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Textilien & BekleidungKapitel 58Aktualisiert am 15.06.2026

Zolltarifnummer für Spitze: 5804.29.00.00.0

Hier finden Sie die Zolltarifnummer für Spitze (5804.29.00.00.0) mit Zollsatz, Einfuhrumsatzsteuer, vZTA-Referenzen und wichtigen Abgrenzungen für Import und Export. Die Seite fasst zusammen, wann Spitze unter diese Nummer fällt, welche Varianten anders einzureihen sind und welche Angaben Sie für eine belastbare Zollanmeldung prüfen sollten.

Spitze Produktbild

Spitze ist ein textiles Flächengebilde mit dekorativem, durchbrochenem Muster, das als Besatz, Bordüre oder Stoff für Bekleidung eingesetzt wird. Je nach Material (Baumwolle, Chemiefasern, metallisierte Garne) und Herstellungsart (maschinell oder handgefertigt) ergeben sich unterschiedliche Zolltarifnummern. Eine vollständige Übersicht aller Einreihungsmöglichkeiten finden Sie unter Alle Möglichkeiten im Überblick →

Spitze beschreiben: Material, Funktion, Herstellungsart, Verwendung

Hierarchie der Zolltarifnummer

Die zolltarifliche Einreihung von Spitze folgt dieser Hierarchie im TARIC:

  • Abschnitt: XI - Kap. 50 bis 63: Spinnstoffe und Waren daraus
  • Kapitel: 58 - SPEZIALGEWEBE; GETUFTETE SPINNSTOFFERZEUGNISSE; SPITZEN; TAPISSERIEN; POSAMENTIERWAREN; STICKEREIEN
  • Position: 5804 - Tülle (einschließlich Bobinetgardinenstoffe) und geknüpfte Netzstoffe; Spitzen, als Meterware, Streifen oder als Motive, ausgenommen Erzeugnisse der Positionen|6002|bis 6006
  • Unterposition: 5804 21 - maschinengefertigte Spitzen
  • Flagge Deutschland
    Zolltarifnummer: 5804 2900 00 0 - aus anderen Spinnstoffen

Hinweis zur Einreihung

Eine unzutreffende Zolltarifnummer kann zu Nachzahlungen, Verzögerungen oder Strafen führen. Prüfen Sie Ihre Ware vor der Anmeldung mit dem Klassifizierungstool.

Vom HS-Code zur Zolltarifnummer für Spitze

Der HS-Code für Spitze lautet 5804.29 und gilt weltweit als 6-stellige Grundlage. Die Kombinierte Nomenklatur erweitert den Code für die EU auf 5804.29.00. Der TARIC-Code wird für EU-Maßnahmen und Zollsätze verwendet: 5804.29.00.00. Für den Import nach Deutschland benötigen Sie die vollständige 11-stellige Zolltarifnummer: 5804.29.00.00.0.

Einreihung von Spitze nach Allgemeinen Vorschriften (AV)

Die zolltarifliche Einreihung von Spitze in Position 5804 folgt der Allgemeinen Vorschrift 1 (AV 1): Maßgebend ist der Wortlaut der Positionen und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln. Spitzen sind in Position 5804 ausdrücklich genannt, sofern sie nicht zu den ausgenommenen Erzeugnissen der Positionen 6002 bis 6006 (Gewirke/Gestricke) gehören.

Die Unterposition 5804.21 (maschinengefertigte Spitzen aus Chemiefasern) und 5804.29 (aus anderen Spinnstoffen) sowie 5804.30 (handgefertigte Spitzen) sind nach dem verwendeten Material und der Herstellungsart zu unterscheiden.

Die Allgemeine Vorschrift 6 (AV 6) bestimmt, dass für die Unterpositionen einer Position die gleichen Regeln gelten. Daher ist das Material (Spinnstoff) maßgeblich für die Wahl zwischen den Unterpositionen der Position 5804.

Weitere Optionen für die Zolltarifnummer für Spitze

Alternative Einreihung

5804.21.00.00.0 8,0 %

Maschinengefertigte Spitzen, aus Chemiefasern (z. B. Polyamid, Polyester)

Alternative Einreihung

5804.30.00.00.0 8,0 %

Handgefertigte Spitzen

Alternative Einreihung

6003.30.10.00 8,0 %

Raschelspitzen, Gewirke/Gestricke, aus synthetischen Chemiefasern

Alternative Einreihung

5808.90.00.00.0 8,0 %

Posamentierwaren (Spitzenborte mit Kleberücken)

Abgrenzung zu ähnlichen Produkten

Spitze (5804) ≠ Maschinengefertigte Spitzen, aus Chemiefasern (z. B. Polyamid, Polyester) (5804)

Diese Alternative ist nur einschlägig, wenn die Ware tatsächlich die dort genannte Bedingung erfüllt: Alternative Einreihung. Für Spitze bleibt die Zolltarifnummer 5804.29.00.00.0 maßgeblich, wenn die Hauptfunktion und Bauart der beschriebenen Ware entsprechen.

