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Zolltarifnummer 6211.43.41.00.0 – Gefütterte Trainingsanzug-Oberteile

Zolltarifnummer · 11-stellig für die Einfuhranmeldung

Diese Zolltarifnummer erfasst Oberteile gefütterter Trainingsanzüge aus Chemiefasern für Frauen oder Mädchen, deren Außenseite nicht aus ein und demselben Flächenerzeugnis besteht. Unterteile gehören in 6211.43.42.00.0, Oberteile mit Außenseite aus ein und demselben Flächenerzeugnis in 6211.43.31.00.0.

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01Tarifbaum

Wo steht Zolltarifnummer 6211.43.41.00.0 im Zolltarif?

Der Tarifbaum zeigt den Weg vom Kapitel bis zur 11-stelligen Zolltarifnummer und auf jeder Ebene die Nachbarn. Jede Nummer führt auf ihre Seite.

Kombinierte Nomenklatur 2026 · TARIC
AbschnittSpinnstoffe und Waren daraus
KapitelKleidung und Bekleidungszubehör, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken
PositionTrainingsanzüge, Skianzüge, Badeanzüge und Badehosen; andere Kleidung
6211.11 – 6211.12Badeanzüge und Badehosen
UnterpositionSkianzüge
6211.32 – 6211.39andere Kleidung für Männer oder Knaben
andere Kleidung für Frauen oder Mädchen
Unterpositionaus Baumwolle
Unterpositionaus Chemiefasern
ZolltarifnummerSchürzen, Kittel und andere Arbeits- und Berufskleidung
Trainingsanzüge, gefüttert
Zolltarifnummermit Außenseite aus ein und demselben Flächenerzeugnis
andere
ZolltarifnummerOberteileDiese Seite
ZolltarifnummerUnterteile
Zolltarifnummerandere
Zolltarifnummeraus anderen Spinnstoffen

Vom HS-Code zur Zolltarifnummer

  1. 01 · HS-Code6211.436-stellig, weltweit gleich (Harmonisiertes System)HS-Code finden →
  2. 02 · Warennummer6211.43.418-stellig, EU · Ausfuhranmeldung und Intrastat-MeldungStatistische Warennummer →
  3. 03 · TARIC-Code6211.43.41.0010-stellig, EU · Zollsätze und MaßnahmenTARIC-Code finden →
  4. 04 · Zolltarifnummer6211.43.41.00.011-stellig · Einfuhranmeldung in DeutschlandZolltarifnummer finden →

02Prüfung

Wann gehört eine Ware in Zolltarifnummer 6211.43.41.00.0?

Kapitel 62 Kleidung und Bekleidungszubehör, ausgenommen aus … › 6211 Trainingsanzüge, Skianzüge, Badeanzüge und …
✓andere Kleidung für Frauen oder Mädchen, also nicht: Badeanzüge und Badehosen, Skianzüge, andere Kleidung für Männer oder KnabenDas Kleidungsstück ist für Frauen oder Mädchen bestimmt.
✓aus ChemiefasernDas Oberteil besteht aus Chemiefasern, was am Material der Ware zu erkennen ist.
✓Trainingsanzüge, gefüttertDas Oberteil ist gefüttert und gehört zu einem Trainingsanzug.
✓andere, also nicht: mit Außenseite aus ein und demselben FlächenerzeugnisDie Außenseite besteht nicht aus ein und demselben Flächenerzeugnis.
✓OberteileDie Ware ist ein Oberteil und kein Unterteil.
6211.43.41.00.0Oberteile gefütterter Trainingsanzüge aus Chemiefasern

Wann gehört eine Ware nicht in Zolltarifnummer 6211.43.41.00.0?

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03Anmeldung

Zolltarifnummer der Warennummer 6211.43.41

ZolltarifnummerWortlaut
6211.43.41.00.0Oberteile

04vZTA

vZTA: So hat der Zoll Waren in Warennummer 6211.43.41 eingereiht

Zu dieser Nummer gibt es keine gültige vZTA.

vZTA in den Nachbarnummern

NummervZTABeispiel
6211.43.9060Kleidung, in Erwachsenengröße, Foto siehe Anlage, - aus ca. 0,4 mm dicken, bedruckten, beidseitig gerauten Geweben aus laut Antrag 100 % Polyester (synthetische Chemiefasern), - bis über die Knie …
6211.43.1012Bombenschutzanzug, in Erwachsenengröße, Foto siehe Anlage, - laut Antrag: -- Zusammenstellung, bestehend aus einer anderen Kleidung (sog. Jacke) und einer langen Hose, -- in einer einfachen …

