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Textilien und BekleidungKapitel 64Aktualisiert am 15.06.2026

Zolltarifnummer für Schuhoberteil: 6406.10.10.90.0

Hier finden Sie die Zolltarifnummer für Schuhoberteil (6406.10.10.90.0) mit Zollsatz, Einfuhrumsatzsteuer, vZTA-Referenzen und wichtigen Abgrenzungen für Import und Export. Die Seite fasst zusammen, wann Schuhoberteil unter diese Nummer fällt, welche Varianten anders einzureihen sind und welche Angaben Sie für eine belastbare Zollanmeldung prüfen sollten.

Schuhoberteil Produktbild

Schuhoberteile werden zolltariflich in Position 6406 eingereiht. Die genaue Unterposition richtet sich nach dem Material (Leder, Spinnstoff oder Kunststoff) und dem Fertigungszustand (handgearbeitet oder nicht handgearbeitet). Bei einem nicht handgearbeiteten Schuhoberteil aus Leder ist die 11-stellige Zolltarifnummer 6406.10.10.90.0 zutreffend. Besteht das Oberteil aus anderen Stoffen oder ist es bereits mit einer Brandsohle verbunden, gelten andere Unterpositionen. Alle Möglichkeiten im Überblick →

Hierarchie der Zolltarifnummer

Die Zolltarifnummer für Schuhoberteile gliedert sich in folgende Hierarchiestufen:

  • Abschnitt: XII - Kap. 64 bis 67: Schuhe, Kopfbedeckungen, Regen- und Sonnenschirme, Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon; zugerichtete Federn und Waren aus Federn; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren
  • Kapitel: 64 - SCHUHE, GAMASCHEN UND ÄHNLICHE WAREN; TEILE DAVON
  • Position: 6406 - Schuhteile (einschließlich Schuhoberteile, auch an Sohlen befestigt, nicht jedoch an Laufsohlen); Einlegesohlen, Fersenstücke und ähnliche herausnehmbare Waren; Gamaschen und ähnliche Waren sowie Teile davon
  • Unterposition: 6406 10 - Schuhoberteile und Teile davon, ausgenommen Verstärkungen
  • Flagge Europäische Union
    Kombinierte Nomenklatur: 6406 1010 - aus Leder
  • Flagge Deutschland
    Zolltarifnummer: 6406 1010 90 0 - andere

Hinweis zur Einreihung

Die genaue Einreihung eines Schuhoberteils hängt von Material und Fertigungszustand ab. Besteht das Oberteil aus Spinnstoffen oder Kunststoff, ist eine andere Unterposition der 6406 10 90 zutreffend. Ist das Schuhoberteil bereits mit einer Brandsohle verbunden, greift die Position 6406 90 30. Sind Sie sich unsicher, nutzen Sie unseren Klassifizierungsassistenten zur sicheren Einreihung.

Vom HS-Code zur Zolltarifnummer für Schuhoberteil

Der HS-Code für Schuhoberteil lautet 6406.10 und gilt weltweit als 6-stellige Grundlage. Die Kombinierte Nomenklatur erweitert den Code für die EU auf 6406.10.10. Der TARIC-Code wird für EU-Maßnahmen und Zollsätze verwendet: 6406.10.10.90. Für den Import nach Deutschland benötigen Sie die vollständige 11-stellige Zolltarifnummer: 6406.10.10.90.0.

Einreihung von Schuhoberteil nach Allgemeinen Vorschriften (AV)

Die Einreihung von Schuhoberteilen in Position 6406 erfolgt nach AV 1 (Wortlaut der Positionen). Die Unterposition 6406 10 erfasst Schuhoberteile ausgenommen Verstärkungen. Die KN-Unterposition 6406 10 10 unterteilt nach dem Material „aus Leder“.

