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Position · 4-stelligZollaussetzung

Position 2927 – Diazo-, Azo- oder Azoxyverbindungen

Position im Zolltarif

29Kapitel27Position

Diazo-, Azo- oder Azoxyverbindungen, zum Beispiel 4'-Aminoazobenzol-4-sulfonsäure oder 2,2'-Dimethyl-2,2'-azodipropionamidindihydrochlorid, gehören in Position 2927. Organische Derivate des Hydrazins oder des Hydroxylamins gehören in Position 2928, Verbindungen mit Nitrilfunktion in Position 2926.

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Gehört Ihre Azoverbindung zu Position 2927?

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01Tarifbaum

Welche Warennummern gehören zu Position 2927?

Die Position 2927 ist in vier Zolltarifnummern unterteilt. Zolltarifnummer 2927.00.00.25.0 gilt für 2,2'-Azobis-(4-methoxy-2,4-dimethylvaleronitril) (CAS RN 15545-97-8), 2927.00.00.45.0 für 2,2'-Dimethyl-2,2'-azodipropionamidindihydrochlorid (CAS RN 2997-92-4) mit einer Reinheit von 97 GHT oder mehr und 2927.00.00.55.0 für 4'-Aminoazobenzol-4-sulfonsäure (CAS RN 104-23-4) mit einer Reinheit von 90 GHT oder mehr. Zolltarifnummer 2927.00.00.90.0 gilt für andere Waren, die die drei vorstehenden Zolltarifnummern nicht erfassen.

Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittErzeugnisse der chemischen Industrie und verwandter Industrien
KapitelOrganische chemische Erzeugnisse
PositionDiazo-, Azo- oder AzoxyverbindungenDiese Seite

Zolltarifnummern unter den Warennummern

Ihre Ware einreihen

Welche der 4 Zolltarifnummern gilt für Ihre Ware?

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02Maßnahmen

Maßnahmen in Position 2927

Rechts: ob die eine Warennummer der Position betroffen ist. Sätze und Bedingungen stehen auf den Nummernseiten.

senkt den ZollAutonome Zollaussetzung · alle Länder1 von 1
KontrolleAusfuhr von Abfällen · alle Länder1 von 1
KontrolleAusfuhr von Abfällen · OECD1 von 1
KontrolleREACH · alle Länder1 von 1
WeiterführendQuelle: EU-TARIC ↗

03Rechtsgrundlagen

Anmerkungen zu Position 2927

Anmerkungen (4)

Wortlaut · Abschnitt VI, Anmerkung 3
3. Warenzusammenstellungen, die aus zwei oder mehreren voneinander getrennten Bestandteilen bestehen, die alle oder teilweise zu diesem Abschnitt gehören, und die erkennbar dazu bestimmt sind, durch Mischen ein Erzeugnis des Abschnitts VI oder VII herzustellen, sind der für dieses Erzeugnis zutreffenden Position zuzuweisen unter der Voraussetzung, dass die Einzelbestandteile: a) ohne weiteres Umpacken aufgrund ihrer Aufmachung eindeutig erkennbar dazu bestimmt sind, zusammen verwendet zu werden, b) zusammen gestellt werden und c) entweder aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihrer entsprechenden Mengen als einander ergänzend erkennbar sind.
Wortlaut · Kapitel 29, Anmerkung 3
3. Kommen für ein Erzeugnis zwei oder mehr Positionen dieses Kapitels in Betracht, so ist es der letzten dieser Positionen zuzuweisen.
Wortlaut · Kapitel 29, Unterpositions-Anmerkung 1
1. Innerhalb einer Position dieses Kapitels sind die Derivate einer chemischen Verbindung (oder einer Gruppe chemischer Verbindungen) derselben Unterposition wie diese Verbindung (oder Gruppe von Verbindungen) zuzuweisen, wenn sie nicht durch eine andere Unterposition genauer erfasst werden und in der gleichen Gliederungsstufe von Unterpositionen keine Unterposition „andere“ besteht.
Eine weitere Anmerkung im Wortlaut
Wortlaut · Kapitel 29, Unterpositions-Anmerkung 2
2. Anmerkung 3 zu Kapitel 29 ist nicht anwendbar auf Unterpositionen dieses Kapitels.

04Häufige Fragen

Häufige Fragen zur Position 2927

Welche Zolltarifnummer in Position 2927 gilt für welche Ware?

2,2'-Azobis-(4-methoxy-2,4-dimethylvaleronitril) (CAS RN 15545-97-8) gehört in Zolltarifnummer 2927.00.00.25.0, 2,2'-Dimethyl-2,2'-azodipropionamidindihydrochlorid (CAS RN 2997-92-4) mit einer Reinheit von 97 GHT oder mehr in 2927.00.00.45.0 und 4'-Aminoazobenzol-4-sulfonsäure (CAS RN 104-23-4) mit einer Reinheit von 90 GHT oder mehr in 2927.00.00.55.0. Andere Waren der Position gehören in 2927.00.00.90.0.

Quellen · Stand 31.10.2026

EU-TARIC
Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Nummer
Kombinierte Nomenklatur
Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen

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