05Abgaben

Zollsatz und Einfuhrabgaben für Zolltarifnummer 6211.43.41.00.0

€
6211.43.41.00.0Drittlandszoll12 %1.200 €2.128 €3.328 €

Zollwert: Warenwert einschließlich Fracht und Versicherung bis zur EU-Grenze. EUSt auf Zollwert plus Zoll. Nicht eingerechnet: Verbrauchsteuern und Beförderungskosten bis zum ersten Bestimmungsort in der EU (beides erhöht die Grundlage der EUSt) sowie Kosten der Abfertigung.Zoll für Sendungen mit geringem Wert: 3,00 EUR je Position der Zollanmeldung (seit 01.11.2026)Bearbeitungsgebühr der Union: 2,00 EUR (seit 01.11.2026)Gilt nur für Fernverkäufe an Verbraucher mit einem Sendungswert bis 150 EUR, nicht für Einfuhren von Unternehmen.

Zollkontingente (3)

OrdnungsnummerUrsprungSatz im KontingentZeitraum
09.7045Costa Rica0 %01.01.2026 – 31.12.2026
09.7913Neuseeland0 %seit 01.05.2024
09.8356Kanada0 %01.01.2026 – 31.12.2026

Ermäßigter Satz, solange die Menge reicht. Die Restmenge je Zeitraum zeigt die EU-Datenbank hinter der Ordnungsnummer.

Präferenzen

Statt 12 % gilt mit Ursprungsnachweis 0 % für Waren aus 56 Ländern und Gebieten, darunter Schweiz, Vereinigtes Königreich, Japan, Südkorea, Vietnam, Kanada, Mexiko, Singapur und weitere. Neu seit 2026: Armenien (seit 10.10.2026), USA (seit 01.07.2026). Zollunion, 0 % für Waren im freien Verkehr: Andorra, San Marino und Türkei. Ermäßigt, aber nicht auf 0 %, für diese Abkommen:

AbkommenSatz
Mercosurneu seit 01.05.202610,6 %
APS-Länder (allgemeine Regelung)9,6 %

06Maßnahmen

Verbote, Genehmigungen und Sonderzölle für Zolltarifnummer 6211.43.41.00.0

senkt den ZollZollaussetzung für Wasserfahrzeuge und Plattformen · alle LänderNur mit Unterlage C990 („Bewilligung für die Endverwendung von Wasserfahrzeugen und Plattformen (Anhang A Spalte 8c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446)“). Rechtsakt: VO Nr. 2658/1987.0 %
KontrolleEinfuhrkontrolle von Robbenerzeugnissen · alle LänderBetrifft nur Erzeugnisse aus Robben, etwa Felle, Öl oder Fleisch: Eingeführt werden dürfen sie nur mit Nachweis ihrer Herkunft, etwa aus der Jagd von Inuit (Verordnung (EG) Nr. 1007/2009). Für andere Waren wird in der Zollanmeldung erklärt, dass sie nicht betroffen sind.Einfuhr
Maßnahmen an einem Stichtag prüfenIm EU-TARIC prüfen ↗
Sanktionen und EmbargosKrim und Sewastopol, nicht kontrollierte Gebiete der Ukraine, Nordkorea, Libyen, Russland, Haiti, Sudan, Syrien, Südsudan, Zentralafrikanische RepublikSanktionsliste prüfen

07Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlagen zu Zolltarifnummer 6211.43.41.00.0

Anmerkungen (3)

