01Tarifbaum
Wo steht Kapitel 62 im Zolltarif?
Abschnitt XI umfasst die Kapitel 50, 51, 52, 53, 54, 55, 56, 57, 58, 59, 60, 61, 62 und 63. Jede Position führt auf ihre Seite mit allen Zolltarifnummern.
Ihre Ware einreihen
17 Positionen. Welche ist Ihre?
Unser Werkzeug führt Ihre Ware durch die Allgemeinen Vorschriften und liefert die 11-stellige Zolltarifnummer mit Begründung.
02Positionen
Welche Positionen gehören zu Kapitel 62?
Die Positionen 6201 bis 6203 erfassen Mäntel, Umhänge, Anzüge und lange Hosen für Männer oder Knaben, die Positionen 6202 und 6204 entsprechende Waren für Frauen oder Mädchen, Position 6205 Hemden für Männer oder Knaben und Position 6206 Blusen für Frauen oder Mädchen. Die Positionen 6207 und 6208 umfassen Unterwäsche und Nachtwäsche, Position 6209 Kleidung für Kleinkinder, Position 6210 Kleidung aus bestimmten Erzeugnissen und Position 6211 Trainingsanzüge, Skianzüge, Badebekleidung und andere Kleidung. Die Positionen 6212 bis 6217 betreffen Büstenhalter und ähnliche Waren (6212), Taschentücher (6213), Schals (6214), Krawatten (6215), Handschuhe (6216) und sonstiges Bekleidungszubehör (6217).
03Anmerkungen
Was gehört nicht in Kapitel 62?
- 1Abschnitt XI, Anmerkung 1Zu Abschnitt XI gehören nicht Borsten, Menschenhaare, Asbest und lichtempfindliche Spinnstoffwaren, die in andere Positionen gehören.
- 2Abschnitt XI, Anmerkung 2Waren der Kapitel 50 bis 55 oder der Position 5809 oder 5902 aus zwei oder mehr Spinnstoffen werden so eingereiht, als bestünden sie ganz aus dem Spinnstoff, der dem Gewicht nach vorherrscht; gibt es keinen vorherrschenden Spinnstoff, richtet sich die Einreihung nach der zuletzt genannten gleichermaßen in Betracht kommenden Position.
- 3Abschnitt XI, Anmerkung 3Im Abschnitt XI gelten Garne aus Seide, Chemiefasern, Hanf, Flachs oder anderen pflanzlichen Fasern ab bestimmten Titern als Bindfäden, Seile und Taue.
- 4Abschnitt XI, Anmerkung 4Im Abschnitt XI gelten Garne auf Karten, Spulen, in Kugeln, Knäueln oder im Strang bis zu festgelegten Gewichten als Garne in Aufmachungen für den Einzelverkauf.
- 5Abschnitt XI, Anmerkung 5Nähgarne im Sinne der Positionen 5204, 5401 und 5508 sind gezwirnte, für Nähgarn appretierte Garne auf Unterlagen bis 1 000 g mit Z-Drehung als letzter Drehung.
- 6Abschnitt XI, Anmerkung 6Hochfeste Garne im Sinne des Abschnitts XI sind Garne aus Polyamid, Polyester oder Viskose, deren Festigkeit in cN/tex den jeweiligen Grenzwert überschreitet.
- 7Abschnitt XI, Anmerkung 7Als konfektioniert gelten Waren, die nicht quadratisch oder rechteckig zugeschnitten, abgepasst und gebrauchsfertig hergestellt sind oder durch bloßes Zerschneiden der Fäden gebrauchsfertig werden.
- 8Abschnitt XI, Anmerkung 8Konfektionierte Waren gehören nicht zu den Kapiteln 50 bis 55 und 60 und, soweit nichts anderes bestimmt ist, nicht zu den Kapiteln 56 bis 59.
- 9Abschnitt XI, Anmerkung 9Erzeugnisse aus parallel gelegten Spinnstoffgarnen, deren Lagen sich kreuzen und durch ein Bindemittel verklebt oder verschweißt sind, werden den Geweben gleichgestellt.
- 10Abschnitt XI, Anmerkung 10Elastische Erzeugnisse aus Spinnstoffwaren in Verbindung mit Kautschukfäden gehören zu Abschnitt XI.
- 11Abschnitt XI, Anmerkung 11Im Abschnitt XI gilt als getränkt auch getaucht oder gedippt.
- 12Abschnitt XI, Anmerkung 12Im Abschnitt XI gelten als Polyamide auch Aramide.
- 13Abschnitt XI, Anmerkung 13Elastomergarne sind nicht texturierte Filamentgarne aus synthetischen Spinnstoffen, die sich bis zum Dreifachen ihrer Länge dehnen lassen und sich nach doppelter Dehnung innerhalb von fünf Minuten mindestens auf das Eineinhalbfache zusammenziehen.
- 14Abschnitt XI, Anmerkung 14Kleidungsstücke aus Spinnstoff, die zu verschiedenen Positionen gehören, werden auch als Warenzusammenstellung für den Einzelverkauf getrennt in ihre Positionen eingereiht.
