01Tarifbaum
Wo steht Kapitel 29 im Zolltarif?
Abschnitt VI umfasst die Kapitel 28, 29, 30, 31, 32, 33, 34, 35, 36, 37 und 38. Jede Position führt auf ihre Seite mit allen Zolltarifnummern.
Ihre Ware einreihen
42 Positionen. Welche ist Ihre?
Unser Werkzeug führt Ihre Ware durch die Allgemeinen Vorschriften und liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung.
02Positionen
Welche Positionen gehören zu Kapitel 29?
Die Positionen 2901 bis 2904 erfassen Kohlenwasserstoffe und ihre Halogen-, Sulfo- oder Nitroderivate. Die Positionen 2905 bis 2914 umfassen Alkohole, Phenole, Ether, Epoxide, Acetale, Aldehyde und Ketone, die Positionen 2915 bis 2918 Carbonsäuren und ihre Derivate. Die Positionen 2919 bis 2929 betreffen Ester anorganischer Säuren und Verbindungen mit Stickstoff-Funktionen, die Positionen 2930 bis 2935 Thioverbindungen, andere organisch-anorganische Verbindungen, heterocyclische Verbindungen und Sulfonamide. Die Positionen 2936 bis 2942 umfassen Vitamine, Hormone, Glykoside, Alkaloide, Zucker, Antibiotika und andere organische Verbindungen.
03Anmerkungen
Was gehört nicht in Kapitel 29?
- 1Abschnitt VI, Anmerkung 1Erzeugnisse, die der Beschreibung der Position 2844 oder 2845 entsprechen (ausgenommen radioaktive Erze), gehören dorthin, und vorbehaltlich davon gehören Erzeugnisse nach 2843, 2846 oder 2852 zu diesen Positionen, auch wenn andere Positionen in Betracht kommen.
- 2Abschnitt VI, Anmerkung 2Waren, die wegen ihrer Dosierung oder Aufmachung für den Einzelverkauf zu den Positionen 3004, 3005, 3006, 3212, 3303, 3304, 3305, 3306, 3307, 3506, 3707 oder 3808 gehören können, sind diesen Positionen zuzuweisen.
- 3Abschnitt VI, Anmerkung 3Warenzusammenstellungen aus getrennten Bestandteilen, die erkennbar zum Mischen eines Erzeugnisses des Abschnitts VI oder VII bestimmt sind, gehören zur Position dieses Erzeugnisses, wenn die Bestandteile ohne Umpacken dafür aufgemacht, zusammengestellt und einander ergänzend sind.
- 4Abschnitt VI, Anmerkung 4Entspricht ein Erzeugnis dem Wortlaut mehrerer Positionen des Abschnitts VI und auch der Position 3827, ist es in die Position einzureihen, in deren Wortlaut seine Bezeichnung oder Funktion genannt ist, und nicht in 3827.
- 5Kapitel 29, Anmerkung 1Zu Kapitel 29 gehören nur isolierte chemisch einheitliche organische Verbindungen, Isomerengemische derselben organischen Verbindung (außer solchen acyclischer Kohlenwasserstoffe aus Kapitel 27), Erzeugnisse der Positionen 2936 bis 2939, Zuckerether, Zuckeracetale und Zuckerester nach Position 2940 sowie Erzeugnisse der Position 2941, auch wenn sie chemisch nicht einheitlich sind, und wässrige Lösungen davon.
- 6Kapitel 29, Anmerkung 2Nicht zu Kapitel 29 gehören unter anderem Waren der Position 1504, rohes Glycerin, Ethylalkohol, Methan und Propan, immunologische Erzeugnisse, Harnstoff, Farbmittel, Färbemittel und Enzyme.
- 7Kapitel 29, Anmerkung 3Kommen für ein Erzeugnis zwei oder mehr Positionen dieses Kapitels in Betracht, ist es der letzten dieser Positionen zuzuweisen.
- 8Kapitel 29, Anmerkung 4In den Positionen 2904 bis 2906, 2908 bis 2911 und 2913 bis 2920 umfasst die Erwähnung von Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivaten auch Mischderivate, und Nitro- oder Nitrosogruppen gelten nicht als Stickstoff-Funktionen im Sinne der Position 2929.