Wortlaut · Abschnitt XI, Anmerkung 14
14. Soweit nichts anderes bestimmt ist, werden Kleidungsstücke aus Spinnstoff, die zu verschiedenen Positionen gehören, auch dann getrennt in diese Positionen eingereiht, wenn sie als Warenzusammenstellungen für den Einzelverkauf aufgemacht sind. Als „Kleidungsstücke aus Spinnstoff“ im Sinne dieser Anmerkung gilt Kleidung der Positionen 6101 bis 6114 und 6201 bis 6211.
Wortlaut · Kapitel 62, Anmerkung 3
3. Im Sinne der Positionen 6203 und 6204 gilt: a) Die Begriffe „Anzüge“ und „Kostüme“ beziehen sich auf eine Zusammenstellung von Kleidungsstücken, die aus zwei oder drei hinsichtlich ihrer Schauseite aus dem gleichen Flächenerzeugnis hergestellten Teilen besteht und sich zusammensetzt aus: — einer einzigen Jacke zum Bedecken des Oberkörpers, deren Außenseite ohne Ärmel, aus vier oder mehr Teilen (Bahnen) zusammengesetzt ist, möglicherweise um eine geschneiderte Weste ergänzt, deren Vorderseite aus dem gleichen Flächenerzeugnis wie die Schauseite der anderen Teile der Zusammenstellung und deren Rückseite aus dem gleichen Flächenerzeugnis wie der Futterstoff der Jacke hergestellt ist, und — einem einzigen Kleidungsstück zum Bedecken des Unterkörpers, nämlich einer langen Hose, einer Kniebundhose oder ähnlichen Hose, einer kurzen Hose (ausgenommen Badehose), einem Rock oder einem Hosenrock, alle diese ohne Träger oder Latz. Alle Teile eines „Anzugs“ oder „Kostüms“ müssen aus einem Flächenerzeugnis gleicher Struktur, gleicher Farbe und gleicher stofflicher Zusammensetzung sein; sie müssen auch von gleichem Stil und gleicher oder einander entsprechender Größe sein. Diese Teile dürfen jedoch eine Biese oder Paspel aus einem anderen Flächenerzeugnis aufweisen (ein in die Naht eingenähter Besatz). Wenn mehrere zum Bedecken des Unterkörpers bestimmte Kleidungsstücke gemeinsam …
Eine weitere Anmerkung im Wortlaut
Wortlaut · Kapitel 62, Anmerkung 7
7. Als „Skianzüge“ im Sinne der Position 6211 gelten Kleidungsstücke oder Zusammenstellungen von Kleidungsstücken, die aufgrund ihres allgemeinen Aussehens und ihrer Beschaffenheit erkennen lassen, dass sie hauptsächlich beim Skisport (Alpinskilauf oder Skilanglauf) getragen werden. Sie bestehen: a) entweder aus einem „Ski-Overall“, d. h. einem einteiligen Kleidungsstück zum Bedecken des Ober- und Unterkörpers; zusätzlich zu den Ärmeln und einem Kragen kann der Ski-Overall Taschen und Fußstege haben; b) oder aus einer „Skikombination“, d. h. einer Zusammenstellung von zwei oder drei Kleidungsstücken, die für den Einzelverkauf aufgemacht ist und umfasst: — ein einziges Kleidungsstück in der Art eines Anoraks, einer Windjacke, eines Blousons oder einer ähnlichen Ware, mit einem Reißverschluss versehen, auch um eine Weste ergänzt, und — eine einzige lange Hose, die über die Taille hinausreichen kann, oder eine einzige Kniebundhose oder ähnliche Hose oder eine einzige Latzhose. Die „Skikombination“ kann auch aus einem Overall der in Buchstabe a beschriebenen Art und einer Art wattierter, ärmelloser Jacke, die über dem Overall getragen wird, bestehen. Alle Kleidungsstücke einer „Skikombination“ müssen von gleicher Struktur, gleichem Stil, gleicher stofflicher Zusammensetzung, jedoch nicht von gleicher Farbe sein; sie müssen sich in der Größe gleichen oder entsprechen.

Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur (1)

FundstelleKernaussage
6211.43.41 bis 6211.43.42andere: Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 6211.32.41 und 6211.32.42.

Einreihungsverordnungen (3)

VerordnungWareNummer
2064/200122.10.2001Ein einfarbiges, ungefüttertes Kleidungsstück aus 100 % Polyester mit Reverskragen und langen Ärmeln, bis zu den Waden reichend, wurde in die Warennummer 6211.43.90 eingereiht.6211.43.90
2507/9120.08.1991Ein einteiliges Kleidungsstück aus Gewebe aus 100 % synthetischer Chemiefaser mit kurzen Ärmeln, bis zu den Knöcheln reichend und mit Bindegürtel wurde in die Warennummer 6211.43.90 eingereiht.6211.43.90
424/8920.02.1989Hat bei Trainingsanzügen der KN-Code 6112 und 6211 das Teil, das dazu bestimmt ist, den Oberkörper zu bedecken, vorn eine durchgehende Öffnung, muß diese mit einem Reißverschluß, Druckknöpfen oder einem Klettverschluß versehen sein. Wenn …6211

Urteile des EuGH (2)

UrteilKernsatz
C-288/1509.06.2016Die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 927/2012 der …
C-524/1106.09.2012Die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1719/2005 der Kommission vom 27. …

Alle Anmerkungen zu Kapitel 62 stehen auf der Kapitelseite.

08Verlauf

Verlauf der Warennummer 6211.43.41

Änderung ab 01.01.2027Ab 01.01.2027: 1 Zollkontingent statt 3.
  1. 01.01.19926211.43.41neu eingeführt · „Oberteile“
  2. 01.01.19926211.43.41.00.0neu eingeführt · „Oberteile“

Quellen · Stand 31.10.2026

EU-TARIC
Zollsätze, Maßnahmen, Unterlagen und Fußnoten
EBTI-Datenbank
Gültige vZTA und Länderverteilung
Kombinierte Nomenklatur
Wortlaut, Gliederung und Anmerkungen
Erläuterungen zur KN
Erläuterungen der Kommission
Amtsblatt der EU
Einreihungsverordnungen und Urteile

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