- 15Abschnitt XI, Anmerkung 15Spinnstofferzeugnisse mit eingebauten chemischen, mechanischen oder elektronischen Bestandteilen für zusätzliche Funktionen werden in ihre Positionen eingereiht, solange sie den wesentlichen Charakter der Ware behalten.
- 16Abschnitt XI, Unterpositions-Anmerkung 1Rohe Garne sind Garne in der natürlichen Faserfarbe oder Grau-Garne aus Reißspinnstoffen, gebleichte Garne sind Garne, die gebleicht, weiß gefärbt oder weiß appretiert sind.
- 17Abschnitt XI, Unterpositions-Anmerkung 2Waren der Kapitel 56 bis 63 aus zwei oder mehr Spinnstoffen werden so behandelt, als bestünden sie ganz aus dem nach Anmerkung 2 zu Abschnitt XI maßgeblichen Spinnstoff.
- 18Kapitel 62, Anmerkung 1Nicht zu Kapitel 62 gehören Waren aus Gewirken oder Gestricken, außer Waren der Position 6212, und alle Waren, die nicht konfektionierte Waren aus anderen textilen Flächenerzeugnissen als Watte sind.
- 19Kapitel 62, Anmerkung 2Zu Kapitel 62 gehören nicht Altwaren der Position 6309 sowie orthopädische Apparate wie Bruchbänder oder medizinisch-chirurgische Gürtel der Position 9021.
- 20Kapitel 62, Anmerkung 3Anzüge und Kostüme der Positionen 6203 und 6204 bestehen aus zwei oder drei Teilen aus demselben Flächenerzeugnis, nämlich einer Jacke und einem Kleidungsstück für den Unterkörper, etwa einer langen Hose oder einem Rock.
- 21Kapitel 62, Anmerkung 4Nicht zu den Positionen 6205 und 6206 gehören Kleidungsstücke mit Taschen unterhalb der Taille und gerippten Bund oder anderem verengenden Abschluss am unteren Ende, und ärmellose Kleidungsstücke gehören nicht zu Position 6205.
- 22Kapitel 62, Anmerkung 5Im Sinne der Position 6209 umfasst Kleidung für Kleinkinder Waren für Körpergrößen von 86 cm oder weniger, und Waren, die auch zu anderen Positionen des Kapitels passen, gehören zu Position 6209.
- 23Kapitel 62, Anmerkung 6Kleidung, die sowohl zu Position 6210 als auch zu anderen Positionen des Kapitels außer 6209 passt, gehört zu Position 6210.
- 24Kapitel 62, Anmerkung 7Skianzüge der Position 6211 sind Ski-Overalls oder Skikombinationen, die erkennbar hauptsächlich beim Skisport getragen werden.
- 25Kapitel 62, Anmerkung 8Quadratische Halstücher der Position 6214 mit höchstens 60 cm Seitenlänge gelten wie Ziertaschentücher der Position 6213, Taschentücher und Ziertaschentücher mit einer Seite über 60 cm gehören zu Position 6214.
- 26Kapitel 62, Anmerkung 9Kleidung mit Verschluss „links über rechts“ gilt als Männer- oder Knabenkleidung, mit „rechts über links“ als Frauen- oder Mädchenkleidung, sofern der Schnitt nichts anderes erkennen lässt.
- 27Kapitel 62, Anmerkung 10Waren des Kapitels 62 können aus Metallfäden hergestellt sein.
- 28Kapitel 62, Zusätzliche Anmerkung 1Eine Kombination im Sinne der Anmerkung 3 b) besteht vollständig aus demselben Flächenerzeugnis und ist als selbstständige Einheit für den Einzelverkauf aufgemacht, verschiedene Flächenerzeugnisse auch nur in der Farbe ergeben keine Kombination.
- 29Kapitel 62, Zusätzliche Anmerkung 2Mit Kautschuk oder Kunststoff getränkte oder überzogene Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe gehören zu Position 6209 bzw. 6216, gleichgültig ob sie aus beschichteten Erzeugnissen der Position 5903 oder 5906 bestehen oder erst nach dem Konfektionieren beschichtet werden.