- 9Kapitel 29, Anmerkung 5Ester aus Säuren und Verbindungen derselben Teilkapitel gehören zur letzten in Betracht kommenden Position, Ester aus Ethanol wie die entsprechende Säure, und anorganische Salze organischer Verbindungen zur Position der organischen Verbindung.
- 10Kapitel 29, Anmerkung 6Organische Verbindungen mit unmittelbar an den Kohlenstoff gebundenen Nichtmetall- oder Metallatomen, etwa Schwefel, Arsen oder Blei, gehören zu den Positionen 2930 und 2931, Sulfo- oder Halogenderivate mit daran nur Schwefel- oder Halogenatomen jedoch nicht.
- 11Kapitel 29, Anmerkung 7Nicht zu den Positionen 2932, 2933 und 2934 gehören Epoxide mit dreigliedrigem Ring, Ketonperoxide, cyclische Polymere der Aldehyde oder Thioaldehyde, Anhydride mehrbasischer Carbonsäuren, cyclische Ester mehrwertiger Alkohole mit mehrbasischen Säuren und Imide mehrbasischer Säuren, sofern die Heteroatome im Ring nur aus diesen Cyclisierungsfunktionen stammen.
- 12Kapitel 29, Anmerkung 8Für Position 2937 gelten Hormon-Releasingfaktoren, Hormon-Stimulationsfaktoren, Hormoninhibitoren und Hormonantagonisten als Hormone, und hauptsächlich als Hormone verwendet gelten auch Derivate, die hauptsächlich als Zwischenerzeugnisse bei der Synthese solcher Erzeugnisse dienen.
- 13Kapitel 29, Unterpositions-Anmerkung 1Derivate einer chemischen Verbindung gehören zur selben Unterposition wie diese Verbindung, sofern keine andere Unterposition sie genauer erfasst und in derselben Gliederungsstufe keine Unterposition „andere“ besteht.
- 14Kapitel 29, Unterpositions-Anmerkung 2Anmerkung 3 zu Kapitel 29 gilt nicht für Unterpositionen dieses Kapitels.
Alle 14 Anmerkungen im Wortlaut
1. A) Erzeugnisse (ausgenommen radioaktive Erze), die der Warenbeschreibung der Position 2844 oder 2845 entsprechen, gehören zu diesen Positionen, auch wenn andere Positionen der Nomenklatur in Betracht kommen. B) Vorbehaltlich des Buchstabens A gehören Erzeugnisse, die der Warenbeschreibung der Position 2843, 2846 oder 2852 entsprechen, zu diesen Positionen, auch wenn andere Positionen dieses Abschnitts in Betracht kommen.
2. Vorbehaltlich der Anmerkung 1 sind Waren, die wegen ihrer Dosierung oder wegen ihrer Aufmachung für den Einzelverkauf zu einer der Positionen 3004, 3005, 3006, 3212, 3303, 3304, 3305, 3306, 3307, 3506, 3707 oder 3808 gehören können, dieser Position zuzuweisen, auch wenn andere Positionen der Nomenklatur in Betracht kommen.
3. Warenzusammenstellungen, die aus zwei oder mehreren voneinander getrennten Bestandteilen bestehen, die alle oder teilweise zu diesem Abschnitt gehören, und die erkennbar dazu bestimmt sind, durch Mischen ein Erzeugnis des Abschnitts VI oder VII herzustellen, sind der für dieses Erzeugnis zutreffenden Position zuzuweisen unter der Voraussetzung, dass die Einzelbestandteile: a) ohne weiteres Umpacken aufgrund ihrer Aufmachung eindeutig erkennbar dazu bestimmt sind, zusammen verwendet zu werden, b) zusammen gestellt werden und c) entweder aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihrer entsprechenden Mengen als einander ergänzend erkennbar sind.
