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Abschnitt VI · Kap. 28 bis 38Dual-Use

Kapitel 36 des Zolltarifs – Pulver, Sprengstoffe, Pyrotechnik, Zündwaren

Kapitel im Zolltarif

36Kapitel

Kapitel 36 umfasst Schießpulver, zubereitete Sprengstoffe, Sicherheitszündschnüre, Zünder, Feuerwerkskörper, Zündhölzer, Zündmetall-Legierungen und Waren aus bestimmten leicht entzündlichen Stoffen. Nicht zu diesem Kapitel gehören nicht isolierte chemisch einheitliche Verbindungen, ausgenommen die in Anmerkung 2 Buchstabe a oder b genannten Erzeugnisse.

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Welche Position aus HS-Code 36 gilt für Ihre Pyrotechnik?

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01Tarifbaum

Wo steht Kapitel 36 im Zolltarif?

Abschnitt VI umfasst die Kapitel 28, 29, 30, 31, 32, 33, 34, 35, 36, 37 und 38. Jede Position führt auf ihre Seite mit allen Zolltarifnummern.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittErzeugnisse der chemischen Industrie und verwandter Industrien
KapitelAnorganische chemische Erzeugnisse; anorganische oder organische Verbindungen von Edelmetallen, von Seltenerdmetallen, von radioaktiven Elementen oder von Isotopen
KapitelOrganische chemische Erzeugnisse
KapitelPharmazeutische Erzeugnisse
KapitelDüngemittel
KapitelGerb- und Farbstoffauszüge; Tannine und ihre Derivate; Farbstoffe, Pigmente und andere Farbmittel; Anstrichfarben und Lacke; Kitte; Tinten
KapitelÄtherische Öle und Resinoide; zubereitete Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel
KapitelSeifen, organische grenzflächenaktive Stoffe, zubereitete Waschmittel, zubereitete Schmiermittel, künstliche Wachse, zubereitete Wachse, Schuhcreme, Scheuerpulver und dergleichen, Kerzen und ähnliche Erzeugnisse, Modelliermassen, „Dentalwachs“ und Zubereitungen für zahnärztliche Zwecke auf der Grundlage von Gips
KapitelEiweißstoffe; modifizierte Stärke; Klebstoffe; Enzyme
KapitelPulver und Sprengstoffe; pyrotechnische Artikel; Zündhölzer; Zündmetall-Legierungen; leicht entzündliche StoffeDiese Seite
PositionSchießpulver
1 Nr. · 3 vZTA
PositionZubereitete Sprengstoffe, ausgenommen Schießpulver
1 Nr. · 2 vZTA
PositionSicherheitszündschnüre; Sprengschnüre; Zündhütchen …
6 Nr. · 8 vZTA
PositionFeuerwerkskörper, Signalraketen, Raketen zum Wetterschießen und dergleichen …
2 Nr. · 1 vZTA
PositionZündhölzer, ausgenommen pyrotechnische Waren der Position 3604
1 Nr. · 0 vZTA
PositionCer-Eisen und andere Zündmetall-Legierungen in jeder Form; Waren aus leicht …
3 Nr. · 19 vZTA
KapitelErzeugnisse zu fotografischen oder kinematografischen Zwecken
KapitelVerschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie

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6 Positionen. Welche ist Ihre?

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02Positionen

Welche Positionen gehören zu Kapitel 36?

Die Positionen 3601 und 3602 erfassen Schießpulver und zubereitete Sprengstoffe. Die Positionen 3603 und 3604 umfassen Zündschnüre, Zünder, Sprengkapseln sowie Feuerwerkskörper und andere pyrotechnische Artikel. Position 3605 betrifft Zündhölzer, Position 3606 Cer-Eisen, Zündmetall-Legierungen und Waren aus leicht entzündlichen Stoffen.

03Anmerkungen

Was gehört nicht in Kapitel 36?