Alle 29 Anmerkungen im Wortlaut
1. Zu Abschnitt XI gehören nicht: a) Borsten und Tierhaare zum Herstellen von Besen, Bürsten oder Pinseln (Position 0502); Rosshaar und Rosshaarabfälle (Position 0511); b) Menschenhaare und Waren daraus (Position 0501, 6703 oder 6704); jedoch gehören Filter- oder Presstücher aus Menschenhaaren, wie sie üblicherweise zum Pressen von Öl oder zu ähnlichen technischen Zwecken verwendet werden, zu Position 5911); c) Baumwoll-Linters und andere Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs des Kapitels 14; d) Asbest der Position 2524, Asbestwaren und andere Waren der Position 6812 oder 6813; e) Waren der Position 3005 oder 3006; Garne zum Reinigen der Zahnzwischenräume (Zahnseide), in Aufmachungen für den Einzelverkauf, der Position 3306; f) lichtempfindliche Spinnstoffwaren der Positionen 3701 bis 3704; g) Monofile, mit einem größten Durchmesser von mehr als 1 mm, und Streifen und dergleichen (z. B. künstliches Stroh), mit einer augenscheinlichen Breite von mehr als 5 mm, aus Kunststoffen (Kapitel 39), sowie Geflechte, Gewebe und andere Flechtwaren und Korbmacherwaren daraus (Kapitel 46); h) Gewebe, Gewirke, Gestricke, Filze und Vliesstoffe, mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder laminiert, und Waren daraus, des Kapitels 39; ij) Gewebe, Gewirke, Gestricke, Filze und Vliesstoffe, mit Kautschuk getränkt, bestrichen, überzogen oder laminiert, und Waren daraus, des Kapitels 40; k) nicht enthaarte Häute und Felle (Kapitel 41 oder 43) und Waren aus Pelzfellen sowie künstliches Pelzwerk und Waren daraus der Position 4303 oder 4304; l) Waren aus Spinnstoffen der Position …
2. A) Waren der Kapitel 50 bis 55 oder der Position 5809 oder 5902, die aus zwei oder mehr Spinnstoffen bestehen, sind so einzureihen, als beständen sie ganz aus dem Spinnstoff, der dem Gewicht nach gegenüber jedem anderen Spinnstoff vorherrscht. Wenn kein Spinnstoff dem Gewicht nach vorherrscht, sind die Waren so einzureihen, als beständen sie ganz aus dem Spinnstoff, der zu der von den gleichermaßen in Betracht kommenden Positionen in dieser Nomenklatur zuletzt genannten Position gehört. B) Für die Anwendung dieser Regel gilt: a) umsponnene Garne aus Rosshaar (Position 5110) und Metallgarne und metallisierte Garne (Position 5605) gelten mit ihrem Gesamtgewicht als Garne aus einem einheitlichen Spinnstoff; Metallfäden, die in Geweben enthalten sind, gelten für die Einreihung dieser Waren als Garne aus Spinnstoffen; b) die Wahl der zutreffenden Position hat in der Weise zu erfolgen, dass zuerst das Kapitel und danach innerhalb dieses Kapitels die anzuwendende Position ermittelt wird, wobei alle Spinnstoffe, die nicht zu diesem Kapitel gehören, außer Betracht bleiben; c) wenn die beiden Kapitel 54 und 55 und ein anderes Kapitel in Betracht kommen, so sind die Kapitel 54 und 55 wie ein einziges Kapitel zu behandeln; d) wenn in einem Kapitel oder in einer Position mehrere Spinnstoffe erfasst sind, werden diese als ein einheitlicher Spinnstoff behandelt. C) Die Bestimmungen der Absätze A und B sind auch auf die in den nachstehenden Anmerkungen 3, 4, 5 und 6 aufgeführten Garne anzuwenden.
3. A) Als „Bindfäden, Seile und Taue“ gelten im Abschnitt XI, vorbehaltlich der im nachstehenden Absatz B enthaltenen Ausnahmen, Garne (ungezwirnt oder gezwirnt): a) aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide, mit einem Titer von mehr als 20 000 dtex; b) aus Chemiefasern (einschließlich solcher Garne, die aus zwei oder mehr Monofilen des Kapitels 54 hergestellt sind), mit einem Titer von mehr als 10 000 dtex; c) aus Hanf oder Flachs: 1) poliert oder glasiert, mit einem Titer von 1 429 dtex oder mehr; 2) weder poliert noch glasiert, mit einem Titer von mehr als 20 000 dtex; d) aus Kokosfasern, drei- oder mehrdrähtig; e) aus anderen pflanzlichen Fasern, mit einem Titer von mehr als 20 000 dtex; f) mit Metalldraht verstärkt. B) Als „Bindfäden, Seile und Taue“ gelten nicht: a) Garne aus Wolle, feinen oder groben Tierhaaren oder aus Rosshaar und Papiergarne, alle diese, wenn sie nicht mit Metalldraht verstärkt sind; b) Kabel aus synthetischen oder künstlichen Filamenten in Form von Kabeln des Kapitels 55 und Garne aus Multifilamenten ohne Drehung oder mit weniger als 5 Drehungen je Meter, des Kapitels 54; c) Messinahaar der Position 5006 und Monofile des Kapitels 54; d) Metallgarne und metallisierte Garne der Position 5605; Garne aus Spinnstoffen, mit Metalldraht verstärkt, werden gemäß vorstehendem Absatz A Buchstabe f eingereiht; e) Chenillegarne, Gimpen und „Maschengarne“ der Position 5606.
