Hierarchie der Zolltarifnummer
Pralinen werden nach dem Harmonisierten System in Abschnitt IV, Kapitel 18 (Kakao und Zubereitungen aus Kakao) eingereiht. Die Position 1806 umfasst Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen:
- Abschnitt: IV - Kap. 16 bis 24: Waren der Lebensmittelindustrie; Getränke, alkoholische Flüssigkeiten und Essig; Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe
- Kapitel: 18 - KAKAO UND ZUBEREITUNGEN AUS KAKAO
- Position: 1806 - Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen
- Unterposition: 1806 90 - andere
Kombinierte Nomenklatur: 1806 9011 - Schokolade und Schokoladeerzeugnisse
Zolltarifnummer: 1806 9019 00 0 - andere
Wichtig: Zolltarifnummern ändern sich regelmäßig
Die Zolltarifnummer für Praline kann sich sowohl auf nationaler als auch auf EU-Ebene ändern — Zollsätze und Maßnahmen werden regelmäßig angepasst. Um sicherzustellen dass Sie die aktuelle Nummer verwenden, nutzen Sie immer unser Klassifizierungstool für eine geprüfte Einreihung mit Begründung.
Vom HS-Code zur Zolltarifnummer für Praline
Der HS-Code für Pralinen ist 1806.90 — er ist 6-stellig und gilt weltweit. Die 8-stellige Kombinierte Nomenklatur lautet 1806.90.19 (andere) bzw. 1806.90.11 (alkoholhaltig) und gilt EU-weit für die Ausfuhr. In der EU wird der 10-stellige TARIC-Code verwendet: 1806901900 . Für den Import nach Deutschland benötigen Sie die vollständige 11-stellige Zolltarifnummer: 1806.90.19.00.0 .
Einreihung von Praline nach Allgemeinen Vorschriften (AV)
Pralinen können je nach Alkoholgehalt der Füllung und Form unter verschiedene Positionen fallen. Die richtige Zolltarifnummer hängt davon ab, ob es sich um alkoholfreie Pralinen, alkoholhaltige Pralinen oder Schokoladentafeln handelt.
Weitere Optionen für die Zolltarifnummer für Praline
Praline ohne Alkoholfüllung (Ganache, Nuss, Karamell, Marzipan usw.)
Pralinen, auch gefüllt – andere (nicht alkoholhaltig)
Praline mit Alkoholfüllung (Weinbrand, Kirsch, Likör usw.)
Pralinen, auch gefüllt – alkoholhaltig
Gefüllte Schokoladentafel oder Riegel (kein einzelnes Pralinenstück)
andere, in Form von Tafeln, Stangen oder Riegeln – gefüllt
Abgrenzung zu ähnlichen Produkten
Praline (1806.90) ≠ Schokoladentafel (1806.31/32)
Pralinen sind mundgerechte Einzelstücke. Schokoladentafeln und -riegel fallen unter 1806.31 (gefüllt) oder 1806.32 (nicht gefüllt), nicht unter 1806.90.
Praline (1806) ≠ Marzipan-Bonbon ohne Schokolade (1704)
Zuckerwaren ohne Kakaogehalt fallen unter Kapitel 17 (Zucker und Zuckerwaren), nicht unter Kapitel 18 (Kakaoerzeugnisse). Entscheidend: Ist Kakao oder Schokolade enthalten?
Einreihung in ein anderes Kapitel
Nicht alle schokoladeähnlichen Konfekte fallen unter Position 1806. Zuckerwaren ohne Kakao sowie Backwaren mit Schokoladeüberzug können in anderen Kapiteln einzureihen sein:
Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (z.B. Marzipan-Erzeugnisse ohne Schokolade)
Fondantmassen und andere Rohmassen sowie Marzipan, in unmittelbaren Umschließungen 1 kg oder mehr
Keksgebäck mit Schokoladeüberzug (kein mundgerechtes Pralinenerzeugnis)
Kekse und ähnliches Kleingebäck, gesüßt – ganz oder teilweise mit Schokolade überzogen – bis 85 g
Unsicher, welche die richtige Zolltarifnummer für Praline ist?
Die richtige Nummer hängt von Ihrem konkreten Produkt ab – Alkoholgehalt der Füllung, Zusammensetzung und Form. Unser Tool analysiert Ihr spezifisches Produkt und liefert die exakte 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung.
Zollentscheidungen zur Einreihung von Praline (vZTA)
So hat der Zoll bei realen Pralinen entschieden. Jede vZTA ist ein amtlicher Beschluss der EU-Zollverwaltung. Mehr Informationen zur vZTA →
SUN RICE Bool-Puffreisschokolade – kugelförmige, mundgerechte Pralinen (Durchmesser ca. 3 cm) aus Milchschokolade von Nussstückchen durchzogen, gefüllt mit einer braunen Creme und Puffreis.
AV 1, Pos. 1806.90
Hellbraune Krokantmasse, durchzogen mit Nussstückchen und umgeben von Milchschokolade (ca. 3,0 x 1,4 x 0,6 cm, quaderförmig, einzeln eingewickelt). Gefüllte mundgerechte Erzeugnisse nach Art von Pralinen. Nicht alkoholhaltig.
AV 1, Pos. 1806.90
Mundgerechte Erzeugnisse aus Milchschokolade (ca. 4,0 x 1,5 x 1,5 cm), gefüllt mit einer schnittfesten, beigefarbenen Marzipanmasse – Pralinen aus Milchschokolade und Marzipan.
AV 1, Pos. 1806.90
Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen: andere: Schokolade und Schokoladeerzeugnisse: Pralinen, auch gefüllt: andere als alkoholhaltig.
AV 1, Pos. 1806.90
Lindt Batons Kirsch – Schokoladeerzeugnisse in Form eines Stäbchens (Länge ca. 6 cm) aus dunkler Schokolade mit Zuckerkruste, gefüllt mit alkoholhaltiger Flüssigkeit. Gefüllte, alkoholhaltige Schokoladeerzeugnisse in mundgerechter Größe.
AV 1, Pos. 1806.90
Zollsätze & Handelsbestimmungen
Einfuhr (Import)
Drittlandszollsatz
8,3 %
Einfuhrumsatzsteuer
7,0 %
Drittlandszollsatz nach Herkunftsland
China8,3 %Drittlandszoll
USA8,3 %Drittlandszoll
Großbritannien0 %TCA Freihandel
Schweiz0 %EFTA Freihandel
Türkei8,3 %Drittlandszoll
Japan0 %EU-Japan EPA
Südkorea0 %EU-KR Freihandel
Indien4,8 %EU-Indien Präferenz
Vietnam0 %EVFTA
Thailand8,3 %Drittlandszoll
Aktive Einfuhrmaßnahmen
Bio-Pralinen dürfen nur importiert werden, wenn eine gültige Kontrollbescheinigung den Bio-Standard bestätigt.
Pralinen mit tierischen Zutaten (Milch, Butter, Sahne) unterliegen veterinären Eingangskontrollen.
Für bestimmte Mengen gilt ein reduzierter Kontingentszollsatz von 43 % – sofern das Kontingent erschöpft ist, gilt der reguläre Drittlandszollsatz.
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Ausfuhr (Export)
Aktive Ausfuhrmaßnahmen
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