Weitere Optionen für die Zolltarifnummer für Schuhoberteil

Alternative Zolltarifnummern und Bedingungen
BedingungZolltarifnummerDrittlandszollsatz
Alternative EinreihungSchuhoberteile aus anderen Stoffen (Spinnstoffe, Kunststoff), nicht handgearbeitet6406.10.90.90.0 3,0 %
Alternative EinreihungZusammensetzungen aus Schuhoberteilen, die mit einer Brandsohle oder anderen Bodenteilen verbunden sind (ohne Laufsohle), nicht handgearbeitet6406.90.30.90.0 3,0 %
Alternative EinreihungSchuhoberteile aus Leder, handgearbeitet6406.10.10.10.0 3,0 %
Alternative EinreihungSchuhoberteile aus anderen Stoffen, handgearbeitet6406.10.90.91.0 3,0 %

Abgrenzung zu ähnlichen Produkten

Abgrenzung zu ähnlichen Produkten
VerwechslungErklärung
Schuhoberteil (6406) ≠ Schuhoberteile aus anderen Stoffen (Spinnstoffe, Kunststoff), nicht handgearbeitet (6406)Diese Alternative ist nur einschlägig, wenn die Ware tatsächlich die dort genannte Bedingung erfüllt: Alternative Einreihung. Für Schuhoberteil bleibt die Zolltarifnummer 6406.10.10.90.0 maßgeblich, wenn die Hauptfunktion und Bauart der beschriebenen Ware entsprechen.
Schuhoberteil (6406) ≠ Zusammensetzungen aus Schuhoberteilen, die mit einer Brandsohle oder anderen Bodenteilen verbunden sind (ohne Laufsohle), nicht handgearbeitet (6406)Diese Alternative ist nur einschlägig, wenn die Ware tatsächlich die dort genannte Bedingung erfüllt: Alternative Einreihung. Für Schuhoberteil bleibt die Zolltarifnummer 6406.10.10.90.0 maßgeblich, wenn die Hauptfunktion und Bauart der beschriebenen Ware entsprechen.
Schuhoberteil (6406) ≠ Schuhoberteile aus Leder, handgearbeitet (6406)Diese Alternative ist nur einschlägig, wenn die Ware tatsächlich die dort genannte Bedingung erfüllt: Alternative Einreihung. Für Schuhoberteil bleibt die Zolltarifnummer 6406.10.10.90.0 maßgeblich, wenn die Hauptfunktion und Bauart der beschriebenen Ware entsprechen.

Einreihung in ein anderes Kapitel

Alternative Zolltarifnummern und Bedingungen
BedingungZolltarifnummerDrittlandszollsatz
Alternative EinreihungSchuhoberteile aus anderen Stoffen (Spinnstoffe, Kunststoff), nicht handgearbeitet6406.10.90.90.0 3,0 %
Alternative EinreihungZusammensetzungen aus Schuhoberteilen, die mit einer Brandsohle oder anderen Bodenteilen verbunden sind (ohne Laufsohle), nicht handgearbeitet6406.90.30.90.0 3,0 %
Alternative EinreihungSchuhoberteile aus anderen Stoffen, handgearbeitet6406.10.90.91.0 3,0 %

Unsicher, welche die richtige Zolltarifnummer für Schuhoberteil ist?

Die richtige Nummer hängt von Ihrem konkreten Produkt ab: Material, Beschichtung, technische Merkmale und Verwendungszweck können die Einreihung ändern. Unser Tool analysiert Ihr Produkt und liefert die passende 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung.

Zollentscheidungen zur Einreihung von Schuhoberteil (vZTA)

Die aufgeführten verbindlichen Zolltarifauskünfte stammen aus der EBTI-Datenbank der Europäischen Kommission. Sie zeigen, wie vergleichbare Waren nach Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck zolltariflich beurteilt wurden.

Maßgeblich bleiben die konkreten Warenmerkmale im Einzelfall. Abweichungen bei Material, Bauart, Funktion oder Verwendung können eine andere Einreihung erforderlich machen.