4. A) Als „Garne in Aufmachungen für den Einzelverkauf“ gelten in den Kapiteln 50, 51, 52, 54 und 55, vorbehaltlich der im nachstehenden Absatz B enthaltenen Ausnahmen, Garne (ungezwirnt oder gezwirnt), die aufgemacht sind: a) auf Karten, Spulen, Hülsen oder ähnlichen Unterlagen, sofern das Gewicht (einschließlich Unterlage) je Stück nicht mehr beträgt als: 1) 85 g bei Garnen aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide oder aus synthetischen oder künstlichen Filamenten; 2) 125 g bei anderen Garnen; b) in Kugeln, Knäueln oder im Strang, sofern das Gewicht je Stück nicht mehr beträgt als: 1) 85 g bei Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten mit einem Titer von weniger als 3 000 dtex, oder aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide; 2) 125 g bei anderen Garnen, mit einem Titer von weniger als 2 000 dtex; 3) 500 g bei anderen Garnen; c) im Strang, sofern der Strang durch einen oder mehrere Fitzfäden in gewichtsmäßig gleiche, abtrennbare Teilstränge unterteilt ist und das Gewicht je Teilstrang nicht mehr beträgt als: 1) 85 g bei Garnen aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide oder aus synthetischen oder künstlichen Filamenten; 2) 125 g bei anderen Garnen. B) Als „Garne in Aufmachungen für den Einzelverkauf“ gelten nicht: a) ungezwirnte Garne aus Spinnstoffen aller Art, ausgenommen: 1) ungezwirnte rohe Garne aus Wolle oder feinen Tierhaaren; 2) ungezwirnte Garne aus Wolle oder feinen Tierhaaren, gebleicht, gefärbt oder bedruckt, mit einem Titer von mehr als 5 000 dtex; b) gezwirnte Garne, roh: 1) aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide, in Aufmachungen aller …
5. Als „Nähgarne“ im Sinne der Positionen 5204, 5401 und 5508 gelten gezwirnte Garne, die allen nachstehenden Bedingungen entsprechen: a) auf Unterlagen (z. B. Rollen, Spulen) aufgemacht und mit einem Gewicht, einschließlich Unterlage, von nicht mehr als 1 000 g; b) appretiert für die Verwendung als Nähgarn und c) mit einer Z-Drehung als letzter Drehung.
6. Als „hochfeste Garne“ im Sinne des Abschnitts XI gelten Garne, deren Festigkeit, ausgedrückt in cN/tex (centinewton je tex), die nachstehenden Grenzwerte überschreitet: — ungezwirnte Garne aus Nylon oder anderen Polyamiden oder aus Polyestern: | 60 cN/tex, — gezwirnte Garne aus Nylon oder anderen Polyamiden oder aus Polyestern: | 53 cN/tex, — ungezwirnte oder gezwirnte Garne aus Viskose: | 27 cN/tex.
7. Als „konfektioniert“ im Sinne des Abschnitts XI gelten: a) Waren in anderer als quadratischer oder rechteckiger Form zugeschnitten; b) Waren, die abgepasst hergestellt und gebrauchsfertig sind oder durch bloßes Zerschneiden der nicht gebundenen Fäden ohne Nähen oder eine andere zusätzliche Arbeit gebrauchsfertig werden (z. B. Putztücher, Handtücher, Tischtücher, Halstücher und Decken); c) zugeschnittene Waren mit mindestens einem heiß versiegeltem Rand mit einem sichtbaren sich verjüngendem oder zusammen-gedrückten/zusammengepressten Rand und anderen Rändern, die entsprechend den übrigen Buchstaben dieser Anmerkung behandelt wurden, nicht als konfektioniert gelten Spinnstoffwaren, deren Schnittkanten wegen des Fehlens der Webkante in einfacher Weise gegen Ausriefeln gesichert oder heiß zugeschnitten sind; d) Waren, deren Ränder entweder durch Säume aller Art, auch Rollsäume, oder durch geknüpfte Fransen aus den Fäden der Waren selbst oder aus nachträglich angebrachten Fäden befestigt sind; Meterwaren, deren Schnittkanten wegen des Fehlens eines festen Randes in einfacher Weise gegen Ausriefeln gesichert sind, gelten nicht als konfektioniert; e) Waren, beliebig zugeschnitten, mit Auszieharbeit; f) Waren, durch Nähen, Kleben oder in anderer Weise zusammengefügt, ausgenommen Meterwaren, die aus zwei oder mehr Stücken des gleichen Spinnstofferzeugnisses bestehen, die an ihren Enden zu einem Stück von größerer Länge vereinigt sind, und Meterwaren, die aus zwei oder mehr mit ihrer ganzen Fläche aufeinander liegenden und so miteinander verbundenen Spinnstofferzeugnissen …
8. Für die Anwendung der Kapitel 50 bis 60 gilt: a) konfektionierte Waren im Sinne der vorstehenden Anmerkung 7 gehören nicht zu den Kapiteln 50 bis 55 und 60 und, soweit nichts anderes bestimmt ist, nicht zu den Kapiteln 56 bis 59; b) zu den Kapiteln 50 bis 55 und 60 gehören nicht die Waren der Kapitel 56 bis 59.
