01Tarifbaum
Welche Warennummern gehören zu Position 3606?
Die Position 3606 ist in zwei Unterpositionen unterteilt. Unterposition 3606.10 umfasst flüssige Brennstoffe und brennbare Flüssiggase in Behältnissen von der zum Auffüllen oder Wiederauffüllen von Feuerzeugen oder Anzündern verwendeten Art mit einem Fassungsvermögen von 300 cm³ oder weniger, eingereiht in Zolltarifnummer 3606.10.00.00.0. Unterposition 3606.90 umfasst alle anderen Waren, wobei Cer-Eisen und andere Zündmetall-Legierungen in jeder Form unter 3606.90.10.00.0 eingereiht werden. Alle übrigen Waren der Unterposition 3606.90, die nicht unter 3606.90.10.00.0 fallen, gehören in 3606.90.90.00.0.
Rechts je Warennummer: Drittlandszoll und gültige vZTA. Sie zeigen, wo die meisten Waren landen.
Zolltarifnummern unter den Warennummern
Ihre Ware einreihen
Welche der 3 Warennummern gilt für Ihre Ware?
Unser Werkzeug prüft Ihre Angaben und liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung.
02Maßnahmen
Maßnahmen in Position 3606
Rechts: wie viele der 3 Warennummern betroffen sind. Sätze und Bedingungen stehen auf den Nummernseiten.
03Rechtsgrundlagen
Anmerkungen zu Position 3606
Anmerkungen (3)
2. Als „Waren aus leicht entzündlichen Stoffen“ im Sinne der Position 3606 gelten ausschließlich: a) Metaldehyd, Hexamethylentetramin und ähnliche Erzeugnisse in Tabletten, Stäbchen oder ähnlichen Formen, aus denen sich ihre Verwendung als Brennstoff ergibt; Brennstoffe auf der Grundlage von Alkohol und ähnliche zubereitete Brennstoffe, fest oder pastenförmig; b) flüssige Brennstoffe und brennbare Flüssiggase, in Behältnissen von der zum Auffüllen oder Wiederauffüllen von Feuerzeugen oder Anzündern verwendeten Art mit einem Fassungsvermögen von 300 cm3 oder weniger; c) Pech- und Harzfackeln, Kohlenanzünder und ähnliche Erzeugnisse.
3. Warenzusammenstellungen, die aus zwei oder mehreren voneinander getrennten Bestandteilen bestehen, die alle oder teilweise zu diesem Abschnitt gehören, und die erkennbar dazu bestimmt sind, durch Mischen ein Erzeugnis des Abschnitts VI oder VII herzustellen, sind der für dieses Erzeugnis zutreffenden Position zuzuweisen unter der Voraussetzung, dass die Einzelbestandteile: a) ohne weiteres Umpacken aufgrund ihrer Aufmachung eindeutig erkennbar dazu bestimmt sind, zusammen verwendet zu werden, b) zusammen gestellt werden und c) entweder aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihrer entsprechenden Mengen als einander ergänzend erkennbar sind.
1. Zu Kapitel 36 gehören nicht isolierte chemisch einheitliche Verbindungen, ausgenommen die in der nachstehenden Anmerkung 2 Buchstabe a) oder b) aufgeführten Erzeugnisse.
04Verlauf
Verlauf der Warennummern in Position 3606
Die drei Warennummern der Position 3606 mit Einführung und letzter Änderung des Wortlauts.
- 01.01.19723606.10.00.00.0eingeführt · flüssige Brennstoffe und brennbare Flüssiggase, in Behältnissen von der zum Auffüllen … · zuletzt geändert 01.01.1990
- 01.01.19723606.90.10.00.0eingeführt · Cer-Eisen und andere Zündmetall-Legierungen in jeder Form
- 01.01.19723606.90.90.00.0eingeführt · andere
05Häufige Fragen
Häufige Fragen zur Position 3606
Was gehört nicht zur Position 3606?
Isolierte chemisch einheitliche Verbindungen gehören nicht zu Kapitel 36 und damit nicht zur Position 3606, ausgenommen die Erzeugnisse nach Anmerkung 2 Buchstabe a oder b.
Welche Zolltarifnummer in Position 3606 gilt für flüssige Brennstoffe zum Nachfüllen von Feuerzeugen?
Flüssige Brennstoffe und brennbare Flüssiggase in Behältnissen bis 300 cm³ zum Auffüllen oder Wiederauffüllen von Feuerzeugen oder Anzündern gehören in Zolltarifnummer 3606.10.00.00.0. Mit mehr als 300 cm³ Fassungsvermögen fallen sie nicht unter diese Zolltarifnummer.
Quellen · Stand 31.10.2026
- EU-TARIC
- Zollsätze und Maßnahmen je Nummer
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA je Nummer
- Kombinierte Nomenklatur
- Gliederung, Wortlaut und Anmerkungen