Hierarchie der Zolltarifnummer
Der Video-Prozessor durchläuft im Zolltarif folgende Hierarchieebenen:
- AbschnittKap. 84 bis 85: Maschinen, Apparate, mechanische Geräte und elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Fernseh- Bild- und Tonaufzeichnungsgeräte oder Fernseh- Bild - und - Tonwiedergabegeräte, Teile und Zubehör für diese GeräteXVI
- KapitelELEKTRISCHE MASCHINEN, APPARATE, GERÄTE UND ANDERE ELEKTROTECHNISCHE WAREN, TEILE DAVON; TONAUFNAHME- ODER TONWIEDERGABEGERÄTE, BILD- UND TONAUFZEICHNUNGS- ODER -WIEDERGABEGERÄTE, FÜR DAS FERNSEHEN, TEILE UND ZUBEHÖR FÜR DIESE GERÄTE85
- PositionElektrische Maschinen, Apparate und Geräte, mit eigener Funktion, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen8543
- Unterpositionandere Maschinen, Apparate und Geräte854370
- Kombinierte Nomenklaturandere85437090
- Zolltarifnummerandere
Vom HS-Code zur Zolltarifnummer für Video-Prozessor
Der HS-Code für Video-Prozessor lautet 8543.70 und gilt weltweit als 6-stellige Grundlage. Die Kombinierte Nomenklatur erweitert den Code für die EU auf 8543.70.90. Der TARIC-Code wird für EU-Maßnahmen und Zollsätze verwendet: 8543.70.90.99. Für den Import nach Deutschland benötigen Sie die vollständige 11-stellige Zolltarifnummer: 8543.70.90.99.0.
Einreihung von Video-Prozessor nach Allgemeinen Vorschriften (AV)
Die Einreihung folgt den Allgemeinen Vorschriften (AV) für die Auslegung des Harmonisierten Systems. AV 1 bestimmt die Position 8543, da der Video-Prozessor eine eigenständige elektrische Maschine mit eigener Funktion ist, die in keiner spezifischeren Position des Kapitels 85 genannt wird. AV 3 a (spezifischste Warenbenennung) scheidet aus, weil der Video-Prozessor nicht als Monitor (8528), Datenverarbeitungsmaschine (8471) oder Ton-/Bildaufzeichnungsgerät (8519–8522) einzureihen ist – die kennzeichnende Haupttätigkeit ist die reine Signalverarbeitung. AV 6 überführt in die zutreffenden Unterpositionen des internationalen und EU-Rechts.
Weitere Optionen für die Zolltarifnummer für Video-Prozessor
| Bedingung | Zolltarifnummer | Drittlandszollsatz |
|---|---|---|
| Alternative EinreihungElektronisches Steuergerät eines 360-Grad-Anzeigesystems für das Fahrzeugumfeld – enthält Videoprozessor, aber spezifisch für Kfz (Kapitel 87) | 8543.70.90.27.0 | 3,7 % |
| Alternative EinreihungLED-Videowand-Monitore mit Controller (funktionelle Einheit) – wenn Videoprozessor mit LED-Kacheln zusammen geliefert wird | 8528.52.99.00.0 | 3,7 % |
| Alternative EinreihungDatenverarbeitungsmaschinen | 8471.41.00.00.0 | 3,7 % |
Abgrenzung zu ähnlichen Produkten
| Verwechslung | Erklärung |
|---|---|
| Video-Prozessor (8543) ≠ Elektronisches Steuergerät eines 360-Grad-Anzeigesystems für das Fahrzeugumfeld – enthält Videoprozessor, aber spezifisch für Kfz (Kapitel 87) (8543) | Diese Alternative ist nur einschlägig, wenn die Ware tatsächlich die dort genannte Bedingung erfüllt: Alternative Einreihung. Für Video-Prozessor bleibt die Zolltarifnummer 8543.70.90.99.0 maßgeblich, wenn die Hauptfunktion und Bauart der beschriebenen Ware entsprechen. |
| Video-Prozessor (8543) ≠ LED-Videowand-Monitore mit Controller (funktionelle Einheit) – wenn Videoprozessor mit LED-Kacheln zusammen geliefert wird (8528) | Diese Alternative ist nur einschlägig, wenn die Ware tatsächlich die dort genannte Bedingung erfüllt: Alternative Einreihung. Für Video-Prozessor bleibt die Zolltarifnummer 8543.70.90.99.0 maßgeblich, wenn die Hauptfunktion und Bauart der beschriebenen Ware entsprechen. |
| Video-Prozessor (8543) ≠ Datenverarbeitungsmaschinen (8471) | Diese Alternative ist nur einschlägig, wenn die Ware tatsächlich die dort genannte Bedingung erfüllt: Alternative Einreihung. Für Video-Prozessor bleibt die Zolltarifnummer 8543.70.90.99.0 maßgeblich, wenn die Hauptfunktion und Bauart der beschriebenen Ware entsprechen. |
Einreihung in ein anderes Kapitel
Sofern Ihr Gerät nicht als Video-Prozessor im Sinne der Signalverarbeitung einzuordnen ist, kommt ein anderer Kapitelbereich in Betracht:
| Bedingung | Zolltarifnummer | Drittlandszollsatz |
|---|---|---|
| Alternative EinreihungDatenverarbeitungsmaschinen | 8471.41.00.00.0 | 3,7 % |
Zollentscheidungen zur Einreihung von Video-Prozessor (vZTA)
Die aufgeführten verbindlichen Zolltarifauskünfte stammen aus der EBTI-Datenbank der Europäischen Kommission. Sie zeigen, wie vergleichbare Waren nach Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck zolltariflich beurteilt wurden.