9. Den Geweben der Kapitel 50 bis 55 werden Erzeugnisse gleichgestellt, die aus Lagen parallel gelegter Spinnstoffgarne bestehen und bei denen die Lagen im spitzen oder rechten Winkel übereinander liegen. Diese Lagen sind an den Berührungspunkten der Garne durch ein Bindemittel verklebt oder verschweißt.
10. Elastische Erzeugnisse aus Spinnstoffwaren in Verbindung mit Kautschukfäden gehören zu Abschnitt XI.
11. Im Abschnitt XI gilt als „getränkt“ auch „getaucht“ („gedippt“).
12. Im Abschnitt XI gelten als „Polyamide“ auch „Aramide“.
13. In diesem Abschnitt und gegebenenfalls in der übrigen Nomenklatur gelten als „Elastomergarne“ Filamentgarne (einschließlich Monofile) aus synthetischen Spinnstoffen, andere als texturierte Garne, die, ohne zu reißen, eine Dehnung bis zum Dreifachen ihrer ursprünglichen Länge aushalten, und die, wenn sie eine Dehnung auf das Doppelte ihrer ursprünglichen Länge erfahren haben, sich innerhalb von fünf Minuten mindestens auf das Eineinhalbfache ihrer ursprünglichen Länge zusammenziehen
14. Soweit nichts anderes bestimmt ist, werden Kleidungsstücke aus Spinnstoff, die zu verschiedenen Positionen gehören, auch dann getrennt in diese Positionen eingereiht, wenn sie als Warenzusammenstellungen für den Einzelverkauf aufgemacht sind. Als „Kleidungsstücke aus Spinnstoff“ im Sinne dieser Anmerkung gilt Kleidung der Positionen 6101 bis 6114 und 6201 bis 6211.
15. Vorbehaltlich der Anmerkung 1 zu Abschnitt XI werden Spinnstoffe, Kleidung und andere Spinnstofferzeugnisse, die chemische, mechanische oder elektronische Bestandteile für zusätzliche Funktionen enthalten, auch eingebaut, eingesponnen oder eingewebt, in ihre jeweiligen Positionen des Abschnitts XI eingereiht, vorausgesetzt, sie behalten den wesentlichen Charakter von Waren dieses Abschnitts.
1. Im Abschnitt XI und in allen anderen Teilen der Nomenklatur gelten als: a) rohe Garne: 1) Garne, die die natürliche Farbe ihrer Fasern aufweisen und weder gebleicht noch gefärbt (auch nicht in der Masse) noch bedruckt sind, oder 2) Garne, die von unbestimmter Farbe aus Reißspinnstoffen hergestellt sind („Grau-Garne“). Diese Garne können farblos appretiert oder flüchtig gefärbt (die Anfärbung lässt sich durch bloßes Waschen mit Seife entfernen) und, im Falle der Garne aus Chemiefasern, in der Masse mit Mattierungsstoffen (z. B. Titandioxid) behandelt sein; b) gebleichte Garne: 1) Garne, die einen Bleichprozess erfahren haben oder aus gebleichten Fasern hergestellt sind, oder, sofern nicht anderes bestimmt ist, weiß gefärbt sind (auch in der Masse) oder weiß appretiert sind, oder 2) Garne, die aus einer Mischung von rohen und gebleichten Fasern bestehen, oder 3) Garne, die gezwirnt sind und aus rohen und gebleichten Garnen bestehen; c) farbige Garne (gefärbt oder bedruckt): 1) Garne, die (auch in der Masse) anders als weiß oder flüchtig gefärbt sind oder bedruckt oder aus gefärbten oder bedruckten Fasern hergestellt sind, oder 2) Garne, die aus einer Mischung von verschieden gefärbten Fasern oder einer Mischung von rohen oder gebleichten Fasern und farbigen Fasern bestehen (Jaspé-Garne oder melierte Garne) oder in Abständen mit einer oder mehreren Farben bedruckt sind in der Weise, dass eine Art Punktierung entsteht, oder 3) Garne, deren Vorgarn oder Lunte bedruckt worden ist, oder 4) Garne, die gezwirnt sind und aus rohen oder gebleichten Garnen und aus farbigen Garnen …
2. A) Waren der Kapitel 56 bis 63, die aus zwei oder mehr Spinnstoffen bestehen, sind so zu behandeln, als beständen sie ganz aus dem Spinnstoff, der nach der Anmerkung 2 zu Abschnitt XI ermittelt werden müsste bei der Einreihung einer aus den gleichen Spinnstoffen bestehenden Ware der Kapitel 50 bis 55 oder der Position 5809. B) Hierbei ist zu beachten: a) es ist gegebenenfalls nur der Teil zu berücksichtigen, der im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 für die Auslegung der Nomenklatur maßgebend ist; b) bei Spinnstofferzeugnissen aus einem Grund und einer Flor- oder Schlingenoberfläche bleibt der Grund außer Betracht; c) bei Stickereien der Position 5810 und Waren daraus wird nur der Stickgrund berücksichtigt. Bei Stickereien ohne sichtbaren Stickgrund und Waren daraus richtet sich die Einreihung jedoch ausschließlich nach den Stickfäden.