4. Entspricht ein Erzeugnis der Beschreibung einer oder mehrerer Positionen des Abschnitts VI, weil seine Bezeichnung oder Funktion dort genannt ist, und auch der Beschreibung der Position 3827, so ist es in die Position einzureihen, in deren Wortlaut seine Bezeichnung oder Funktion genannt ist, und nicht in die Position 3827.
1. Zu Kapitel 29 gehören, soweit nichts anderes bestimmt ist, nur: a) isolierte chemisch einheitliche organische Verbindungen, auch wenn sie Verunreinigungen enthalten; b) Isomerengemische der gleichen organischen Verbindung (auch wenn sie Verunreinigungen enthalten), ausgenommen Isomerengemische (andere als Stereoisomere) gesättigter oder ungesättigter acyclischer Kohlenwasserstoffe (Kapitel 27); c) Erzeugnisse der Positionen 2936 bis 2939, Ether, Acetale und Ester von Zuckern und ihre Salze der Position 2940 und die Erzeugnisse der Position 2941, auch chemisch nicht einheitlich; d) wässrige Lösungen der unter den vorstehenden Buchstaben a), b) oder c) genannten Erzeugnisse; e) andere Lösungen der unter den vorstehenden Buchstaben a), b) oder c) genannten Erzeugnisse, sofern die Aufmachung in derartigen Lösungen ausschließlich aus Sicherheits- oder Transportgründen üblich und erforderlich ist, vorausgesetzt, dass der Zusatz des Lösemittels das Erzeugnis nicht für bestimmte Verwendungszwecke geeigneter macht als für den allgemeinen Gebrauch; f) die unter den vorstehenden Buchstaben a), b), c), d) oder e) genannten Erzeugnisse mit Zusatz eines zu ihrer Erhaltung oder ihrem Transport notwendigen Stabilisierungsmittels (einschließlich Antibackmittel); g) die unter den vorstehenden Buchstaben a), b), c), d), e) oder f) genannten Erzeugnisse, denen ein Antistaubmittel oder zum leichteren Erkennen oder aus Sicherheitsgründen ein Farbmittel oder ein Riechstoff oder ein Brechmittel zugesetzt worden ist, vorausgesetzt, dass diese Zusätze das Erzeugnis nicht für bestimmte …
2. Zu Kapitel 29 gehören nicht: a) Waren der Position 1504 oder rohes Glycerin (Position 1520); b) Ethylalkohol (Position 2207 oder 2208); c) Methan und Propan (Position 2711); d) die in der Anmerkung 2 zu Kapitel 28 aufgeführten Kohlenstoffverbindungen; e) immunologische Erzeugnisse (Position 3002); f) Harnstoff (Position 3102 oder 3105); g) Farbmittel pflanzlichen oder tierischen Ursprungs (Position 3203), synthetische organische Farbmittel, synthetische organische Erzeugnisse von der als fluoreszierende Aufheller oder als Luminophore verwendeten Art (Position 3204) sowie Färbemittel in Formen oder Packungen für den Einzelverkauf (Position 3212); h) Enzyme (Position 3507); ij) Metaldehyd, Hexamethylentetramin und ähnliche Erzeugnisse, in Täfelchen, Stäbchen oder ähnlichen Formen, aus denen sich ihre Verwendung als Brennstoff ergibt, sowie flüssige Brennstoffe und brennbare Flüssiggase in Behältnissen von der zum Auffüllen oder Wiederauffüllen von Feuerzeugen oder Feueranzündern verwendeten Art, mit einem Fassungsvermögen von 300 cm3 oder weniger (Position 3606); k) Feuerlöschmittel, aufgemacht als Ladungen für Feuerlöschgeräte oder als Feuerlöschgranaten oder -bomben der Position 3813; Tintenentferner in Aufmachungen für den Einzelverkauf der Position 3824; l) optische Elemente, z. B. aus Ethylendiamintartrat (Position 9001).
3. Kommen für ein Erzeugnis zwei oder mehr Positionen dieses Kapitels in Betracht, so ist es der letzten dieser Positionen zuzuweisen.