Spitze (5804) ≠ Handgefertigte Spitzen (5804)

Diese Alternative ist nur einschlägig, wenn die Ware tatsächlich die dort genannte Bedingung erfüllt: Alternative Einreihung. Für Spitze bleibt die Zolltarifnummer 5804.29.00.00.0 maßgeblich, wenn die Hauptfunktion und Bauart der beschriebenen Ware entsprechen.

Spitze (5804) ≠ Raschelspitzen, Gewirke/Gestricke, aus synthetischen Chemiefasern (6003)

Diese Alternative ist nur einschlägig, wenn die Ware tatsächlich die dort genannte Bedingung erfüllt: Alternative Einreihung. Für Spitze bleibt die Zolltarifnummer 5804.29.00.00.0 maßgeblich, wenn die Hauptfunktion und Bauart der beschriebenen Ware entsprechen.

Einreihung in ein anderes Kapitel

Wenn die Ware nicht in Kapitel 58 eingeordnet werden kann – etwa weil es sich um einen fertigen Bekleidungsgegenstand handelt oder das Material außerhalb der Spinnstoffdefinition liegt – prüfen Sie folgende andere Kapitelpositionen:

Alternative Einreihung

5804.21.00.00.0 8,0 %

Maschinengefertigte Spitzen, aus Chemiefasern (z. B. Polyamid, Polyester)

Alternative Einreihung

5804.30.00.00.0 8,0 %

Handgefertigte Spitzen

Alternative Einreihung

6003.30.10.00 8,0 %

Raschelspitzen, Gewirke/Gestricke, aus synthetischen Chemiefasern

Alternative Einreihung

5808.90.00.00.0 8,0 %

Posamentierwaren (Spitzenborte mit Kleberücken)

Unsicher, welche die richtige Zolltarifnummer für Spitze ist?

Die richtige Nummer hängt von Ihrem konkreten Produkt ab: Material, Beschichtung, technische Merkmale und Verwendungszweck können die Einreihung ändern. Unser Tool analysiert Ihr Produkt und liefert die passende 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung.

Zollentscheidungen zur Einreihung von Spitze (vZTA)

Die aufgeführten verbindlichen Zolltarifauskünfte stammen aus der EBTI-Datenbank der Europäischen Kommission. Sie zeigen, wie vergleichbare Waren nach Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck zolltariflich beurteilt wurden.

Maßgeblich bleiben die konkreten Warenmerkmale im Einzelfall. Abweichungen bei Material, Bauart, Funktion oder Verwendung können eine andere Einreihung erforderlich machen.

DE5452/17-15804.29.00.00.0
Einreihung in 5804.21.00.00.0 als maschinengefertigte Spitze aus Chemiefasern.
DEBTI18241/25-15804.29.00.00.0
Einreihung in 5804.29.00.00.0 als maschinengefertigte Spitze aus anderen Spinnstoffen.
DEBTI52781/19-15804.29.00.00.0
Einreihung in 5804.29.00.00.0 als maschinengefertigte Spitze aus anderen Spinnstoffen.
DE3782/17-15804.29.00.00.0
Einreihung in 5804.29.00.00.0 als Spitze aus anderen Spinnstoffen.
DE3783/17-15804.29.00.00.0
Bestätigung der Einreihung in 5804.29.00.00.0.
DEBTI9912/23-15804.29.00.00.0
Einreihung in 5808.90.00.00.0 als Posamentierware. Abgrenzung zu Spitze der Position 5804.
DE84/14-15804.29.00.00.0
Einreihung in 5808.90.00.00.0 als Posamentierware. Bestätigt Abgrenzung zu Position 5804.
Quelle: EBTI-Datenbank der EU

Zollsätze & Handelsbestimmungen

Einfuhrzollsätze nach Ursprungsland

Drittlandszollsatz

8,0 %

Einfuhrumsatzsteuer

19 %

Drittlandszollsatz nach Herkunftsland

China8,0 %

Drittlandszoll

USA8,0 %

Drittlandszoll

Großbritannien0 %

TCA Freihandel

Schweiz0 %

EFTA Freihandel

Türkei0 %

Zollunion

Japan0 %

EU-Japan EPA

Südkorea0 %

EU-KR Freihandel

Indien8,0 %

Drittlandszoll

Vietnam0 %

EVFTA

Thailand8,0 %

Drittlandszoll

Einfuhrmaßnahmen

Luftfahrttauglichkeits-Zollaussetzung

Zollbefreiung für Teile, die für den Bau, die Instandsetzung oder Wartung von Luftfahrzeugen verwendet werden (Luftfahrttauglichkeitsbescheinigung nötig).