1. Zu Kapitel 62 gehören nur konfektionierte Waren aus anderen textilen Flächenerzeugnissen als Watte. Nicht zu diesem Kapitel gehören Waren aus Gewirken oder Gestricken (ausgenommen Waren der Position 6212).
2. Zu Kapitel 62 gehören nicht: a) Altwaren der Position 6309; b) orthopädische Apparate und andere orthopädische Vorrichtungen, z. B. Bruchbänder, medizinisch-chirurgische Gürtel (Position 9021).
3. Im Sinne der Positionen 6203 und 6204 gilt: a) Die Begriffe „Anzüge“ und „Kostüme“ beziehen sich auf eine Zusammenstellung von Kleidungsstücken, die aus zwei oder drei hinsichtlich ihrer Schauseite aus dem gleichen Flächenerzeugnis hergestellten Teilen besteht und sich zusammensetzt aus: — einer einzigen Jacke zum Bedecken des Oberkörpers, deren Außenseite ohne Ärmel, aus vier oder mehr Teilen (Bahnen) zusammengesetzt ist, möglicherweise um eine geschneiderte Weste ergänzt, deren Vorderseite aus dem gleichen Flächenerzeugnis wie die Schauseite der anderen Teile der Zusammenstellung und deren Rückseite aus dem gleichen Flächenerzeugnis wie der Futterstoff der Jacke hergestellt ist, und — einem einzigen Kleidungsstück zum Bedecken des Unterkörpers, nämlich einer langen Hose, einer Kniebundhose oder ähnlichen Hose, einer kurzen Hose (ausgenommen Badehose), einem Rock oder einem Hosenrock, alle diese ohne Träger oder Latz. Alle Teile eines „Anzugs“ oder „Kostüms“ müssen aus einem Flächenerzeugnis gleicher Struktur, gleicher Farbe und gleicher stofflicher Zusammensetzung sein; sie müssen auch von gleichem Stil und gleicher oder einander entsprechender Größe sein. Diese Teile dürfen jedoch eine Biese oder Paspel aus einem anderen Flächenerzeugnis aufweisen (ein in die Naht eingenähter Besatz). Wenn mehrere zum Bedecken des Unterkörpers bestimmte Kleidungsstücke gemeinsam vorliegen (z. B. zwei lange Hosen oder eine lange Hose und eine kurze Hose oder ein Rock oder Hosenrock und eine lange Hose), gilt als wesentliches unteres Kleidungsstück des „Anzugs“ eine lange Hose oder im …
4. Zu den Positionen 6205 und 6206 gehören nicht Kleidungsstücke mit Taschen unterhalb der Taille, mit einem gerippten Bund oder einem anderen verengenden Abschluss am unteren Ende. Zu Position 6205 gehören nicht ärmellose Kleidungsstücke. „Hemden“ und „Hemdblusen“ sind Kleidungsstücke zum Bedecken des Oberkörpers, mit langen oder kurzen Ärmeln und einer durchgehenden oder teilweisen, vom Halsausschnitt ausgehenden Öffnung. „Blusen“ sind weit geschnittene Kleidungsstücke, die ebenfalls den Oberkörper bedecken, auch ärmellos, auch mit Öffnung am Halsausschnitt. „Hemden“, „Hemdblusen“ und „Blusen“ können auch einen Kragen haben.
5. Im Sinne der Position 6209 gilt Folgendes: a) Der Begriff „Kleidung und Bekleidungszubehör für Kleinkinder“ umfasst Waren für Kleinkinder mit einer Körpergröße von 86 cm oder weniger; b) Waren, für die sowohl die Position 6209 als auch andere Positionen des Kapitels 62 in Betracht kommen, gehören zu Position 6209.
6. Kleidung, für die sowohl die Position 6210 als auch andere Positionen des Kapitels 62, ausgenommen Position 6209, in Betracht kommen, gehört zu Position 6210.
7. Als „Skianzüge“ im Sinne der Position 6211 gelten Kleidungsstücke oder Zusammenstellungen von Kleidungsstücken, die aufgrund ihres allgemeinen Aussehens und ihrer Beschaffenheit erkennen lassen, dass sie hauptsächlich beim Skisport (Alpinskilauf oder Skilanglauf) getragen werden. Sie bestehen: a) entweder aus einem „Ski-Overall“, d. h. einem einteiligen Kleidungsstück zum Bedecken des Ober- und Unterkörpers; zusätzlich zu den Ärmeln und einem Kragen kann der Ski-Overall Taschen und Fußstege haben; b) oder aus einer „Skikombination“, d. h. einer Zusammenstellung von zwei oder drei Kleidungsstücken, die für den Einzelverkauf aufgemacht ist und umfasst: — ein einziges Kleidungsstück in der Art eines Anoraks, einer Windjacke, eines Blousons oder einer ähnlichen Ware, mit einem Reißverschluss versehen, auch um eine Weste ergänzt, und — eine einzige lange Hose, die über die Taille hinausreichen kann, oder eine einzige Kniebundhose oder ähnliche Hose oder eine einzige Latzhose. Die „Skikombination“ kann auch aus einem Overall der in Buchstabe a beschriebenen Art und einer Art wattierter, ärmelloser Jacke, die über dem Overall getragen wird, bestehen. Alle Kleidungsstücke einer „Skikombination“ müssen von gleicher Struktur, gleichem Stil, gleicher stofflicher Zusammensetzung, jedoch nicht von gleicher Farbe sein; sie müssen sich in der Größe gleichen oder entsprechen.