4. In den Positionen 2904 bis 2906, 2908 bis 2911 und 2913 bis 2920 umfasst jede Erwähnung der Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate auch die Mischderivate, wie Sulfohalogen-, Nitrohalogen-, Nitrosulfo- und Nitrosulfohalogenderivate. Nitro- oder Nitrosogruppen gelten nicht als „Stickstoff-Funktionen“ im Sinne der Position 2929. Im Sinne der Positionen 2911, 2912, 2914, 2918 und 2922 ist der Begriff „Sauerstoff-Funktionen“ (die charakteristischen organischen Gruppen dieser Positionen, die Sauerstoff enthalten) auf die Sauerstoff-Funktionen beschränkt, die in den Positionen 2905 bis 2920 genannt sind.
5. A) Aus organischen Verbindungen mit Säurefunktion der Teilkapitel I bis VII mit organischen Verbindungen der gleichen Teilkapitel gebildete Ester sind der letzten Position dieser Teilkapitel zuzuweisen, die für eine ihrer Komponenten in Betracht kommt; B) aus Ethanol mit organischen Verbindungen mit Säurefunktion der Teilkapitel I bis VII gebildete Ester sind wie die entsprechende Verbindung mit Säurefunktion einzureihen; C) vorbehaltlich der Anmerkung 1 zu Abschnitt VI und der Anmerkung 2 zu Kapitel 28 sind: 1) anorganische Salze organischer Verbindungen, wie solche mit Säure-, Phenol- oder Enolfunktion oder organische Basen, der Teilkapitel I bis X oder der Position 2942, der für die organische Verbindung in Betracht zu ziehenden Position zuzuweisen; 2) Salze, die durch Reaktion von organischen Verbindungen der Teilkapitel I bis X oder der Position 2942 miteinander entstanden sind, der letzten Position dieses Kapitels zuzuweisen, die für die Base oder die Säure (einschließlich von Verbindungen mit Phenol- oder Enolfunktion), aus der sie gebildet sind, in Betracht kommt; 3) Koordinationsverbindungen, andere als die des Teilkapitels XI oder der Position 2941, in die letztgenannte Position des Kapitels 29 einzureihen, entsprechend der Fragmente, die durch „Spalten“ aller Metallbindungen, andere als Metall-Kohlenstoff-Bindungen, entstehen; D) Metallalkoholate sind in dieselbe Position wie die entsprechenden Alkohole einzureihen, ausgenommen solche von Ethanol (Position 2905); E) die Halogenide der Carbonsäuren sind derselben Position zuzuweisen wie die entsprechenden …
6. Die Verbindungen der Positionen 2930 und 2931 sind organische Verbindungen, deren Moleküle außer Wasserstoff-, Sauerstoff- oder Stickstoffatomen unmittelbar an den Kohlenstoff gebundene andere Nichtmetallatome oder Metallatome (z. B. Schwefel, Arsen oder Blei) enthalten. Zu den Positionen 2930 (organische Thioverbindungen) und 2931 (andere organisch-anorganische Verbindungen) gehören nicht solche Sulfo- oder Halogenderivate (einschließlich Mischderivate), die, abgesehen von Wasserstoff, Sauerstoff oder Stickstoff, in unmittelbarer Bindung an den Kohlenstoff nur Schwefel- oder Halogenatome enthalten, die ihnen den Charakter von Sulfo- oder Halogenderivaten (einschließlich Mischderivate) verleihen.
7. Zu den Positionen 2932, 2933 und 2934 gehören nicht Epoxide mit dreigliedrigem Ring, Ketonperoxide, cyclische Polymere der Aldehyde oder der Thioaldehyde, Anhydride mehrbasischer Carbonsäuren, cyclische Ester mehrwertiger Alkohole oder mehrwertiger Phenole mit mehrbasischen Säuren und Imide mehrbasischer Säuren. Die vorstehenden Bestimmungen gelten nur, wenn die im Ring sich befindenden Heteroatome ausschließlich aus den hier aufgezählten Cyclisierungsfunktionen stammen.