  1. 1Abschnitt VI, Anmerkung 1Erzeugnisse, die der Warenbeschreibung der Positionen 2844 oder 2845 entsprechen (ausgenommen radioaktive Erze), gehören in diese Positionen, Erzeugnisse nach den Positionen 2843, 2846 oder 2852 ebenfalls, vorbehaltlich der Positionen 2844 und 2845.
  2. 2Abschnitt VI, Anmerkung 2Waren, die wegen ihrer Dosierung oder Aufmachung für den Einzelverkauf zu den Positionen 3004, 3005, 3006, 3212, 3303, 3304, 3305, 3306, 3307, 3506, 3707 oder 3808 gehören können, sind dieser Position zuzuweisen.
  3. 3Abschnitt VI, Anmerkung 3Zusammenstellungen aus getrennten Bestandteilen, die durch Mischen ein Erzeugnis des Abschnitts VI oder VII ergeben, werden nach diesem Erzeugnis eingereiht, wenn die Bestandteile ohne weiteres Umpacken aufgrund ihrer Aufmachung eindeutig erkennbar zusammen verwendet werden, zusammengestellt sind und entweder nach ihrer Beschaffenheit oder ihren Mengen einander ergänzen.
  4. 4Abschnitt VI, Anmerkung 4Passt ein Erzeugnis nach Bezeichnung oder Funktion in eine Position des Abschnitts VI und auch in Position 3827, gehört es in die Position, in deren Wortlaut seine Bezeichnung oder Funktion genannt ist, nicht in Position 3827.
  5. 5Kapitel 36, Anmerkung 1Nicht zu Kapitel 36 gehören nicht isolierte chemisch einheitliche Verbindungen, ausgenommen die Erzeugnisse nach Anmerkung 2 Buchstabe a oder b.
  6. 6Kapitel 36, Anmerkung 2Als Waren aus leicht entzündlichen Stoffen der Position 3606 gelten nur Metaldehyd, Hexamethylentetramin und ähnliche Erzeugnisse in Tabletten, Stäbchen oder ähnlichen Formen als Brennstoff, Brennstoffe auf Alkoholbasis, fest oder pastenförmig, flüssige Brennstoffe und Flüssiggase in Behältnissen bis 300 cm3 für Feuerzeuge oder Anzünder, Pech- und Harzfackeln sowie Kohlenanzünder und ähnliche Erzeugnisse.
Alle 6 Anmerkungen im Wortlaut
Wortlaut · Abschnitt VI, Anmerkung 1
1. A) Erzeugnisse (ausgenommen radioaktive Erze), die der Warenbeschreibung der Position 2844 oder 2845 entsprechen, gehören zu diesen Positionen, auch wenn andere Positionen der Nomenklatur in Betracht kommen. B) Vorbehaltlich des Buchstabens A gehören Erzeugnisse, die der Warenbeschreibung der Position 2843, 2846 oder 2852 entsprechen, zu diesen Positionen, auch wenn andere Positionen dieses Abschnitts in Betracht kommen.
Wortlaut · Abschnitt VI, Anmerkung 2
2. Vorbehaltlich der Anmerkung 1 sind Waren, die wegen ihrer Dosierung oder wegen ihrer Aufmachung für den Einzelverkauf zu einer der Positionen 3004, 3005, 3006, 3212, 3303, 3304, 3305, 3306, 3307, 3506, 3707 oder 3808 gehören können, dieser Position zuzuweisen, auch wenn andere Positionen der Nomenklatur in Betracht kommen.
Wortlaut · Abschnitt VI, Anmerkung 3
3. Warenzusammenstellungen, die aus zwei oder mehreren voneinander getrennten Bestandteilen bestehen, die alle oder teilweise zu diesem Abschnitt gehören, und die erkennbar dazu bestimmt sind, durch Mischen ein Erzeugnis des Abschnitts VI oder VII herzustellen, sind der für dieses Erzeugnis zutreffenden Position zuzuweisen unter der Voraussetzung, dass die Einzelbestandteile: a) ohne weiteres Umpacken aufgrund ihrer Aufmachung eindeutig erkennbar dazu bestimmt sind, zusammen verwendet zu werden, b) zusammen gestellt werden und c) entweder aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihrer entsprechenden Mengen als einander ergänzend erkennbar sind.
Wortlaut · Abschnitt VI, Anmerkung 4
4. Entspricht ein Erzeugnis der Beschreibung einer oder mehrerer Positionen des Abschnitts VI, weil seine Bezeichnung oder Funktion dort genannt ist, und auch der Beschreibung der Position 3827, so ist es in die Position einzureihen, in deren Wortlaut seine Bezeichnung oder Funktion genannt ist, und nicht in die Position 3827.
Wortlaut · Kapitel 36, Anmerkung 1
1. Zu Kapitel 36 gehören nicht isolierte chemisch einheitliche Verbindungen, ausgenommen die in der nachstehenden Anmerkung 2 Buchstabe a) oder b) aufgeführten Erzeugnisse.
Wortlaut · Kapitel 36, Anmerkung 2
2. Als „Waren aus leicht entzündlichen Stoffen“ im Sinne der Position 3606 gelten ausschließlich: a) Metaldehyd, Hexamethylentetramin und ähnliche Erzeugnisse in Tabletten, Stäbchen oder ähnlichen Formen, aus denen sich ihre Verwendung als Brennstoff ergibt; Brennstoffe auf der Grundlage von Alkohol und ähnliche zubereitete Brennstoffe, fest oder pastenförmig; b) flüssige Brennstoffe und brennbare Flüssiggase, in Behältnissen von der zum Auffüllen oder Wiederauffüllen von Feuerzeugen oder Anzündern verwendeten Art mit einem Fassungsvermögen von 300 cm3 oder weniger; c) Pech- und Harzfackeln, Kohlenanzünder und ähnliche Erzeugnisse.

04Typische Waren

Typische Waren in Kapitel 36

2 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Kapitel 36. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.

05Rechtsprechung

Einreihungsverordnungen und Urteile zu Kapitel 36

3 Einreihungsverordnungen, 0 Urteile und 0 CLASS-Stellungnahmen betreffen Kapitel 36. Die neuesten:

Einreihungsverordnungen (3)

VerordnungWareNummer
2020/131709.09.2020Poröses Granulat aus überwiegend Ammoniumnitrat mit mehr als 99,4 Massenanteil Ammoniumnitrat gehört in die Warennummer 3602.00.00.3602.00.00
2020/131709.09.2020Poröses Granulat aus überwiegend Ammoniumnitrat mit mehr als 99 Massenanteil Ammoniumnitrat und Magnesiumnitrat gehört in die Warennummer 3602.00.00.3602.00.00
1586/8907.06.1989Holzkohlestücke mit wachsartiger Kohlenwasserstoffverbindung und Kohlebriketts mit Bindemittel und Natriumnitrat, als Grillbrennstoff in Säcken von 2 bis 10 kg abgepackt, gehören in die Warennummer 3606.90.90.3606.90.90

06Häufige Fragen

Häufige Fragen zu Kapitel 36

Wie finde ich die Nummer für Waren aus HS-Code 36?

Waren aus HS-Code 36 stehen in den Positionen 3601 bis 3606. Zündhölzer etwa gehören in die Zolltarifnummer 3605.00.00.00.0.

Quellen · Stand 31.10.2026

EU-TARIC
Positionen und Maßnahmen
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Position
Kombinierte Nomenklatur
Positionen, Gliederung und Anmerkungen
Amtsblatt der EU
Einreihungsverordnungen und Urteile

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