302.11.00.00.0 0 %
Alternative Einreihungvon Süßholzwurzeln1302.12.00.00.0 0 %
Alternative Einreihungvon Hopfen - Säfte1302.13.00.10.0 0 %
Alternative Einreihungvon Hopfen - Auszüge, andere1302.13.00.90.0 0 %
Alternative Einreihungvon Ephedra1302.14.00.00.0 0 %
Alternative EinreihungVanille-Oleoresin1302.19.05.00.0 0 %

Unsicher, welche die richtige Zolltarifnummer für Pflanzenextrakt ist?

Die richtige Nummer hängt von Ihrem konkreten Produkt ab: Material, Beschichtung, technische Merkmale und Verwendungszweck können die Einreihung ändern. Unser Tool analysiert Ihr Produkt und liefert die passende 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung.

Zollentscheidungen zur Einreihung von Pflanzenextrakt (vZTA)

Die aufgeführten verbindlichen Zolltarifauskünfte stammen aus der EBTI-Datenbank der Europäischen Kommission. Sie zeigen, wie vergleichbare Waren nach Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck zolltariflich beurteilt wurden.

Maßgeblich bleiben die konkreten Warenmerkmale im Einzelfall. Abweichungen bei Material, Bauart, Funktion oder Verwendung können eine andere Einreihung erforderlich machen.

Verbindliche Zolltarifauskünfte als Vergleichsfälle
AktenzeichenWarenbeschreibungZolltarifnummer
DEBTI5762/23-1Artemisia annua Extraktpulver1302.19.70.00.0
DEBTI29521/24-1Phyllantus Emblica Extraktpulver1302.19.70.00.0
DEBTI26195/21-1Phyllantus Emblica Extraktpulver1302.19.70.00.0
DE20330/12-1Ginseng Extrakt in wässeriger Lösung1302.19.70.00.0
DE11097/17-1Pelargoniumextrakt Pulver1302.19.70.00.0
DEBTI49229/18-1Pflanzenextraktmischung1302.19.70.00.0
DEBTI53281/18-1Purslane Extract (Portulaca oleracea)1302.19.70.00.0
DE1742/14-1Centaurium erythraea Extrakt1302.19.70.00.0
Quelle: EBTI-Datenbank der EU

Zollsätze & Handelsbestimmungen

Einfuhr

Drittlandszollsatz

0 %

Einfuhrumsatzsteuer

19 %

Drittlandszollsatz nach Herkunftsland

Drittlandszollsätze nach Herkunftsland
HerkunftslandDrittlandszollsatzGrundlage
China0 %Drittlandszoll
USA0 %Drittlandszoll
Großbritannien0 %TCA Freihandel
Schweiz0 %EFTA Freihandel
Türkei0 %Zollunion
Japan0 %EU-Japan EPA
Südkorea0 %EU-KR Freihandel
Indien0 %Drittlandszoll
Vietnam0 %EVFTA
Thailand0 %Drittlandszoll

Einfuhrmaßnahmen

Einfuhrmaßnahmen
MaßnahmeBeschreibung
Einfuhrkontrolle ökologischer/biologischer ErzeugnisseBio-Produkte dürfen nur importiert werden, wenn eine gültige Kontrollbescheinigung vorliegt, die den Bio-Standard bestätigt.
Einfuhrkontrolle - CITESEinfuhrkontrolle nach dem Washingtoner Artenschutzübereinkommen. Nur mit Dokumenten für geschützte Arten möglich.
ZusatzzölleFür diese Ware fallen zusätzliche Zollabgaben an, die über den normalen Zollsatz hinausgehen.
EinfuhrkontrolleAllgemeine Überwachung der Einfuhr.

Zollrechner

Berechnen Sie die Einfuhrabgaben für Pflanzenextrakt mit unserem Zollrechner.