Verbindliche Zolltarifauskünfte als Vergleichsfälle
AktenzeichenWarenbeschreibungZolltarifnummer
DE2572/10-1Schuhoberteil (siehe Foto) - aus (lt. Antrag) Leder, - ohne Verschluss, - (lt. Antrag) nicht handgearbeitet "Schuhoberteil, aus Leder, nicht handgearbeitet"6406.10.10.90.0
DE2573/10-1Schuhoberteil (siehe Foto) - aus (lt. Antrag) Leder, - mit Schnürverschluss, - (lt. Antrag) nicht handgearbeitet "Schuhoberteil, aus Leder, nicht handgearbeitet"6406.10.10.90.0
DE25363/15-1
Zusammensetzung von Schuhteilen (lt. Antrag: "Schuhoberteil", Foto siehe Anlage), bestehend aus: - einem Oberteil aus Leder in Mokassinart, mit kleinen, elastischen Spinnstoffeinsätzen und Innenfutter und - einem Bodenteil (Brandsohle; in Form einer Halbsohle) aus Leder und Spinnstoff, - durch Nähen mit dem... Mehr anzeigen
6406.90.30.90.0
DE12976/17-1Teil eines Schuhoberteils (lt. Antrag: "Teil eines Schafts", Foto siehe Anlage) - aus (lt. Antrag) Leder, - mit umfangreichem Zierbesatz (lt. Antrag: Perlen, Strasssteine und Fäden), - (augenscheinlich) nicht handgearbeitet. "Teil eines Schuhoberteils, aus Leder, nicht handgearbeitet"6406.10.10.90.0
DE5695/09-1
Zusammenstellung aus Schuhoberteil, Deckbrandsohle, Deckbrandsohlenspitze, Absatzbezug (siehe Foto) - nicht in Aufmachung für den Einzelverkauf zur Abgabe an den Endverbraucher, damit keine Warenzusammenstellung im Sinne der AV 3b), somit getrennte Einreihung: -- Schuhoberteil (lt. Antrag: "Schaft") -- aus (lt.... Mehr anzeigen
6406.10.10.90.0
DE5696/09-1
Zusammenstellung aus Schuhoberteil, Deckbrandsohle, Deckbrandsohlenunterlagen, Deckbrandsohlen-Fersenlatz (siehe Foto) - nicht in Aufmachung für den Einzelverkauf zur Abgabe an den Endverbraucher, damit keine Warenzusammenstellung im Sinne der AV 3b), somit getrennte Einreihung: -- Schuhoberteil (lt. Antrag:... Mehr anzeigen
6406.10.10.90.0
DEBTI995/18-1Teil von Schuhoberteil, Größe L (Foto siehe Anlage) - in Form einer Vorderkappe von einem Schuhoberteil, - kein Verstärkungsteil, - aus Spinnstoff, - mit einer Randeinfassung aus Spinnstoff, - ohne Hinweise auf Handarbeit. "Schuhteil, Teil von Schuhoberteil, keine Verstärkung, aus Spinnstoff, nicht handgearbeitet"6406.10.90.90.0
DEBTI8370/18-1Teil von Schuhoberteil, Größe S (Foto siehe Anlage) - in Form einer Vorderkappe von einem Schuhoberteil, - kein Verstärkungsteil, - aus Spinnstoff, - ohne Hinweise auf Handarbeit. "Schuhteil, Teil von Schuhoberteil, keine Verstärkung, aus Spinnstoff, nicht handgearbeitet"6406.10.90.90.0
DE2572/10-1Schuhoberteil (siehe Foto) - aus (lt. Antrag) Leder, - ohne Verschluss, - (lt. Antrag) nicht handgearbeitet "Schuhoberteil, aus Leder, nicht handgearbeitet"6406.10.10.90.0
DE2573/10-1Schuhoberteil (siehe Foto) - aus (lt. Antrag) Leder, - mit Schnürverschluss, - (lt. Antrag) nicht handgearbeitet "Schuhoberteil, aus Leder, nicht handgearbeitet"6406.10.10.90.0
DE12976/17-1Teil eines Schuhoberteils (lt. Antrag: "Teil eines Schafts", Foto siehe Anlage) - aus (lt. Antrag) Leder, - mit umfangreichem Zierbesatz (lt. Antrag: Perlen, Strasssteine und Fäden), - (augenscheinlich) nicht handgearbeitet. "Teil eines Schuhoberteils, aus Leder, nicht handgearbeitet"6406.10.10.90.0
DE5697/09-1
Zusammenstellung aus Schuhoberteil, Brandsohleneinfassband, Plateaubezug (siehe Foto) - nicht in Aufmachung für den Einzelverkauf zur Abgabe an den Endverbraucher, damit keine Warenzusammenstellung im Sinne der AV 3b), somit getrennte Einreihung: -- Schuhoberteil (lt. Antrag: "Schaft") -- aus (lt. Antrag) Leder, --... Mehr anzeigen
6406.10.10.90.0
DE5696/09-1
Zusammenstellung aus Schuhoberteil, Deckbrandsohle, Deckbrandsohlenunterlagen, Deckbrandsohlen-Fersenlatz (siehe Foto) - nicht in Aufmachung für den Einzelverkauf zur Abgabe an den Endverbraucher, damit keine Warenzusammenstellung im Sinne der AV 3b), somit getrennte Einreihung: -- Schuhoberteil (lt. Antrag:... Mehr anzeigen
6406.10.10.90.0
DE5695/09-1
Zusammenstellung aus Schuhoberteil, Deckbrandsohle, Deckbrandsohlenspitze, Absatzbezug (siehe Foto) - nicht in Aufmachung für den Einzelverkauf zur Abgabe an den Endverbraucher, damit keine Warenzusammenstellung im Sinne der AV 3b), somit getrennte Einreihung: -- Schuhoberteil (lt. Antrag: "Schaft") -- aus (lt.... Mehr anzeigen
6406.10.10.90.0
