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Kombinierte Nomenklatur · EUZollaussetzungDual-Use

Warennummer 2903.49.30 – Perfluorierte Derivate

Warennummer · 8-stellig (Kombinierte Nomenklatur)

Diese Warennummer erfasst perfluorierte Derivate, die im Zolltarif als Teil der gesättigten Fluorderivate acyclischer Kohlenwasserstoffe innerhalb der Position 2903 eingereiht sind. Pentafluorpropane, Hexafluorpropane und Heptafluorpropane gehören in die Zolltarifnummer 2903.49.10.00.0, die Nachbarnummer 2903.49.90 mit „andere“ erfasst, was die Geschwister davor nicht erfassen. Die Zolltarifnummern darunter richten sich nach dem Stoff: Kohlenstofftetrafluorid (Tetrafluormethan), Perfluorethan oder alle übrigen perfluorierten Derivate.

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01Tarifbaum

Welche Zolltarifnummer gilt unter Warennummer 2903.49.30?

Die Zolltarifnummer 2903.49.30.10.0 erfasst Kohlenstofftetrafluorid (Tetrafluormethan, CAS RN 75-73-0), die Zolltarifnummer 2903.49.30.20.0 Perfluorethan (CAS RN 76-16-4). Die Zolltarifnummer 2903.49.30.90.0 mit „andere“ erfasst die übrigen perfluorierten Derivate, die weder Kohlenstofftetrafluorid noch Perfluorethan sind.

Kombinierte Nomenklatur 2026
AbschnittErzeugnisse der chemischen Industrie und verwandter Industrien
KapitelOrganische chemische Erzeugnisse
PositionHalogenderivate der Kohlenwasserstoffe
Gesättigte Fluorderivate der acyclischen Kohlenwasserstoffe
Unterpositionandere
Kombinierte Nomenklaturperfluorierte DerivateDiese Seite
ZolltarifnummerKohlenstofftetrafluorid (Tetrafluormethan) (CAS RN 75-73-0)
5,5 % · 0 vZTA
ZolltarifnummerPerfluorethan (CAS RN 76-16-4)
5,5 % · 0 vZTA
Zolltarifnummerandere
5,5 % · 0 vZTA

Die ersten sechs Stellen einer Zolltarifnummer folgen dem Harmonisierten System (HS) der Weltzollorganisation und sind in mehr als 200 Ländern und Wirtschaftsräumen gleich. Die Stellen 7 und 8 sind die Kombinierte Nomenklatur (KN) der EU, die Stellen 9 und 10 der TARIC; die 11. Stelle ist in Deutschland meist 0.

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02Maßnahmen

Sonderzölle und Kontrollen für 2903.49.30

KontrolleF-Gase · alle LänderEinfuhr
KontrolleREACH · alle LänderEinfuhr
KontrolleGüter mit doppeltem Verwendungszweck (Dual-Use) · alle LänderAusfuhr
KontrolleAusfuhr von Abfällen · OECDAusfuhr
KontrolleAusfuhr von Abfällen · alle LänderAusfuhr
KontrolleF-Gase · alle LänderAusfuhr

Die Sätze und Bedingungen stehen auf den Seiten der einzelnen Nummern.

Sanktionen und EmbargosRussland, Belarus, Krim und Sewastopol, nicht kontrollierte Gebiete der Ukraine, Iran, Nordkorea, SyrienSanktionsliste prüfen

03Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlagen zu 2903.49.30

Anmerkungen (4)

Wortlaut · Abschnitt VI, Anmerkung 3
3. Warenzusammenstellungen, die aus zwei oder mehreren voneinander getrennten Bestandteilen bestehen, die alle oder teilweise zu diesem Abschnitt gehören, und die erkennbar dazu bestimmt sind, durch Mischen ein Erzeugnis des Abschnitts VI oder VII herzustellen, sind der für dieses Erzeugnis zutreffenden Position zuzuweisen unter der Voraussetzung, dass die Einzelbestandteile: a) ohne weiteres Umpacken aufgrund ihrer Aufmachung eindeutig erkennbar dazu bestimmt sind, zusammen verwendet zu werden, b) zusammen gestellt werden und c) entweder aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihrer entsprechenden Mengen als einander ergänzend erkennbar sind.
Wortlaut · Kapitel 29, Anmerkung 3
3. Kommen für ein Erzeugnis zwei oder mehr Positionen dieses Kapitels in Betracht, so ist es der letzten dieser Positionen zuzuweisen.
Weitere 2 Anmerkungen im Wortlaut
Wortlaut · Kapitel 29, Unterpositions-Anmerkung 1
1. Innerhalb einer Position dieses Kapitels sind die Derivate einer chemischen Verbindung (oder einer Gruppe chemischer Verbindungen) derselben Unterposition wie diese Verbindung (oder Gruppe von Verbindungen) zuzuweisen, wenn sie nicht durch eine andere Unterposition genauer erfasst werden und in der gleichen Gliederungsstufe von Unterpositionen keine Unterposition „andere“ besteht.
Wortlaut · Kapitel 29, Unterpositions-Anmerkung 2
2. Anmerkung 3 zu Kapitel 29 ist nicht anwendbar auf Unterpositionen dieses Kapitels.

04Häufige Fragen

Häufige Fragen zur Warennummer 2903.49.30

Welche Zolltarifnummer unter der Warennummer 2903.49.30 gilt für Tetrafluormethan oder Perfluorethan?

Kohlenstofftetrafluorid (Tetrafluormethan, CAS RN 75-73-0) gehört in die Zolltarifnummer 2903.49.30.10.0, Perfluorethan (CAS RN 76-16-4) in die Zolltarifnummer 2903.49.30.20.0. Alle übrigen perfluorierten Derivate fallen unter die Zolltarifnummer 2903.49.30.90.0 mit „andere“.

Quellen · Stand 31.10.2026

Harmonisiertes System (WZO)
Die ersten sechs Stellen
EU-TARIC
Zollsätze, Sonderzölle und Kontrollen
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA je Nummer
Kombinierte Nomenklatur
Wortlaut der Warennummer und ihrer Unterteilung

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