Hierarchie der Zolltarifnummer
Die Zolltarifnummer für Roter Pfeffer ist in der folgenden Hierarchie des Zolltarifs eingeordnet:
- AbschnittKap. 06 bis 14: Waren pflanzlichen UrsprungsII
- KapitelKAFFEE, TEE, MATE UND GEWÜRZE09
- PositionPfeffer der Gattung Piper; Früchte der Gattung Capsicum oder Pimenta, getrocknet oder gemahlen oder sonst zerkleinert0904
- UnterpositionPfeffer090411
- Unterpositionweder gemahlen noch sonst zerkleinert090411
- Zolltarifnummerandere
Vom HS-Code zur Zolltarifnummer für Roter Pfeffer
Der HS-Code für Roter Pfeffer lautet 0904.11 und gilt weltweit als 6-stellige Grundlage. Die Kombinierte Nomenklatur erweitert den Code für die EU auf 0904.11.00. Der TARIC-Code wird für EU-Maßnahmen und Zollsätze verwendet: 0904.11.00.90. Für den Import nach Deutschland benötigen Sie die vollständige 11-stellige Zolltarifnummer: 0904.11.00.90.0.
Einreihung von Roter Pfeffer nach Allgemeinen Vorschriften (AV)
Die Einreihung von Roter Pfeffer in den Zolltarif erfolgt nach den Allgemeinen Vorschriften (AV). Die AV 1 bestimmt die Einreihung nach dem Wortlaut der Positionen. AV 3a gilt bei Waren, die ihrer Beschaffenheit nach unter mehrere Positionen fallen könnten, was hier nicht der Fall ist.
Weitere Optionen für die Zolltarifnummer für Roter Pfeffer
| Bedingung | Zolltarifnummer | Drittlandszollsatz |
|---|---|---|
| Alternative EinreihungSchwarzer Pfeffer (Piper) – ausgeschlossen, da roter Pfeffer nicht fermentiert wird und sich die Farbe nicht durch Fermentation zu Schwarz wandelt | 0904.11.00.10.0 | 0 % |
| Alternative EinreihungAndere (weißer, grüner, roter Piper-Pfeffer, langer Pfeffer) – zutreffend für roten Pfeffer | 0904.11.00.90.0 | 0 % |
| Alternative EinreihungAndere Gewürze – nur für Schinus terebinthifolius (rosa Pfeffer/Brasilianischer Pfefferbaum), nicht für echten Piper nigrum | 0910.99.10.00.0 | 0 % |
Abgrenzung zu ähnlichen Produkten
| Verwechslung | Erklärung |
|---|---|
| Roter Pfeffer (0904) ≠ Schwarzer Pfeffer (Piper) – ausgeschlossen, da roter Pfeffer nicht fermentiert wird und sich die Farbe nicht durch Fermentation zu Schwarz wandelt (0904) | Diese Alternative ist nur einschlägig, wenn die Ware tatsächlich die dort genannte Bedingung erfüllt: Alternative Einreihung. Für Roter Pfeffer bleibt die Zolltarifnummer 0904.11.00.90.0 maßgeblich, wenn die Hauptfunktion und Bauart der beschriebenen Ware entsprechen. |
| Roter Pfeffer (0904) ≠ Andere Gewürze – nur für Schinus terebinthifolius (rosa Pfeffer/Brasilianischer Pfefferbaum), nicht für echten Piper nigrum (0910) | Diese Alternative ist nur einschlägig, wenn die Ware tatsächlich die dort genannte Bedingung erfüllt: Alternative Einreihung. Für Roter Pfeffer bleibt die Zolltarifnummer 0904.11.00.90.0 maßgeblich, wenn die Hauptfunktion und Bauart der beschriebenen Ware entsprechen. |
Zollentscheidungen zur Einreihung von Roter Pfeffer (vZTA)
Die aufgeführten verbindlichen Zolltarifauskünfte stammen aus der EBTI-Datenbank der Europäischen Kommission. Sie zeigen, wie vergleichbare Waren nach Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck zolltariflich beurteilt wurden.
Maßgeblich bleiben die konkreten Warenmerkmale im Einzelfall. Abweichungen bei Material, Bauart, Funktion oder Verwendung können eine andere Einreihung erforderlich machen.
| Aktenzeichen | Warenbeschreibung | Zolltarifnummer |
|---|---|---|
| DEBTI20951/19-1 | Weißer Pfeffer (Piper nigrum) – eingereiht als Pfeffer der Gattung Piper, weder gemahlen noch sonst zerkleinert, andere als Schwarzer Pfeffer | 0904.11.00.90.0 |
| DEBTI13696/22-1 | Weißer Pfeffer (Piper nigrum) – gleiche Einreihung als andere Pfeffer | 0904.11.00.90.0 |
| DEBTI13692/22-1 | Langer Pfeffer (Piper longum) – gleiche Einreihung als andere Pfeffer | 0904.11.00.90.0 |
| DEBTI13719/22-1 | Schwarzer Pfeffer (Piper nigrum) – eingereiht unter Schwarzer Pfeffer | 0904.11.00.10.0 |
| DEHH/1322/05-1 | Mischung mit 'roten Pfefferkörnern' (Schinus terebinthifolius) – eingereiht als Gewürzmischung | 0910.91.10.00.0 |
Zollsätze & Handelsbestimmungen
Einfuhr
Drittlandszollsatz
0 %
Einfuhrumsatzsteuer
7 %
Drittlandszollsatz nach Herkunftsland
| Herkunftsland | Drittlandszollsatz | Grundlage |
|---|---|---|
| China | 0 % | Drittlandszoll |
| USA | 0 % | Drittlandszoll |
| Großbritannien | 0 % | TCA Freihandel |
| Schweiz | 0 % | EFTA Freihandel |
| Türkei | 0 % | Drittlandszoll |
| Japan | 0 % | EU-Japan EPA |
| Südkorea | 0 % | EU-KR Freihandel |
| Indien | 0 % | Drittlandszoll |
| Vietnam | 0 % | EVFTA |
| Thailand | 0 % | Drittlandszoll |
Einfuhrmaßnahmen
| Maßnahme | Beschreibung |
|---|---|
| Einfuhrkontrolle ökologischer/biologischer Erzeugnisse | Bio-Produkte dürfen nur importiert werden, wenn eine gültige Kontrollbescheinigung vorliegt, die den Bio-Standard bestätigt. |
| Zusatzzölle | Für diese Ware fallen zusätzliche Zollabgaben an, die über den normalen Zollsatz hinausgehen. |
| Einfuhrkontrolle | Allgemeine Überwachung der Einfuhr. |
Zollrechner
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Ausfuhr
Ausfuhrmaßnahmen
Weitere Produkte aus Lebensmittel & Getränke
Diese Produkte werden häufig gemeinsam mit Roter Pfeffer eingeführt.