DEBTI998/18-1Teil von Schuhoberteil, Größe L (Foto siehe Anlage) - in Form einer Vorderkappe von einem Schuhoberteil, - kein Verstärkungsteil, - aus Spinnstoff, - mit einer Randeinfassung aus Spinnstoff, - ohne Hinweise auf Handarbeit. "Schuhteil, Teil von Schuhoberteil, keine Verstärkung, aus Spinnstoff, nicht handgearbeitet"6406.10.90.90.0
DEBTI995/18-1Teil von Schuhoberteil, Größe L (Foto siehe Anlage) - in Form einer Vorderkappe von einem Schuhoberteil, - kein Verstärkungsteil, - aus Spinnstoff, - mit einer Randeinfassung aus Spinnstoff, - ohne Hinweise auf Handarbeit. "Schuhteil, Teil von Schuhoberteil, keine Verstärkung, aus Spinnstoff, nicht handgearbeitet"6406.10.90.90.0
DEBTI8370/18-1Teil von Schuhoberteil, Größe S (Foto siehe Anlage) - in Form einer Vorderkappe von einem Schuhoberteil, - kein Verstärkungsteil, - aus Spinnstoff, - ohne Hinweise auf Handarbeit. "Schuhteil, Teil von Schuhoberteil, keine Verstärkung, aus Spinnstoff, nicht handgearbeitet"6406.10.90.90.0
DEBTI996/18-1Teil von Schuhoberteil, Größe L (Foto siehe Anlage) - in Form einer Vorderkappe von einem Schuhoberteil, - kein Verstärkungsteil, - aus Spinnstoff, - ohne Hinweise auf Handarbeit. "Schuhteil, Teil von Schuhoberteil, keine Verstärkung, aus Spinnstoff, nicht handgearbeitet"6406.10.90.90.0
DEBTI991/18-1
Teil von Schuhoberteil, Größe L (Foto siehe Anlage) - in Form einer Vorderkappe von einem Schuhoberteil, - kein Verstärkungsteil, - aus Spinnstoff und Kunststoff (Spinnstoff mit einer mit bloßem Auge wahrnehmbaren Außenschicht aus Kunststoff), - mit einer Randeinfassung aus Spinnstoff, - ohne Hinweise auf... Mehr anzeigen
6406.10.90.90.0
DEBTI990/18-1
Teil von Schuhoberteil, Größe L (Foto siehe Anlage) - in Form einer Hinterkappe von einem Schuhoberteil, - kein Verstärkungsteil, - aus Spinnstoff und Kunststoff (Spinnstoff mit einer mit bloßem Auge wahrnehmbaren Außenschicht aus Kunststoff), - mit einer Randeinfassung aus Spinnstoff, - ohne Hinweise auf... Mehr anzeigen
6406.10.90.90.0
DEF/1766/07-1Schuhoberteil (lt. Antrag: Schaft), siehe Foto, - aus (lt. Antrag) Kunststoff (Spinnstoff mit einer mit bloßem Auge wahrnehmbaren Außenschicht aus Kunststoff), - mit seitlichem Reißverschluss, - für Stiefel, - nicht handgearbeitet6406.10.90.90.0
DEF/3119/07-1Schuhoberteil (lt. Antrag: Schaft), siehe Foto, - aus (lt. Antrag) Kunststoff (Spinnstoff mit einer mit bloßem Auge wahrnehmbaren Außenschicht aus Kunststoff), - mit seitlichem Reißverschluss und Schnürsenkelverschluss, - für Stiefel, - nicht handgearbeitet6406.10.90.90.0
DE25363/15-1
Zusammensetzung von Schuhteilen (lt. Antrag: "Schuhoberteil", Foto siehe Anlage), bestehend aus: - einem Oberteil aus Leder in Mokassinart, mit kleinen, elastischen Spinnstoffeinsätzen und Innenfutter und - einem Bodenteil (Brandsohle; in Form einer Halbsohle) aus Leder und Spinnstoff, - durch Nähen mit dem... Mehr anzeigen
6406.90.30.90.0
DE2960/15-1
Zusammensetzung von Schuhteilen (lt. Antrag: "Oberteil mit Decksohle verbunden", Foto siehe Anlage), bestehend aus: - einem weichen, labilen Oberteil aus Spinnstoff, -- in der Art eines Hausschuhes, -- mit wärmendem Innenfutter, - und einem Bodenteil, -- durch Nähen mit dem Oberteil verbunden, - ohne Laufsohlen, -... Mehr anzeigen
6406.90.30.90.0
DE11212/12-1
Zusammensetzung von Schuhteilen (lt. Antrag: "Schuhschaft gestrobelt", Foto siehe Anlage), bestehend aus: - einem Oberteil aus Spinnstoff, -- auf das Oberteil sind großflächig Stücke aus Kunststoff (Spinnstoff mit einer mit dem bloßen Auge wahrnehmbaren Außenschicht aus Kunststoff) als Verstärkungsteile... Mehr anzeigen
6406.90.30.90.0
DE1737/13-1
Zusammensetzung von Schuhteilen (lt. Antrag: "Pantoffel, bunt", Foto siehe Anlage), bestehend aus: - einem pantoffelartigen Oberteil aus Spinnstoff, -- auf das Oberteil ist seitlich ein Firmenemblem als Verzierung aufgesetzt, -- mit wärmendem Innenfutter aus Spinnstoffen (Pelzfellimitat aus Plüschgewirken), - und... Mehr anzeigen
6406.90.30.90.0
DE1736/13-1
Zusammensetzung von Schuhteilen (lt. Antrag: "Pantoffel, navy/blau", Foto siehe Anlage), bestehend aus: - einem pantoffelartigen Oberteil aus Spinnstoff, -- auf das Oberteil ist seitlich ein Firmenemblem als Verzierung aufgesetzt, -- mit wärmendem Innenfutter aus Spinnstoffen (Pelzfellimitat aus Plüschgewirken), - und... Mehr anzeigen
6406.90.30.90.0
Quelle: EBTI-Datenbank der EU