Nichtpräferentielles Zollkontingent

Eine bestimmte Menge dieser Ware kann zu einem reduzierten Zollsatz eingeführt werden (unabhängig vom Herkunftsland).

Zollrechner für Spitze

Berechnen Sie die Einfuhrabgaben inklusive Zoll und Einfuhrumsatzsteuer für Ihre Spitze.

Zolldaten werden geladen…

Export in Drittländer

Ausfuhrmaßnahmen

Keine besonderen Ausfuhrmaßnahmen aktiv
Quelle: EU TARIC
Häufige Fragen

FAQ zur Zolltarifnummer für Spitzen

Welche Zolltarifnummer hat Spitze?

Maschinengefertigte Spitze aus anderen Spinnstoffen als Chemiefasern (z. B. Baumwolle, metallisierte Garne) wird unter der Zolltarifnummer 5804.29.00.00.0 eingereiht. Bei Spitze aus Chemiefasern (Polyamid, Polyester) gilt 5804.21.00.00.0. Handgefertigte Spitze fällt unter 5804.30.00.00.0.

Welchen HS-Code hat Spitze?

Der HS-Code für maschinengefertigte Spitze aus anderen Spinnstoffen als Chemiefasern lautet 5804.29. Die Position 5804 umfasst Tülle, Netzstoffe und Spitzen aller Art, ausgenommen Gewirke und Gestricke der Positionen 6002 bis 6006.

Wie hoch ist der Drittlandszollsatz für Spitze?

Der Drittlandszollsatz für Spitze der Zolltarifnummer 5804.29.00.00.0 beträgt 8 %. Hinzu kommt die Einfuhrumsatzsteuer von 19 %. Aus Freihandelsabkommen (z. B. TCA, EFTA, EU-Japan EPA, EVFTA) kann eine Zollbefreiung resultieren.

Wie unterscheidet sich Spitze zolltechnisch?

Die zollrechtliche Abgrenzung und Alternative erfolgt nach Material und Verarbeitung. Spitze aus Chemiefasern fällt unter 5804.21, handgefertigte unter 5804.30. Spitzenborten mit Kleberücken sind als Posamentierwaren (5808.90) einzureihen. Raschelspitzen unter 30 cm Breite sind als schmale Gewirke (6003.30) zu klassifizieren.

Was passiert wenn ich die falsche Zolltarifnummer für Spitze verwende?

Eine falsche Zolltarifnummer kann zu einer fehlerhaften Zollanmeldung führen. Mögliche Folgen sind Nachzahlungen von Zöllen, Verzögerungen bei der Abfertigung, Bußgelder wegen Zollordnungswidrigkeit und im Wiederholungsfall strafrechtliche Konsequenzen. Eine korrekte Einreihung ist daher essenziell.

Gibt es Einfuhrbeschränkungen oder besondere Maßnahmen für Spitze?

Für Spitze der Zolltarifnummer 5804.29.00.00.0 gelten keine besonderen Einfuhrbeschränkungen. Es sind jedoch zwei Maßnahmen hinterlegt: eine Luftfahrttauglichkeits-Zollaussetzung (Code 119) und ein nichtpräferentielles Zollkontingent (Code 122), die in bestimmten Fällen eine Zollbefreiung ermöglichen.

Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer für Spitze?

Die deutsche Zolltarifnummer für Spitze ist eine 11-stellige Zolltarifnummer, die wie folgt gegliedert ist: HS-Code (6 Stellen), KN-Code (8 Stellen), TARIC-Code (10 Stellen) und die nationale Zolltarifnummer (11 Stellen). Die vollständige Nummer lautet 5804.29.00.00.0.

Ändern sich Zolltarifnummern für Spitze?

Zolltarifnummern unterliegen jährlichen Änderungen aufgrund von Änderungen des Harmonisierten Systems (HS) und der Kombinierten Nomenklatur (KN). Position 5804 ist seit Jahren stabil, jedoch können sich Unterpositionen oder Zollsätze ändern. Prüfen Sie die aktuell gültige Nummer vor jeder Anmeldung im TARIC.

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