8. Für die Anwendung der Position 2937: a) als „Hormone“ gelten auch die Hormon-Releasingfaktoren und Hormon-Stimulationsfaktoren, die Hormoninhibitoren und die Hormonantagonisten (Antihormone); b) der Ausdruck „hauptsächlich als Hormone verwendet“ gilt nicht nur für die Hormonderivate und strukturverwandte Verbindungen, die hauptsächlich wegen ihrer hormonellen Wirkung eingesetzt werden, sondern auch für solche Derivate und solche strukturverwandte Verbindungen, die hauptsächlich als Zwischenerzeugnisse bei der Synthese von Erzeugnissen dieser Position verwendet werden.
1. Innerhalb einer Position dieses Kapitels sind die Derivate einer chemischen Verbindung (oder einer Gruppe chemischer Verbindungen) derselben Unterposition wie diese Verbindung (oder Gruppe von Verbindungen) zuzuweisen, wenn sie nicht durch eine andere Unterposition genauer erfasst werden und in der gleichen Gliederungsstufe von Unterpositionen keine Unterposition „andere“ besteht.
2. Anmerkung 3 zu Kapitel 29 ist nicht anwendbar auf Unterpositionen dieses Kapitels.
04Typische Waren
Typische Waren in Kapitel 29
265 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Kapitel 29. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.
Plasmid-DNA – 2934.99.90.90.0
Synthetik-Peptid – 2924.19.00.90.0
Kreatin-Monohydrat – 2925.29.00.90.0
Lebensmittelzusatzstoff – 2918.14.00.90.0
Nukleinsäure – 2934.99.90.90.0
Magnesiumstearat – 2915.70.50.10.0
Rna – 2934.99.90.90.0
Edta – 2922.49.85.90.0
Methyl-Methacrylat – 2916.14.00.90.0
N-Methyl-2-Pyrrolidon – 2939.79.90.90.0
Peptid – 2924.19.00.90.0
Isopropyl-Alkohol – 2905.12.00.90.0
Sorbit – 2905.44.91.00.0
Lecithin – 2923.20.00.00.0
Essigsäure – 2915.21.00.10.0
Maltit – 2940.00.00.80.005Rechtsprechung
Einreihungsverordnungen und Urteile zu Kapitel 29
9 Einreihungsverordnungen, 2 Urteile und 0 CLASS-Stellungnahmen betreffen Kapitel 29. Die neuesten:
Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur (1)
| Fundstelle | Kernaussage |
|---|---|
| Kapitel 29, Allgemeines | Das Zeichen (INN) (= International Non-proprietary Name) nach einer in der Kombinierten Nomenklatur und ihren Erläuterungen aufgeführten Bezeichnung bedeutet, dass es sich um die deutsche Schreibweise einer Bezeichnung handelt, die in der von der Weltgesundheitsorganisation veröffentlichten Liste freier internationaler Kurzbezeichnungen für Arzneimittel aufgeführt ist. Das Zeichen (INNM) (= International … |
Einreihungsverordnungen (9)
| Verordnung | Ware | Damals |
|---|---|---|
| 609/200908.07.2009 | Ein Granulat aus wasserfreiem Betain mit 95,8 GHT, Wasser, Calciumstearat und Verunreinigungen, verwendet in Zubereitungen zur Fütterung, gehört in die Warennummer 2923.90.00. | 2923.90.00 |
| 496/9827.02.1998 | Brommethan mit einem Zusatz von Chlorpikrin (2 GHT), nicht in Aufmachung für den Einzelverkauf, wird in die damalige Warennummer 2903.30.33 eingereiht; heute gehört es in 2903.71.00 und 2903.72.00. | 2903.30.33heute 2903.71.00, 2903.72.00 |
| 1825/9307.07.1993 | Gamma-Cyclodextrin wird in die damalige Warennummer 2940.00.90 eingereiht; heute gehört es in 2940.00.00. | 2940.00.90heute 2940.00.00 |