Zollsätze & Handelsbestimmungen

Einfuhr-Zollsätze

Drittlandszollsatz

3,0 %

Einfuhrumsatzsteuer

19 %

Drittlandszollsatz nach Herkunftsland

Drittlandszollsätze nach Herkunftsland
HerkunftslandDrittlandszollsatzGrundlage
China3,0 %Drittlandszoll
USA3,0 %Drittlandszoll
Großbritannien0 %TCA Freihandel
Schweiz0 %EFTA Freihandel
Türkei0 %Zollunion
Japan0 %EU-Japan EPA
Südkorea0 %EU-KR Freihandel
Indien0 %Drittlandszoll
Vietnam0 %EVFTA
Thailand3,0 %Drittlandszoll

Einfuhrmaßnahmen

Einfuhrmaßnahmen
MaßnahmeBeschreibung
Einfuhrkontrolle von Katzen- und HundefellenDer Import von Katzen- und Hundefellen ist in der EU streng verboten.
Einfuhrkontrolle von RobbenerzeugnissenDer Import von Produkten aus Robben ist in der EU weitgehend verboten und nur in engen Ausnahmen mit Bescheinigung erlaubt.
Einfuhrkontrolle - CITESEinfuhrkontrolle nach dem Washingtoner Artenschutzübereinkommen. Nur mit Dokumenten für geschützte Arten möglich.

Zollrechner für Schuhoberteile

Berechnen Sie die Einfuhrabgaben für Ihr Schuhoberteil schnell und einfach mit unserem interaktiven Zollrechner.