8. Halstücher und ähnliche Waren der Position 6214 von quadratischer oder annähernd quadratischer Form, bei denen jede Seite 60 cm oder weniger misst, werden wie Ziertaschentücher der Position 6213 behandelt. Taschentücher und Ziertaschentücher, bei denen eine Seite mehr als 60 cm misst, gehören zu Position 6214.
9. Kleidungsstücke dieses Kapitels, die vorn einen Verschluss „links über rechts“ aufweisen, gelten als Männer- oder Knabenkleidung und solche, die vorn einen Verschluss „rechts über links“ aufweisen, als Frauen- oder Mädchenkleidung. Diese Bestimmungen werden nicht angewendet, wenn der Schnitt eines Kleidungsstücks klar erkennen lässt, dass es für das eine oder für das andere Geschlecht bestimmt ist. Kleidungsstücke, die nicht als Männer- oder Knabenkleidung oder als Frauen- oder Mädchenkleidung erkennbar sind, werden als Frauen- oder Mädchenkleidung eingereiht.
10. Waren des Kapitels 62 können aus Metallfäden hergestellt sein.
1. Für die Anwendung der Anmerkung 3 b) zu diesem Kapitel müssen die Kleidungsstücke einer Kombination, abgesehen von den sonstigen in vorbezeichneter Anmerkung genannten Bedingungen, vollständig aus ein und demselben Flächenerzeugnis hergestellt sein. Hierbei kann das verwendete Flächenerzeugnis roh, gebleicht, gefärbt, buntgewebt oder bedruckt sein. Nicht als Kombination gelten Zusammenstellungen von Kleidungsstücken, wenn die Kleidungsstücke aus verschiedenen Flächenerzeugnissen hergestellt sind, selbst wenn diese Verschiedenheit sich nur aus ihren jeweiligen Farben ergibt. Alle Kleidungsstücke einer Kombination müssen zusammen als eine selbstständige Einheit für den Einzelverkauf aufgemacht sein. Getrennte Unterverpackung oder getrennte Etikettierung einer solchen Einheit beeinflussen nicht ihre Einreihung als Kombination.
2. Zu Position 6209 bzw. 6216 gehören mit Kautschuk oder Kunststoff getränkte, bestrichene oder überzogene Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe unabhängig davon: — ob sie aus einem mit Kunststoff oder Kautschuk getränkten, bestrichenen oder überzogenen textilen Flächenerzeugnis (anderes als Gewirke oder Gestricke) der Position 5903 oder 5906 konfektioniert sind oder — aus einem nicht getränkten, bestrichenen oder überzogenen textilen Flächenerzeugnis (anderes als Gewirke oder Gestricke) konfektioniert und anschließend mit Kunststoff oder Kautschuk getränkt, bestrichen oder überzogen worden sind. In die Kapitel 39 bzw. 40 gehören mit Zellkautschuk oder Zellkunststoff getränkte, bestrichene oder überzogene Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe, auch wenn sie aus einem nicht getränkten, bestrichenen oder überzogenen textilen Flächenerzeugnis (anderes als Gewirke oder Gestricke) konfektioniert und anschließend mit Zellkunststoff oder Zellkautschuk getränkt, bestrichen oder überzogen worden sind, sofern dieses textile Flächenerzeugnis nur der Verstärkung dient (Anmerkung 2 a) Ziffer 5 und Anmerkung 5 letzter Absatz zu Kapitel 59).