Maßgeblich bleiben die konkreten Warenmerkmale im Einzelfall. Abweichungen bei Material, Bauart, Funktion oder Verwendung können eine andere Einreihung erforderlich machen.
| Aktenzeichen | Warenbeschreibung | Zolltarifnummer |
|---|---|---|
| DE20407/14-1 | Videoprozessor mit Datenverteiler Nova M3 MCTRL500 Controller | 8543.70.90.99.0 |
| DEBTI22309/20-1 | LED-Videowand-Controller (Kombination aus Videoprozessor und Kommunikationsgerät) | 8543.70.90.99.0 |
| DEBTI22309/20-2 | LED-Videowand-Controller mit Videowiedergabefunktion | 8543.70.90.99.0 |
| DEBTI22309/20-3 | LED-Videowand-Controller (Kombination aus Videoprozessor, Videogerät und Kommunikationsgerät) | 8543.70.90.99.0 |
| DEBTI22309/20-4 | LED-Videowand-Controller (Kombination aus Videoprozessor und Kommunikationsgerät) | 8543.70.90.99.0 |
| DE22878/11-1 | Display Controller für LED-Videowände | 8543.70.90.99.0 |
| DE17315/12-1 | Display Controller für LED-Videowände | 8543.70.90.99.0 |
| DE22877/11-1 | Display Controller für LED-Videowände | 8543.70.90.99.0 |
| DE22876/11-1 | Display Controller für LED-Videowände | 8543.70.90.99.0 |
Zollsätze & Handelsbestimmungen
Einfuhr aus Drittländern
Drittlandszollsatz
3,7 %
Einfuhrumsatzsteuer
19 %
Drittlandszollsatz nach Herkunftsland
| Herkunftsland | Drittlandszollsatz | Grundlage |
|---|---|---|
| China | 3,7 % | Drittlandszoll |
| USA | 3,7 % | Drittlandszoll |
| Großbritannien | 0 % | TCA Freihandel |
| Schweiz | 0 % | EFTA Freihandel |
| Türkei | 0 % | Zollunion |
| Japan | 0 % | EU-Japan EPA |
| Südkorea | 0 % | EU-KR Freihandel |
| Indien | 3,7 % | Drittlandszoll |
| Vietnam | 0 % | EVFTA |
| Thailand | 3,7 % | Drittlandszoll |
Maßnahmen bei der Einfuhr
| Maßnahme | Beschreibung |
|---|---|
| Einfuhrkontrolle | Allgemeine Überwachung der Einfuhr. |
| Güter, die zu Folter oder Repression verwendet werden können, Einfuhrverbot | Strikte Menschenrechtsmaßnahme: Der Import von Waren, die zur Folter oder Vollstreckung der Todesstrafe dienen könnten, ist verboten. |
| Luftfahrttauglichkeits-Zollaussetzung | Zollbefreiung für Teile, die für den Bau, die Instandsetzung oder Wartung von Luftfahrzeugen verwendet werden (Luftfahrttauglichkeitsbescheinigung nötig). |
| Kontrolle der Einfuhr von fluorierten Treibhausgasen | Die Einfuhr klimaschädlicher F-Gase ist streng reglementiert (Quotenregelung) und anmeldepflichtig. |
Zollrechner für Video-Prozessoren
Berechnen Sie die Einfuhrabgaben für Ihren Video-Prozessor: Geben Sie den Warenwert, das Ursprungsland und die Zolltarifnummer ein.
Ausfuhr in Drittländer
Maßnahmen bei der Ausfuhr
| Maßnahme | Beschreibung |
|---|---|
| Güter, die zu Folter oder Repression verwendet werden können, Ausfuhrverbot | Striktes Verbot: Waren, die zur Folter oder Unterdrückung dienen können, dürfen nicht exportiert werden. |
| Güter, die zu Folter oder Repression verwendet werden können, Ausfuhrbeschränkung | Der Export von Waren, die missbräuchlich zur Folter verwendet werden könnten, unterliegt strengen Genehmigungspflichten. |
| Ausfuhrkontrolle von fluorierten Treibhausgasen | Der Export von klimaschädlichen F-Gasen ist beschränkt und meldepflichtig. |
| Dual-Use: Güterlistenprüfung erforderlich | Dieser Hinweis zur Warennummer ist noch keine Einstufung Ihres Produkts. Prüfen Sie die technischen Merkmale, Anmerkungen und Ausnahmen der einschlägigen Güterlisten. Ob eine Ausfuhrgenehmigung benötigt wird, hängt zusätzlich vom konkreten Ausfuhrvorhaben ab. Von der Warennummer zur Güterprüfung → |
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