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Ausfuhr-Zollsätze

Ausfuhrmaßnahmen

Ausfuhrmaßnahmen
MaßnahmeBeschreibung
Ausfuhrkontrolle von Katzen- und HundefellenDer Handel mit Katzen- und Hundefellen ist in der EU streng verboten.
Ausfuhrkontrolle – CITESAusfuhrkontrolle nach dem Washingtoner Artenschutzübereinkommen. Nur mit Dokumenten für geschützte Arten möglich.
Quelle: EU TARIC
Häufige Fragen

FAQ zur Zolltarifnummer für Schuhoberteile

Welche Zolltarifnummer hat ein Schuhoberteil?

Ein Schuhoberteil aus Leder, das nicht handgearbeitet ist, wird unter der Zolltarifnummer 6406.10.10.90.0 eingereiht. Bei anderen Materialien oder Fertigungszuständen kann eine andere Unterposition zutreffen, z.B. 6406.10.90.90.0 für Oberteile aus Spinnstoff oder Kunststoff.

Welchen HS-Code hat ein Schuhoberteil?

Der HS-Code (6-stellig) für Schuhoberteile lautet 6406.10. Er umfasst Schuhoberteile und Teile davon, ausgenommen Verstärkungen. Die weitere Untergliederung in der Kombinierten Nomenklatur unterscheidet nach dem Material (Leder, Spinnstoff, Kunststoff).

Wie hoch ist der Drittlandszollsatz für Schuhoberteile?

Der Drittlandszollsatz für Schuhoberteile der Position 6406.10.10.90.0 beträgt 3 % des Zollwerts. Bei Einfuhren aus Ländern mit einem Freihandelsabkommen (z.B. Großbritannien, Schweiz) oder Zollunion (Türkei) kann der Zollsatz 0 % betragen. Hinzu kommt in der Regel die Einfuhrumsatzsteuer von 19 %.

Wie unterscheidet sich ein Schuhoberteil zolltechnisch?

Die zolltarifliche Abgrenzung ist eindeutig: Schuhoberteile ohne Laufsohle fallen in Position 6406, während fertige Schuhe mit Laufsohle in den Positionen 6403 (Leder), 6404 (Spinnstoffe) oder 6405 (andere) eingereiht werden. Eine Alternative ist die Einreihung als Teil eines Schuhs unter 6406.90.30, wenn das Oberteil bereits mit einer Brandsohle verbunden ist. Abgrenzung und Alternative sind materialabhängig.

Was passiert wenn ich die falsche Zolltarifnummer für ein Schuhoberteil verwende?

Die Verwendung einer falschen Zolltarifnummer kann zu einer falschen Zollberechnung führen. Im schlimmsten Fall drohen Nachzahlungen, Verzugszinsen oder sogar ein Bußgeldverfahren. Bei Zweifeln an der Einreihung sollte eine verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA) bei der Generalzolldirektion beantragt werden.

Gibt es Einfuhrbeschränkungen oder besondere Maßnahmen für Schuhoberteile?

Ja, für Schuhoberteile bestehen Einfuhrkontrollen für Katzen- und Hundefelle (Code 745), Robbenerzeugnisse (Code 746) sowie Artenschutzkontrollen nach CITES (Code 710). Ausfuhren unterliegen entsprechenden Kontrollen für CITES und Katzen- und Hundefelle. Die Einhaltung dieser Maßnahmen ist zwingend erforderlich.

Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer für ein Schuhoberteil?

Die vollständige Zolltarifnummer für ein Schuhoberteil ist eine 11-stellige Zolltarifnummer, die wie folgt aufgebaut ist: 6406.10.10.90.0. Sie setzt sich zusammen aus dem 6-stelligen HS-Code (6406.10), gefolgt von der 8-stelligen KN-Unterposition (6406.10.10) und dem 10-stelligen TARIC-Code (6406.10.10.90), ergänzt um die 11. Stelle für den deutschen Zolltarif.

Ändern sich Zolltarifnummern für Schuhoberteile?

Ja, Zolltarifnummern unterliegen regelmäßigen Änderungen durch Änderungen des Harmonisierten Systems (alle 5 Jahre) und jährliche Anpassungen der Kombinierten Nomenklatur der EU. Es ist daher ratsam, die aktuellen Tarifinformationen jährlich zu prüfen, insbesondere zu Beginn eines neuen Kalenderjahres.

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