Zolldaten werden geladen…

Ausfuhr

Ausfuhrmaßnahmen

Ausfuhrmaßnahmen
MaßnahmeBeschreibung
Ausfuhrkontrolle – CITESAusfuhrkontrolle nach dem Washingtoner Artenschutzübereinkommen. Nur mit Dokumenten für geschützte Arten möglich.
Güter, die zu Folter oder Repression verwendet werden können, AusfuhrbeschränkungDer Export von Waren, die missbräuchlich zur Folter verwendet werden könnten, unterliegt strengen Genehmigungspflichten.
Quelle: EU TARIC
Häufige Fragen

FAQ zur Zolltarifnummer für Pflanzenextrakt

Welche Zolltarifnummer hat Pflanzenextrakt?

Pflanzenextrakt wird unter der Zolltarifnummer 1302.19.70.00.0 eingereiht. Diese 11-stellige Nummer gilt für generische Pflanzenextrakte, die nicht unter spezifische Unterpositionen wie Opium (1302.11), Süßholzwurzeln (1302.12), Hopfen (1302.13) oder Ephedra (1302.14) fallen. Der Drittlandszollsatz beträgt 0 %.

Welchen HS-Code hat Pflanzenextrakt?

Der HS-Code für Pflanzenextrakt lautet 130219. Er umfasst die ersten sechs Ziffern der Zolltarifnummer und wird international für die Klassifizierung von Pflanzensäften und Pflanzenauszügen verwendet. Die nationale Erweiterung erfolgt über die Kombinierte Nomenklatur und den TARIC.

Wie hoch ist der Drittlandszollsatz für Pflanzenextrakt?

Der Drittlandszollsatz für Pflanzenextrakt unter der Zolltarifnummer 1302.19.70.00.0 beträgt 0 %. Zusätzlich fällt die Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von 19 % an. Bei Einfuhren aus Ländern mit Freihandelsabkommen (z. B. Großbritannien, Schweiz, Südkorea) kann der Zollsatz ebenfalls 0 % betragen.

Wie unterscheidet sich Pflanzenextrakt zolltechnisch?

Die zolltarifliche Abgrenzung von Pflanzenextrakt erfolgt nach der Pflanzenart. Eine Alternative zu 1302.19.70.00.0 ist beispielsweise Hopfenextrakt unter 1302.13.00.90.0. Auch die Aufmachung als Arzneiware (Kapitel 30) oder als ätherisches Öl (Kapitel 33) führt zu einer anderen Einreihung. Die genaue Pflanzenart und der Verwendungszweck sind entscheidend.

Was passiert wenn ich die falsche Zolltarifnummer für Pflanzenextrakt verwende?

Die Verwendung einer falschen Zolltarifnummer kann zu Nachzahlungen von Zöllen, Verzögerungen bei der Zollabfertigung und im schlimmsten Fall zu Bußgeldern führen. Bei unklarer Einreihung sollte eine verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA) beantragt oder ein Zollberater hinzugezogen werden.

Gibt es Einfuhrbeschränkungen oder besondere Maßnahmen für Pflanzenextrakt?

Ja, für Pflanzenextrakte gelten besondere Maßnahmen: Bei geschützten Pflanzenarten ist eine CITES-Einfuhrkontrolle erforderlich. Für Bio-Ware muss eine Kontrollbescheinigung vorliegen. Zudem können Zusatzzölle anfallen. Auch eine allgemeine Einfuhrkontrolle ist möglich. Die Ausfuhr unterliegt ebenfalls CITES-Bestimmungen.

Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer für Pflanzenextrakt?

Die vollständige Zolltarifnummer für Pflanzenextrakt ist eine 11-stellige Zolltarifnummer: 1302.19.70.00.0. Sie setzt sich aus dem 6-stelligen HS-Code (130219), der 8-stelligen KN (13021970) und dem 10-stelligen TARIC-Code (1302197000) zusammen. Die letzte Ziffer ist eine Prüfziffer.

Ändern sich Zolltarifnummern für Pflanzenextrakt?

Zolltarifnummern können sich jährlich durch Änderungen der Kombinierten Nomenklatur oder des TARIC ändern. Für Pflanzenextrakt ist die Position 1302 jedoch seit Jahren stabil. Dennoch sollte regelmäßig die aktuelle Fassung geprüft werden, insbesondere bei neuen Handelsabkommen oder Änderungen der EU-Zolltarifverordnung.

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