Hierarchie der Zolltarifnummer
Die Zolltarifnummer 1212.99.95.90.0 gliedert sich in die folgenden Hierarchieebenen:
- AbschnittKap. 06 bis 14: Waren pflanzlichen UrsprungsII
- KapitelÖLSAMEN UND ÖLHALTIGE FRÜCHTE; VERSCHIEDENE SAMEN UND FRÜCHTE; PFLANZEN ZUM GEWERBE- ODER HEILGEBRAUCH; STROH UND FUTTER12
- PositionJohannisbrot, Algen, Tange, Zuckerrüben und Zuckerrohr, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch gemahlen; Steine und Kerne von Früchten sowie andere pflanzliche Waren (einschließlich nichtgerösteter Zichorienwurzeln der Varietät Cichorium intybus sativum) der hauptsächlich zur menschlichen Ernährung verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen1212
- Unterpositionandere121291
- Unterpositionandere121299
- Kombinierte Nomenklaturandere12129995
- Zolltarifnummerandere
Vom HS-Code zur Zolltarifnummer für Moringa-Oleifera
Der HS-Code für Moringa-Oleifera lautet 1212.99 und gilt weltweit als 6-stellige Grundlage. Die Kombinierte Nomenklatur erweitert den Code für die EU auf 1212.99.95. Der TARIC-Code wird für EU-Maßnahmen und Zollsätze verwendet: 1212.99.95.90. Für den Import nach Deutschland benötigen Sie die vollständige 11-stellige Zolltarifnummer: 1212.99.95.90.0.
Einreihung von Moringa-Oleifera nach Allgemeinen Vorschriften (AV)
Die Einreihung von Moringa-Oleifera erfolgt nach den Allgemeinen Vorschriften (AV) 1 und 6. Nach AV 1 erfolgt die Einreihung nach Kapitel 12, Position 1212, da es sich um andere pflanzliche Waren zur menschlichen Ernährung handelt.
Weitere Optionen für die Zolltarifnummer für Moringa-Oleifera
| Bedingung | Zolltarifnummer | Drittlandszollsatz |
|---|---|---|
| Alternative Einreihunganderes Gemüse, getrocknet – Meerrettichbaumblätter | 0712.90.90.90.0 | 0 % |
| Alternative EinreihungPflanzensäfte und Pflanzenauszüge – andere | 1302.19.70.00.0 | 0 % |
Abgrenzung zu ähnlichen Produkten
| Verwechslung | Erklärung |
|---|---|
| Moringa-Oleifera (1212) ≠ anderes Gemüse, getrocknet – Meerrettichbaumblätter (0712) | Diese Alternative ist nur einschlägig, wenn die Ware tatsächlich die dort genannte Bedingung erfüllt: Alternative Einreihung. Für Moringa-Oleifera bleibt die Zolltarifnummer 1212.99.95.90.0 maßgeblich, wenn die Hauptfunktion und Bauart der beschriebenen Ware entsprechen. |
| Moringa-Oleifera (1212) ≠ Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge – andere (1302) | Diese Alternative ist nur einschlägig, wenn die Ware tatsächlich die dort genannte Bedingung erfüllt: Alternative Einreihung. Für Moringa-Oleifera bleibt die Zolltarifnummer 1212.99.95.90.0 maßgeblich, wenn die Hauptfunktion und Bauart der beschriebenen Ware entsprechen. |
Einreihung in ein anderes Kapitel
Andere Kapitel: Moringa-Oleifera könnte auch in anderen Kapiteln eingereiht werden, wenn die Beschaffenheit abweicht.
| Bedingung | Zolltarifnummer | Drittlandszollsatz |
|---|---|---|
| Alternative Einreihunganderes Gemüse, getrocknet – Meerrettichbaumblätter | 0712.90.90.90.0 | 0 % |
| Alternative EinreihungPflanzensäfte und Pflanzenauszüge – andere | 1302.19.70.00.0 | 0 % |
Zollentscheidungen zur Einreihung von Moringa-Oleifera (vZTA)
Die aufgeführten verbindlichen Zolltarifauskünfte stammen aus der EBTI-Datenbank der Europäischen Kommission. Sie zeigen, wie vergleichbare Waren nach Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck zolltariflich beurteilt wurden.
Maßgeblich bleiben die konkreten Warenmerkmale im Einzelfall. Abweichungen bei Material, Bauart, Funktion oder Verwendung können eine andere Einreihung erforderlich machen.
| Aktenzeichen | Warenbeschreibung | Zolltarifnummer |
|---|---|---|
| DEBTI6983/24-1 | Grünes Pulver aus getrockneten und fein gemahlenen Blättern des Meerrettichbaumes (Moringa oleifera), ohne weitere Zusätze | 1212.99.59.90.0 |
| DEBTI12783/18-1 | Getrocknete, zerkleinerte Moringablätter mit Stielabschnitten, ohne weitere Zusätze | 1212.99.59.90.0 |
| DEBTI24158/17-1 | Getrocknete, geschnittene Moringablätter mit Stielabschnitten | 1212.99.59.90.0 |
| DE18623/15-1 | Getrocknete, zerkleinerte Moringablätter, als Pulver, Pellets oder Tee | 0712.90.90.90.0 |
| DE797/14-1 | Moringablattpulver, getrocknet und gemahlen, ohne Zusätze | 0712.90.90.90.0 |
| DE12848/12-1 | Pulver aus getrockneten Blättern von Moringa oleifera | 0712.90.90.90.0 |
| DE13292/15-1 | Moringa-Extrakt (90% Moringapulver, 10% Maltodextrin, Extraktionsrate 5:1) | 1302.19.70.00.0 |
Zollsätze & Handelsbestimmungen
Einfuhr
Drittlandszollsatz
nicht ermittelt
Einfuhrumsatzsteuer
nicht ermittelt
Drittlandszollsatz nach Herkunftsland
| Herkunftsland | Drittlandszollsatz | Grundlage |
|---|---|---|
| China | nicht ermittelt | nicht ermittelt |
| USA | nicht ermittelt | nicht ermittelt |
| Großbritannien | nicht ermittelt | nicht ermittelt |
| Schweiz | 0 % | EFTA Freihandel |
| Türkei | nicht ermittelt | nicht ermittelt |
| Japan | nicht ermittelt | nicht ermittelt |
| Südkorea | nicht ermittelt | nicht ermittelt |
| Indien | nicht ermittelt | nicht ermittelt |
| Vietnam | nicht ermittelt | nicht ermittelt |
| Thailand | nicht ermittelt | nicht ermittelt |
Einfuhrmaßnahmen
| Maßnahme | Beschreibung |
|---|---|
| Zusatzzölle | Für diese Ware fallen zusätzliche Zollabgaben an, die über den normalen Zollsatz hinausgehen. |
Zollrechner
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Ausfuhr
Ausfuhrmaßnahmen
Weitere Produkte aus Lebensmittel & Getränke
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