| 1825/9307.07.1993 | Technisches Methopren mit einem Gehalt an Methopren von 90 GHT oder mehr (alle Isomere zusammengenommen), mit Verunreinigungen aus dem Herstellungsverfahren und nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf, wird in die damalige Warennummer 2918.90.00 eingereiht; heute gehört es in 2918.91.00 und 2918.99.90. | 2918.90.00heute 2918.91.00, 2918.99.90 |
| 1533/9212.06.1992 | Primidon (INN) gehört in die Warennummer 2933.79.00 und ist als Lactam einzureihen. | 2933.79.00 |
| 2084/9112.07.1991 | Ein Erzeugnis aus Cholsäure mit einer Reinheit von mehr als 95 GHT, Fettsäuren und anorganischen Salzen aus dem Herstellungsverfahren gehört in die Warennummer 2918.19.30. | 2918.19.30 |
Urteile des EuGH (2)
| Urteil | Kernsatz |
|---|---|
| C-822/1903.06.2021 | Eine wässrige Lösung aus thermischer Zersetzung von Dextrose, die unter anderem aus wasserlöslichen Aldehyden und Ketonen besteht, gehört nicht in die Warennummer 1702.90.95. |
| C-46/8316.02.1984 | Ein vollständig hydriertes, aus Fischleber gewonnenes tierisches Öl, das zugleich eine acyclische Kohlenwasserstoffverbindung ist, gehört in die Tarifstelle 29.01 A des Gemeinsamen Zolltarifs. |
06Verlauf
Verlauf der Warennummern in Kapitel 29
Zum 01.01.2026 wurden 4 Nummern in Kapitel 29 neu gefasst. Zum 01.07.2026 wurden 2 Nummern in Kapitel 29 neu gefasst.
- 01.01.20262909.30.38aufgehoben · aufgeteilt in 2909.30.37, 2909.30.39
- 01.01.20262915.90.70aufgehoben · aufgeteilt in 2915.90.15, 2915.90.90
- 01.01.20262909.30.37neu eingeführt · aus 2909.30.38
- 01.01.20262909.30.39neu eingeführt · aus 2909.30.38
- 01.01.20262915.90.15neu eingeführt · aus 2915.90.70
- 01.01.20262915.90.90neu eingeführt · aus 2915.90.70
- 01.07.20262928.00.90aufgehoben · ersetzt durch 2925.11.00
- 01.07.20262933.69.80aufgehoben · ersetzt durch 2929.90.90
- 01.07.20262925.11.00neu eingeführt · aus 2928.00.90
- 01.07.20262929.90.90neu eingeführt · aus 2933.69.80
07Häufige Fragen
Häufige Fragen zu Kapitel 29
Was gehört nicht zu Kapitel 29?
Nicht zu Kapitel 29 gehören unter anderem Glycerin der Position 1520, Ethylalkohol der Positionen 2207 oder 2208, Methan und Propan der Position 2711, immunologische Erzeugnisse der Position 3002, Harnstoff der Positionen 3102 oder 3105, Farbmittel der Position 3203 und Enzyme der Position 3507.
Was gehört nicht zu den Positionen 2932 bis 2934?
Nicht dazu gehören Epoxide mit dreigliedrigem Ring, Ketonperoxide, cyclische Polymere der Aldehyde oder Thioaldehyde, Anhydride mehrbasischer Carbonsäuren, cyclische Ester mehrwertiger Alkohole mit mehrbasischen Säuren und Imide mehrbasischer Säuren. Dies gilt nur, wenn die Heteroatome im Ring ausschließlich aus diesen Cyclisierungsfunktionen stammen.
Haben sich Nummern in Kapitel 29 geändert?
Ja, im laufenden Jahr wurden Nummern in Kapitel 29 geändert. Zum 01.01.2026 wurde 2909.30.38 durch 2909.30.37 und 2909.30.39 ersetzt und 2915.90.70 durch 2915.90.15 und 2915.90.90. Zum 01.07.2026 wurde 2928.00.90 durch 2925.11.00 ersetzt und 2933.69.80 durch 2929.90.90.
Quellen · Stand 31.10.2026
- EU-TARIC
- Positionen und Maßnahmen
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA je Position
- Kombinierte Nomenklatur
- Positionen, Gliederung und Anmerkungen
- Erläuterungen zur KN
- Erläuterungen der Kommission
- Amtsblatt der EU
- Einreihungsverordnungen und Urteile