04Typische Waren
Typische Waren in Kapitel 62
187 Waren mit eigener Einreihungsseite führen auf Kapitel 62. Jede Karte führt zur Einreihungsseite der Ware.
Polyester-Kleidung – 6203.43.19.00.0
Jeans – 6203.42.31.00.0
Kleid – 6204.42.00.90.0
Hose – 6203.42.31.00.0
Polyester-Jacke – 6203.33.90.00.0
Herren Weste – 6211.33.90.00.0
Damenhose – 6204.62.39.90.0
Cosplay-Kostüm – 6211.43.90.00.0
Bluse – 6206.30.00.90.0
Baumwoll-Hose – 6203.42.35.00.0
Damen Jeans – 6204.62.31.90.0
Polyester-Hose – 6203.43.19.00.0
Polyester-Schal – 6214.30.00.90.0
Polyester-Damenkleid – 6204.43.00.00.0
Herren Short – 6203.42.90.00.0
Daunenjacke – 6202.40.10.91.005Rechtsprechung
Einreihungsverordnungen und Urteile zu Kapitel 62
51 Einreihungsverordnungen, 7 Urteile und 6 CLASS-Stellungnahmen betreffen Kapitel 62. Die neuesten:
Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur (1)
| Fundstelle | Kernaussage |
|---|---|
| Kapitel 62, Allgemeines | 1. Wegen der Einreihung von Waren aus zwei oder mehr Spinnstoffen innerhalb der Positionen siehe den Abschnitt „Allgemeines“ der Erläuterungen zu Abschnitt XI. 2. Wegen des Einreihung von Kleidungsstücken, die als Warenzusammenstellungen gestellt werden, siehe die Anmerkung 14 zu Abschnitt XI. 3. Wenn ein Teil eines Anzugs, Kostüms oder einer Kombination der Positionen 6203 und 6204 aufgebrachte Verzierungen … |
Einreihungsverordnungen (25)
| Verordnung | Ware | Nummer |
|---|---|---|
| 2025/149214.07.2025 | Ein Gürtel aus hochelastischen gewirkten Spinnstoffen mit einem Streifen aus nicht elastischen Spinnstoffgeweben, der am unteren Rücken getragen wird, gehört in die Warennummer 6212.90.00. | 6212.90.00 |
| 2024/199216.07.2024 | Ein eng anliegendes, ärmelloses Kleidungsstück für den Oberkörper aus zwei Gewirkearten aus Chemiefasern wurde in die Warennummer 6212.90.00 eingereiht. | 6212.90.00 |
| 2024/199216.07.2024 | Ein eng anliegendes Kleidungsstück für den Oberkörper aus drei Gewirkearten aus Chemiefasern mit angesetzten Einsätzen wurde in die Warennummer 6212.90.00 eingereiht. | 6212.90.00 |
| 2017/116726.06.2017 | Ein Büstenhalter aus Gewirk aus Nylon, Elastan, Baumwolle und Viskose mit verstellbaren Trägern wurde in die Warennummer 6212.10.90 eingereiht. | 6212.10.90 |
| 2015/235114.12.2015 | Ein Gärtnerset in Kunststoffverpackung, zu dem Handschuhe aus überwiegend Spinnstoffgewebe mit Zellkunststoff gehören, wurde in die Warennummer 6216.00.00 eingereiht. | 6216.00.00 |
| 298/201202.04.2012 | Ein ärmelloses Kleidungsstück bis unter die Hüften aus drei Teilstücken mit strahlenschützender Innenlage aus Antimon, Wolfram und Polymer wurde in die Warennummer 6211.33.10 eingereiht. | 6211.33.10 |
Urteile des EuGH (7)
| Urteil | Kernsatz |
|---|---|
| C-706/2003.09.2021 | Der EuGH hat in der englischen Fassung von Randnummer 53 des Urteils Amoena festgelegt, welche Wörter sich auf Brustprothesen und welche auf Mastektomie-Büstenhalter beziehen. |
| C-677/1819.12.2019 | Der EuGH hat keine Umstände festgestellt, die die Gültigkeit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1167 zur Einreihung bestimmter Waren berühren. |
| C-556/1619.10.2017 | Eine Unterhose mit geringerer Querelastizität, in die keine in Querrichtung nicht dehnbaren Elemente eingearbeitet sind, gehört in die Warennummer 6212.20.00. |
| C-288/1509.06.2016 | Die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 927/2012 der … |
6 CLASS-Stellungnahmen des Ausschusses für den Zollkodex.
06Häufige Fragen
Häufige Fragen zu Kapitel 62
Was bedeutet HS-Code 62?
HS-Code 62 bezeichnet das Kapitel 62 des Zolltarifs mit konfektionierter Kleidung und Bekleidungszubehör aus textilen Flächenerzeugnissen. Waren aus Gewirken oder Gestricken gehören nicht dazu, außer sie fallen unter Position 6212. Das Kapitel umfasst die Positionen 6201 bis 6217.
Wie finde ich die Nummer zu HS-Code 62?
Wählen Sie zuerst die Position, die zu Ihrer Ware passt. Kapitel 62 umfasst die Positionen 6201 bis 6217, etwa 6203 für Anzüge, Jacken und lange Hosen für Männer oder Knaben. Die Positionen sind bis zur Warennummer weiter untergliedert.
Gehören Kleidungsstücke mit gerippten Bund zu den Positionen 6205 und 6206 in Kapitel 62?
Nein, Kleidungsstücke mit Taschen unterhalb der Taille und einem gerippten Bund oder anderem verengenden Abschluss am unteren Ende gehören nicht zu den Positionen 6205 und 6206. Ärmellose Kleidungsstücke gehören nicht zu Position 6205.
Quellen · Stand 31.10.2026
- EU-TARIC
- Positionen und Maßnahmen
- EBTI-Datenbank
- Gültige vZTA je Position
- Kombinierte Nomenklatur
- Positionen, Gliederung und Anmerkungen
- Erläuterungen zur KN
- Erläuterungen der Kommission
- CLASS-Datenbank
- Stellungnahmen des Ausschusses für den Zollkodex
- Amtsblatt der EU
- Einreihungsverordnungen und Urteile